Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.02.2017 – VG 1 K 273/11.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0208.1K273.11.00

Tenor§

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegt; der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2011 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der im Jahr 1967 geborene Kläger, ein türkischer Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 26. September 1999 auf dem Luftweg von Istanbul kommend nach Deutschland ein und beantragte erstmals am 28. September 1999 Asyl.

Zur Begründung seines Antrags trug er damals im Wesentlichen vor, dass er in der Türkei Probleme bekommen habe, weil er ein entfernter Verwandter von … sei und mit der HADEP sympathisiere. In der Vergangenheit sei er mehrmals von der Polizei vorgeladen und auch mitgenommen worden; gelegentlich sei er zwei bis drei Tage inhaftiert gewesen. Auch hätte die Polizei zwei Mal bei ihm zu Hause und bei seinem Vater nach ihm gefragt.

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Dezember 1999 ab, stellte das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 53 AuslG fest, forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in die Türkei an.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (VG 5 K 2351/99.A) führte der Kläger aus, dass er Mitglied der HADEP und für diese bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen sei. Unmittelbar nach seiner Flucht nach Deutschland sei zudem sein Bruder verhaftet worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Das Verwaltungsgericht Cottbus wies diese Klage mit Urteil vom 8. November 2002 ab. Das Urteil wurde am 23. März 2004 rechtskräftig, nachdem der klägerische Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden war.

Der Kläger, der einen gültigen Reisepass nicht besitzt und seit dem 22. April 2004 über eine – zuletzt bis zum 31. August 2009 verlängerte – Duldung verfügte, lebte auch nach der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags weiter in der Bundesrepublik Deutschland.

Am 31. Mai 2010 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er bei den türkischen Behörden im Verdacht stehe, die PKK zu unterstützen, weshalb ihm in der Türkei Folter drohe. Wie er jetzt telefonisch erfahren habe, sei sein einziger Bruder im Januar und April 2010 kurzfristig sowie im März 2010 für zwei Wochen festgenommen und nach ihm befragt worden. Hintergrund des Interesses der türkischen Sicherheitskräfte an ihm sei, dass er seit seinem Aufenthalt in Deutschland in der kurdischen Szene exilpolitisch aktiv sei; so sei er Mitglied des Vereins „Mala Kurda“, der vom Verfassungsschutz der PKK- nahen Szene zugeordnet werde. Er nehme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie an prokurdischen Demonstrationen teil. In der Zeitung „Özgür Politika“ seien im Mai 2005 und im November 2006 Fotos veröffentlicht worden, die ihn zeigten. Seine Rückkehr in die Türkei sei darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil er sich seit dem 9. Januar 2003 in ärztlicher Behandlung befinde, die in der Türkei nicht erfolgsversprechend weitergeführt werden könne. Der Kläger reichte insoweit verschiedene ärztliche Atteste aus den Jahren 2004 bis 2009 ein.

Mit Schreiben vom 3. September 2010 legte der Kläger beim Bundesamt ein weiteres ärztliches Attest vom 31. August 2010 vor und führte zur Begründung seines Antrags ergänzend aus, dass Anfang Juni 2010 auch in seinem Dorf in der Türkei nach ihm gefragt worden sei. Die Gendarmerie sei zu seinem Vater gekommen und habe gesagt, dass man wisse, was sein Sohn in Deutschland mache, dass er ein Terrorist sei und man ihn finden werde. Vor einem Monat sei schließlich auch bei seiner Tochter nach ihm gefragt worden. Die Polizei sei in die Schule seiner Tochter gekommen und habe diese gefragt, wo ihr Vater sei und was er mache. Schließlich sei seinem Sohn die Zulassung zum Studium verwehrt worden.

In der informatorischen Anhörung beim Bundesamt am 18. Januar 2011 gab der Kläger ergänzend an, telefonisch von seinem Bruder erfahren zu haben, dass dieser ständig festgehalten werde. Dies geschehe alle zwei bis drei Monate. Er werde immer zwei bis drei Tage festgehalten. Beim letzten Mal sei er allerdings einen Monat festgehalten worden. Auch habe er Verwandte in Holland, die bestätigen könnten, dass er mit … verwandt sei. Von der früheren Stellung eines Asylfolgeantrages habe er wegen der zu erwartenden langen Verfahrensdauer im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand, der sich weiter verschlimmert habe, zunächst abgesehen und stattdessen ein Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels angestrengt.

Am 15. Februar 2011 reichte der Kläger beim Bundesamt Ausweiskopien und handschriftliche Erklärungen von Personen aus den Niederlanden ein, ausweislich derer er zu der in den Niederlanden lebenden …-Familie gehören soll.

Unter dem 2. März 2011 legte der Kläger zudem die Erklärung eines – vermeintlichen – Bürgermeisters der HADEP vor, in der dieser bestätigt, dass er in den Jahren 1996 bis 1999 mit dem Kläger politisch zusammen gearbeitet habe.

Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 10. März 2011 ab. Zugleich lehnte es die Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides bezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht vorlägen. Eine Abänderung des Bescheides hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG n.F.) komme auch nicht im Ermessenswege in Betracht.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 20. März 2011 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft: Er sei nunmehr nachweislich seit mehr als zehn Jahren exilpolitisch aktiv; aufgrund des im Hinblick auf diese Betätigung zu verzeichnenden „Qualitätssprungs“ drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei unmenschliche und erniedrigende Behandlung bis hin zu Folter. Er könne schließlich auch deshalb nicht in die Türkei zurückkehren, weil er – wofür er weitere ärztliche Atteste vorlegt – unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide und seine Beschwerden sich bei einer Rückkehr in die Türkei verschlimmern würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2011 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids.

Das Gericht hat drei den Kläger betreffende Strafakten der Staatsanwaltschaft …zu dem Verfahren beigezogen. Soweit für das vorliegende Verfahren relevant sind danach gegen den Kläger über die Jahre die folgenden Tatvorwürfe erhoben worden:

In dem Verfahren 81 Js 1811/07 wird dem Kläger angelastet, am Abend des 20. März 2007 an der Herstellung von mindestens vier sogenannter Molotow-Cocktails aus Benzin, Glasflaschen und Stofffetzen beteiligt gewesen zu sein und diese sodann den weiteren fünf Tatbeteiligten mit dem Auftrag übergeben zu haben, einen Brandanschlag auf das türkische Vereinslokal „…“ in … auszuführen. Die weiteren Tatbeteiligten hätten sich sodann auftragsgemäß zu dem Lokal begeben, wo vier von ihnen die Lunten entzündet und diese gegen 23.50 Uhr unmittelbar in den Eingangsbereich des Lokals und gegen dessen – zu diesem Zeitpunkt hell erleuchtete – Schaufenster geworfen hätten. Hierdurch sei vor dem Vereinslokal eine nahezu geschlossene Flammenwand entstanden, die bis zur Decke gereicht habe; ein Teil des brennenden Benzins sei unter der Eingangstür in das Lokal eingedrungen und habe dort den Teppich entzündet. Ein Zeuge, der zum Löschen des Brandes von außen in das Lokal stürmte, habe sich hierbei eine Brandwunde an der Hand zugezogen. Nur durch den schnellen Einsatz von Feuerlöschern durch in dem Lokal befindliche Personen habe das Feuer gelöscht werden und eine Brandübertragung sowie weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden können. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erhofften sich die Beteiligten mit der Berichterstattung über den am Tag des kurdischen Newroz-Festes begangenen Brandanschlag und den am Tatort hinterlassenen Aufkleber mit der Aufschrift „Wer … vergiftet, schürt den Krieg!“ öffentliche Aufmerksamkeit für das Schicksal des in der Türkei inhaftierten …, um so für die Ziele der PKK und deren Nachfolgeorganisation zu werben und diese zu unterstützen.

Fünf Tatbeteiligte konnten bereits kurz nach der Tat und in Nähe zum Tatort festgenommen werden. Gegen sie wurde unter dem Aktenzeichen 81 Js 89/07 am 20. Juni 2010 Anklage erhoben. Nachdem in der Hauptverhandlung eine Verständigung stattgefunden hatte, in deren Folge sich die Angeklagten geständig zeigten, wurden die vier Tatbeteiligten, die nach eigenen Angaben die Molotow-Cocktails geworfen hatten, am 16. Oktober 2007 wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit Herstellen und Führen einer Waffe sowie mit Verstoß gegen das Vereinsgesetz zu Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und sechs Monaten und zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der an der Tat nur als Fahrer beteiligte fünfte Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu den genannten Taten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Nachdem auf dem Einfüllstutzen des Benzinkanisters, der nach Auffassung der Ermittlungsbehörden für die Herstellung der Molotow-Cocktails verwendet wurde, die Fingerabdrücke des Klägers festgestellt worden waren, wurde der Kläger als weiterer Beschuldigter des Verfahrens erfasst. Am 9. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft schließlich auch gegen den Kläger Anklage wegen gemeinschaftlicher versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit Herstellen und Führen einer Waffe. Diese Anklage wurde vom Landgericht … mit Beschluss vom 23. März 2015 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine Entscheidung in der Sache ist bisher nicht ergangen.

In dem Verfahren 81 Js 2031/08 wurde dem Kläger vorgeworfen, sich zwischen dem 17. Februar 2007 und dem 21. Juli 2009 in dreiundzwanzig Fällen außerhalb des Landkreises Dahme-Spreewald aufgehalten und so wiederholt den räumlichen Beschränkungen nach § 61 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zuwider gehandelt zu haben sowie in zwei Fällen gegen das Vereinsgesetz verstoßen zu haben. Den dem Kläger zur Last gelegten Verstößen gegen das Vereinsgesetz lag zunächst zugrunde, dass er am 13. April 2007 am Bahnhof ........-Grünau mit neun Zeitungen der Sorte „…“ und „…“ sowie Flyern, Bestellscheinen für Zeitungen und einem Formular für einen „…“ angetroffen worden war. Die Staatsanwaltschaft nahm an, der Kläger habe beabsichtigt, die Zeitungen gegen finanzielle Zuwendungen zugunsten der PKK an weitere Personen zu verteilen, um auf diese Weise Abnehmer für die PKK und deren Nachfolgeorganisationen zu interessieren und für deren Unterstützung in personeller und materieller Hinsicht zu werben. Zudem waren im Rahmen einer beim Kläger am 10. Juli 2007 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sechs Spendenquittungen sichergestellt worden. Auf fünf dieser sechs Spendenquittungen, die jeweils Beträge zwischen 10 Euro und 100 Euro auswiesen, befand sich neben dem Logo des KONGRA-GEL der in kurdischer Sprache geschriebene Text „Für ein freies Kurdistan und einen demokratischen Nahen Osten“ bzw. „Beitragsquittung des CDK“. Auf der sechsten Quittung war eine Fahne des KKK abgebildet. Auch in diesem Fall ging die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es dem Kläger darum gegangen sei, durch das Vereinnahmen von Spenden den Zusammenhalt und Fortbestand der PKK und deren Nachfolgeorganisation zu sichern.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2010 wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2010 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen. Nachdem das Verfahren unter anderem bezüglich der dem Kläger zur Last gelegten Verstöße gegen das Vereinsgesetz im Hinblick auf die wegen der verbleibenden Taten zu erwartende Strafe nach § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden war, wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts ........ vom 2. Dezember 2010 der wiederholten Zuwiderhandlung gegen die räumlichen Beschränkungen des Aufenthaltsgesetzes in 15 Fällen für schuldig befunden und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen soll der Kläger das Land Brandenburg in den abgeurteilten Fällen verlassen haben, um an kurdischen Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen teilzunehmen. Im Einzelnen habe der Kläger jedenfalls am 27. Oktober 2007, 4. November 2007, 20. Dezember 2007, 28. Dezember 2007, 26. Januar 2008, 14. Februar 2008, 27. Februar 2008, 20. März 2008 und am 19. April 2008 an Demonstrationen in ........ u.a. mit den Themen „Gegen den Krieg, wir wollen keinen Krieg, stoppt die türkische Invasion in Kurdistan“, „Vergiftung an Herrn ........ und wollen wir, CPT soll Ergebnis erklären“, „Gegen die türkische Invasion Südkurdistans und die Morde an Zivilisten“ und „Freiheit für … ........“ teilgenommen, wobei er teils als Ordnerkraft eingesetzt gewesen sei und in einem Fall auch einen Redebeitrag gehalten habe. Die gegen das Urteil seitens des Klägers eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Juli 2011 verworfen (3 StR 87/11).

In dem Verfahren 231 Js 3912/ 11 wurde dem Kläger vorgeworfen, sich am Morgen des 20. November 2011 gemeinsam mit weiteren Personen in den Vereinsräumen des „Deutsch-Mesopotamischen Bildungszentrums e.V.“ in ........ getroffen zu haben, um Spendengelder zusammenzuführen, die für die Weiterleitung an die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen bestimmt gewesen seien, und die die Beteiligten die Monate zuvor von in Deutschland lebenden Kurden eingetrieben haben sollen. Bei dem Kläger war im Rahmen einer in den Vereinsräumen am Tattag aufgrund eines nachrichtendienstlichen Hinweises durchgeführten Durchsuchung eine Liste mit Namen und Beträgen sowie dreißig Spendenquittungen aufgefunden worden, die Beträge bis zu 2.100 Euro auswiesen und auf denen sich das Symbol der verbotenen KCK befand. Außerdem führte der Kläger 850 Euro Bargeld bei sich.

Die wiederum wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2013 wurde mit Beschluss des Landgerichts vom 29. April 2014 unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zugelassen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 17. November 2014 gegen Zahlung von 150 Euro an die Staatskasse nach § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig und – nach Erfüllung dieser Auflage durch den Kläger – am 27. März 2015 endgültig eingestellt.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt wird auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren VG 5 K 2351/99.A und VG 4 K 1132/14, den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgang (3 Hefte), die den Kläger betreffenden Ausländerakten (3 Hefte) sowie die Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft ........ zu den Verfahren 81 Js 1811/07 (8 Bände und 2 SV-Bände) 81 Js 2031/08 (4 Bände, 2 Sonderhefte, 1 Ladungsband, 1 Kostenband) und 231 Js 3912/11 (5 Bände) verwiesen. Diese Unterlagen waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten oder eines Vertreters in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden ist.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag seiner Klage über die Aufhebung des Bescheides hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist die Klage unzulässig; im Übrigen ist sie mit diesem Antrag unbegründet.

Die Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG nicht durchzuführen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ergehen würde, ist nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 16). An seiner früheren Rechtsprechung zum Folgeantrag, nach der das Bundesverwaltungsgericht eine Verpflichtung der Gerichte zum „Durchentscheiden“ angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet hatte (vgl. noch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 9 B 426/00 -, juris Rn. 2), hat es im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts, insbesondere die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens im Unionsrecht ausdrücklich nicht mehr festgehalten (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 17). Ob etwas anderes gelten kann, wenn das Bundesamt neben einer Unzulässigkeitsentscheidung (hilfsweise) vorsorglich eine Sachenentscheidung trifft, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar offen gelassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 20); einer Entscheidung hierzu bedarf es indes auch im vorliegenden Verfahren nicht. Denn entgegen der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung hat das Bundesamt in dem Bescheid vom 10. März 2011 eine – auch nur hilfsweise – Entscheidung in der Sache nicht getroffen. Zwar ist es zutreffend, dass sich das Bundesamt mit den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auseinandergesetzt hat. Dies geschah indes ersichtlich noch im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages, was schon daran deutlich wird, dass das Bundesamt zum Abschluss seiner diesbezüglichen Ausführungen festhält: „Die vom Antragsteller vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten sind somit nicht geeignet, das Verfahren erneut aufzugreifen.“ Nichts anderes gilt, soweit sich das Bundesamt im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten mit der Möglichkeit einer dem Kläger in der Türkei drohenden Folter und mit den dort im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung bestehenden Behandlungsmöglichkeiten auch in der Sache auseinandergesetzt hat. Die diesbezüglichen Ausführungen vermögen die sachliche Auseinandersetzung mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon deshalb nicht zu ersetzen, da sie sich auf diese – vorrangig zu prüfende Frage – nicht beziehen und einen gänzlich anderen Streitgegenstand betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 20).

Die Klage ist allerdings zulässig, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes über die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. In der Sache bleibt die Klage indes auch mit diesem Antrag ohne Erfolg. Denn die Entscheidung des Bundesamtes, insoweit ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit dem Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu, da die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach liegt ein Grund für die Wiederaufnahme nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung im Asylverfahren herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antragsteller muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und den Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem er von diesem Kenntnis erlangt hat, geltend machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (BVerwG, Urteil vom 30. August 1998 - 9 C 47/87 -, juris Rn. 8; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 2 Q 7/06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2000 - A 12 S 423/00 -, juris Rn. 38; Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 1 K 1648/02.A -, S. 6 UA).

Gemessen daran liegen Gründe, die eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen würden, nicht vor.

Zunächst kann sich der Kläger nicht auf eine für ihn günstige nachträgliche Änderung der Sachlage berufen. Eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG relevante Änderung der Sachlage ist nur anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände, insbesondere aufgrund besonderer Vorgänge im Heimatstaat, im Bundesgebiet oder in Drittstaaten in der Weise verändert haben, dass in dem maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine für den Kläger günstigere Entscheidung möglich erscheint (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Januar 1984 - 19 B 21222/83 -, NVwZ 1984, 329, 330). Macht der Antragsteller Verhältnisse oder Ereignisse geltend, die so oder ähnlich bereits im Erstverfahren berücksichtigt wurden, ist zu unterscheiden: Da es nicht Sinn und Zweck des Folgeverfahrens ist, dem Antragsteller ein weiteres Rechtsmittel zu gewähren, mit dem er die Beurteilung seines Asylvorbringens im Erstverfahren auf Richtigkeit überprüfen kann, ist eine Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG insoweit nur anzunehmen, wenn die neu vorgetragenen Vorkommnisse gegenüber den im Erstverfahren berücksichtigten Geschehnissen quantitativ oder qualitativ eine „neue Stufe“ erreichen, die eine gegenüber den Erstverfahren abweichende Beurteilung des Asylbegehrens möglich und eine Neubeurteilung daher geboten erscheinen lässt. Unterscheiden sich dagegen die im Folgeverfahren vorgetragenen Umstände in Art, Umfang und Wirkung nicht wesentlich von jenen, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht wurden, stellen sich also letztlich als bloße Wiederholung des bereits im Erstverfahren berücksichtigten Vorbringens dar, liegt eine Änderung der Sachlage im Sinne der § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, die zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung führen könnte, nicht vor (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 9. Februar 2016 - 5 A 189/14 MD -, S. 4 UA; Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 71 Rn. 47; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 88; im Ergebnis ebenso Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, § 71 Rn. 289).

Daran gemessen liegt eine veränderte Sachlage zunächst nicht vor, soweit der Kläger sich auf vermeintliche Repressalien gegenüber seiner in der Türkei verbliebenden Familie beruft.

Der Vortrag des Klägers, dass die Gendarmerie bei seinem Vater nach ihm gefragt habe, vermag eine Wiederaufnahme schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil er bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens war und sich die im Folgeantragsverfahren behauptete Wiederholung dieses Geschehens – auch wenn die Gendarmerie nunmehr zusätzlich erstmals bei der Tochter des Klägers nachgefragt haben sollte – sich insofern als bloße Fortsetzung des bereits im Asylerstverfahren berücksichtigenden Sachverhalts darstellt.

Nichts anderes gilt bezüglich der vom Kläger weiter angeführten Verhaftung seines Bruders. Denn der Kläger hat bereits im Erstverfahren geltend gemacht, dass sein Bruder schon mehrmals vorgeladen, von der Polizei mitgenommen und nach der Flucht des Klägers im September 1999 inhaftiert worden sei. Dass demgegenüber die nunmehr vom Kläger behaupteten kurzfristigen Verhaftungen des Bruders im Jahr 2010 eine neue Qualität erreicht haben könnten, hat der Kläger weder dargetan noch ist dies – bereits die Haft des Bruders im Jahr 1999 soll immerhin mehrere Monate angedauert haben – ersichtlich.

Soweit der Kläger darüber hinaus vorbringt, dass seinem Sohn die Zulassung zum Studium verwehrt worden bzw. dieser exmatrikuliert worden sei, ergibt sich hieraus ebenfalls kein Anspruch auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Zwar war ein entsprechender Vortrag nicht Gegenstand des Erstverfahrens. Aber abgesehen davon, dass bereits nicht erkennbar ist, unter welchem Gesichtspunkt dieser Umstand die vom Kläger begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen könnte, hat der Kläger diesen Sachverhalt auch nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht. Denn nach den Angaben des Klägers im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung im Sommer 2008 soll seinem Sohn die Zulassung zum Studium bereits damals verwehrt worden sein.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers – wie auch Teile des Schrifttums (vgl. Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 283 m.w.N.; Marx, AsylVfG, 9. Auflage 2014, § 71 Rn. 85; a.A. Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 71 Rn. 46) – in der mündlichen Verhandlung hierzu die Auffassung vertreten hat, dass die nach § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG für Folgeanträge geltende Drei-Monats-Frist keine Geltung beanspruchen könne, weil sie mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu den gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) nicht zu vereinbaren sei, kommt es hierauf – abgesehen davon, dass gewichtige Gründe gegen eine solche Auslegung der Richtlinie sprechen (vgl. nur VG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Januar 2017 - A 6 K 7295/16 -, juris Rn. 8-9) – im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht an, weil der Kläger seinen Asylantrag vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt hat. Für solche sowie vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU am 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge sieht die Verfahrensrichtlinie indes in Art. 52 Abs. 1 S. 2 explizit vor, dass noch die Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie a.F.) Anwendung finden kann. Diese wiederum gestattete aber eine dem § 51 Abs. 3 VwVfG entsprechende Fristenregelung in Art. 34 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b) ausdrücklich (vgl. dazu auch Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 183), weshalb der Kläger im hiesigen Verfahren die Nichtanwendung des § 51 Abs. 3 VwVfG selbst dann nicht beanspruchen könnte, wenn diese Vorschrift mit den – in seinem Fall nicht zur Anwendung kommenden – neueren europarechtlichen Vorgaben nicht (mehr) vereinbar sein sollte. Schon deshalb bestand auch für die seitens der Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregten Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Veranlassung.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Kläger danach auch nicht unter dem Gesichtspunkt seiner exilpolitischen Betätigung beanspruchen. Insoweit mag zwar gegenüber dem Erstverfahren von einer veränderten Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auszugehen sein. Allerdings verweist der Kläger selbst darauf, dass sein politisches Engagement bereits seit mehr als zehn Jahren andauert. Für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist aber grundsätzlich auch bei sogenannten Dauersachverhalten – wie einer andauernden exilpolitischen Betätigung oder einer fortschreitenden Veränderung im Heimatland – die erstmalige Kenntnisnahme der Umstände maßgeblich, die eine entscheidungserhebliche Veränderung bewirken. Insofern ist zwar zu berücksichtigen, dass sich der Zeitpunkt einer solchen Veränderung bei schleichenden oder sich stufenweise darstellenden Entwicklungen nur schwer zeitlich ein- und abschätzen lässt; die Drei-Monats-Frist beginnt allerdings jedenfalls dann zu laufen, wenn sich die mit dem Folgeantrag geltend gemachte Veränderung auch unter Berücksichtigung der laienhaften Vorstellung eines Antragstellers derart verdichtet hat, dass gegenüber der im Erstverfahren zugrunde gelegten Sachlage ein entscheidungserheblicher „Qualitätssprung“ zu verzeichnen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 1262/07 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, juris Rn. 15; Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris Rn. 37 ff.; Funke/Kaiser, GK-AsylVfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 288). Ausgehend davon hat der Kläger seine exilpolitische Betätigung nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Dass es insoweit erst unmittelbar vor der Stellung des Folgeantrags zu dem von ihm behaupteten „Qualitätssprung“ gekommen sein könnte, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Vielmehr ergibt sich sowohl aus den vom Gericht beigezogenen Strafakten als auch dem klägerischen Vortrag selbst, dass der Kläger spätestens seit dem Jahr 2004 regelmäßig an kurdischen Demonstrationen teilgenommen und diese teilweise auch selbst angemeldet hat. Auch die vom Kläger zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten Zeitungsartikel aus der Zeitung „…“, in denen er abgebildet ist und zum Teil namentlich erwähnt wird, stammen bereits aus den Jahren 2005 und 2006. Dass der Kläger demgegenüber gerade zu Beginn des Jahres 2010 seine politischen Aktivitäten ausgeweitet hätte, ist nicht annähernd ersichtlich. Bezeichnenderweise hat auch der Kläger hierzu nichts vorgetragen, sondern den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags gegenüber dem Bundesamt vielmehr damit begründet, dass er zunächst das – aus seiner Sicht erfolgversprechendere – ausländerrechtliche Verfahren mit dem Ziel des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis durchführen wollte.

Soweit der Kläger seinen Folgeantrag – in der mündlichen Verhandlung erstmals – ergänzend mit der Aufkündigung des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Sommer 2015 und der seitdem eskalierenden Lage in der Türkei begründet hat, liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ebenfalls nicht vor. Zwar teilt das Gericht die Einschätzung, dass sich die Verhältnisse in der Türkei wohl schon seit Mitte 2015, jedenfalls aber nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016, für tatsächliche oder vermeintliche Sympathisanten und Unterstützer der PKK verschärft haben. Auch insoweit hat der Kläger indes die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt, die auch für vor Gericht neu vorgebrachte Wiederaufnahmegründe gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 8 B 320/89 -, juris Rn. 6; Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2002 - 3 KO 428/99 -, juris Rn. 39). Denn weder hat der Kläger – was angesichts seines politischen Engagements auch kaum glaubhaft wäre – behauptet, dass ihm die in Bezug genommenen Verhältnisse in der Türkei erst drei Monate vor der mündlichen Verhandlung bekannt geworden seien, noch hat er dargetan, dass sich die seines Erachtens seit Sommer 2015 zu beobachtende Entwicklung in der Türkei innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums vor der mündlichen Verhandlung im Sinne eines „Qualitätssprungs“ noch einmal verschärft hätte.

Kam nach alledem eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht in Betracht, so war eine solche auch nicht etwa aufgrund neuer Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geboten.

Dies gilt sowohl bezüglich der vom Kläger eingereichten Ausweiskopien und Erklärungen vermeintlicher niederländischer Verwandter als auch der vorgelegten Bescheinigung über seine angeblichen Aktivitäten für die HADEP in den Jahren 1996 bis 1999, wobei dahinstehen kann, ob die genannten Unterlagen ihrem Inhalt nach überhaupt dazu geeignet gewesen wären, im Erstverfahren eine andere Entscheidung herbeizuführen. Denn eine Wiederaufnahme kommt insofern jedenfalls wegen § 51 Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht, da der Kläger nicht dargelegt hat, ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen zu sein, die nunmehr eingereichten Unterlagen bereits im Erstverfahren vorzulegen. Davon ist auch nicht auszugehen, da der Kläger bereits im Erstverfahren Gelegenheit hatte, seine angebliche Verwandtschaft mit … ........ sowie die vorgetragene Unterstützung der HADEP zu belegen, dies aber trotz entsprechender Ankündigung nicht getan hat. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür ist der Klägers sowohl im Erst- als auch im Folgeverfahren schuldig geblieben.

II. Soweit der Kläger hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG begehrt, bleibt die Klage ebenfalls erfolglos.

Das Gericht hat über das hilfsweise Begehren des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ungeachtet dessen zu befinden, dass das Bundesamt diese Frage im mit Bescheid vom 10. März 2011 abgeschlossenen Asylfolgeverfahren nicht geprüft hat. Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) am 1. Dezember 2013 wird mit jedem Asylantrag neben der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugleich die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG begehrt (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG), so dass das Bundesamt bei einem nach diesem Zeitpunkt gestellten Asylantrag von Amts wegen auch über diesen Teil des Asylantrags zu entscheiden hat. In einem Übergangsfall wie dem Vorliegenden, in dem das Bundesamt – der damaligen Rechtslage entsprechend – noch über die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG entschieden hat und hiergegen Klage erhoben wurde, ist der Streitgegenstand der Zuerkennung subsidiären Schutzes demgegenüber mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 1. Dezember 2013 im anhängigen Gerichtsverfahren kraft Gesetzes angewachsen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2014 - 10 A 465/12 -, juris Rn. 31 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4/09 -, juris Rn. 16; Urteil vom 29. Juni 2010 - 10 C 10/09 -, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 -, juris Rn. 9 ff.).

Kann mithin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht ungeprüft bleiben, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht, so kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG vorliegen. Denn der klägerische Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ist in dem im Jahr 2004 angeschlossenen Erstverfahren nicht – wie es die Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylG voraussetzt – unnafechtbar abgelehnt worden. Mit der Entscheidung im Erstverfahren ist vielmehr nur über die damaligen Bestandteile des Asylantrags im Sinne des § 13 AsylG entschieden worden, zu denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes – da dieser Streitgegenstand wie ausgeführt erst seit dem 1. Dezember 2013 Bestandteil des Asylantrags geworden ist – nicht gehörte. Vor diesem Hintergrund ist der seitens des Klägers gestellte Folgeantrag insoweit als Erstantrag zu behandeln (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 2. April 2014 - 10 A 465/12 -, juris Rn. 31 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 23. September 2014 - W 1 K 13.30116 -, juris Rn. 25; Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 95).

Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass das Bundesamt im Erstverfahren im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 53 AuslG der Sache nach bereits geprüft hat, ob dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei einer der nunmehr von § 4 Abs. 1 AsylG erfassten Gefahren droht. Soweit eine in der Literatur vertretene Auffassung hieraus ableiten will, dass deshalb auch insoweit die Regelungen über den Folgeantrag Anwendung finden müssten (so Funke/Kaiser, GK-AsylfG, 103. EL Mai 2015, § 71 Rn. 105), vermag sich das Gericht dem schon deshalb nicht anzuschließen, weil § 71 AsylG auf die bestandskräftige Feststellung des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbotes – und nur solche regelte § 53 AuslG – unstreitig weder direkt noch analog anzuwenden ist (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 71 Rn. 97 m.w.N.). Würde man den Folgeantragsteller ungeachtet dessen so behandeln, als sei im Erstverfahren über die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG bereits entschieden worden, käme der gesetzlichen Neuregelung vom 1. Dezember 2013 daher eine echte Rückwirkung zu, die mit der Rechtsordnung nicht zu vereinbaren wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6/13 -, juris Rn. 12). Zum anderen kann die nach früher Rechtslage getroffene Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 53 AuslG (bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG) einer Entscheidung über den subsidiären Schutzstatus auch nicht etwa der Sache nach gleichgesetzt werden. Denn aus dem erst durch das Richtlinienumsetzungsgesetz geschaffenen eigenen Status des subsidiären Schutzes ergeben sich für den Asylantragsteller jedenfalls aufenthaltsrechtlich andere Folgen als aus der Feststellung eines Abschiebungsverbotes (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 16/17). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass ein Asylantragsteller, für den im Erstverfahren vor dem 1. Dezember 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt wurde, zur Erlangung des subsidiären Schutzstatus einen weiteren Asylantrag stellen kann, ohne dass dieser insoweit dem Regime des § 71 AsylG unterworfen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 22/23). Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes im vor dem 1. Dezember 2013 abgeschlossenen Erstverfahren verneint wurde.

Die Klage ist allerdings unbegründet, da der Kläger die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht beanspruchen kann. Denn der Kläger ist ungeachtet der Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AsylG vorliegen, jedenfalls von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, weil zu seinen Lasten der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG eingreift.

Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nicht als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Nach Satz 2 der Regelung gilt dasselbe für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten und Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist zu berücksichtigen, dass dieser Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Qualifikationsrichtlinie umsetzt. Vor diesem Hintergrund reicht zwar allein die – nationalrechtliche – Einstufung einer Straftat als Verbrechen nicht aus, um die Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG zu rechtfertigen; schwer im Sinne des Ausschlussgrundes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr nur ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert und dementsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. – zu § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG – BVerwG, Urteil vom 24. November 1999 - 10 C 24/08 -, juris Rn. 41; Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13.11-, juris Rn. 20 sowie – zu dem nur redaktionell abweichenden § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 AufenthG – BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 27). Das Gericht ist insoweit indes nicht gehindert, nationale Wertungen wie die Einstufung einer Tat als Verbrechen und die angedrohte Höchst- und Mindeststrafe für die Schwere der in Rede stehenden Straftat als Indizien heranzuziehen (vgl. der Sache nach auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 28, wonach bei einem vorgesehenen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe wohl ohne weiteres von einer „besonders schwerwiegenden Straftat“ ausgegangen werden soll), soweit internationale Wertungen dem nicht entgegenstehen und auch die konkrete Tatausführung nach Art und Schwere eine solche Einstufung rechtfertigt. Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind danach neben vorsätzlichen Tötungsdelikten auch Raub, gefährliche bzw. schwere Körperverletzung, Kindesmissbrauch, Entführung und Drogenhandel (in nicht geringer Menge) (vgl. VG ........, Schlussurteil vom 8. Juli 2014 - VG 34 K 196.06 A -, S. 5 UA; a.A. für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 10. Mai 2011 - 1 A 306/10 u.a. -, juris Rn. 113) sowie gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16/14 -, juris Rn. 28) angesehen worden; demgegenüber wird beispielsweise ein einfacher Diebstahl keine schwere Straftat darstellen (vgl. auch Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 26 unter Verweis auf UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln, 3. September 2003, S. 5).

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der dem Kläger in dem Verfahren 81 Js 1811/07 vorgeworfenen versuchten schweren Brandstiftung – und zwar auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung im Einzelfall – um eine schwere Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass das deutsche Recht für eine schwere Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und keine Höchststrafe vorsieht, die Tat als Verbrechen einordnet (§ 12 Abs. 1 StGB) und den Ermittlungsbehörden die Möglichkeit der verdeckten Telekommunikationsüberwachung einräumt, die gemäß § 100 a StPO nur bei den in dieser Vorschrift genannten „schweren Straftaten“ zulässig ist, zu denen nach § 100 a Abs. 2 lit. t) StPO auch die Brandstiftung zählt. Dass europarechtliche Wertungen dieser Einstufung entgegenstehen könnten ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, da die Annahme der Schwere der Tat bei einer Brandstiftung im Sinne des § 306 a Abs. 1 StGB zudem darauf gestützt werden kann, dass es sich um eine gemeingefährliche Straftat handelt, deren Auswirkungen vom Täter – wenn überhaupt – nur schwer kontrollierbar sind und die daher eine besondere Gefahr gerade für unbeteiligte Dritte mit sich bringt. Nichts anderes gilt vorliegend; und zwar auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatausführung des dem Kläger vorgeworfenen Brandanschlags. Zwar ist es insoweit abgesehen von einer Brandwunde an der Hand einer Person – wohl dem Tatplan entsprechend – zu keinen weiteren Gesundheitsschädigungen gekommen. Dass die Tat mithin vergleichsweise glimpflich ausgegangen ist, wäre bei der Strafzumessung im Strafverfahren auch zu berücksichtigen. An der Schwere der Tat vermag dies indes insbesondere angesichts dessen nichts zu ändern, dass – was allgemein, mithin auch dem Kläger bekannt sein dürfte – der Einsatz von Molotow-Cocktails, erst recht wenn diese – wie hier – unmittelbar in den Eingangsbereich eines Hauses und gegen dessen Fenster geworfen werden, gerade wegen der fehlenden Kontrollierbarkeit der Ausbreitung der Flammen weit schlimmere Folgen – insoweit ist vorliegend insbesondere an das (vollständige) Ausbreiten des Feuers auf das Vereinslokal und weitere Bereiche des Mietshauses, schwere oder bisweilen sogar tödliche Brandverletzungen der sich dort aufhaltenden Personen, Rauchvergiftungen und Panik zu denken – haben kann, zu denen es nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft wohl nur deshalb nicht gekommen ist, weil das Feuer durch den schnellen Einsatz von Feuerlöschern durch die in dem Lokal befindlichen Gästen gelöscht werden konnte. Erschwerend hinzu kommt schließlich, dass die am Tag des kurdischen Newroz-Festes begangenen Tat ausweislich der geständigen Einlassungen der bereits verurteilten (Mit-)Täter und eines am Tatort hinterlassenen Aufklebers mit der Aufschrift „Wer ........ vergiftet, schürt den Krieg!“ die Reaktion der Kurden auf die – vermeintliche – Vergiftung des in der Türkei inhaftierten PKK-Anführers … ........ deutlich machen sollte, mithin einen politischen Hintergrund aufweist. Ein solcher Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – unbeschadet der Neutralität des Asylrechts gegenüber politischen Überzeugungen – terroristisches Handeln dar, das in der Bundesrepublik ebenso wie in der Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 B 24/10 -, juris Rn. 4; BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48/07 -, juris Rn. 20). Auch dieser Gesichtspunkt trägt zur Annahme einer schweren Straftat im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG bei (vgl. – für die Auslegung des § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG – Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris Rn. 61).

Ungeachtet dessen, dass eine Verurteilung des Klägers (bisher) nicht erfolgt ist, bestehen auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sich an dem genannten Brandanschlag beteiligt hat. Insoweit lässt § 4 Abs. 2 AsylG, der schon seinem ausdrücklichen Wortlaut nach eine Verurteilung des Asylantragstellers nicht voraussetzt, eine auf „schwerwiegende Gründe“ gestützte Annahme ausreichen. Die einen Ausschlussgrund verwirklichenden Handlungen müssen deshalb nicht etwa definitiv im Sinne eines für eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Beweisstandards „ohne jeden Zweifel“ erwiesen sein; ausreichend ist vielmehr ein gegenüber der nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit abgesenktes Beweismaß. Die Annahme eines Ausschlussgrundes ist aus schwerwiegenden Gründen danach schon dann gerechtfertigt, wenn hierfür hinreichende Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht vorliegen; dies ist in der Regel der Fall, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung der jeweiligen Handlung bestehen (vgl. – zu § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylVfG – BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, juris Rn. 26).

So liegt es hier. Das Gericht sieht nach einer eigenständigen Würdigung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse auch unter Berücksichtigung der seitens des klägerischen Verteidigers im Strafverfahren vorgelegten Schutzschrift und dem Vorbringen des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, von der Bewertung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft abzuweichen, die davon ausgeht, dass der Kläger selbst an der Herstellung der für die – durch die bereits verurteilten Täter eingeräumte – versuchte Brandstiftung verwendeten Molotow-Cocktails jedenfalls beteiligt war und den Tatentschluss bei den die Tat ausführenden Tätern zumindest mitinitiiert hat. Für diese Einschätzung bestehen klare und glaubhafte Indizien. Solche ergeben sich insbesondere aus den ausweislich der Strafverfahrensakte am und in der Nähe des Tatorts gesicherten Spuren. So wurden auf dem Einfüllstutzen eines in der Nähe des Tatorts aufgefundenen Benzinkanisters (ausschließlich) die Fingerabdrücke des Klägers und in eben diesem Benzinkanister die Reste eines Ottokraftstoffs festgestellt, der in den Leitsubstanzen mit demjenigen Kraftstoff übereinstimmt, der in der Bekleidung der verurteilten Täter und des Geschädigten sowie in den Luntenresten der für die Tat verwendeten Molotow-Cocktails nachgewiesen werden konnte. Auch auf den neben dem Kanister aufgefundenen Stoffresten, die ausweislich eines in Auftrag gegebenen Stoffgutachtens nachweislich aus demselben Stoff stammten, der für die Herstellung der Molotow-Cocktails verwendet wurde, sowie auf der Plastiktüte, in der sich der sichergestellte Kanister befand, befanden sich – neben den Spuren eines weiteren Tatbeteiligten – DNA-Spuren bzw. Fingerabdrücke des Klägers. Zur Überzeugung des Gerichts bestehen bereits danach schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an der Herstellung der für die Tat verwendeten Molotow-Cocktails jedenfalls mitgewirkt hat.

Diese Annahme wird auch nicht durch das Vorbringen des klägerischen Verteidigers in dessen Schutzschrift erschüttert. Soweit der Verteidiger dort zunächst darauf verweist, die festgestellten Spuren könnten „ebenso dahin verstanden werden [könnten], dass der Spurenverursacher nach Herstellung der Molotow-Cocktails und sogar in deren Unkenntnis in der Wohnung […] herumliegende Gegenstände weggeräumt und dabei eine von dem Verurteilten […] bei anderer Gelegenheit berührte Plastiktüte verwendet hat“, glaubt das Gericht nicht an einen solchen Geschehensablauf. Dass sich der Kläger in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Tat, aber ohne an der Tat beteiligt gewesen zu sein, gleichsam zufällig in der für ihn fremden Wohnung aufgehalten haben und sich dort über dies zu „Aufräumarbeiten“ veranlasst gesehen haben soll, erscheint geradezu abwegig. Bezeichnenderweise hat auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Strafverfahren den dargestellten Geschehensablauf schlicht in den Raum gestellt, ohne indes auch nur zu behaupten, dass es sich ebenso zugetragen hätte, geschweige denn einen nachvollziehbaren Grund für ein solches Verhalten des Klägers aufzuzeigen.

Hinzu kommt, dass sich weitere Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Klägers an der in Rede stehenden Tat aus den Aussagen der verurteilten Tatbeteiligten ergeben, die – wenn auch mit kleineren Abweichungen – weitgehend übereinstimmend angegeben haben, im Umfeld der Wohnung, in dessen Hinterhof die bereits erwähnten Utensilien gefunden wurden, die Molotow-Cocktails sowie den „Tatauftrag“ von einer unbekannten – an der unmittelbaren Tatausführung nicht mehr beteiligten – Person („der Türke“) erhalten zu haben. Sieht man diese Aussagen im Zusammenhang mit den sichergestellten Spuren, erscheint es wahrscheinlich, dass es sich bei der genannten Person um den Kläger gehandelt hat. Insoweit vermag dann auch der Umstand, dass die von den übrigen Tatbeteiligten abgegebenen Personenbeschreibungen erheblich auseinandergehen und mit dem Aussehen des Klägers nur teilweise in Übereinstimmung zu bringen sind, die Annahme einer Tatbeteiligung des Klägers nach derzeitigem Stand nicht zu erschüttern. Dies gilt umso mehr, da die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass die Aussagebereitschaft im Umfeld der PKK, dem die Tatbeteiligten zugerechnet werden, ohnehin begrenzt ist.

Auf den weiteren Einwand des Verteidigers, dass jedenfalls der Vorwurf der Mittäterschaft schon angesichts der – auch nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft – fehlenden Anwesenheit des Klägers am Tatort nicht aufrecht zu erhalten sei, kommt es im vorliegenden Verfahren von vorn herein nicht an. Es mag sein, dass insoweit eher eine Strafbarkeit des Klägers wegen Beihilfe oder – dies erscheint naheliegender – Anstiftung zu einer versuchten schweren Brandstiftung in Betracht kommt. Allerdings hätte sich der Kläger an der Tat auch in diesem Fall jedenfalls „in sonstiger Weise“ beteiligt. Dies ist nach § 4 Abs. 2 S. 2 AsylG für das Eingreifen des Ausschlussgrunds ausreichend.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung – offenbar nach Rücksprache mit dem klägerischen Verteidiger – zudem darauf verwiesen hat, dass sich Zweifel an der Strafbarkeit des Klägers zum einen unter dem Gesichtspunkt eines möglichen „Exzesses“ der bereits verurteilten Tatbeteiligten als auch im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Klägers ergeben könnten, rechtfertigen diese – im Übrigen auch nicht weiter substantiierten – Einwände ebenfalls kein anderes Ergebnis.

Unter Berücksichtigung der Aussagen der bereits verurteilten Mittäter – der Kläger selbst schweigt zum Tatvorwurf – liegen für einen Exzess keinerlei Anhaltspunkte vor. Es trifft allerdings zu, dass die verurteilten Tatbeteiligten sich übereinstimmenddahingehend geäußert haben, ihnen sei bei der Auftragserteilung mitgeteilt worden, dass nur Schaden angerichtet, weiter aber nichts passieren solle bzw. sie darauf Acht geben sollten, dass keine Menschen verletzt würden bzw. niemand zu Schaden komme. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende versuchte schwere Brandstiftung rechtfertigt dies indes nicht die Annahme eines Exzesses der Beteiligten. Denn die Verurteilten haben sich zudem auch dahingehend übereinstimmend eingelassen, dass das Werfen der Molotow-Cocktails gegen die Tür und an die Fenster des türkischen Lokals – und nicht etwa zum Beispiel gegen die Hauswand – von vorn herein dem Tatplan entsprach. Hielten sich die vorgenommenen Handlungen damit aber im Rahmen des gemeinsamen Tatplans, so begründen sie auch dann keinen Exzess, wenn sie einen unerwünschten Erfolg verursacht haben sollten (vgl. Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 25 Rn. 100). Aber auch wenn man entgegen der Wertung der Staatsanwaltschaft, deren Anklageschrift auch den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung enthält, davon ausgehen wollte, dass den Beteiligten trotz der objektiven Gefährlichkeit des geplanten Vorgehens ein auch nur bedingter Verletzungsvorsatz nicht nachgewiesen werden könnte, wäre dies für den Vorwurf der versuchten schweren Brandstiftung irrelevant. Denn auf die Verletzung oder auch nur die konkrete Gefährdung von Personen und einen entsprechenden Vorsatz kommt es im Rahmen des § 306 a Abs. 1 StGB nicht an. Hierbei handelt es sich nämlich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das schon die abstrakte – von der Unkontrollierbarkeit eines Feuers ausgehende – Gefährdung von Personen unter Strafe stellt. Ausreichend für die Annahme eines Vorsatzes beim Kläger ist insofern, dass ihm bewusst war, dass sich in den betroffenen Räumlichkeiten üblicherweise (Nr. 1) bzw. zum Tatzeitpunkt (Nr. 3) Menschen aufhalten und er das Inbrandsetzen dieser Räumlichkeit dennoch in Kauf genommen hat (vgl. Heine/Bosch, in Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 306 a Rn. 14; BGH, Urteil vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75 -, juris Rn. 7). Hiervon ist aufgrund der Ermittlungen auszugehen.

Anhaltspunkte für eine – auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer schweren Straftat im Sinne eines asylrechtlichen Ausschlussgrundes zu berücksichtigende (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2010 - 10 C 7/09 -, juris Rn. 47) – verminderte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit des Klägers vermag das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar befindet sich der Kläger wegen einer Persönlichkeitsstörung mit Angst- und depressiven Symptomatiken in ärztlicher Behandlung. Hinreichende Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB lassen sich indes weder aus den übrigen von dem Kläger zur Gerichtsakte gereichten Attesten noch dem – allerdings zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Klägers erstellten – Gutachten von Dr. Böhle vom 15. April 2013 entnehmen. Zwar wird dem Kläger auch im Letzteren eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung attestiert. Gleichzeitig führt der Gutachter aber aus, dass für ein psychiatrisches Syndrom im engeren Sinne keine Hinweise bestünden. Der Realitätskontakt und die Möglichkeit des Klägers, soziale Situationen einzuschätzen, seien nicht aufgehoben und der Kläger, der klar und voll orientiert gewirkt habe, in seinen Bewusstseinsfunktionen weder qualitativ noch quantitativ eingeschränkt gewesen. Insgesamt gewann der Gutachter nach eigenen Angaben den Eindruck, dass der Kläger sowohl mit seiner psychischen Beeinträchtigung als auch mit seiner persönlichen Situation reflexiv umgehen könne und weder Hinweise auf formale Denkstörungen noch halluzinantes oder wahnhaftes Erleben vorlägen. Die vorgeschriebene Disposition liefert gerade auch im Hinblick auf die konkret versuchte Brandstiftung, bei der es sich um eine geplante und nicht etwa um eine plötzliche – auf etwaige durch psychische Probleme verursachte Überreaktionen zurückführbare – Tat handelt, keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger insoweit in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte.

Bestehen nach alledem schwerwiegende Anhaltspunkte, dass der Kläger in rechtswidriger und schuldhafter Weise eine schwere Straftat begangen hat, so kann zu Gunsten des Klägers entgegen der von seiner Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung auch weder berücksichtigt werden, dass die Tat bereits zehn Jahre zurück liegt, noch kann eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall erfolgen.

Sinn und Zweck der Ausschlussgründe des § 4 Abs. 2 AsylG ist es nicht, Gefahren für den aufnehmenden Mitgliedstaat zu begegnen, sondern Personen von der Zuerkennung subsidiären Schutzes auszunehmen, die sich dieses Schutzes als „unwürdig“ erwiesen haben. Dieser Zielsetzung widerspräche es, den Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes von dem Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängig zu machen (vgl. – zu der Parallelregelung für den Ausschluss des Flüchtlingseigenschaft in Art. 12 Abs. 2 lit. b) Qualifikationsrichtlinie – EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 u.a. -, juris Rn. 104) § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG ist daher so auszulegen, dass die – im Fall des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG aus der Begehung einer schweren Straftat folgende – Unwürdigkeit auch dann fortbesteht, wenn keine Wiederholungsgefahr (mehr) gegeben ist und von dem Ausländer auch sonst keine aktuellen Gefahren für den Aufenthaltsstaat ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 – 1 C 16/14 -, juris Rn. 29 im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 – C-57/09 u.a. -, juris Rn. 104 sowie bereits BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48/07 -, juris Rn. 28 ff.).

Da zudem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlussgründe Ausfluss einer abstrakten Verhältnismäßigkeitsprüfung sind und den nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung der Ausschlussgründe auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum nicht zusteht, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 u.a. -, juris Rn. 109 sowie – zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG – VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 11 S 1770/13 -, juris Rn. 82; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2011 – 19 B 10.2539 -, juris Rn. 40). Vor dem Hintergrund, dass im Rechtsraum der Europäischen Union über die Anwendung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sichergestellt ist, dass auch ein Asylantragsteller, der Ausschlussgründe verwirklicht, nicht in einen Staat abgeschoben wird, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 –, juris Rn. 33 ff.).

Nach alledem bedarf es vorliegend keiner Entscheidung mehr, ob für den Kläger darüber hinaus der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AsylG greift, mithin schwerwiegende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger sich – durch die ihm vorgeworfene versuchte schwere Brandstiftung und/oder durch die Beitreibung und Weiterleitung von Spenden an die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen – in hinreichender Weise an Handlungen beteiligt hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

III. Die Klage ist dagegen zulässig und begründet, soweit der Kläger mit dem weiteren Hilfsantrag begehrt, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dieser Feststellung entgegensteht. Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu.

Hat das Bundesamt – wie hier – im ersten Asylverfahren bereits bestandskräftig festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen, so kann auf den Asylfolgeantrag eines Ausländers auch insoweit eine erneute Prüfung und Entscheidung allerdings nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Das Bundesamt hat daher auch hier zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und – wenn dies der Fall ist – das Verfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten zwingend wideraufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, juris Rn. 9-10).

Vorliegend hat das Bundesamt indes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auch bezüglich der vom Kläger begehrten Feststellung von Abschiebungsverboten zu Recht verneint, wobei das Gericht zunächst auf seine obigen Ausführungen Bezug nimmt. Der Kläger kann die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten auch nicht etwa aus der von ihm geltend gemachten Erkrankung herleiten. Denn auch insoweit hat er jedenfalls die Drei-Monats-Frist versäumt. Auch bei andauernden Krankheiten ist – ebenso wie bei anderen Dauersachverhalten – für den Beginn der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich auf die erstmalige Kenntnisnahme der Umstände abzustellen, die in ihrer Gesamtheit eine relevante Veränderung der Sachlage bewirken können (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand Oktober 2016, § 71 Rn 49 ff.). Unter Berücksichtigung des laienhaften Verständnisses eines Antragstellers besteht danach zwar im Fall unklarer Beschwerden ohne konkrete Diagnose noch keine Obliegenheit zur sofortigen Stellung eines Folgeschutzgesuchs, um nicht später mit sämtlichem Vorbringen zu einer Erkrankung präkludiert zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 2 BvR 2063/06 -, juris Rn. 19); anders liegt es jedoch, sobald eine klare ärztliche Diagnose vorliegt. Gemessen daran hat der Kläger seine Erkrankung vorliegend nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme geltend gemacht, da er sich nach eigenen Angaben bereits seit Januar 2003 in psycho-therapeutischer Behandlung befindet und die von ihm geltend gemachte Posttraumatische Belastungsstörung ihm in der Folge mehrfach – im Jahr 2008 sogar amtsärztlich – attestiert wurde. Insofern wäre eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf den erst im Mai 2010 gestellten Antrag des Klägers allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger innerhalb der Drei-Monats-Frist substantiiert dargelegt hätte, dass es kurzfristig zu Veränderung des Krankheitsbilds oder den in der Türkei insoweit gegebenen Behandlungsmöglichkeiten gekommen ist. Dies hat der Kläger indes nicht vermocht. Die seitens des Klägers pauschal unter Verweis auf die von ihm eingereichten Atteste behauptete Verschlimmerung seiner Beschwerden reicht hierfür schon deshalb nicht aus, weil die fachärztlichen Stellungnahmen, einschließlich des Attestes vom 31. August 2010, diese Behauptung nicht stützen. Danach ist die beim Kläger auftretende Symptomatik seit Jahren bekannt. Auch ist es nicht etwa – wie der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung und damit ohnehin nicht rechtzeitig geltend gemacht hat – erst kurz vor der Stellung des Wiederaufnahmeantrags zu einer Chronifizierung der Erkrankung gekommen; vielmehr ist bereits im amtsärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2008 von einer „chronifizierten seelischen Erkrankung“ die Rede.

Liegen die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG danach nicht vor, so darf es das Bundesamt indes im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht damit bewenden lassen. Vielmehr hat es sodann – anders als im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 1 AsylG – gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG über eine Rücknahme oder einen Widerruf der ursprünglichen Entscheidung zu § 53 AuslG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Da der Antragsteller in diesem Fall indes „nur“ ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, kommt eine abschließende Entscheidung des Gerichts in der Sache nur dann in Betracht, wenn dem Bundesamt im Einzelfall hinsichtlich der Änderung der bestandskräftigen Feststellung ein Ermessensspielraum nicht eröffnet ist. Dies ist entweder der Fall, wenn die geltend gemachten Tatsachen die Annahme eines Abschiebungshindernisses nicht rechtfertigen, so dass schon die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Entscheidung nicht vorliegen, weil ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste (§ 49 Abs. 1 VwVfG), oder wenn das Festhalten an der bestandskräftigen Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde und das Ermessen der Behörde deshalb auf Null reduziert ist (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 9 C 41/99 -, juris Rn. 10; Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15/13 -, juris Rn. 16 m.w.N.).

Letzteres ist vorliegend der Fall, da für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländern nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer in dem Land, in das er zurückkehrt, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK droht, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob für den Betroffenen die „reale“ bzw. ernsthafte“ Gefahr („real risk“) einer solchen Behandlung besteht (vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 – 1/1989/161/217 -, NJW 1990, 2183, 2185; Urteil vom 20. März 1991 – 46/1990/237/307 -, NJW 1991, 3079, 3080). Im nationalen Recht entspricht dies dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60/08 u.a. -, juris Rn. 7; Beschluss vom 22. Juli 2010 - 10 B 20/10 -, juris Rn. 6). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt danach vor, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in das Heimatland als unzumutbar einzuschätzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).

Gemessen daran ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Folter droht.

Dies beruht auf der Annahme, dass – erstens – Personen, die bei den türkischen Behörden in den Verdacht geraten sind, mit der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu sympathisieren bzw. diese zu unterstützen, bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden und in diesem Zusammenhang Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt zu sein und dass – zweitens – der Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zu diesem Personenkreis gehört.

In der Türkei haben sich Rückkehrer – wie jeder andere Einreisende auch – an der Grenze einer Personenkontrolle zu unterziehen. Rückkehrende Asylbewerber, die keinen Reisepass besitzen und sich seit längerer Zeit nach Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, können dabei die Grenzkontrollen nicht ungehindert passieren, wie dies im Normalfall für einen türkischen Staatsangehörigen der Fall ist; vielmehr werden die entsprechenden Personen in Polizeigewahrsam genommen, während überprüft wird, ob sie sich politisch gegen den türkischen Staat betätigt haben oder zumindest Informationen über politische Organisationen im Ausland geben können. Ein Rückkehrer, bei dem insoweit keine Besonderheiten in der Person vorliegen, hat allerdings in diesem Zusammenhang nicht mit asylrechtlich relevanten Maßnahmen zu rechnen (AA, Lagebericht vom 29. September 2015, S. 29/30).

Etwas anderes gilt indes für Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Diese Personen mussten bereits in den vergangenen Jahren im Rahmen polizeilichen Gewahrsams damit rechnen, gefoltert bzw. misshandelt zu werden. Denn der türkischen Regierung ist es trotz der seit Langem proklamierten „Null-Toleranz-Politik“ und ungeachtet dessen, dass Folter in der Türkei verboten ist, nicht gelungen, Folter und Misshandlung durch staatliche Kräfte wirksam zu unterbinden (AA, Lagebericht vom 29. September 2015, S. 22); im Gegenteil blieben die von Menschenrechtsorganisationen gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlungen über Jahre auf einem hohen Niveau (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das Sächsische Oberverwaltungsgericht vom 19. Januar 2013, S. 11; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse zu den Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, 26. Mai 2010, S. 2 ff.; AI, Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010, S. 2/3; Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 46; Helmut Oberdiek, Gutachten an das Verwaltungsgericht Göttingen vom 11. Dezember 2008, S. 10 ff.). Hinzu kommt, dass es eine große Anzahl von Betroffenen gegeben haben soll, die erlittene Misshandlungen nicht publik gemacht haben (vgl. AI, Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. März 2010, S. 3) und dass Misshandlungen vermehrt nicht mehr in Polizeistationen, sondern an anderen Orten stattgefunden haben sollen (vgl. AA, Lagebericht vom 29. September 2015, S. 22; Auskunft der SFH-Länderanalyse zu den Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, 26. Mai 2010, S. 2-3; Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 45). Insgesamt war deshalb bereits in der Vergangenheit die Annahme gerechtfertigt, dass Folter in der Türkei insgesamt noch so verbreitet war, dass es sich um eine systematische, dem türkischen Staat zurechenbaren Praxis und nicht lediglich um Exzesstaten einzelner Angehöriger der Sicherheitskräfte handelte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14. September 2009 - A 11 K 3775/08 -, juris Rn. 30 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Türkische Staatsbürger kurdischer Volkszugehörigkeit, bei denen es sich um tatsächliche oder vermeintliche Sympathisanten oder Unterstützer von in der Türkei als terroristisch angesehenen Organisationen wie der PKK oder deren Nachfolgeorganisationen handelte, unterlagen insofern zudem einem gesteigerten Risiko, Opfer von Misshandlungen und Folter zu werden (vgl. AI, Auskunft an das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 31. Januar 2011, S. 1 und vom 9. März 2010 an das Verwaltungsgericht Arnsberg, S. 1; Şerafettin Kaya, Gutachten an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juni 2010, S. 7 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse zu den Risiken bei der Rückkehr eines verurteilten PKK-Mitglieds, 26. Mai 2010, S. 7; Accord, KurdInnen in der Türkei, Juni 2009, S. 44/45; OVG für das Land Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 156).

Vor diesem Hintergrund ging die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bereits vor Abbruch der Friedensgespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Sommer 2015 und dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 davon aus, dass jedenfalls für Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie als potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestand, dass sie im Falle der Rückkehr in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen und dort gefoltert bzw. misshandelt werden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06 -, juris Rn. 104; Bayerischer VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris Rn. 36 ff.; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. September 2011 - 4 LB 11/10 -, juris Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 27 ff.; VG Cottbus, Urteile vom 24. Juni 2009 - 7 K 973/08.A -, S. 4/5 UA; vom 24. September 2009 – VG 7 K 340/09 -, S. 5 UA und vom 3. November 2009 – VG 7 K 447/09 -, S.4 UA sowie – aus jüngerer Zeit – OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 122; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Mai 2016 - 11 B 53/15 -, juris Rn. 37 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 34).

Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben dem Gericht keinen Anlass, davon auszugehen, dass sich die Lage für den genannten Personenkreis entspannt haben könnte. Im Gegenteil ergibt eine Auswertung der aktuellen Erkenntnisse, dass sich die Situation für tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der türkischen Regierung, insbesondere solcher Personen, die in Verdacht geraten, mit der Gülen-Bewegung und/oder der PKK zu sympathisieren oder diese zu unterstützen, jedenfalls seit dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 erheblich verschärft hat:

Bereits nach Aufkündigung der Friedensgespräche zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Sommer 2015 kam es nach Recherchen unter anderem der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu massenhaften Festnahmen von Personen, denen eine mutmaßliche Verbindung zur PKK vorgeworfenen wurde. Unter den Festgenommenen befanden sich neben Aktivisten und Journalisten insbesondere dutzende gewählte Bürgermeister und Abgeordnete der prokurdischen Partei HDP, denen die Unterstützung der PKK bzw. die Mitgliedschaft in derselben angelastet wird (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zur Verfolgung von PKK Aktivisten, 20. April 2015, S. 1 ff.; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse zur Situation für Kurdinnen und Kurden, denen die Unterstützung der PKK oder Mitgliedschaft in derselben vorgeworfen wird, 26. August 2015, S. 2-3; Themenpapier zur Situation im Südosten, 25. August 2016, S. 17; HRW, World Report 2017 – Turkey, 12. Januar 2017, S. 3).

Auch Amnesty International berichtet bereits im Jahresbericht 2016 von einer Festnahmewelle im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen tatsächliche oder vermeintliche Angehörige der PKK. Fälle von exzessiver Polizeigewalt und Misshandlungen in Gewahrsam seien gehäuft aufgetreten und die für Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen nur selten zur Rechenschaft gezogen worden sein (vgl. AI, Report 2016 – Türkei, S. 1 ff.).

Die durchgeführten Festnahmen beschränkten sich dabei nicht ausschließlich auf kurdische Aktivisten. So berichtet beispielsweise …, dass im Januar 2016 über 1000 Universitätsdozenten unter dem Vorwurf der Beleidigung des türkischen Staates festgenommen worden seien, weil sie eine Petition gegen das Vorgehen der Regierung im Südosten des Landes und für die Wiederaufnahme von Verhandlungen mit der PKK unterschrieben hätten (World Report 2017 – Turkey, 12. Januar 2017, S. 2; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zur Situation im Südosten, 25. August 2016, S. 17).

Die danach bereits im Jahr 2015 angespannte Lage für Kritiker der türkischen Regierung hat sich nach dem gescheiterten Putschversuch vom 15. Juli 2016 weiter zugespitzt:

Bereits wenige Tage nach dem Putschversuch trat ein – nach wie vor anhaltender – Ausnahmezustand in Kraft, der es Staatspräsident … ermöglicht, weitgehend per Dekret zu regieren und in dessen Zusammenhang unter anderem mehrere Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und im nationalen Recht verankerte Verfahrensgarantien außer Kraft gesetzt wurden. Unter anderem können Verdächtigte bei terroristischen Tatvorwürfen anstelle von 4 Tagen nunmehr 30 Tage in Polizeigewahrsam gehalten werden, bis sie einem Haftrichter vorgeführt werden müssen. Zudem kann den Betroffenen bis zu 5 Tage der Zugang zu einem Anwalt verwehrt werden; auch die Möglichkeit vertraulicher Gespräche zwischen Anwalt und Häftling ist eingeschränkt worden (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Fassung vom 12. Dezember 2016, S. 21 ff.; Kamil Taylan, Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 16/17).

Noch im Juli 2016 sind nach Angaben von Staatspräsident … mehr als 13.000 Personen festgenommen worden; unter ihnen 8.838 Soldaten, 1.485 Polizisten, 2.101 Richter und Staatsanwälte, 52 Behördenleiter und 689 Zivilisten (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Fassung vom 12. Dezember 2016, S. 21 ff.).

Bis Ende des Jahres 2016 sollen zudem insgesamt gegen 118.337 Personen polizeiliche Ermittlungen wegen der vermeintlichen Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung oder zur PKK eingeleitet worden sein; mehr als 40.000 Personen sollen sich in Haft befinden (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S.5).

Die Menschenrechtsorganisation … berichtet diesbezüglich, dass bei einer großen Anzahl derjenigen Personen, die in Untersuchungshaft genommen wurden, weder Beweise für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten noch andere überzeugende Haftgründe vorlagen. Berichten zufolge seien zudem mindestens 2.000 Richter und Staatsanwälte allein deshalb festgenommen worden, weil ihre Namen auf einer Liste von Personen aufgetaucht seien, die angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung hätten (vgl. World Report 2017 – Turkey, 12. Januar 2017, S. 2).

Von den Festnahmen sind nach übereinstimmenden Berichten verschiedener Quellen auch nicht ausschließlich solche Personen betroffen, die von der türkischen Regierung unmittelbar für den Putschversuch verantwortlich gemacht werden.

So hat die Regierung im Nachgang des Putschversuchs bis Ende November 2016 auch 160 Medienanstalten geschlossen und mehr als 140 – teils namhafte – Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung bzw. ihrer journalistischen Aktivitäten festgenommen (vgl. HRW, World Report 2017 – Turkey, 12. Januar 2017, S. 2; Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 15). Den Verhafteten wird dabei – neben einer vermeintlichen Verbindung zur Gülen-Bewegung – auch zur Last gelegt, durch ihre Berichterstattung die PKK unterstützt haben. Gegen dutzende Journalisten, die an einer Solidaritäts-Kampagne für die im August 2016 verbotene pro-kurdische Zeitung „…“ teilgenommen hatten, wurden zudem Ermittlungen wegen „Verbreitung terroristischer Propaganda“ eingeleitet (vgl. HRW, World Report 2017 – Turkey, 12. Januar 2017, S. S. 2). In anderen Fällen soll Journalisten die Unterstützung der PKK deshalb vorgeworfen worden sein, weil die betroffenen Personen die PKK in ihren Artikeln nicht als „Terrororganisation“ bezeichnet hätten (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 7/8).

Es kam zudem auch erneut zu Verhaftungen von Mitgliedern und Sympathisanten der prokurdischen Partei HDP, denen die Unterstützung der PKK vorgeworfen wird (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Fassung vom 12. Dezember 2016, S. 11). Allein im Nachgang zum Bombenanschlag von Istanbul am 10. Dezember 2016 wurden in verschieden Städten mehrere hundert Personen unter diesem Vorwurf verhaftet (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das VG Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 15; BBC, Bericht vom 12. Dezember: Istanbul attacks: Turkish police arrest 235 over „militant links“).

Parallel zu den Berichten von massenhaften Festnahmen wird über zunehmende Fälle von Folter und Misshandlungen im polizeilichen Gewahrsam berichtet:

So berichtete Amnesty International bereits am 24. Juli 2016, glaubwürdige Belege für Folter in offiziellen und inoffiziellen Haftzentren gesammelt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung IHD vom 19. Oktober 2016, wonach in den ersten neun Monaten des Jahres 2016 rund 350 Personen in Polizeihaft bzw. in Gefängnissen und weitere 124 an anderen Orten gefoltert oder misshandelt worden sein sollen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Fassung vom 12. Dezember 2016, S. 13).

Basierend auf Interviews mit über 40 Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten, ehemaligen Häftlingen, medizinischem Personal und forensischen Spezialisten veröffentlichte zudem … am 24. Oktober 2016 einen Bericht zu den Folgewirkungen des Ausnahmezustands auf die Haftbedingungen in Polizeigewahrsam und die Rechte von Festgenommen. Die dort insgesamt 13 dokumentierten Fälle von behaupteter Folter und Misshandlung betrafen zwar mehrheitlich Personen, denen eine Beteiligung am Putschversuch oder Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfenen wurde; jedenfalls in einem Fall (Fall 13) stand aber auch die Mitgliedschaft in der PKK in Rede. Beweise, die die den Betroffenen vorgeworfenen Straftaten hätten belegen können, sollen in keinem der Fälle vorgelegt worden seien. Die Betroffenen berichteten von Methoden, die von dem Verharren in Stress-Positionen und Schlafentzug bis zu schweren Schlägen, sexuellem Missbrauch und der Androhung von Mord und Vergewaltigung reichen (A blank check, Turkey´s Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, Oktober 2016).

Auch der Europarat und die Vereinten Nationen haben in Zusammenhang mit Foltervorwürfen und Menschenrechtsverstößen Kritik an der Türkei geübt. So warf der Menschenrechtskommissar des Europarats, …, den Sicherheitskräften in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen im Rahmen der Anti-Terror-Operationen und den Ausgangssperren im mehrheitlich kurdischen Südosten des Landes vor. Dabei kritisierte … auch, dass alles darauf hindeute, dass die Behörden weder mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit behaupteten Menschenrechtsverletzungen nachgingen noch strafrechtliche Untersuchungen in Fällen durchgeführt worden seien, bei denen Menschen während dieser Operationen ums Leben kamen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Fassung vom 12. Dezember 2016, S. 6).

Der UN-Sonderberichterstatter für Folter, Nils Melzer, hat zum Abschluss seines Türkei-Besuchs ebenfalls mitgeteilt, dass in den Tagen und Wochen nach dem gescheiterten Putsch Folter und andere Formen der Misshandlung weit verbreitet gewesen zu sein schienen. Auch habe er glaubwürdige Berichte erhalten, wonach bei denen Behörden eingereichte Beschwerden darüber nicht verfolgt worden seien. Aufgrund der jüngsten Gesetzgebung und der Dekrete von Staatspräsident … sei zudem ein Klima der Einschüchterung entstanden, so dass die Opfer entmutigt würden, Beschwerden einzureichen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Informationsblatt der Staatendokumentation, Türkei, Fassung vom 12. Dezember 2016, S. 13).

Schließlich hat auch die EU-Kommission in ihrem jährlichen Bericht zu den EU-Beitrittsverhandlungen vom 9. November 2016 die Menschenrechtssituation in der Türkei und das Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Medien kritisiert. Auch sie beanstandet, dass es nach dem gescheiterten Putschversuch verbreitete Verstöße gegen das Folter- und Misshandlungsverbot gegeben haben soll. Berichten zufolge seien Personen auch außerhalb von Haftanstalten ohne angemessene Haftbedingungen festgehalten und an der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte gehindert worden. Im Rahmen der kriegsähnlichen Zustände im Südosten des Landes sei es zudem zu schwerwiegenden, systematischen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte, unter anderem Folter, Misshandlungen und willkürliche Inhaftierungen gekommen. Entsprechenden Vorwürfen würde seitens der türkischen Regierung nicht hinreichend nachgegangen (vgl. European Commission, Turkey 2016 Report, SWD (2016) 366 final, 9. November 2016, S. 24 ff. und S.70 ff.).

Berichte über Folter und Misshandlungen im Nachgang des Putschversuchs fanden sich zudem auch in der deutschen und internationalen Presse (vgl. exemplarisch Süddeutsche Zeitung, Bericht vom 12. Oktober 2016: Drei Monate nach dem Putschversuch ist die Türkei ein anderes Land; BBC, Bericht vom 28. November 2016: Turkey torture claims in wake of failed coup).

Unter Berücksichtigung dieser – von verschiedenen Quellen übereinstimmend berichteten – Entwicklungen ist zur Überzeugung des Gerichts weiterhin – und derzeit umso mehr – davon auszugehen, dass neben tatsächlichen oder vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung auch Personen, die bei den türkischen Behörden in den Verdacht geraten sind, mit der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu sympathisieren oder diese zu unterstützen, bei einer Rückkehr in die Türkei bereits im Rahmen der Einreisekontrolle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden und in diesem Zusammenhang Gefahr laufen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Folter ausgesetzt zu sein.

Diese Einschätzung der Gefährdungssituation wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Auswärtige Amt in den letzten Jahren wiederholt darauf verwiesen hat, dass dort kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten – das gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden sei (vgl. zuletzt Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 9. Dezember 2015; Lagebericht vom 29. September 2015, S. 29; ebenso: AI, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 27. Januar 2016). Für die Einschätzung der Gefährdung ist diese Feststellung des Auswärtigen Amtes schon deshalb nicht aussagekräftig, da jedenfalls nicht bekannt ist, ob sich unter den abgeschobenen oder zurückgekehrten Personen überhaupt eine Person befand, bei der nach der Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre; zumal dies angesichts dessen, dass derartige Personen schon in der Vergangenheit in Deutschland entweder als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder ihnen zumindest Abschiebungsschutz gewährt wurde, eher fernliegend sein dürfte. Aus dem Fehlen von Referenzfällen kann deshalb nicht der Schluss gezogen werden, dass nunmehr alle in die Türkei zurückkehrenden Personen vor Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung unabhängig davon sicher sind, ob sie sich regierungskritisch betätigt haben (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, juris Rn 80; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 11 LB 75/06 -, juris Rn. 60/61).

Eine solche Annahme ist auch nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die türkische Regierung gegenüber der Europäischen Union zwischenzeitlich verschiedentlich betont hat, an der Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter festhalten zu wollen. Denn abgesehen davon, dass einer solchen Erklärung für den Einzelfall ohnehin allenfalls eine sehr begrenzte Bedeutung beizumessen sein dürfte, hat eine Aufarbeitung der erhobenen Foltervorwürfe offenkundig bisher weder stattgefunden noch scheint eine solche angestrebt zu werden. Die Reaktion des türkischen Justizministeriums auf die von Amnesty International am 24. Juli 2016 erhobenen Foltervorwürfe veranlasste das türkische Justizministerium im Gegenteil lediglich dazu, die Organisation als „Werkzeug der Gülen´schen Terrororganisation“ zu bezeichnen (HRW, A blank check, Turkey´s Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, Oktober 2016, S. 44). Der türkische Wirtschaftsminister soll sich über den Umgang mit vermeintlichen Terroristen der Gülen-Bewegung bzw. der PKK in der türkischen Zeitung … verschiedenen Berichten nach zudem wie folgt geäußert haben (zitiert nach …, Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 20; mit etwas anderem Wortlaut berichtet dies auch …, A blank check, Turkey´s Post-Coup Suspension of Safeguards Against Torture, Oktober 2016, S. 44/45):

„Sie werden wie Kanalratten krepieren in ihren 1,5-2 Quadratmeter großen Zellen. Sie werden in diesen Löchern eine solche Strafe erleiden, dass sie betteln werden, um getötet zu werden. Sie werden dort niemals eine menschliche Stimme hören, einen Menschen sehen.“

Auch vor diesem Hintergrund spricht Einiges dafür, dass es sich bei der wiederholten Bekräftigung der Null-Toleranz-Politik seitens der türkischen Regierung um nicht mehr als ein Lippenbekenntnis handelt.

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bis hin zu Folter besteht auch gerade für den Kläger im hiesigen Verfahren, da davon ausgegangen werden muss, dass dieser (auch) bei den türkischen Behörden in Verdacht geraten ist, ein Unterstützer der PKK zu sein.

Dabei mag dahinstehen, ob sich ein solcher, auf den Kläger bezogener Verdacht angesichts der verschärften Lage in der Türkei schon daraus ergeben kann, dass er regelmäßig an pro-kurdischen und regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und diese auch selbst angemeldet hat (zu einer möglichen Identifizierbarkeit aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder sonstigen Veranstaltungen zur Unterstützung kurdischer Belange vgl. …, Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 28 ff.) oder dass er in der Zeitung „Özgür Politika“ – wenn auch bereits in den Jahren 2005 und 2006 – namentlich und mit Bild erwähnt wurde (zu einer möglichen Identifizierbarkeit aufgrund eines Bildes in der „Özgür Politika“ vgl. …, Auskunft an das VG Göttingen vom 19. Dezember 2008).

Denn jedenfalls kommen beim Kläger weitere Umstände hinzu. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Kläger auch den deutschen Polizeibehörden nicht nur als – so heißt es in einem Bericht des LKA – „permanenter Teilnehmer und Organisator (Anmelder, Ordnerpersonal) von Demonstrationsaufzügen und Kundgebungen mit politischem Bezug der kurdischen Bevölkerung“ bekannt ist, sondern vielmehr darüber hinausgehend – ebenso wie der Verein „…“, in dem er Mitglied ist – auch hierzulande der PKK-nahen Szene zugerechnet wird. So ist der Kläger nicht nur mehrfach verdächtigt worden, sich als Spendensammler für die PKK und deren Nachfolgeorganisation betätigt zu haben; in dem Verfahren 81 Js 1811/07 hat die Staatsanwaltschaft zudem ausgeführt, von einer „Vertrauensperson“ die Informationen erhalten zu haben, dass es sich bei dem Kläger – jedenfalls zeitweise – um den Verantwortlichen des KONGRA-GEL für den Bereich ........-Neukölln gehandelt haben soll.

Dass dem türkischen Staat diese Erkenntnisse – im Gegensatz zu den deutschen Behörden – verborgen geblieben sein sollen, hält das Gericht angesichts der vielfältigen Informationsquellen, die den türkischen Behörden auch außerhalb des Strafnachrichtenaustausches zur Verfügung stehen, für ausgeschlossen.

Zunächst ist hinlänglich bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte – allen voran der nationale Nachrichtendienst MIT – die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsbürger mit hoher Aufmerksamkeit überwachen. Der MIT verfügt zu diesem Zwecke über eigene Dienststellen, die ihren Sitz in den Generalkonsulaten haben, sowie über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen eingeschleust sind und deren Aufgaben darin bestehen, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten (vgl. Bundesministerium des Innern, Auskunft an das OVG Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2004; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - juris Rn. 378 ff. m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist erst im Dezember 2016 in Hamburg ein türkischer Staatsbürger von der Bundesanwaltschaft festgenommen worden, der – als Fernsehjournalist eines kurdischen Senders getarnt – aus der Türkei in die PKK eingeschleust wurde. Nach Recherchen des Gutachters … sollen dieser Person nicht nur alle Namen und Kontaktdaten von PKK-Verantwortlichen in Städten, Regionen und Staaten in ganz Europa zur Verfügung gestanden haben; er soll auch in ausführlichen Sendungen über PKK-Vereine in Deutschland sowie nahezu alle Demonstrationen der PKK in Europa berichtet haben (vgl. Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 29). Daneben berichten auch die Vertreter des türkischen Religionsverbandes DITIB – mit 970 Moscheegemeinden der größte islamische Dachverband in Deutschland – regelmäßig in schriftlichen Berichten an die türkische Regierung. Diese Berichte betreffen unter anderem auch die von ihnen wahrgenommen Aktivitäten der Gülen-Bewegung sowie der PKK in Deutschland (vgl. Kamil Taylan, Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 27). Nach dem gescheiterten Putschversuch hat zudem Staatspräsident … die türkische Bevölkerung – und zwar ausdrücklich auch die in Deutschland lebenden Türken – bereits mehrfach dazu aufgerufen, verdächtige Personen in ihrem Umfeld, die mit der Gülen-Bewegung oder der PKK sympathisieren, an die türkischen Behörden zu melden. Der Gutachter … geht davon aus, dass Hunderte, wenn nicht gar Tausende Türken in Deutschland diesem Aufruf gefolgt sind (vgl. Gutachten an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 13. Januar 2017, S. 25 ff.).

Soweit es um den Vorwurf der Beteiligung an dem Brandanschlag auf das türkische Vereinslokal geht, ist das Interesse des türkischen Staates an diesem Verfahren zudem bereits aktenkundig geworden. Denn ausweislich der beigezogenen Strafakte hat der türkische Generalkonsul in Deutschland den Senator für Inneres des Landes ........ bereits am Tag nach der versuchten Brandstiftung darum gebeten, ihm die Namen der Täter des „von PKK-Anhängern“ begangenen Brandanschlags zu nennen. Zwar sind die deutschen Behörden dieser Bitte nicht nachgekommen; aufgrund der dargestellten intensiven Beobachtung der exilpolitischen Szene werden die Namen der Verdächtigen – so auch der des Klägers – den türkischen Behörden aber auf andere Weise bekannt geworden sein, wenn nicht sogar die betroffenen Mitglieder des „Teketek Kulturverein e.V.“ die türkischen Behörden insoweit ohnehin auf dem Laufenden halten.

Nach alledem erscheint es dem Gericht nicht denkbar, dass der Kläger bei den türkischen Behörden (noch) nicht in den Verdacht geraten sein könnte, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen zu unterstützen.

Droht dem Kläger damit aber bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang Folter bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, so war das Ermessen des Bundesamts zur Wiederaufnahme des Verfahrens und Abänderung der zu § 53 AuslG entgangenen Entscheidung auf Null reduziert. Für die Verneinung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots besteht bei einer solchen Sachlage nämlich kein Raum. Denn das Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung des Art. 3 EMRK beansprucht absolute Geltung und lässt Ausnahmen selbst im Fall eines öffentlichen Notstands nicht zu (EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 – 37201/06 [Saadi/Italien] -, NVwZ 2008, 1330, 1331; BverwG, EuGH-Vorlage vom 14. Oktober 2008 – 10 C 48/07 –, juris Rn. 33). Ist damit von vorn herein kein Gesichtspunkt denkbar, der es rechtfertigen würde, den Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem ihm Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, so kommt in diesem Zusammenhang insbesondere auch den dem Kläger vorgeworfenen Straftaten keinerlei Bedeutung zu (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 16. Oktober 2014 - A 3 A 253/13 -, juris Rn. 58).

Da der Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit nur unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, juris Rn. 15), bedarf es danach keiner Prüfung mehr, ob sich ein Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots angesichts der bei ihm vorliegenden Erkrankung auch aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ergeben würde.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83 b AsylG und entspricht dem anteiligen Unterliegen bzw. Obsiegen der Beteiligten, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände – erstens – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, – zweitens – Zuerkennung subsidiären Schutzes und – drittens – Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote jeweils im Verhältnis 1:1:1 stehen (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Auflage 2016, § 83b Rn. 9 sowie – zur alten Rechtslage – VG Würzburg, Beschluss vom 15. April 2013 - W 1 M 12.30281 -, juris Rn. 14).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.