Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.02.2017 – VG 3 L 358/16
3. Kammer
Tenor§
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Beigeladenen die Nutzung des auf dem Flurstück 114 der Flur 1, Gemarkung …, errichteten Volleyballplatzes zum Zwecke des Ballspiels an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr zu untersagen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu zwei Dritteln die Antragsteller als Gesamtschuldner und zu einem Drittel der Antragsgegner. Ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der zulässige Antrag mit dem Ziel, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Beigeladenen die Nutzung des auf dem Flurstück 114 der Gemarkung … errichteten Beachvolleyballplatzes zum Zwecke des Ballspiels in sofort vollziehbarer Weise zu untersagen, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind nur insofern erfüllt, als eine Nutzung des Volleyballfeldes während der Ruhezeiten derzeit erlaubt ist. Nach dieser Bestimmung sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet, dass für die richterliche Überzeugung vom Vorliegen des Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruches eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO; 13. Aufl. 2016, § 920 Rn. 9).
1. Der Anordnungsanspruch des Eilverfahrens nach § 123 VwGO bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Dies ist der im Hauptsacheverfahren geltend zu machende materiell-rechtliche Anspruch (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 31. EL Juni 2016, § 123 Rn. 69). Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches auszugehen, soweit eine Benutzung des Volleyballfeldes während der Ruhezeiten möglich ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 14]) können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung (baulicher) Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die bauordnungsrechtlichen Spezialermächtigungen sind zunächst Ermächtigungsgrundlagen für die Behörde zum Erlass belastender Verwaltungsakte. Sie können jedoch auch Anspruchsgrundlage im Sinne eines subjektiv-öffentlichen Rechts zugunsten des Nachbarn sein, wenn sie der Durchsetzung nachbarschützender Rechte dienen bzw. wenn durch ihre Ablehnung nachbarschützende Rechte verletzt werden. Vorliegend ist eine Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes nur bei einer Nutzung der gegenständlichen baulichen Anlage zu Ruhezeiten anzunehmen.
Zunächst spricht vieles für die formelle Baurechtswidrigkeit des Vorhabens. Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgBO bedarf die Errichtung baulicher Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Als maßgebliche „bauliche Anlage“ kommt hier das Volleyballfeld im Gesamten in Betracht, da es sich hierbei um eine „Sportfläche“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BbgBO handeln dürfte. Nach der Gesetzesbegründung geht die Begrifflichkeit über den Begriff eines „Sportplatzes“ hinaus. Die Regelung stellt außerdem klar, dass nicht nur die einzelnen Geräte bauliche Anlagen sind, sondern die Fläche in ihrer Gesamtheit bauliche Anlage ist (Gesetzesbegründung, Landtag Brandenburg, Drs. 6/3268, S. 8). Die Aufschüttung und das Netz samt Pfeiler stellen nach der Konzeption des Bauherrn und ihrer Funktion nach unselbstständige Teile des Gesamtvorhabens „Volleyballplatz“ dar. Wie von den Antragstellern schlüssig vorgetragen, dürfte es sich nicht um zwei genehmigungsfreie bauliche Anlagen handeln – namentlich eine Aufschüttung nach § 61 Abs. 1 Nr. 9 BbgBO und ein Netz, das der „zweckentsprechenden Einrichtung von Sportplätzen dient“ nach § 61 Abs. 10 d) BbgBO. Mit der Errichtung des Volleyballfeldes dürfte vielmehr erstmals ein Sportplatz bzw. eine Sportfläche errichtet werden.
Letztlich kommt es für die Frage nach dem Anordnungsanspruch auf die formelle Baurechtswidrigkeit jedoch insofern nicht an, als auch eine etwaige Genehmigungsfreiheit gem. § 59 Abs. 2 BbgBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden.
Das Volleyballfeld verstößt materiell-rechtlich nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Falle der Nutzung während der Ruhezeiten gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, auf deren Verletzung sich die Antragsteller als Nachbarn berufen können. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 Abs. 2 BauGB, da es sich um ein nichtprivilegiertes Vorhaben im Außenbereich handelt. Hiernach sind nur solche Vorhaben im Außenbereich zulässig, deren Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Gem. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift ist Ausprägung des Drittschutz vermittelnden Rücksichtnahmegebotes. Für die Bestimmung dessen, was für den Dritten – hier die Antragsteller – zumutbar ist, wird auf die einschlägigen, immissionsschutzrechtlichen Vorschriften abgestellt. Als Orientierungshilfe kann auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, die in typischen nachbarlichen Konfliktsituationen objektivierbare Maßstäbe zur Konkretisierung des Schutzanspruchs bieten. Zu den Regelwerken, die als Orientierungshilfe in Betracht kommen, gehören neben der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA-Lärm) auch die „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ oder kurz: Freizeitlärm-Richtlinie vom 12. August 1996 (ABl. 1996, Nr. 38, 878) sowie die 18. BImSchV „Sportanlagenlärmschutzverordnung“ (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 11 S 43.15 -; Beschluss vom 13. September 2013 – OVG 11 S 27.13 –, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, juris Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. August 2016 – 8 S 136/14 –, juris Rn. 69).
Vorliegend ist eine Abgrenzung von Sportanlagen und solchen Anlagen vorzunehmen, die reinen Freizeitaktivitäten gelten und in den Anwendungsbereich der Freizeit-Richtlinie fallen. Das Volleyballfeld fällt nicht in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV. Die Verordnung gilt nach § 1 Abs. 1 für den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht bedürfen. Sportanlagen sind ortsfeste Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zur Sportausübung bestimmt sind, § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, dass sich der Verordnungsgeber am Leitbild einer Sportanlage orientiert habe, die dem Vereinssport, Schulsport oder vergleichbar organisiertem Freizeitsport diene (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 – 7 B 88/02 -, juris Rn. 5). Regelmäßig fallen kleinräumige Anlagen, die auf unorganisierte, ohne nennenswerte Beteiligung von Zuschauern und ohne Schiedsrichter- oder Sportaufsicht stattfindende körperlich-spielerische Aktivitäten zugeschnitten sind, nicht in den Anwendungsbereich (Reidt/Schiller, in: Landmann/Romer, Umweltrecht, 80. EL Mai 2016, § 1 18. BImSchV Rn. 27 m.w.N.).
Demgegenüber versteht man unter Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke, die nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden, gehören ebenso zu den Freizeitanlagen wie „Badeplätze“.
Hier ist neben der TA Lärm die Freizeitlärm-Richtlinie als Orientierungshilfe heranzuziehen. Vorliegend befindet sich das Volleyballfeld auf einem Badeplatz. Der Schwerpunkt der gesamten Fläche liegt in der Verwendung als Badestelle und damit als Freizeitanlage. Das Volleyballfeld soll lediglich eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Badegäste darstellen und nicht dem Vereinssport oder zur Austragung von Wettkämpfen dienen. Das Spielfeld ist umgeben von der Liegefläche für Badestrandbesucher.
Eine Überschreitung der erlaubten Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück der Antragsteller ist nach dem Vorbringen der Antragsteller nur bei einer Benutzung während der Ruhezeiten überwiegend wahrscheinlich.
Die Antragsteller können die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete beanspruchen. Zwar tragen sie schlüssig und unbestritten vor, dass sich das Gebiet, in dem sich ihr Grundstück befindet, nach der Bebauungsstruktur als reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO darstellt. Jedoch ist in die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ebenfalls einzustellen, dass das Vorhabengrundstück am Rande einer bestandsgeschützten Freizeitfläche liegt. Der Badeplatz existierte bereits zu DDR-Zeiten und dient dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu Freizeitzwecken und zur Erholung. Zu den typischen Aktivitäten auf der Freizeitfläche gehört auch die Ausübung von Freizeit-Sportarten, wie beispielsweise Frisbee, Federball, oder andere Ballspiele, die zur Ausübung auf beschränktem Raum geeignet sind. Diese individuelle und gebietsbezogene Vorbelastung lässt die Anlegung eines Zwischenwertes zwischen reinem Wohngebiet und Mischgebiet – namentlich des Wertes für Allgemeine Wohngebiete – sachgerecht erscheinen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2012 – 3 S 321/11 –, juris Rn. 25; vgl. zur Randlage von Wohnbebauung am Außenbereich: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 1989 – 7 B 2966/87 -, juris 2. Leitsatz; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17. Januar 2013 – 5 K 449/09 -, juris Rn. 40). Die Anlegung des Zwischenwertes ist auch im Hinblick auf die in der Freizeitlärm-Richtlinie umschriebene, besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme zwischen Wohngebieten und Freizeitanlagen gerechtfertigt, wenn diese aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit eng zusammen liegen. Nach Ziff. 4.1. der Freizeitlärm-Richtlinie betragen die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten tags außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A) und tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A). Nachts liegt der Wert bei 40 dB(A).
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass die Lärmbelastung am Grundstück der Antragsteller durch den Bau des Volleyballplatzes zunimmt. Zwar dürften bereits zuvor gelegentlich Ballspiele auf der Liegewiese stattgefunden haben, jedoch gibt der Bau des Beachvolleyballplatzes Anlass für das vermehrte Volleyballspielen – auch in Form von Spielen im Gegensatz zu bloßem „Hin- und Herspielen“. Gerade in Zeiten, zu denen die Badestelle viel besucht war, dürfte in der Vergangenheit von Ballspielen abgesehen worden sein, während ein Spielen auf dem Platz nun weiterhin möglich bleibt. Auch wächst wegen der offiziellen Einrichtung des Platzes größere Akzeptanz anderer Badegäste für das Ballspielen zu Hauptnutzungszeiten.
Dennoch konnten die Antragsteller lediglich darlegen, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte bei einem Spielbetrieb während der Ruhezeiten überwiegend wahrscheinlich ist. Dieses Ergebnis beruht maßgeblich auf der Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2006 und den dort empfohlenen Abständen.
Messungen wurden bisher nicht vorgenommen, sodass eine Überschreitung auf diese Weise nicht festgestellt werden kann. Die Antragsteller verweisen jedoch auf eine Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2006. Hierin wurden Geräusche von Trendsportanlagen – unter anderem von Beachvolleyballplätzen – analysiert. Im Rahmen der Studie wurden 24 Beachvolleyball-Anlagen besichtigt: hiervon acht Vereinsanlagen, acht öffentliche Anlagen, vier Anlagen in Freibädern, drei an Schulen und Universitäten und eine kommerzielle Anlage. 15 der Anlagen wiesen ein einzelnes Spielfeld, sechs wiesen zwei Spielfelder und drei der Anlagen drei Spielfelder auf. Da der Aufbau der Beachvolleyballfelder stets gleich ist, fanden die Messungen alle an einer Anlage statt, da diese von allen Seiten frei zugänglich war und sich in äußerst ruhiger Lage befand. Gemessen wurden an verschiedenen Tagen Spiele mit jeweils zwei Damen-, Herren- bzw. Mixed-Teams. Die Emissionsparameter wurden für die Aufwärmphase, das Spiel selbst sowie ein Spiel mit Schiedsrichter bestimmt. Hierbei wurden auch Impulshaltigkeitszuschläge berücksichtigt. Als kennzeichnend für Beachvolleyball wurden Ballschlag- und Kommunikationsgeräusche herausgestellt. In Ziffer 7.2.1 wird darauf hingewiesen, dass die immissionsschutztechnische Verträglichkeit einer Anlage nur im Rahmen einer detaillierten Immissionsprognose oder durch Messung geklärt werden kann. In Tabelle 16 werden „Anhaltswerte für Abstände“ angegeben, welche auf den ermittelten Emissionskennwerten beruhen. Für Beachvolleyball ohne Schiedsrichter ganztags wird ein Abstand zu schutzbedürftiger Bebauung mit Schutzstatus eines Allgemeinen Wohngebietes von 50 Metern angegeben. Dabei wurde die Betriebszeit der Anlagen von 10.00 bis 22.00 Uhr und damit eine Auslastung in den für die Beurteilung besonders kritischen Zeiträumen der Ruhezeit von 13.00 bis 15.00 (an Sonn- und Feiertagen) und 20.00 bis 22.00 Uhr eingestellt. Die Erkenntnisse der Studie werden bestätigt durch die allgemein zugängliche „Städtebauliche Lärmfibel – Hinweise für die Bauleitplanung“ des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2013. Aus Tabelle 5/3 (S. 118) ergeben sich unter Berufung auf die Studie des Bayerischen LfU folgende Anhaltswerte für Abstände von einem Beachvolleyballplatz zu allgemeinen Wohngebieten: bei ganztägigem Betrieb 50 Meter; bei ganztägigem Betrieb außerhalb der Ruhezeiten 35 Meter; bei 6-stündigem Tagbetrieb außerhalb der Ruhezeiten 25 Meter. Die angegebenen Distanzen wirken auch realistisch, denn die Studie des Bayerischen LfU ermittelte als Emissionskennwerte für Beachvolleyball einen Wert für den ganztägigen Spielbetrieb ohne Schiedsrichter von 84 dB(A). Mangels fallbezogener Messungen kann nicht genau festgestellt werden, wie sich der Schall über die Distanz in der vorliegenden Umgebung entwickelt. Klar ist jedoch, dass ein Geräusch mit zunehmender Entfernung von Schallquellen schwächer wird. Die kugelförmige Schallausbreitung führt zu der Erkenntnis, dass nach der Regel die Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung bei einer Punktschallquelle 6 dB(A) beträgt. Als Praxiswert wird teilweise für die Schallpegelabnahme im Freifeld und unter Berücksichtigung weiterer wesentlicher Einflüsse wie Bodendämpfung, Luftabsorption und Meteorologischen Einflüssen eine Schallpegelabnahme bei Entfernungsverdoppelung von 5 dB(A) angesetzt (vgl. http://schweizer-fn.de/akustik/schallpegelaenderung/schallpegel.php Stand: 9. Februar 2017). Unter „Freifeld“ versteht man in der Akustik eine Schallsituation, in der keinerlei Reflexionen auftreten. In diesem Fall läge bei Annahme eines (Immissions-)Schallpegels von 80 dB(A) in einem Meter Entfernung von der Schallquelle, der Schallpegel in 32 Metern Entfernung von der Schallquelle (5-malige Verdoppelung der Distanz von einem Meter (1-2-4-8-16-32)) bei 55 dB(A). Bei Ansetzen von 6 dB(A) Schallpegelabnahme und einem Schallpegel von 80 dB(A) in einem Meter Entfernung von der Punktschallquelle läge der Wert in 32 Metern Entfernung bei 50 dB(A). Hinzu kommt nach der Studie ein Impulshaltigkeitszuschlag von 9 dB(A). Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit wurde in der Studie nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall bleibt es einer Sachverständigenprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, die Notwendigkeit eines entsprechenden Zuschlags festzustellen. Wird unter Zugrundelegung dieser Werte und Erwägungen unter Beachtung der Beurteilungszeit von 2 Stunden (vgl. Ziffer 3.4 Freizeitlärm-Richtlienie) ein Beurteilungspegel ermittelt (vgl. Ziffer 3 Freizeitlärm-Richtlinie i.V.m. Ziffer 2.10 TA Lärm), wirken die in der Studie angegebenen Anhaltswerte für Distanzen jedenfalls realistisch.
Vorliegend wird die Distanz des Wohnhauses der Antragsteller zu dem Volleyballfeld mit 30 bis 40 Metern angegeben. Aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass die Antragsteller in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2016 von 40 Metern Luftlinie zwischen Wohnhaus und Volleyballplatz ausgingen. Im Schreiben vom 5. Juli 2016 gaben sie 38 m, in den Schreiben vom 12. und 20. Juli 2016 sowie in der Klageschrift 30 m und im Schriftsatz vom 28. September 2016 32 m an. Demnach liegt das Vorhabengrundstück nach den Empfehlungen der Studie des LfU Bayern bei einem ganztätigen Betrieb zu nah an dem Wohngebiet, als dass eine Störung ausgeschlossen werden könnte.
Hingegen dürfte mit Blick darauf, dass der maßgebliche Immissionsort – namentlich 0,5 Meter außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmten Raumes (Ziffer 3 der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie in Verbindung mit Nr. 1.2, Anhang Nr. 3.2.2.1 der 18. BImSchV) – sich nicht direkt an der dem Volleyballfeld am nächsten liegenden Ecke des Wohnhauses befindet, eine Überschreitung des Beurteilungspegels bei einem Spielbetrieb außerhalb der Ruhezeiten nicht überwiegend wahrscheinlich sein. Hinzu kommt, dass die angegebene Distanz von 35 m für einen ganztätigen Betrieb außerhalb der Ruhezeiten lediglich als „Anhaltswert“ dient und damit nur Empfehlungscharakter hat. Auch dürfte angesichts der freizeitlichen Nutzung des Volleyballfeldes - hauptsächlich durch Badegäste - zu prüfen sein, ob überhaupt mit einem Spielbetrieb von mehr als 6 Stunden am Tag zu rechnen ist. Sollte dem nicht so sein, verringert sich der empfohlene Abstand auf nur 25 Meter. Von geringfügiger Relevanz dürfte die zwischen dem Spielfeld und dem Wohnhaus liegende Bepflanzung sein. Nach der „Städtebaulichen Lärmfibel“, S. 161 f., wird die Schallschutzwirkung von Bepflanzungen von lärmtechnischen Laien meist erheblich überschätzt. Erst ein 100 m breiter, dichter Waldstreifen mit dichtem Unterholz bewirkt eine Pegelminderung von 5 bis 10 dB(A). Auf den Bildern aus dem Portal Brandenburg Viewer ist erkennbar, dass sich eine Baumreihe zwischen dem Volleyballplatz und dem Wohnhaus der Antragsteller befindet. Die Annahme wird bestätigt durch das Bild Nr. 1 der Anlage K5 („Anlage 2“) der Antragsteller. Dort ist zu erkennen, dass eine Vielzahl hoch gewachsener Bäume nördliche des Wohnhauses der Antragsteller steht und sich eine Hecke an der Grundstücksgrenze zum Vorhabengrundstück befindet. Von dem Volleyballfeld aus ist das Wohnhaus mit einem Fenster im ersten Obergeschoss indes weiterhin einsehbar, sodass nach summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass sich die Bepflanzung nur geringfügig lärmmindernd auswirkt.
Hinsichtlich der Spitzenpegelwerte ist eine Überschreitung nicht zu erwarten. Nach Ziffer 4.3 der LAI-Richtlinie liegt der Wert für Allgemeine Wohngebiete bei 85 dB(A) tags außerhalb der Ruhezeiten und bei 80 dB(A) tags innerhalb der Ruhezeiten. In der Studie des LfU Bayern wird der zu erwartende Maximal-Emissionspegel mit 108 dB(A) für ein Spiel ohne Schiedsrichter angegeben. Bei Berücksichtigung der oben beschriebenen, abstandsbezogenen Lärmminderung (25 bis 30 dB(A) unter dem Schallpegelwert, der in einem Abstand von einem Meter zur Punktschallquelle vorherrscht, bei einem Abstand von 32 Metern) ist eine Überschreitung der Maximalpegel am maßgeblichen Immissionsort nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nicht überzeugen dürfte dagegen der Vortrag des Antragsgegners zum vermeintlichen Bestandsschutz des Volleyballfeldes. Das Feld stellt gegenüber den zuvor auf dem Grundstück befindlichen Anlagen eine neue bauliche Anlage dar und kann nicht mit dem ehemals an der Stelle bestandenen Spielplatz gleichgesetzt werden – unabhängig davon, wann dessen Abbau erfolgte.
Das dem Antragsgegner zukommende Entschließungsermessen ist derart eingeschränkt, dass nur eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers in Betracht kommt. Gegen die Verletzung formellen und materiellen Baurechts ist angesichts der in § 52 Abs. 2 BbgBO niedergelegten Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich und regelmäßig einzuschreiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris; Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, Rn. 5; Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, Rn. 36 m.w.N.; Hessischer VGH, Urteil vom 25. November 1999 - 4 OE 2222/92 -, jeweils zitiert nach juris, VG Cottbus, Beschluss vom 25. Juli 2003 – VG 3 L 57/03 -). Zudem ist auch für das Bauordnungsrecht im Land Brandenburg anerkannt, dass die bauaufsichtliche Ordnungsverfügung zu den Fällen des sogenannten intendierten Ermessens gehört, in denen regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – OVG 2 S 62.12 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -; VG Cottbus, Urteil vom 2. Juni 2016 – 3 K 911/12 –; Beschluss vom 26. Mai 2016 – VG 3 L 137/16 - u. Urteil vom 2. August 2005 – VG 3 K 805/03-). Ist das Ermessen bereits derart objektiv-rechtlich reduziert, kann es in dem Fall, in dem zusätzlich Nachbarrechte verletzt sind, regelmäßig nur mit der Folge eines Einschreitens rechtmäßig betätigt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015 – 10 B 6.10 -, zitiert nach juris, Rdnr. 54; VG Cottbus, Urteil vom 02. Juni 2016 – 3 K 911/12 –, juris Rn. 53). Auch ist anzumerken, dass das betroffene Rechtsgut der Antragsteller, namentlich deren Gesundheit, schwerer wiegen dürfte als das Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit an einer freizeitlichen Nutzung des Volleyballfelds.
Alleine verhältnismäßig ist nach obigen Überlegungen zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte die aus dem Tenor ersichtliche, zeitlich beschränkte Nutzungsuntersagung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ist nur während der Ruhezeiten überwiegend wahrscheinlich. Da die Gemeinde die Nutzungszeiten entsprechend dem Schild auf dem Platz bereits von 10.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit - spätestens jedoch bis 20.00 Uhr – beschränkt hat, bedarf es lediglich einer Einschränkung der Nutzung an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr. Der Ausspruch einer Nutzungsuntersagung ist geeignet, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu verhindern. Mit der Untersagung obliegt es der Gemeinde, die Benutzung des Volleyballfeldes während der Ruhezeiten effektiv zu unterbinden. Die Aufstellung des Schildes zur Begrenzung der Nutzungszeit von 10.00 bis 20.00 Uhr dürfte eine effektive Beschränkung hinsichtlich der Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr darstellen. Mit Blick auf die klare, einfach verständliche Regelung und der Verkehrsanschauung zur besonderen Schutzbedürftigkeit der Abendstunden, ist anzunehmen, dass die Benutzer die Beschränkung akzeptieren und sich dementsprechend verhalten. Inwiefern das Aufstellen eines weiteren Schildes, bzw. die Anpassung des vorhandenen Schildes dahingehend, dass auch die Nutzung an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 15.00 Uhr nicht gestattet ist, zur Sicherung der Ruhezeiten ausreichend ist, dürfte abhängig von der sozialen Akzeptanz der Benutzer sein. So könnten weitere Maßnahmen bei überwiegender Nutzung des Badeplatzes von ortsfremden Besuchern eher notwendig werden, als bei einer überwiegenden Nutzung durch ortsansässige Besucher, die von der Lärmproblematik und der Abhängigkeit des Bestands des Volleyballplatzes von der Einhaltung der Nutzungszeiten Kenntnis haben. Die differenzierte Betrachtung zur Effektivität der Nutzungszeitbeschränkung von 10.00 bis 20.00 Uhr durch Aufstellen eines Schildes ist auch deshalb geboten, da die Mittagszeit an Sonn- und Feiertagen als Hauptnutzungszeit des Badeplatzes gelten dürfte. Ist damit zu rechnen, dass die Besucher die Beschränkung ignorieren, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die effektive Umsetzung der Nutzungsuntersagung das Ergreifen weiterer Maßnahmen verlangt, wie etwa eine Umzäunung, Überwachung durch Ordnungsbeamten, oder – für den Fall, dass die Nutzungsbeschränkung nicht gewährleistet werden kann – gar die Beseitigung oder Versetzung des Platzes.
An der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Nutzungsuntersagung bestehen keine Zweifel.
2. Die Antragsteller haben nach obigen Ausführungen glaubhaft gemacht, dass ihnen durch den Betrieb des Volleyballplatzes während der Ruhezeiten unzumutbare, auch nach einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Insofern mangelt es auch nicht an einem entsprechenden Anordnungsgrund. Das den Gefahren für die Gesundheit der Antragsteller in Form einer, die anzuwendenden Immissionsrichtwerte überschreitenden Lärmbelastung, gegenüberstehende Interesse der Beigeladenen und der Öffentlichkeit an einer uneingeschränkten Benutzung des Volleyballplatzes zu Freizeitzwecken hat dahinter zurück zu stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 S. 2 VwGO. Mit Blick darauf, dass die Nutzung des Volleyballplatzes lediglich für einen begrenzten Zeitraum ausgesprochen wird, diese Verpflichtung jedoch für die Antragsteller von nicht unerheblicher Bedeutung ist, ist eine Verteilung der Kosten von einem Drittel zulasten des Antragsgegners und zwei Dritteln zulasten der Antragsteller sachgerecht. Da sich die Beigeladene mangels eigenem Antrag keinem Kostenrisiko aussetzte, sind die ihr entstandenen, außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58; dort Nr. 9. 7. 1; 1.5). Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.