Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 15.02.2017 – VG 4 L 57/17.A
4. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Januar 2017 (VG 4 K 159/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. Januar 2017 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe§
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit welchem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24. Januar 2017 (VG 4 K 159/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. Januar 2017 anzuordnen,
hat Erfolg.
Das öffentliche Interesse an einer alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung hat gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten, weil die Klage in der Hauptsache derzeit aller Voraussicht nach Erfolg haben wird.
Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Asylverfahrens des Antragstellers nach einem Nichtbetreiben des Verfahrens liegen nicht vor. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wobei u.a. nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG vermutet wird, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Vorliegend ist der Antragsteller zwar zu dem angesetzten Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt nicht erschienen. Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller sein Nichterscheinen i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG hinreichend entschuldigt, mithin unverzüglich nachgewiesen hat, dass das in Satz 1 Nummer 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens nicht vor. Der Antragsteller ist nicht auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden, § 33 Abs. 4 AsylG. Zwar enthält die Ladung zum Anhörungstermin einen diesbezüglichen Hinweis. Indes ist diese dem Antragsteller nicht mit Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden, sondern es ist mit Postzustellungsurkunde eine Zustellung versucht worden. Eine Übermittlung der Belehrung mit Postzustellungsurkunde genügt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 33 Abs. 4 AsylG indes nicht. § 33 Abs. 4 sieht vor, dass die Belehrung durch Empfangsbekenntnis übermittelt wird. Vor dem Hintergrund der erheblichen Folgen verlangt die Norm mithin die tatsächliche Übermittlung der Belehrung mit der Möglichkeit zur Kenntnisnahme.Diese besondere Bedeutung der Belehrung wird von Seiten des Gesetzgebers durch die Anordnung einer schriftlichen Empfangsbestätigung nochmal herausgestellt. Daher ist der Umstand, dass die Antragsgegnerin versucht hat, dem Antragsteller die Ladung zur Anhörung, verbunden mit der Belehrung nach § 30 Abs. 4 AsylG zuzustellen, ebenso unerheblich wie die Frage, wann der Antragsteller die Ladung tatsächlich erhalten hat und aus welchen Gründen er der Anhörung fern geblieben ist.
Im Übrigen spricht einiges dafür, dass die Belehrung in der Terminsladung auch deshalb nicht hinreichend ist, da sie dem Antragsteller nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, sondern ausschließlich in deutscher Sprache übermittelt worden ist.
Soweit die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine -auch in seiner Sprache abgefasste- „Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und allgemeine Verfahrenshinweise“ gegen Empfangsbekenntnis unter dem 05. November 2015 übermittelt hat, enthält diese zwar Hinweise darauf, dass es negative Folgen für den Antragsteller haben könne, wenn er nicht zu der Anhörung erscheine. Diese noch nach dem AsylG alter Fassung gegebenen Hinweise und Belehrungen genügen aber nicht für eine Einstellung des Verfahrens, da es insoweit an einer Belehrung über die eintretenden Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG in der seit 17. März 2016 gültigen Fassung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylG.