Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.02.2017 – VG 5 K 1560/16.A
5. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ungeklärter Staatsangehörigkeit und palästinensischer Volkszugehörigkeit, wendet sich gegen einen Dublin-Bescheid mit Abschiebungsanordnung nach Kroatien.
Er reiste am 10. März 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 9. Mai 2016 einen Asylantrag. Auf einem Fragebogen gab der Kläger an, das Bundesgebiet auf dem Landweg erreicht zu haben und benannte einen Onkel in ……….. als in Deutschland lebende Verwandtschaft. Unter dem 19. Mai 2016 gab das Bundesamt dem Kläger Gelegenheit, Belange vorzutragen, die bei der Befristung eines ggf. zu verhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen wären.
Dem aufgrund eines Eurodac-Treffers an Kroatien gerichteten Aufnahmegesuch stimmten die kroatischen Behörden zu. Mit Bescheid vom 30. August 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Kroatien an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Wegen der Begründung wird auf Bl. 62 – 66 der Beiakte I Bezug genommen.
Unter dem 7. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Sein auf Aufhebung des Bescheides und auf Verpflichtung zur Sachentscheidung im nationalen Verfahren gerichtetes Klagebegehren begründet der Kläger zunächst ausschließlich damit, dass das in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgeschriebene persönliche Gespräch unterblieben sei.
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2016 (1 L 438/16.A) hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet.
Auf die gerichtliche Bitte, gegenüber dem Gericht vorzutragen, was der Kläger im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gegenüber dem Bundesamt vorgebracht hätte, macht er geltend, durch seine Erlebnisse in Syrien traumatisiert und belastet zu sein. In Deutschland lebe er seit einem Jahr und zwei Monaten und habe sich hier ein stabiles und unterstützendes Umfeld aufgebaut. Er sei auf der Suche nach einem Therapieplatz. In Kroatien habe er nur wenige Stunden verbracht. Dort sei ihm eine Ausreiseaufforderung der kroatischen Behörden ausgehändigt worden, deren Original er jedoch verloren habe. Dadurch habe er den Eindruck gewonnen, dass Kroatien ihm kein Asylverfahren angedeihen lassen wolle. Er sei weder mit Nahrung noch mit einem warmen Platz versorgt worden. Ebenso wenig sei er darüber belehrt worden, dass er in Kroatien einen Asylantrag stellen könne, noch, dass er grundsätzlich verpflichtet sei, das Asylverfahren dort durchzuführen. Bereits daraus ergäben sich systemische Mängel des kroatischen Asylverfahrens. Unbeschadet dessen sei er als Opfer von Folter und Gewalt besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 25 der Aufnahmerichtlinie. In Kroatien sei aber der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht gesichert. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe erst kürzlich die Abschiebung einer Familie mit einer hochschwangeren Frau nach Kroatien ausgesetzt. Fraglich sei auch, ob das Dublin-Verfahren dann angewendet werden dürfe, wenn die Flüchtlinge von den Mitgliedsstaaten in einem staatlich organisiertem Transportsystem bis nach Europa transportiert würden.
Ferner reicht der Kläger eine Bescheinigung der Charité vom 23. Januar 2017 über eine „Wiedervorstellung“ zur Gerichtsakte.
Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 – 33 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2016 zu verpflichten, den Asylantrag des Klägers im nationalen Verfahren zu bescheiden,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen,
hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Tage zu befristen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. Der Kläger hat den Verwaltungsvorgang eingesehen.
Entscheidungsgründe§
Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Sachentscheidung begehrt, ist die Klage unzulässig (vgl. BVerwGE 153, 162-169 Rn. 13f.).
Die in dem Verpflichtungsantrag enthaltene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Jedenfalls in dem gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haften dem Bescheid keine Fehler an, die zu seiner Aufhebung führen.
Dies gilt zunächst in formell-rechtlicher Hinsicht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge es unterlassen hat, mit ihm das in Artikel 5 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene persönliche Gespräch zu führen. Dieses Versäumnis stellt zwar einen rügefähigen Fehler dar, die Entscheidung des Bundesamtes wäre jedoch auch bei Beachtung des Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 nicht anders ausgefallen, so dass der Fehler unbeachtlich ist.
Auf diese unionsrechtliche Verfahrensvorgabe in Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 findet die national-rechtliche Fehlerfolgenregelung des § 46 VwVfG allerdings keine Anwendung (VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. September 2016 – 2 L 300/16.A – Juris, Rn 30).
Vielmehr ist es dem Unionsrecht vorbehalten, ob dieser Verfahrensfehler als unbeachtlich behandelt werden kann.
Artikel 5 VO (EU) Nr. 604/2013 ist eine positiv rechtliche Kodifizierung des Anspruchs, in jedem Verfahren gehört zu werden (so auch VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 16. September 2016 – A 1 K 278/16 – Juris, Rn 7). Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör bildet – als ein Element der Verteidigungsrechte - einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, der in allen Verfahren Geltung beansprucht, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, wobei seine ausdrückliche Kodifizierung (vgl. für die Organe der EU ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 a) EU-GR-Charta) entbehrlich ist (EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – C-288/96 – Slg 2000, I-8237-8314 Rn. 99; EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C – 249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 39). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht nur von den Organen der Union, sondern auch von den Verwaltungen der Mitgliedsstaaten zu wahren, sobald sie – wie hier - Maßnahmen im Geltungsbereich von Unionsrecht ergreifen (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – C – 249/13 – NVwZ-RR 2015, 233-237 Rn. 34, 36, 40). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C – 301/87 – Slg 1990, I 307–367 Rn 31; EuGH, Urteil vom 05. Oktober 2000 – C-288/96 – Slg 2000, I-8237-8314 Rn. 101; EuGH, Urteil vom 15. November 2011 – C-106/09 P und C-107/09 P – Slg 2011, I-11113-11234 Rn. 179; Streinz EUV/AEUV-Komm. 2. Aufl. Art. 41 GR-Charta Rn. 9). Das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens wird durch die Gehörsverletzung hingegen nicht beeinflusst, wenn die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen keine neuen Informationen enthalten (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 1990 – C – 301/87 – a.a.O.). Für Nichtigkeitsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gegen Entscheidungen der Kommission ist diese Fehlerfolge ausdrücklich in Art. 263 Abs. 2 AEUV (vgl. hierzu Streinz/Ehricke EUV/AEUV-Komm. 2. Aufl. Art. 263 AEUV Rn. 79ff.) geregelt. Sie gilt aber auch für Gehörsverletzungen beim Vollzug des Unionsrechts durch Verwaltungen der Mitgliedsstaaten (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 38 bis 45; so auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 1490/13.A – Juris Rn. 34ff.). Liegt ein solcher Gehörsverstoß vor, obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, zu prüfen, ob das fragliche Verwaltungsverfahren unter den speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umständen des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn.40). Zöge jeder Gehörsverstoß automatisch die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung nach sich, obwohl sich dieser Verfahrensfehler auf das Ergebnis nicht auswirkt und obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Verwaltungsentscheidung vorliegen, würde dadurch der unionsrechtlichen Vorschrift des materiellen Rechts die praktische Wirksamkeit genommen (EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 41 zur Anhörung bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie 2008/115). Das hat etwa zur Folge, dass nationale Vorschriften, die dem Gehörsverstoß automatisch die Rechtsfolge der Aufhebbarkeit beimessen würden, dem Unionsrecht entgegenstünden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 – Juris Rn. 36). Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass in dem durch Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 kodifizierten Falle des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausnahmsweise etwas anderes gelten soll. Dass die bloß abstrakte Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Aufhebbarkeit genügen sollte, findet weder in den Erwägungsgründen noch im Wortlaut der Verordnung eine Stütze. Die Erwägungsgründe und der Wortlaut bestätigen im Gegenteil, dass die Vorschrift keinen bloßen Selbstzweck hat. Vielmehr flankiert und unterstützt sie das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates. Der dienende Charakter des persönlichen Gesprächs wird insbesondere durch den 18. Erwägungsgrund verdeutlicht („Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedsstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller geführt werden.“). Nichts anderes folgt schließlich daraus, dass Art. 5 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 Ausnahmen vom persönlichen Gespräch vorsieht. Diese Regelung besagt, in welchen Fällen das Absehen vom persönlichen Gespräch keinen Fehler darstellt, verhält sich aber nicht dazu, welche Folgen ein Fehler hat.
Nach alledem obliegt es dem Gericht zu prüfen, ob die persönliche Anhörung Umstände zu Tage gefördert hätte, die die Entscheidung des Bundesamtes hätten anders ausfallen lassen können.
Im Klageverfahren hat der anwaltlich vertretene und beratene Kläger die Gelegenheit erhalten vorzutragen, was er im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgebracht hätte. Die nunmehr von ihm angeführten Umstände hätten nicht dazu geführt, dass die Entscheidung des Bundesamtes anders ausgefallen wäre.
Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch im Lichte des durch den Kläger im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Vorbringens als materiell-rechtlich zutreffend.
Die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG.
Für die Prüfung des Asylgesuchs des Klägers ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 Kroatien zuständig. Unstreitig hat der Kläger die Staatsgrenze Kroatiens überschritten. Er legt nicht dar, dass er zuvor einen anderen Mitgliedsstaat der EU durchreist hat. Dafür fehlen auch konkrete Anhaltspunkte. Kroatien hat dem Aufnahmeersuchen auch zugestimmt. Soweit er in Nachholung der nach Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 gebotenen Anhörung nunmehr vorträgt, in Kroatien nur wenige Stunden verbracht zu haben, ist dies entscheidungsunerheblich, weil es im Rahmen des Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 nicht auf die Dauer des Aufenthaltes in dem jeweiligen Mitgliedsstaat ankommt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er den Eindruck gewonnen habe, dass die kroatischen Behörden sich für unzuständig hielten. Das Gegenteil ergibt sich aus der kroatischen Zustimmung auf das deutsche Aufnahmeersuchen. Gleiches gilt für die Frage, ob der Kläger von der Zuständigkeit Kroatiens wusste. Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 knüpft nicht an die Kenntnis des Asylantragstellers an. Soweit der Kläger staatlich organisierte Transporte erwähnt, erschließt sich dem Gericht nicht, unter welchem Gesichtspunkt ein solcher Transport die Zuständigkeit Kroatiens entfallen lassen sollte. Sollte es sich um Transporte im Auftrage Kroatiens handeln, würde dies allenfalls auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts hindeuten. Dass der Kläger von deutschen Behörden aus Kroatien abgeholt worden sei, behauptet er selbst nicht. Im Übrigen würde selbst eine kurzzeitige faktische Nichtanwendung der Dublin-Regeln nicht zu einer für das Gericht normativ beachtlichen Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung führen, da diese gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV verbindlich ist und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2016 – 1 C 10/15 – Buchholz 451.902 Europ Ausländer- u Asylrecht Nr 80). Die Behauptung, sich in Deutschland ein soziales Umfeld aufgebaut zu haben, ist für die Zuständigkeitsbestimmung unerheblich, weil es gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 (sog. „Versteinerungsklausel“ vgl. hierzu BVerwGE 153, 234-246, Rn. 14) auf die Situation bei der Stellung des ersten Asylantrages ankommt.
Ist nach dem Vorstehenden Kroatien für die Prüfung des Asylantrages zuständig, kann der in Art. 27 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 vorgesehene Rechtsbehelf auch dann Erfolg haben, wenn die Überstellung aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründe unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer Überstellung des Klägers nach Kroatien stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe indes offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Diese Vermutung wird für Kroatien im Falle des Klägers nicht entkräftet.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Kroatien abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44). Auch in der jüngeren Rechtsprechung deutscher Verwaltungsgerichte finden sich keinerlei Hinweise auf systemische Mängel in Kroatien (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2015 – 8 K 460/15.A – Juris; VG Köln, Beschluss vom 5. September 2016 – 3 L 2056/16.A – Juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. September 2016 - 5 L 1291/16 – Juris; VG München, Beschluss vom 11. November 2016 – M 7 S 16.50775 – Juris; VG München, Beschluss vom 22. November 2016 – M 9 S 16.51032 – Juris). Soweit der Kläger in Nachholung der Anhörung gemäß Art. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 systemische Mängel darin sieht, dass er in Kroatien nicht über die Möglichkeit belehrt worden sei, einen Asylantrag zu stellen, verkennt er schon den Maßstab an dem sich die Prüfung nach Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 ausrichtet. Im Übrigen setzen die kroatischen Behörden die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 fort, so dass ihm aus der unterbliebenen Belehrung keine Nachteile erwachsen können. Der Vortrag, in Kroatien weder mit Nahrung noch mit einem warmen Platz versorgt worden zu sein, spiegelt allenfalls persönliches Vorerleben wieder, ohne ein Beleg für ein allgemeines staatliches Versagen zu sein. Individuelle Erfahrungen sind nur als ein Element in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers vorliegen, ohne jedoch zu einer Beweislastumkehr für die Frage systemischer Mängel zu führen (BVerwG, Beschluss vom 06. Juni 2014 – 10 B 35.14 – Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr 2). Die Schilderung des Klägers bezieht sich auf Verhältnisse von vor anderthalb Jahren, die sich angesichts der gerichtsbekannten Abnahme der auf der sog. „Balkanroute“ einreisenden Asylbewerber grundlegend gewandelt haben. Abgesehen davon ist der Kläger in Kroatien schon nach eigenem Vorbringen nicht als Asylbewerber behandelt worden, was offenbar auch seinem Wunsch entsprochen hat, weil er einen Asylantrag in Deutschland habe stellen wollen. Dafür, dass Folteropfern die ihnen nach Art. 25 Abs. der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zukommende Hilfe in Kroatien vorenthalten wird, liegen keinerlei Erkenntnisse vor, geschweige denn solche, die zur Widerlegung der europarechtlichen Vermutung geeignet wären. Gleiches gilt für die medizinische Versorgung, die Kroatien gemäß Art. 19 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 dem Kläger angedeihen lassen muss. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des EGMR zur Abschiebung einer hochschwangeren Frau, die zudem gesundheitliche Probleme hatte, nach Kroatien, beruft, fehlt es offenbar an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der Charité vom 23. Januar 2017 über eine „Wiedervorstellung“ diagnostiziert – ohne eine nachvollziehbare Begründung – eine mittelschwere depressive Episode und den Verdacht auf PTBS, ohne jedoch von Beschwerden zu berichten. Ebenso wenig deutet die darin ausgesprochene Empfehlung, einmal täglich abends eine Tablette (15 mg) Mirtazipin einzunehmen, und eine psychotherapeutische Behandlung aufzunehmen, auf ernste Erkrankungen hin.
Schließlich bietet der Vortrag des Klägers keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte von der in Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 eingeräumten Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch gemacht hätte, wenn das persönliche Gespräch durchgeführt worden wäre. Art. 17 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 stellt eine Ausnahmeregelung dar, die etwa bei Vorliegen besonderer familiärer oder humanitärer Gründe eingreift (vgl. Filzner/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Art. 17 Rn. K2.) Für Vorliegen solcher exzeptioneller Gründe bietet der Vortrag keinen Anhalt.
Ist nach alledem der Asylantrag zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt worden, begegnet auch die Abschiebungsanordnung keinen Bedenken. Es steht nämlich i.S.d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Insbesondere liegt kein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor. Der Kläger macht schon selbst nicht geltend, nicht reisefähig zu sein. Das von ihm vorgelegte Schreiben der Charité wäre auch nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung für die Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) zu widerlegen. Das Schreiben enthält sich schon jeglicher Beschreibung von Folgen der angeordneten Abschiebung. Das Gericht ist schließlich der Frage enthoben, in welchem Ausmaß Überstellungen nach Kroatien tatsächlich vollzogen werden. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genügt es, dass feststeht, dass die Abschiebung in den Dublin-Staat durchgeführt werden kann. Dass dies alsbald der Fall sein muss oder irgendwelche Wahrscheinlichkeitsgrade finden sich in der Norm nicht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. November 2016 – 2 LA 111/16 – Juris Rn. 6; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Juli 2016 – A 11 S 974/16 – Juris Rn. 42ff.).
Schließlich ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nicht zu beanstanden. Dass die im Bescheid getroffene Ermessensentscheidung des Bundesamts zu begründen ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 31 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zum Begründungsinhalt und -umfang kann ergänzend auf die Regelungen in § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG zurückgegriffen werden, wonach in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Inhalt und Umfang der Begründung von Ermessensentscheidungen richten sich im Übrigen nicht nach allgemeinen Maßstäben, sondern nach den Umständen des Einzelfalls (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – BVerwGE 22, 215). Auch bei der Bemessung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG hat das Bundesamt die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannten Umständen zu berücksichtigen. Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden. Sind – wie hier – keine individuellen Gründe vorgebracht worden oder sonst ersichtlich, ist eine Frist von 30 Monaten, die das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft, regelmäßig nicht zu beanstanden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2016 – 11 ZB 16.30463 – Juris Rn. 4). Erst recht gilt dies, wenn sich das Bundesamt – wie hier - für eine deutlich darunter liegende Frist von 12 Monaten entscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.