Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 09.03.2017 – VG 1 L 367/16.A

1. Kammer

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 3. August 2016 (VG 1 K 1301/16.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 3. August 2016 (VG 1 K 1301/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.

Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 71 a AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 2 des Bescheides vom 14. Juli 2016, die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abzulehnen.

Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrages erfordert damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Asylantrag im Rahmen des in dem Mitgliedstaat betrieben (Erst-)Verfahrens entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dem gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, also ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist. Der erfolglose Abschluss des (Erst-)Verfahrens in diesem Sinne darf dabei nicht lediglich gemutmaßt werden, sondern ist anhand der entsprechenden Rechtslage des Mitgliedstaates festzustellen. Das Bundesamt muss Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 ff; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 19).

Hier haben die Antragsteller in ihrer Anhörung zwar angegeben, im Jahr 2013 bereits in Polen Asylanträge gestellt zu haben, was entsprechende Eurodac-Treffer bestätigen. Weder diese noch die seitens Polens am 14. Mai 2015 erklärte Bereitschaft, die Antragsteller wieder aufzunehmen, lassen jedoch erkennen, ob und wann das von den Antragstellern in Polen geführte Asylverfahren im Sinne des § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolglos abgeschlossen worden ist. Das Bundesamt hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht versäumt, die notwendigen Tatsachen über den Abschluss des Asylverfahrens in Polen zu ermitteln, was im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin geht (vgl. ebenso Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – Au 5 S 16.33030 -, juris Rn. 17).

Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ist somit nicht nachgewiesen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen und die aufschiebende Wirkung der Klage antragsgemäß anzuordnen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Im Hinblick auf diese Entscheidung bedurfte es der beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, der Antrag ist vielmehr mit der Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin gegenstandslos.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.