Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.03.2017 – VG 5 L 79/17.A
5. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 229/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09. Januar 2017 (Az.: 6977335-423) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Schweden ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dafür streitet insbesondere der Eurodac-Treffer.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer hier bevorstehenden Überstellung nach Schweden stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Schweden systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen Sekundärrecht (insbesondere die Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, diese Vermutung für das Königreich Schweden im Falle des Antragstellers als entkräftet anzusehen. Folgerichtig verneint auch die – soweit erkennbar – einhellige Rechtsprechung systemische Mängel des schwedischen Asylsystems (VG Greifswald, Beschluss vom 09. Januar 2017 – 3 B 2023/16 As HGW –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. November 2016 – 6a L 2587/16.A –, juris; VG Köln, Beschluss vom 16. November 2016 – 4 L 2546/16.A –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. Oktober 2016 – 6 L 899/16.A –, juris; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 17. März 2016 – 8 A 101/16 –, juris). Auch der Antragsteller hat nichts hierzu vorgetragen.
Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass Schweden beabsichtige ihn nach Afghanistan abzuschieben und meint, dies sei unter dem Gesichtspunkt seiner Erkrankung unzulässig, dringt er hiermit nicht durch. Nach dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens ist davon auszugehen, dass alle am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligten Staaten – also auch Schweden - die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Für eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sowie auch nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf eine Weiterschiebung nach Afghanistan ist kein Raum. Die Schutzpositionen werden durch das europäische Schutzkonzept, dessen der Antragsteller in Schweden teilhaftig geworden ist, miterfasst (vgl. zur parallel gelagerten Konstellation des sicheren Drittstaates: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 – juris, Rn. 186). Soweit er die schwedische Entscheidung für falsch hält, steht ihm ferner dort der Rechtsweg offen. Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). Da er den Rechtsweg auch in der Bundesrepublik beschritten hat und Anhaltspunkte für eine Versperrung dieses Weges in Schweden fehlen, sollte dies ihm auch ohne weiteres möglich sein.
Schließlich fehlen Anhaltspunkte für eine – schon nicht behauptete - Reiseunfähigkeit des Antragstellers (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2012 – 12 S 37.12 -). Aus den vorgelegten ärztlichen Befunden ergibt sich als Erkrankung beim Antragsteller lediglich Diabetes mellitus Typ 2. Diese hält ihn selbst nach den ärztlichen Befunden nicht davon ab zu reisen. Im Gegenteil haben die behandelnden Ärzte den Antragsteller am 25.11.2016, d.h. vor fast vier Monaten, in gutem Allgemeinzustand aus der stationären Behandlung entlassen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ferner hat der Antragsteller keinerlei Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).