Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.03.2017 – VG 3 L 494/16
3. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 29. September 2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2016 wird hinsichtlich Anordnung in Ziffer 1. wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3. und 4. des Bescheides angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird hinsichtlich der unter Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2016 ausgesprochenen Pflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung des auszubauenden Materials und zur Erbringung entsprechender Entsorgungsnachweise aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 29. September 2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2016 wiederherzustellen,
hat in vollem Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der Anordnung zur Entsorgung und entsprechender Nachweiserbringung in Ziffer 2. des Bescheides fehlt es bereits am formellen Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (hierzu unter 1.). Die Anordnung zur Beräumung der Fläche ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig, sodass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt (hierzu unter 2.).
1. Der Antragsgegner hat in Ziffer 5. des Bescheides vom 29. August 2016 die sofortige Vollziehung der in Ziffern 1. und 2. ausgesprochenen Verfügungen nur teilweise in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier teilweise vorliegt – ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.).
Dem Begründungserfordernis kommt der Antragsgegner nur hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Beräumungsanordnung in Ziffer 1., nicht jedoch hinsichtlich der Anordnungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung und der Erbringung entsprechender Nachweise, nach. Insbesondere der Hinweis auf die Gefahr der Entstehung irreparabler Schäden des Naturhaushaltes und der Schwächung der Regenerationsfähigkeit des Biotops lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs der Beseitigungs- und Unterlassungsanordnung sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Die Erwähnung des Ambrosia-Bestandes auf der abzutragenden Aufschüttung und der Durchmischung des eingebrachten Materials mit Bauschutt und anderen Fremdstoffen spricht ebenfalls für die Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Einzelfalles. Mit Blick auf die Vorbildwirkung, die von der Ablagerung von Abfällen in einem Gebiet ausgeht, sei eine Nachahmung zu befürchten. Auch bedürfe es der Demonstration nach außen, dass die illegale Ablagerung von Abfällen nicht geduldet, sondern effektiv hiergegen vorgegangen werde. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 29. August 2016 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen zur ordnungsgemäßen Entsorgung und der Erbringung entsprechender Nachweise in Ziffer 2. des Bescheides fehlt es hingegen an einer näheren Untersetzung. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass das Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Behörde dazu anhalten soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich soll der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 –OVG 11 S 13.13 –, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2004 - 4 B 107.04 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 4 B 228.04 -, ZfB 2005, 20 ff.). Dieser Zweck wurde vorliegend nicht erreicht, denn die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid vom 29. August 2016 behandelt ausschließlich die Notwendigkeit der Beräumung der Aufschüttung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Warum auch die Anordnung einer sofortigen, ordnungsgemäßen Entsorgung notwendig sei, wird nicht erläutert. Vielmehr wird an einer Stelle darauf hingewiesen, dass auch eine abgedeckte Lagerung des auszubauenden Materials in Betracht komme. Die Ausführungen, dass der eingebrachte Boden mit Bauschutt und anderen Fremdstoffen durchsetzt ist und eine Deklarationsanalyse nicht vorliegt, dienen lediglich der Darstellung von Gefahren für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bei fehlender Beseitigung. Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Antragsgegner mit der einzelnen Anordnung zur Entsorgung des zu beräumenden Materials auseinander gesetzt hat. Vielmehr scheint die Anordnung pauschal als eine Art Annex ergangen zu sein, da die Behörde ein Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beräumungsanordnung hatte. Gerade im Hinblick darauf, dass die verschiedenen Anordnungen unterschiedliche Schutzrichtungen haben, ist es unerlässlich in der Begründung auf die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung beider Maßnahmen einzugehen, um dem Zweck des formellen Begründungserfordernisses gerecht zu werden. Entgegen der Annahme des Antragsgegners handelt es sich bei den Entsorgungsverfügungen nicht um Anordnungen, die als „flankierende Maßnahme“ zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands erforderlich sind. Die Entsorgung ist von der naturschutzrechtlichen Rechtsgrundlage nicht mehr umfasst. Weder aus der einschlägigen Literatur (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011) noch aus der Rechtsprechung geht hervor, dass nach § 17 Abs. 8 BNatSchG auch Maßnahmen verlangt werden können, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen. Vielmehr handelt es sich bei der Entsorgungsverfügung um eine abfallrechtliche Anordnung (etwa auf Grundlage der § 62 i.V.m. § 7 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 1 KrWG) mit entsprechender Zwecksetzung – namentlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung.
2. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn dieser gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt - wie hier nach Ziffer 5. des Bescheides - oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3. und 4.). Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der unter anderem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, das Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beräumungsanordnung in Ziffer 1. des Bescheides, auf Grundlage des § 17 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BNatSchG, erweist sich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig, denn der Antragsgegner übte sein Auswahlermessen nicht ordnungsgemäß aus.
Gem. § 17 Abs. 8 Sätze 1, 2 BNatSchG soll die zuständige Behörde beim Vorliegen eines Eingriffs (§ 14 BNatSchG) ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen (§ 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG) und, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen (§ 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG).
Die Beseitigungsanordnung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Bran-denburg (VwVfG Bbg) inhaltlich hinreichend bestimmt. Aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den, den Beteiligten bekannten, näheren Umständen des Falles kann bei einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden, wie weit das auf dem Grundstück befindliche Material zu beräumen ist (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – OVG 10 S 32.11 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 – 15 B 81 A.896 – Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -). Zum einen ist auf dem beigefügten Lageplan erkennbar, auf welchen Teilbereich des Grundstücks sich die Beräumungsanordnung bezieht. Weiter geht aus der Begründung hervor, dass es sich bei dem eingebrachten Material um Grünabfälle und um Boden handelt, der mit Bauschutt durchsetzt ist. Umfasst werden nach der Begründung auch solche aufgeschütteten Materialien, die planiert wurden. Vor Ort sind nach den Bildern in den Verwaltungsvorgängen die Haufen aus Grünabfällen, teilweise durchsetzt mit Bauschutt, Plastik und Dämmmaterial, erkennbar. Zumeist wurden die Anhäufungen ins Unterholz geschoben. Des Weiteren sind in einigen Bereichen Steine erkennbar, die aus dem Boden hervortreten. Im gesamten Gebiet ist anhand der sichtbar hervortretenden Steine bestimmbar, wo Fremdmaterial aufgeschüttet und gegebenenfalls planiert wurde. Mit Blick auf die als gering einzuordnende, bisher eingetretene Zersetzung der abgelagerten Grünabfälle, ist davon auszugehen, dass die Aufschüttung allenfalls wenige Monate vor der Anzeige am 13. Juni 2016 vorgenommen wurde. Hierfür spricht auch die Formulierung des anzeigenden Bürgers wonach die Aufschüttung „kürzlich“ vorgenommen worden sei. Zwar ist bereits ein gewisser Überwuchs der Aufschüttungen auf den Bildern in den Verwaltungsvorgängen zu erkennen, jedoch ist nicht davon auszugehen, die Zersetzung und Verbindung mit dem zuvor vorhandenen Boden sei derart weit fortgeschritten dass eine Bestimmung der abgelagerten Materialien auf dem umgrenzten Gebiet nicht mehr möglich ist. Bei Berücksichtigung der Umstände dieses Einzelfalles, umfasst die Handlungspflicht demnach die Beräumung des in dem definierten Gebiet befindlichen, teilweise von Bauschutt durchsetzten Materialies, das nach außen jedenfalls teilweise in Erscheinung tritt und von der „vor Verfüllung vorhandenen Vegetationsschicht“ separiert werden kann. „Vegetationssicht“ ist nach allgemeinem Sprachverständnis als Erdoberfläche zu verstehen, auf welcher sich typischerweise sichtbare Bepflanzung ansiedelt.
Materiell-rechtlich liegen die Voraussetzungen für ein naturschutzrechtliches Einschreiten grundsätzlich vor. Die vorgenommene Aufschüttung stellt einen Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG dar. Zudem fehlt es an der erforderlichen Zulassung bzw. Anzeige.
Die verfahrensgegenständliche Aufschüttung verändert die zuvor bestehende Grundfläche in ihrer Gestalt (vgl. Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 14 BNatSchG Rn. 3) und wirkt derart in Natur und Landschaft ein, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden kann, § 14 Abs. 1 BNatSchG. Die Möglichkeit der Beeinträchtigung folgt bereits daraus, dass das aufgeschüttete Material mit Bauschutt und Fremdkörpern durchsetzt ist. Mangels Vorliegen einer Deklarationsanalyse kann angenommen werden, dass in dem eingebrachten Material Schadstoffe enthalten sind, die durch Niederschlag in Boden und Grundwasser gelangen können.
Es bestehen aus Sicht des Gerichts keine Zweifel, dass die aufgeschütteten Flächen besonderem naturschutzrechtlichem Schutz unterstehen. Die Flächen liegen in einem gesetzlich geschützten Biotop. Ein Biotop umschreibt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG den Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG fallen unter den gesetzlichen Schutz Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen sowie Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder. Im Rahmen der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gibt es hinreichende Anhalte für den Bestand des Biotops. Das Gebiet wird in dem Kartenmaterial der Biotopkartierung bei Anzeige der „geschützten Biotope“ in Form von roten Punkten, Linien oder Flächen liniert eingefärbt. Auf den differenzierten Ausweisungen des Dienstes GeoBasis-DE ist ebenfalls erkennbar, dass es sich bei den Flächen um „Moore und Sümpfe“ und „Feuchtwiesen und Weiden“ handelt. Die Darstellung auf der Seite Geoportal Brandenburg weist drei Biotoptypen aus, welche nach der Liste der Biotoptypen des Landesamts für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Stand: 9. März 2011) wie folgt identifiziert werden können: Rasenschmielen-Schwarzerlenwald (Code: 081036), von rasigen Großseggen dominiert (Code: 051314) und Strauchweidengebüsch (Code: 071011).
Die Aufschüttung stellt einen Verstoß nach § 30 Abs. 2 BNatSchG dar. Die Aufschüttung des Biotops, welche – wie aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich – bis heute mit Bauschutt durchsetzt ist, ist unfraglich geeignet, den Naturhaushalt erheblich zu beeinträchtigen, § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 18 Abs. 3 BbgNatSchAG.
Daneben ist es jedenfalls denkbar, dass durch die Aufschüttung ein vormals feuchtes Gebiet trocken gelegt wird und hierdurch Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten beschädigt oder zerstört werden, § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG.
Unstreitig wurde die Aufschüttung ohne die nach § 17 Abs. 3 BNatSchG oder nach anderen Rechtsvorschriften dafür erforderliche Genehmigung, Zulassung oder Anzeige vorgenommen. Vielmehr handelt es sich um eine heimliche Ablagerung durch Dritte.
Die Beseitigungsverfügung ist nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung zwar hinsichtlich des Erschließungsermessens fehlerfrei – nicht jedoch hinsichtlich des Auswahlermessens.
Gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG „soll“ die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen und für den Fall, dass auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand nicht hergestellt werden kann, die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen. Danach besteht eine strikte Bindung für den Regelfall. Abweichungen sind nur in atypischen Fällen, in denen konkrete, nicht von der Behörde selbst zu vertretende Gründe für das Abgehen von der Norm sprechen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 40 Rn. 64; Beschluss der Kammer vom 28. Januar 2016 – 3 K 370/14). Vorliegend ist ein atypischer Sonderfall nicht gegeben. Auch ist nicht ersichtlich, wie auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Eine Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG würde schon mangels Einhaltung der Anforderungen nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht erteilt. Auch ist nicht erkennbar, dass wegen der erheblichen Beeinträchtigung eines nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 BNatSchG kraft Gesetzes geschützten Biotops eine im Einzelfall nach Ermessen zugelassene Ausnahme oder eine Befreiung (§§ 30 Abs. 3, 67 BNatSchG i.V.m. § 29 BbgNatSchAG) erteilt werden kann. Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei zwischen der Möglichkeit, Maßnahmen nach § 15 BNatSchG anzuordnen und der von ihm angeordneten Wiederherstellung des früheren Zustandes abgewogen.
Der Antragsgegner ging jedoch fehlerhaft davon aus, dass die Voraussetzungen für das von ihm bestätigte Auswahlermessen vorlagen.
Die ordnungsgemäße Ausübung des Auswahlermessens setzt zunächst voraus, dass die in Betracht kommenden Handlungs- und Zustandsstörer ermittelt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01. Oktober 1991 – 5 S 1823/90 –, juris Rn. 19). Der Antragsgegner ermittelte zunächst den Eigentümer und bat um Auskunft, ob ein Pachtverhältnis für das Grundstück besteht. Die Antragstellerin teilte daraufhin selbst mit, dass sie nicht feststellen kann, durch wen die Abfälle auf dem Grundstück abgelagert wurden. Weitere Ermittlungen zu dem tatsächlichen Verursacher musste der Antragsgegner vorliegend nicht mehr anstrengen, da diese keine Aussicht auf Erfolg boten und damit dem Grundsatz einer effektiven Gefahrenabwehr nicht entsprochen hätten. Für einen bestimmten Verursacher lagen keinerlei Anhaltspunkte vor. Alleine die Annahme der Antragstellerin, Bauschutt würde bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht erst weit transportiert bevor er abgeladen würde, vermag den Kreis der in Betracht kommenden Handlungsstörer nicht derart einzugrenzen, dass weitere Ermittlungen erfolgversprechend gewesen wären. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerade die illegale Ablagerung von Bauschutt wohl nur selten in unmittelbarer Nähe zum Abbruchort erfolgen dürfte, um den Verdacht von dem Verursacher abzulenken. Nachforschungen zu dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger stellte der Antragsgegner nicht an.
Als Adressat der naturschutzrechtlichen Maßnahme kommen diejenigen in Betracht, die den Eingriff oder den Verstoß unmittelbar oder zurechenbar „verursachen“. Wer unter den Begriff des Verursachers zu fassen ist, wird weder im BNatschG noch im BbgNatSchAG definiert.
Zur Klarstellung können etwa die allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätze gem. § 30 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchAG i.V.m. § 11 Abs. 2 OBG (namentlich §§ 16 und 17 OBG) herangezogen werden, sodass neben dem Handlungsstörer auch der sog. Zustandsstörer im Sinne des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über eine Sache Adressat der Anordnung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG sein kann (Fischer-Hüftle, in Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 17 Rn. 57; Schrade, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 42. Ed. Stand 2017, § 15 BNatSchG Rn. 11; wohl auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. September 2012 – 14 B 10.1550 –, juris Rn. 41).
Demgegenüber wird teilweise vertreten, dass die Heranziehung des Zustandsstörers im Naturschutzrecht nicht möglich sei, wenn die Eingriffsregelung als Pflichtigen alleine den „Verursacher“ benennt (VG Aachen, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - 5 L 365/09 –, juris Rn. 10; wohl auch VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 30. September 2010 – 5 L 95/10, juris Rn. 10 f.). Verursacher ist nach dieser Ansicht derjenige, der die Maßnahme, die zum Eingriff führt, verantwortlich durchführt oder durchführen lässt (Siegel, in: Frenz/Müggenborg, BNatschG, 2. Aufl. 2016, § 15 Rn. 23). Für dieses Verständnis könnte auch die ehemals in § 17 Abs. 6 BbgNatSchG gewählte separate Benennung des Eigentümers neben dem Verursacher sprechen. Nach dieser Vorschrift konnte die Wiederherstellung des früheren Zustandes „auch vom Eigentümer des betreffenden Grundstücks verlangt werden, wenn ein Rückgriff auf den Verursacher nicht möglich ist und der Eigentümer mit dem Eingriff einverstanden war oder sein Einverständnis nach den Umständen des Falles anzunehmen ist. Jedoch wurde die Regelung nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bereinigung des Brandenburgischen Naturschutzrechts deshalb nicht in den Gesetzesentwurf übernommen, da sich deren Regelungsgehalt bereits aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht oder anderen Fachgesetzen ergeben soll (Landtag Brandenburg, Drs. 5/4349, zu § 7). Demnach ging der Landesgesetzgeber wohl davon aus, dass jedenfalls ein Rückgriff auf denjenigen Eigentümer, der mit dem Eingriff einverstanden war oder dessen Einverständnis nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, möglich bleibe, wenn ein Vorgehen gegen den „Verursacher“ im engeren Sinne nicht möglich ist. Dies wäre anzunehmen, wenn auch der Zustandsstörer grundsätzlich als „Verursacher“ herangezogen werden könnte. Des Weiteren ist auch im Naturschutzrecht dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr Rechnung zu tragen, was bei enger Auslegung des Verursacherbegriffs erheblich erschwert würde und ein weites Begriffsverständnis sinnvoll erscheinen lässt.
Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Antragstellerin bereits mangels „Verursacher“-Eigenschaft nicht heranzuziehen ist, da jedenfalls auch bei Anwendung der allgemeinen, ordnungsbehördlichen Grundsätze, die Antragstellerin als Adressatin der Anordnung ausscheidet.
Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des Grundstücks schon nicht als „Zustandsstörerin“ im allgemein ordnungsbehördlichen Sinne zu verstehen. Zwar kann sich die tatsächliche Gewalt eines Grundstückseigentümers grundsätzlich auch auf Gegenstände erstrecken, die sich auf seinem Grundstück befinden, jedoch fehlt es hier - bei entsprechender Anwendung der im Abfallrecht entwickelten Grundsätze - an dem erforderlichen Mindestmaß an Sachherrschaft über die illegal vorgenommenen Aufschüttungen. Dieses Mindestmaß ist vor allem dann nicht gegeben, wenn der Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtsordnung einem Grundstückeigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auferlegt. Insoweit sind unter anderem naturschutz- oder waldrechtliche Betretungsrechte zu nennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 45/80 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 – 7 C 58/96 -, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2006 – 13 A 632/04 -, juris Rn. 59 m.w.N.). Diese Rechtsprechung wurde für das Abfallrecht nunmehr in § 4 Abs. 1 BbgAbfallG gesetzlich fixiert. Nichts anderes kann für die vorliegend abgelagerten Gegenstände gelten, wenn im Wege des Naturschutzrechts vorgegangen werden soll. Nach § 56 BNatSchG besteht ein Betretungsrecht in der freien Landschaft. Gesetzliche Beschränkungen finden sich etwa in § 22 BbgNatSchAG oder § 15 LWaldG, welche auf das Betretungsrecht im vorliegenden Fall indes keine Auswirkungen haben. Auch ist nicht erkennbar, dass das Betretungsrecht vorliegend von dem generellen Verbot des § 30 Abs. 1 BNatSchG erfasst wird. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn das Betreten der hier ausgewiesenen Biotopstypen regelmäßig zu einer Zerstörung oder erheblichen/nachhaltigen Beeinträchtigung führen kann. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Antragstellerin ist es demnach rechtlich nicht möglich, das Grundstück vor unbefugten, naturschutzrechtlich relevanten Eingriffen zu schützen.
Demgegenüber ist der zuständige, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (hier wohl der Kommunale Abfallzweckverband „Niederlausitz“ (KAEV)) gem. §§ 17 Abs. 4, 16 Abs. 4 OBG i.V.m. § 4 BbgAbfG als gesetzlich Verpflichteter heranzuziehen. Wie von der Antragstellerin richtig vorgetragen, sind nach § 4 BbgAbfG „Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken unzulässig abgelagert werden, […] von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammeln und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.“ Die gegenständlichen Aufschüttungen sind Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG bzw. BbgAbfG. Nach oben gesagtem handelt es sich bei dem Grundstück der Antragstellerin auch um ein frei zugängliches Grundstück.
Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beräumungsanordnung besteht nach alledem kein besonderes öffentliches Interesse.
Die aufschiebende Wirkung ist hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 3. und 4. des Bescheides vom 29. August 2016 anzuordnen. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsmittelandrohung (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg) gehört, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn diese offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. November 2014 – 3 L 159/14 – m.w.N.). Ein Vollzugsinteresse hinsichtlich der in Ziffern 3. und 4. angedrohten Zwangsgelder besteht in Ansehung der fehlenden Vollziehbarkeit der jeweiligen Grundverfügung offensichtlich nicht (§ 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl.I, Nr. 32)).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 29) die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Aufwendungen mit 10.000,00 Euro als angemessen bewertet. Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.