Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.04.2017 – 6 L 468/16
6. Kammer
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 153,97 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 26. September 2016 (Az.: 6 K 1696/16) gegen den Beitragsbescheid vom 28. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2016 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist mit Blick auf § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Danach ist ein – wie hier - gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO gerichteter Antrag an das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Für Abgabensachen ist damit ein vorangeschaltetes behördliches Aussetzungsverfahren vorgeschrieben. Die erfolglose Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO stellt ein Zugangserfordernis dar, das im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrages bei Gericht erfüllt sein muss, und nicht eine nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der mit § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verfolgte Zweck des Vorrangs der verwaltungsinternen Kontrolle und die damit einhergehende Entlastung der Verwaltungsgerichte würden nicht verwirklicht, wenn man das Erfordernis eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens als eine im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare Sachentscheidungsvoraussetzung interpretieren würde (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Mai 2006 -9 S 5.06-, OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – und vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95).
Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht zulässig. Denn der Antragsteller hat vor Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Antragsgegner gestellt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, mit Schreiben vom 18. Januar 2016 gegen den Beitragsbescheid Widerspruch einzulegen.
Soweit der Antragsteller meint, ein vorheriger Aussetzungsantrag bei der Behörde sei im Hinblick auf das Schreiben des Antragsgegners vom 27. Januar 2016, mit dem der Antragsgegner die Zahlungsfrist bis zur Zustellung der Widerspruchsentscheidung bzw. der darin genannten aktualisierten Zahlungsmodalitäten verlängert hat, nicht geboten gewesen, ist dem nicht zu folgen.
Es ist bereits unklar, welchen rechtlichen Ansatz der Antragsteller mit diesem Vortrag in Anbetracht des Umstandes, dass er sich zuvor gerade nicht mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an den Antragsgegner gewandt hatte, geltend machen will.
Soweit der Antragsteller meinen sollte, dass ein Aussetzungsantrag mit Blick auf dieses Schreiben nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich (gewesen) sein könnte, weil dem Antragsteller die Vollstreckung hinreichend konkret gedroht hätte, ist dem nicht zu folgen. Eine Vollstreckung droht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt wäre oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorlägen (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 1 W 29/92 -, zit. nach juris, Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 9 L 1986/16 -, zit. nach juris ). Ebenso wie allein der Ablauf einer Zahlungsfrist ohne konkrete Vorbereitungen der Vollstreckung seitens des Antragsgegners noch nicht dazu führt, dass die Vollstreckung droht (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2016, a.a.O.), vermag die bloße Verlängerung der Zahlungsfrist bis zur Zustellung der Widerspruchsentscheidung die Annahme einer drohenden Vollstreckung nicht zu rechtfertigen. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGOist nicht ausreichend, dass die im Abgabenbescheid enthaltene Forderung bereits fällig ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. vom 28. November 2011 – 5 L 1063/11 -, zit. nach juris). Vielmehr muss – wie ausgeführt - die Vollstreckung aus dem Bescheid schon begonnen haben, der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden sein oder es müssen konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2006 – 9 S 4/06 – S. 3 f. des E.A. zu § 259 AO; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06 – S. 3 ff. des EA; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 – zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 14. Januar 2008 - 6 L 396/07 -, zit. nach juris; ferner OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490, 491; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 14 B 701/10 -, zit. nach juris;OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. August 2010 - 4 ME 164/10 -, NVwZ-RR 2010, 865). Diese strengen Anforderungen sollen verhindern, das Antragserfordernis des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO leer laufen zu lassen. Mit dieser Vorschrift wird nämlich – wie bereits ausgeführt - das Ziel verfolgt, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (vgl. OVG Saarlouis, a.a.O.; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschlüsse vom 29. Dezember 1994 - 15 B 2084/94 - und vom 19. Januar 1995 - 16 B 181/95 -, jew. zit. nach juris; OVG Lüneburg, a.a.O.).
Auch ist dem Antragsteller nicht zu folgen, soweit er meint, aufgrund der im Widerspruchsbescheid vom 24. August 2016 gesetzten Zahlungsfrist drohe die Vollstreckung, weil der Antragsgegner bereits dort mitgeteilt habe, dass der Antragsteller mit Mahn- und Vollstreckungshandlungen zu rechnen habe, wenn er die Zahlungsfrist nicht einhalte.
Weder hat der Antragsgegner ausweislich des von ihm überreichten Verwaltungsvorganges die Vollstreckung zu einem konkreten Termin angekündigt noch lassen sich dem Inhalt des Verwaltungsvorganges und dem Vorbringen des Antragstellers (sonst) konkrete behördliche Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung des Beitragsbescheides entnehmen.
Soweit es in dem Widerspruchsbescheid auf Seite 5, 1. Absatz heißt, der Betrag sei „zur Abwendung der Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren… spätestens eine Woche nach Zustellung dieser Widerspruchsentscheidung… zu entrichten“, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass dem Antragsteller i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Vollstreckung (hinreichend konkret) drohte. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist – wie bereits ausgeführt – nur dann auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags oder der Erlass einer Mahnung genügen hierfür ebenso wenig wie die in einem Bescheid – wie hier - enthaltene formularmäßige Ankündigung, man werde das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren nach Ablauf einer Zahlungsfrist einleiten. Denn aus der Sicht eines objektiven Betrachters steht die Vollstreckung in diesen Fällen zeitlich nicht so unmittelbar bevor, dass es dem Abgabenschuldner unzumutbar wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 26. März 2015 – 6 L 60/15 -, zit. nach juris m.w.N. m.w.N. auf die Rspr des OVG Berlin- Brandenburg bzw. Brandenburg; fernerOVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 7 B 356/10 -, zit. nach juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 2 S 107/11 -, zit. nach juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - 10 CS 09.3204 -, zit. nach juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.