Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.04.2017 – 1 L 598/16.A

1. Kammer

Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 28. November 2016 (VG 1 K 2080/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. November 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.

Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und damit der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 71 a AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 14. November 2016, die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren als unzulässig abzulehnen.

Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Kammer folgt diesbezüglich den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Ergänzend hierzu wird unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wie folgt ausgeführt:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Anträge der Antragsteller zu Recht als Zweitanträge im Sinne von § 71 a AsylG gewertet hat. Aus der Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen vom 22. August 2016 ergibt sich hinreichend sicher, dass das von den Antragstellern zuvor in Polen durchgeführte Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist. Hiernach haben die Antragsteller am 26. Januar 2015 in Polen Anträge auf Flüchtlingsschutz gestellt, die am 25. Februar 2015 – die Angabe der Jahreszahl 2016 ist offensichtlich ein Schreibversehen - vollständig abgelehnt worden sind. Der von den Antragstellern hiergegen erhobene Widerspruch ist am 18. Mai 2015 zurückgewiesen worden, woraufhin die Antragsteller am 29. Juli 2015 einen Folgeantrag gestellt haben. Dieses Verfahren ist am 11. Dezember 2015 als unzulässig eingestellt worden. Dem entspricht, dass auch die Antragsteller in ihrer Erklärung vom 12. August 2016 gegenüber dem Bundesamt angegeben haben, dass sie von den polnischen Behörden hatten abgeschoben werden sollen, weil sie „schon drei negative Antworten bekommen“ hätten. Angesichts dieser Erkenntnislage durfte das Bundesamt davon ausgehen, dass die maßgebliche Voraussetzung des § 71 a AsylG für die Behandlung der Asylanträge als Zweitanträge erfüllt ist.

Dass der Hinweis auf die Behandlung der Anträge als Zweitanträge und auf das daraus folgende Prüfverfahren ebenso wie die Anhörung zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zunächst unter Verwendung eines unzutreffenden, ein bereits 2008 abgeschlossenes Asylverfahren der Antragsteller betreffenden behördlichen Aktenzeichens erfolgte, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Das Bundesamt hat mit Schreiben vom 19. September 2016 auf das Versehen hingewiesen und mitgeteilt, dass alle aktuellen Sachstände in das aktuelle Verfahren eingebracht würden; gegebenenfalls werde korrigiert bzw. ergänzt. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern geltend gemacht worden, dass das Bundesamt aufgrund der Verwendung des alten Aktenzeichens maßgebliche Umstände bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte.

Auch dass der Fragebogen zum Sachstand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat und zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller entgegen der entsprechenden Verfügung vom 13. Juli 2016 mit Schreiben vom 18. Juli 2016 nur in deutscher Sprache, nicht aber in einer russischen Übersetzung übersandt worden ist, vermag im vorliegenden Fall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Denn die Antragsteller, die jedenfalls über ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG in russischer Sprache belehrt worden sind, hatten ihre Prozessbevollmächtigten bereits für das behördliche Verfahren bestellt. Diesen oblag es, die Antragsteller über die Hinweise des Bundesamtes und das Verfahren sowie die zu tätigenden Angaben zu unterrichten; eine Übersetzung des dementsprechend auch an die Bevollmächtigten übersandten Schreibens vom 18. Juli 2016 nebst beigefügtem Fragebogen war deshalb entbehrlich (vgl. auch: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 -, juris Rn. 31; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A -, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357 -, juris Rn. 22). Ohnehin haben die Antragsteller den Fragebogen mit anwaltlichem Schreiben vom 24. August 2016 an das Bundesamt zurück gesandt und darin Angaben zu den Gründen gemacht, die ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland aus ihrer Sicht entgegen stehen.

Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet es zudem, dass das Bundesamt die Antragsteller nicht persönlich angehört hat. Ausreichend war vielmehr, dass die Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von §§ 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG hatten. Zwar verweist § 71 a Abs. 2 AsylG auf die Vorschrift des § 25 AsylG (Satz 1) und bestimmt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist (Satz 2). Demgegenüber regelt der – seit dem 6. August 2016 neu gefasste - § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG, dass das Bundesamt zur Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Fall eines Zweitantrages im Sinne von § 71 a AsylG (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG gibt. Es ist davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen mit der Neufassung des § 29 AsylG eine persönliche Anhörung zur Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Rahmen eines Zweitantrages generell nicht mehr vorausgesetzt wird (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u.a.) -, juris Rn. 34 ff.).

Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) durch das Bundesamt.

Soweit die Antragsteller auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. verweisen, dürfte das Kind zwischenzeitlich – errechneter Geburtstermin war der 17. Februar 2017 - zur Welt gekommen sein, ohnehin aber käme insoweit allenfalls das Vorliegen eines inländischen Vollstreckungshindernisses, nicht aber eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses in Betracht.

Auch die erstmals in der vorliegenden Antragsbegründung geltend gemachte psychische Erkrankung des Antragstellers zu 1. vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses zu begründen. Allein dass der Antragsteller zu 1. ausweislich der vorgelegten psychologischen Stellungnahmen vom 25. September 2015 und vom 28. August 2016 an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Depression leidet, genügt für sich genommen nicht.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Antragsteller zu 1. hier geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG.

Im Fall einer PTBS und anderer psychischer Erkrankungen sind aufgrund der Unschärfe des Krankheitsbildes und ausweislich der Gesetzesbegründung hohe Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu stellen. Regelmäßig soll die PTBS keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen und deshalb auch nicht einer Abschiebung entgegenstehen, es sei denn, die Abschiebung würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führen (vgl. BT-Drs. 18/7538, Seite 18; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Januar 2017 – M 4 S 16.36173 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u.a.) -, juris Rn. 45).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. auch § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG), wobei die Kammer davon ausgeht, dass im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer PTBS, neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, diese zu diagnostizieren (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 18). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 17).

Hier lassen die vorgelegten Stellungnahmen nicht hinreichend erkennen, dass der Antragsteller zu 1. an einer derart schwerwiegenden Erkrankung leidet und dass eine Abschiebung zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zur Selbstgefährdung führen würde. So kommt nach den Darlegungen als traumatisierendes Ereignis (vgl. zu dessen Erforderlichkeit: Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Januar 2017 – M 4 S 16.36173 -, juris Rn. 36) allenfalls die behauptete Inhaftierung und Folterung des Antragstellers zu 1. im Jahre 2003 und damit ein sehr lang zurückliegendes Geschehen in Betracht, ohne dass der Antragsteller zu 1. bis zum Jahr 2016 ersichtlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hat. Im Gegenteil ist er nach seiner ersten Flucht im Jahr 2004 im Jahr 2011 freiwillig in die Russische Förderation zurückgekehrt, hat dort gearbeitet und eine Familie gegründet. Insofern ist nicht hinreichend nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller nunmehr derart dringend und unabweisbar auf eine psychotherapeutische Behandlung angewiesen sein sollte, um eine wesentliche Gesundheitsgefährdung abzuwenden bzw. weshalb sich seine Erkrankung bei einer neuerlichen Rückkehr in die russische Förderation wesentlich verschlechtern würde. Die bloße Ankündigung, sich im Falle seiner erzwungenen Rückkehr lieber selbst töten zu wollen, wirkt ohne weitere Darlegungen zu sonstigen destruktiven Verhaltensweisen oder einer akuten und manifesten Suizidalität wenig überzeugend, was auch für den geschilderten Versuch gelten muss, sich in Polen mit Plastikteilen (!) die Venen aufzuschneiden.

Soweit die Antragsteller darüber hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich des unter Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Befristungsentscheidung begehren, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit haben weder die Antragsteller vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.