Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.04.2017 – 1 L 459/15.A
1. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 15. Juli 2015 (VG 1 K 990/15.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2015 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus …,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 15. Juli 2015 (VG 1 K 990/15.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2015 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.
Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG (zuvor § 71 a AsylVerfG) ordnet das Gericht gemäß § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 71 a AsylVerfG gestützten Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juni 2015, die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abzulehnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Bundesamtes der Anwendungsbereich des § 71 a AsylG vorliegend von vorn herein nicht eröffnet ist, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrages erfordert damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Asylantrag im Rahmen des in dem Mitgliedstaat betrieben (Erst-)Verfahrens entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dem gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, also ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist. Der erfolglose Abschluss des (Erst-)Verfahrens in diesem Sinne darf dabei nicht lediglich gemutmaßt werden, sondern ist anhand der entsprechenden Rechtslage des Mitgliedstaates festzustellen. Das Bundesamt muss Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 ff; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 19).
Hier sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass den Asylanträgen der Antragsteller kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat vorausgegangen ist.
Die Antragsteller haben in ihrer Anhörung angegeben, am 25. Oktober 2013 in Polen Asylanträge gestellt zu haben und bereits am nächsten Tag in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein, wo sie am 19. November 2013 erneut Asylanträge stellten. Auf entsprechende Nachfrage hat die Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen mit Schreiben vom 8. Juli 2014 mitgeteilt, dass das Asylverfahren der Antragsteller in Polen wegen Nichtbetreibens am 6. November 2013 eingestellt worden ist.
Die Frage, ob das solchermaßen in Polen betriebene Asylverfahren dort durch eine endgültige Einstellung beendet worden ist, richtet sich nach dem polnischen Asylverfahrensrecht. § 71 a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 33 ff.). Nach dessen Maßgabe war das dortige Asylverfahren der Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Bundesrepublik jedoch noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Polen hätten die Antragsteller das Asylverfahren vielmehr ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiter betreiben können, da ihre Anträge im Rahmen der nach der polnischen Rechtsordnung seinerzeit grundsätzlich möglichen (formlosen) Wiedereröffnung des Asylverfahrens innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung als neuerliche Erstanträge zu prüfen gewesen wären. Die Zuständigkeit hierfür ist mit dem Ablauf der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Da es demnach, und zwar sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik als auch im Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges auf diese, an einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat fehlte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage antragsgemäß anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.