Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 24.04.2017 – 3 L 125/17

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 10. Februar 2017 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Januar 2017 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig. Der Antragsteller kann ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung nicht vortragen.

Der Bescheid vom 20. Januar 2017 macht mit der erforderlichen Bestimmtheit (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG) deutlich, dass er an die Gemeinde …, deren Vertreter der Antragsteller ist, gerichtet sein soll. Zwar wird der Antragsteller im Adressfeld des Bescheides benannt, jedoch ist der Bescheid der Auslegung zugänglich. Maßgeblich für die Bestimmtheit des Bescheides ist nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen zur Auslegung von Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB (dazu etwa BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, juris Rn. 22), dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist und Erklärungen in ihrem Gehalt so auszulegen sind, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der Adressat des Verwaltungsaktes zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber andererseits die Adressierung des Verwaltungsaktes mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten, d.h. denjenigen, der durch die hoheitliche Regelung verpflichtet oder berechtigt werden soll, auslegungsfähig sein kann und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1999 - 1 A 4.97 -, juris Rn. 14). Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24; ferner BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – OVG 1 S 155.08 -, juris Rn. 6). Für die Ermittlung, wer Inhalts- und wer Bekanntgabeadressat einer Verfügung sein soll, sind die Begleitumstände zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 8 L 1823/99 –, juris Rn. 30).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt nur die Gemeinde als Inhaltsadressatin in Betracht. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks zur Flurstücknummer 123 der Flur 1, Gemarkung …. Als solche soll sie bereits nach Ziffer 1. der Ordnungsverfügung herangezogen werden indem „der Gemeinde …, vertreten durch das Amt …“ aufgegeben wird, die überdachte Bar und den WC-Container auf dem benannten Grundstück zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Auch soll die Gemeinde entsprechend der Begründung auf Seite 4 des Bescheides als Zustandsstörerin in die Verantwortung gezogen werden. Nur die Gemeinde ist Grundstückseigentümerin, auch wenn sie bei der Verwaltung ihrer Liegenschaften gegebenenfalls von dem Antragsteller unterstützt wird bzw. das Amt als Hauptverwaltungsbeamter nach außen vertritt. Der Antragsteller wird lediglich in seiner Funktion als Vertreter der Gemeinde … adressiert. Letztlich gilt nichts anderes als bei amtsfreien Gemeinden: der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter ist gem. § 53 BbgKVerf rechtlicher Vertreter und Repräsentant der Gemeinde. Gem. § 135 Abs. 5 Satz 1 BbgKVerf nimmt das Amt die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten in amtsangehörigen Gemeinden durch den Amtsdirektor wahr. Der Antragsteller hätte seine Klage demnach als Vertreter der Gemeinde … und nicht als Vertreter des Amtes … erheben müssen.

Nicht überzeugend ist das Vorbringen des Antragstellers, die prozessualen Anträge des gesetzlichen Vertreters amtsangehöriger Gemeinden gelten immer auch für die jeweils betroffene Gemeinde. Für die Antragstellung gelten die allgemeinen Anforderungen der §§ 81, 82 VwGO. Gemäß § 82 Abs. 1 VwGO analog muss die Antragsschrift jedenfalls den Kläger bzw. den Antragsteller bezeichnen, wobei die Bezeichnung einer Auslegung zugänglich ist. Hierbei kommt es auf das Verständnis aus der Sicht des Gerichts und des Beklagten als Empfänger an. Vorliegend wählte der Antragsteller folgende Formulierung: „des Amtes …, vertreten durch den Amtsdirektor“. Dafür, dass es sich um eine ungewollte Falschbezeichnung handelt, oder der Antragsteller eigentlich im Wege der subjektiven Klagehäufung vorgehen wollte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal er nach seiner Stellungnahme vom 21. März 2017 selbst davon ausgeht, dass das Amt … selbst Adressat des Verwaltungsaktes sei. Nur hilfsweise vertritt es die Ansicht, dass prozessuale Anträge des Amtes jedenfalls auch für die jeweils betroffene Gemeinde gelten, also eine subjektive Klage- (Antrags-)häufung hinsichtlich der – letztlich durch das Gericht näher zu bestimmenden – betroffenen Gemeinde und dem Amt anzunehmen sei. Dem kann mit Blick auf die allgemeinen Mindestanforderungen an die Antragstellung nicht gefolgt werden.

Zur Vermeidung eines weiteren Eilverfahrens durch die Gemeinde … wird vorsorglich weiter ausgeführt.

Der Antrag dürfte auch unbegründet sein. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage bzw. – wie hier – des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese - wie vorliegend - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Außerdem müsste die Vollzugsanordnung formell rechtmäßig sein.

Die durch den Antragsgegner in seinem Bescheid vom 20. Januar 2017 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier gegeben ist - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.10 -; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen auf Seite 4 des Bescheides - insbesondere der Hinweis auf die erhebliche Breiten- und Nachahmungswirkung von baulichen Anlagen im Außenbereich sowie die Erwägung zum Sicherungszweck der Beseitigung (namentlich die Verhinderung der Verfestigung oder Schaffung vollendeter Tatsachen) - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 20. Januar 2017 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Vorliegend dürfte die Interessenabwägung hinsichtlich der Beseitigungsanordnung zu Lasten des Antragstellers – also der Gemeinde … - ausfallen, da sich zum einen nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Verpflichtung, die überdachte Bar und den WC-Container auf dem Grundstück der Gemarkung …, Flur 1, Flurstück 134 zu beseitigen, als rechtmäßig erweist und zum anderen – entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers – ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung besteht.

Die Beseitigungsanordnung begegnet keinen Zweifeln hinsichtlich ihrer Bestimmtheit, (§ 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG). Mit Blick auf die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Bilder sowie auf den Nachweis einer Baugenehmigung für ein auf dem Grundstück befindliches Pumpenhaus unter dem Aktenzeichen 1977-00056 (Bl. 47 VV), ist der Bescheid derart auszulegen, dass mit der „überdachten Bar“ nur der quadratische, zu drei Seiten offene Bau nahe am Wasser gemeint ist, nicht auch das in räumlichem Zusammenhang stehenden, gemauerte Gebäude mit den orangefarbenen Türen, welches nach einer telefonischen Auskunft des Antragsgegners als Pumpenhaus dient oder diente. Der Antragsteller macht diesbezüglich auch keine Zweifel an der Bestimmtheit der Beseitigungsverfügung geltend.

Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Beseitigungsanordnung kann also dann auf die Rechtsgrundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Weder liegt für die hier fraglichen Baulichkeiten die nach § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Vorgaben des materiellen Baurechts. Der Antragsgegner übte auch das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß aus.

Die in dem Bescheid genannten Anlagen unterfallen dem Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO und sind genehmigungspflichtig. Die Anlagen unterfallen keinem Genehmigungsfreiheits-Tatbestand nach § 61 BbgBO. Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich unstreitig im Außenbereich. Weder liegt es im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Dies gilt unabhängig von den Festsetzungen der Klarstellungssatzung der Gemeinde … vom 26. November 2015. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. aktuell BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5 f.). Örtliche Besonderheiten, die vorliegend eine Einbeziehung der Flächen rechtfertigen, auf denen sich die Gebäude befinden, liegen nicht vor. Zwar befindet sich auf dem Grundstück zur Flurstücknummer 121 (wohl zu … gehörig) ein weiter hinten liegendes Hauptgebäude. Auch die Grundstücke östlich des Vorhabengrundstücks weisen vermehrt rückwärtige Nebengebäude auf, die jedoch - ausweislich den Karten des GeoBasis-Dienstes Brandenburg Viewer - nicht so weit in Richtung See hineinragen, als dass eine Einbeziehung der hier maßgeblichen Flächen sachgerecht wäre. Zudem ist es nicht untypisch, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich vor- und zurückspringt. Darüber hinaus erstrecken sich die unbebauten Flächen auf den Flurstücken 134, 130 und 133 über ca. 90 Meter von Norden nach Süden und ca. 60 Meter von Osten nach Westen, sodass ein sogenannten Innenbereich im Außenbereich vorliegen könnte.

Demnach kommen nur solche Ausnahmevorschriften gem. § 61 BbgBO in Betracht, die sich nicht ausschließlich auf Innenbereichsvorhaben beziehen. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 10 c BbgBO sind bauliche Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie etwa Pergolen, genehmigungsfrei. Ausgenommen sind Gebäude nach § 2 Abs. 2 BbgBO, also selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Insofern ist die Vorschrift auf die vorliegend zu beseitigenden „Gebäude“ nicht anwendbar. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 c. BbgBO sind vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen, wie etwa Toilettenwagen, von der Genehmigungspflicht befreit. Vorliegend handelt es sich indes um einen Toilettencontainer ohne Räder, der nicht nur vorübergehend auf dem Grundstück steht und stehen soll. Zuletzt handelt es sich bei der überdachten Bar und dem Toilettencontainer schon hinsichtlich ihrer Größe und bezweckter gewerblichen Nutzung nicht um andere unbedeutende Anlagen wie Terrassen oder Pergolen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 15 e. BbgBO.

Der Bau den Anlagen wäre mangels bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit auch nicht genehmigungsfähig. Dem Außenbereichsvorhaben als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB stehen nach dem Ergebnis der gebotenen, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Zu § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 61 Abs. 1 BNatSchG (vgl. hierzu auch lfd. Nr. 7, Abschnitt 2 der Anlage zur BbgGewEV) wird auf die Ausführungen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 20. Januar 2017 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend hierzu führt die Kammer aus: Die natürliche Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten werden. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiese oder Brache wird das Vorhabengrundstück durch die geplante wesensfremde Bebauung entzogen.

Die Zulässigkeit ergibt sich auch nicht aus § 33 BauGB. Es fehlt bereits an der erforderlichen, formellen Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Vorliegend wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Ausweisung entsprechender Flächen als Sondergebiet für Freizeit/Wassertourismus nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 11 BauNVO, von der Gemeindevertretung der Gemeinde … am 21. Juni 2010 beschlossen. Nach Auskunft des Antragstellers fand bisher nur die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB statt. Eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB war nach Auskunft des Antragstellers für die 8. Kalenderwoche 2017 geplant. Eine förmliche Beteiligung nach § 2 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB, wie in § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verlangt, fand bisher nicht statt.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 80 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. zu § 74 Abs. 1 BbgBO a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Insbesondere ergibt sich aus dem Verhalten des Antragsgegners, indem er bis zum Einschreiten ca. 8 Jahre verstreichen ließ, kein Grund für eine anderweitige Ermessenbetätigung. Allein eine längere Duldung eines illegalen Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde hindert diese grundsätzlich nicht daran, zu einem späteren Zeitpunkt bauordnungsrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Behörde das illegal genutzte Bauvorhaben nicht nur geduldet, sondern darüber hinaus ein Verhalten gezeigt hat, nach dem der Bauherr darauf vertrauen konnte, eine bauordnungsrechtliche Verfügung werde nicht mehr ergehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2008 - 2 S 11.08 -; Beschluss vom 13. Juni 2005 – 3 E 197/04 -; VG Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2010 – 7 K 493/07 -). Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich ein solches Verhalten des Antragsgegners ebenfalls nicht. Vielmehr ist hiernach anzunehmen, dass die Verzögerung des Einschreitens daraus resultierte, dass eine Bauleitplanung eingeleitet werden sollte bzw. wurde. Nach einem Aktenvermerk vom 18. Januar 2010 wurde das Verfahren aktiv ruhend gestellt. Im Jahr 2013 wurde seitens der Behörde nachgefragt, wie weit die Bauleitplanung vorangeschritten ist. Im Februar 2014 folgte eine erneute Ortsbesichtigung. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller, wurde das Verfahren auf Wedervorlage im Herbst 2014 gesetzt. Darauf folgte ein Zeitraum der Untätigkeit bis zum Juli 2016. Letztlich gab der Antragsgegner über die Zeit nie Anlass zur Annahme, an dem eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahren bestünde kein Interesse mehr. Vielmehr sollte ermöglicht werden, eine Bauleitplanung durchzusetzen. Da dies innerhalb von ca. 7 Jahren nicht möglich war, schritt die Behörde nunmehr ein. Das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ist folgerichtig nicht verletzt.

Auch die Betätigung des Auswahlermessens erfolgte sachgerecht. Nachdem der ehemalige Pächter die Baulichkeiten errichtete, nunmehr jedoch wegen Ablauf des Pachtverhältnisses wohl keinen Zugriff mehr auf das Grundstück zu haben scheint, entspricht die Heranziehung der Gemeinde als Eigentümerin des Grundstückes dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr. Dass das Grundstück derzeit erneut verpachtet ist, tragen die Beteiligten nicht vor.

An der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsverfügung besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Ausgehend hiervon ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse – entsprechend den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Verfügung – maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der leichten Abbaubarkeit der in Rede stehenden Gebäude. Sowohl der Container als auch die überdachte Bar können nach der Art ihrer Errichtung ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand derart beseitigt werden können, dass sie erneut aufgestellt werden könnten. Der Bar-Bereich kann durch Lösen der Verschraubungen in Einzelteile zerlegt, abtransportiert und bei Bedarf wieder aufgebaut werden. Der Container kann in seiner Gesamtheit versetzt werden.

Darüber hinaus dient die sofortige Vollziehung auch der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung, die von illegalen baulichen Anlagen ausgeht, sowie der Bekämpfung einer Nachahmungsgefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache. Von den baulichen Anlagen, die trotz des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet wurden, geht eine Vorbildwirkung aus, die eine Nachahmung befürchten lässt (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Vorbildwirkung grundsätzlich unabhängig von der spezifischen Art der illegalen baulichen Anlage zu beurteilen ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verstärkung der Inanspruchnahme des Außenreichs für eine nicht mit dessen Funktion zu vereinbarende Bebauung. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers muss also nicht erwartet werden, dass der Außenbereich für eine gleichartige Nutzung in Form einer überdachten Bar und einem WC-Container genutzt wird. Vielmehr reicht es aus, dass eine ufernahe, sonstige Bebauung verstärkt von Bauherren in Betracht gezogen würde. Dass die Bar und der Container bereits seit längerer Zeit an diesem Standort vorhanden sind, spricht nicht gegen das Bedürfnis einer zügigen Beseitigung auch schon vor Abschluss von Rechtsbehelfsverfahren. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der längere Bestand der Baulichkeiten kann als Signal für die Verwirklichung vergleichbarer Bauwünsche auf anderen Grundstücken um den … verstanden werden. Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um die Vorbildwirkung für weitere Bauvorhaben im Außenbereich an den Ufern, die für eine Bebauung größtenteils noch offen sind, zu verhindern.

Zuletzt greift auch die Kritik des Antragstellers, bei der Interessensabwägung sei die künftige Bauleitplanung nicht berücksichtigt worden, nicht durch. Zum einen wird dem Umstand bereits mit § 33 BauGB Rechnung getragen und eine Berücksichtigung auf der Ebene der abschließenden Interessensabwägung darf nicht zu einer Umgehung der förmlichen Verfahrensschritte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führen. Des Weiteren ist hier noch völlig unklar, wie etwa die zu beteiligende Naturschutzbehörde auf das Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Bewahrung besonders geschützter Uferzonen reagieren wird und welches Gewicht dem bei der Abwägung der unterschiedlichen Interessen zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 29) die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Aufwendungen mit 6.000,00 Euro (3.000 Euro für die überdachte Bar und 3.000 Euro für den Toilettencontainer) als angemessen bewertet. Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.