Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.04.2017 – 1 K 302/15
1. Kammer
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für sie vollstreckbaren Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung seitens der Beklagten zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils für die Beklagte zu 2. vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Kläger, die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt W. sind, begehren im Wesentlichen Einsicht in das für die Kommunalwahlen im Jahr 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt.
Am 25. Mai 2014 fanden im Land Brandenburg Kommunalwahlen für Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräte statt. Das Ergebnis der Wahlen für die Stadt W. wurde durch den Wahlausschuss in seiner öffentlichen Sitzung vom 27. Mai 2014 festgestellt. Wahleinsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl gab es nicht.
Mit an den Wahlleiter gerichteten Schreiben vom 24. Juli 2014 begehrte der Kläger zu 1. als Vorsitzender der Fraktion von CDU und Grünen in der Stadtverordnetenversammlung die Einsichtnahme – sinngemäß aller Kläger – in das für diese Kommunalwahl angelegte Wählerverzeichnis. Zur Begründung machte er geltend, dass es Hinweise von Bürgern gegeben habe, wonach Personen in das Wählerverzeichnis eingetragen worden seien, die nicht ihren ständigen Lebensmittelpunkt bzw. ständigen Wohnsitz im Wahlgebiet hätten. Insofern stehe der Verdacht der Wahlfälschung und damit einer Straftat im Raum.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 teilte die Beklagte zu 1., an die das genannte Schreiben weitergeleitet worden war, dem Kläger zu 1. mit, dass in das Wählerverzeichnis diejenigen Personen eingetragen würden, die zum Stichtag nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes angemeldet seien. Der Meldebehörde lägen insoweit weder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit noch für die Unvollständigkeit des Melderegisters vor. Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis sei im Übrigen für den Zeitraum vor der Wahl in § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BBgKWahlG) und für den Zeitraum nach der Wahl in § 89 Abs. 1 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) geregelt. Danach bestehe das Recht zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten nur vom 27. bis zum 23. Tag vor der Wahl. Nach der Wahl seien die Wahlunterlagen dagegen so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Dritte geschützt seien. Auch eine Befugnis zur Einsichtnahme durch Abgeordnete sei durch die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes danach nicht vorgesehen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2014 beantragten die Kläger erneut, ihnen Akteneinsicht in das Wählerverzeichnis zu gewähren. Zur Begründung beriefen sie sich wiederum auf ihre Befürchtung, dass das Wählerverzeichnis nicht mit den tatsächlichen Einwohnerzahlen in Einklang stehe.
Am 9. März 2015 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zunächst sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, ihnen Akteneinsicht in das für die Kommunalwahl 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt W. zu gewähren,
2. die Beklagte zu 1. zu verpflichten, im Rahmen der Akteneinsicht die Anfertigung von Fotos durch sie zu dulden,
3. festzustellen, dass die Stadt W. verpflichtet ist, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen.
Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus: Die Klage sei geboten, da die Beklagte zu 1. auf den von ihnen mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 bereits wiederholt gestellten Akteneinsichtsantrag nicht mehr geantwortet habe. Der geltend gemachte Akteneinsichtsanspruch stehe ihnen auch zu. Denn ihnen sei von verschiedenen Bürgern mitgeteilt worden, dass sowohl bei der Wahl der Stadtverordnetenversammlung als auch bei der Wahl des Ortsbeirats des Ortsteils P. mehrere – u.a. die von den Klägern in der Klageschrift namentlich aufgeführten – Personen ihre Stimme abgegeben hätten, obwohl sie in der Stadt bzw. dem Ortsteil tatsächlich nicht wohnten. Insofern bestehe der Verdacht, dass das Wahlergebnis verfälscht und dies von der Beklagten zu 1. als Wahlbehörde geduldet worden sei. Als Stadtverordnete stehe ihnen nach § 29 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) das Recht zu, diesem Verdacht durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nachzugehen. Zur Kontrolle der Verwaltung bestehe ein Akteneinsichtsrecht für Stadtverordnete nach dieser Vorschrift in allen Angelegenheiten, die in die Verbandskompetenz der Gemeinde fielen. Dazu gehörten auch die Durchführung der Kommunalwahl und das Führen des entsprechenden Wählerverzeichnisses. Damit sie ihr Kontrollrecht ordnungsgemäß ausüben könnten, sei zudem erforderlich, dass die Beklagte zu 1. ihnen die Anfertigung von Lichtbildern von dem Wählerverzeichnis gestatte. Denn es sei unmöglich, den Inhalt des Wählerverzeichnisses an einem Tag zu überprüfen und sich mit der erforderlichen Ruhe mit dem tatsächlichen Aufenthalt der dort aufgeführten Personen auseinanderzusetzen. Die Kosten des Verfahrens müsse schließlich die Stadt W. tragen. Da sie mit der erhobenen Klage keine individuellen Rechte als Bürger, sondern organschaftliche Rechte als Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt W. geltend machten, stehe ihnen insoweit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu.
Nachdem die Kläger ihre Klage ursprünglich ausdrücklich nur gegen die Beklagte zu 1. gerichtet hatten, haben sie hinsichtlich des Klageantrags zu 3. mit Schriftsatz vom 11. Januar 2017 die Beklagte zu 2. als Beklagte benannt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage insoweit zurückgenommen.
Die Kläger beantragen nunmehr,
1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihnen Akteneinsicht in das für die Kommunalwahl 2014 angelegte Wählerverzeichnis der Stadt W. zu gewähren.
2. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, im Rahmen der Akteneinsicht die Anfertigung von Fotos durch sie zu dulden.
Die Beklagte zu 1. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Behauptung der Kläger, auf ihr Schreiben vom 14. Oktober 2014 keine Antwort erhalten zu haben, sei unzutreffend. Vielmehr habe sie dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2014, in dem sie allerdings davon ausgegangen sei, dass Einsicht in das Wählerverzeichnis der zuletzt durchgeführten Wahlen für den Landtag des Landes Brandenburg begehrt werde, mitgeteilt, dass eine Einsicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht gewährt werden könne. Die Vorwürfe des Klägers seien auch in der Sache haltlos. Nach den Regelungen des Brandenburgischen Wahlgesetzes hätten die Kläger in ihrer Eigenschaft als Wahlberechtigte – so auch bei zukünftigen Wahlen – vor der Wahl die Möglichkeit, unter den in § 23 Abs. 3 BBgKWahlG genannten Voraussetzungen Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen sowie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen, wenn sie dieses für unrichtig oder unvollständig hielten. Nach der Wahl bestehe zudem die Möglichkeit, Wahleinspruch mit der Begründung einzulegen, dass die Wahl nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt worden sei. Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis seien nach § 89 BbgKWahlV demgegenüber nach der Wahl nur gegenüber Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann zu erteilen, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liege. Bei diesen Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlverordnung handele es sich um abschließende, spezialgesetzliche Regelungen, so dass ein weitergehendes Einsichtsrecht der Kläger auch nicht aus § 29 BbgKVerf hergeleitet werden könne. Den Klägern fehle es daher schon an einer Klagebefugnis sowie an einem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des § 29 BbgKVerf auch nicht vor, da die Durchführung von Wahlen – wie sich aus den in § 28 BbgKVerf geregelten Zuständigkeiten der Gemeindevertretung ergebe – nicht in der Verbandskompetenz der Gemeinde liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten zu 1. vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Das Verfahren ist einzustellen, soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu).
I.
Die Klage ist mit den verbliebenden Klageanträgen zu 1. und 2. zulässig.
Statthafte Klageart ist insofern die allgemeine Leistungsklage (vgl. Urteil der 4. Kammer vom 11. April 2013 - VG 4 K 635/11 -, S. 4 UA; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 15 K 2741/11 -, juris Rn. 28; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 5.4 und 8.1; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 35 Rn. 144; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 191; a. A. VG Potsdam, Urteile vom 22. Mai 2014 - VG 1 K 3988/13 -, S. 8/9 UA und vom 3. März 2016 - VG 1 K 375/15 -, S. 7/8 UA; ähnlich auch schon Hessischer VGH, Beschluss vom 23. November 1995 – 6 TG 3539/95 -, juris Rn. 3; offen lassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2016 – OVG 12 N 32.16 -, S. 7 BA), da die Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg i.V.m. § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begehren. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung und Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen für die von dem Hauptverwaltungsbeamten nach § 29 BbgKVerf zu treffende Entscheidung über Anträge eines Gemeindevertreters auf Akteneinsicht und des damit gegebenenfalls verbundenen Anspruchs auf die Gestattung der Anfertigung von Lichtbildern nicht vor. Zwar wird mit der Stattgabe oder Ablehnung derartiger Anträge eine verbindlich Regelung zum (Nicht-) Bestehen eines solchen Rechts dem Grunde und mit Blick auf von Amts wegen zu beachtende Ausschlussgründe unter Berücksichtigung etwaiger öffentlicher oder privater Interessen auch dem Umfang nach getroffen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 22. Mai 2014 - VG 1 K 3988/13 -, S. 8 UA). Es fehlt allerdings an der erforderlichen Außenwirkung dieser Regelung. Insoweit vermag sich die Kammer der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach der kontrollierende Gemeindevertreter bei Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift außerhalb der zu kontrollierenden Verwaltung stehe (Urteile vom 22. Mai 2014 - VG 1 K 3988/13 -, S. 8/9 UA und vom 3. März 2016 – VG 1 K 375/15 -, S. 7/8 UA), nicht anzuschließen. Abgesehen davon, dass das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht jedenfalls nicht ausschließlich Kontrollzwecken dient, sondern dem Gemeindevertreter darüber hinaus die effektive Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen der Gemeindevertretung, insbesondere seines Initiativ- und Antragsrechts ermöglichen soll (vgl. Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 2.1), mag es zwar sein, dass sich ein Begehren nach § 29 BbgKVerf für den Hauptverwaltungsbeamten – gerade wenn dieses auf die Kontrolle seiner Amtsführung gerichtet ist – als Eingriff von außen darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 191). Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei dem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen entsprechender Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte der Sache nach um einen Kommunalverfassungsstreit handelt, in dem sich die Beteiligten – die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung einerseits und der Hauptverwaltungsbeamte andererseits – lediglich als Organe bzw. Organteile ein und desselben Rechtsträgers – der Beklagten zu 2. – gegenüber stehen und über die ihnen als solche durch die Kommunalverfassung zugewiesenen Rechte und Pflichten streiten (vgl. Philipsen, in: Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Rn. 30). Denn die dem Stadtverordneten nach § 29 BbgKVerf zugewiesenen Rechte stehen diesem nicht etwa in dessen eigenem Interesse als Bürger der Gemeinde, sondern schon ausweislich des Wortlauts der Norm („im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung“) ausschließlich in seiner Funktion als Gemeindevertreter im Interesse der Gemeinde zu.
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage; entgegen der von der Beklagten zu 1. geäußerten Auffassung fehlt es den Klägern insbesondere weder an der nach § 42 Abs. 2 VwGO analog auch bei der allgemeinen Leistungsklage erforderlichen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 – 9 C 4.10 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 5. Februar 1992 – 7 B 15.92 -, juris Rn. 3) Klagebefugnis noch an einem Rechtsschutzbedürfnis.
An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn die von dem Kläger behaupteten Rechte diesem offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen können. Für die Zulässigkeit der Klage reicht es in diesem Zusammenhang mithin aus, dass die Möglichkeit besteht, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 – VII C 6.72 -, juris Rn. 18; Urteil der Kammer vom 27. Juni 2013 – VG 1 K 951/10 -, juris Rn. 26 m.w.N). Dies ist hier der Fall, da den Klägern – was auch die Beklagte zu 1. nicht bestreitet – als Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten das Recht zusteht, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Auskunft und Akteneinsicht zu verlangen. Ob diese Norm angesichts der bereits im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz enthaltenen Regelungen über die Einsicht in das Wählerverzeichnis vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangen kann und – falls dies zu bejahen sein sollte – ihre Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelnen tatsächlich vorliegen, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit der Klage.
Den Klägern fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Zwar könnte die Kommunalwahl wegen des Ablaufs der für einen Wahleinspruch nach § 55 BbgKwahlG geltenden Frist auch bei Fehlerhaftigkeit des Wählerverzeichnisses ohnehin nicht mehr angefochten werden und wird für die kommende Kommunalwahl ein neues Wählerverzeichnis erstellt. Dass die Klage den Klägern aber deshalb – was für die Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Vorb. § 40 Rn. 38) – offensichtlich gar keine Vorteile mehr bringen könnte, ist indes nicht erkennbar. Denn die Kläger weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass die nachträgliche Überprüfung des Wählerverzeichnisses und die so gegebenenfalls zu erlangende Kenntnis von erheblichen Wahlfehlern es jedenfalls ermöglichen könnte, entsprechenden Verstößen bei Erstellung des Wählerverzeichnisses für zukünftige Kommunalwahlen von vorn herein vorzubeugen. Angesichts dessen, dass das den Gemeindevertretern nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf zustehende Akteinsichtsrecht ein darüber hinausgehendes „rechtliches Interesse“ an der begehrten Information nicht verlangt, reicht dies für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnis aus.
An einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt es schließlich auch nicht, soweit die Kläger mit dem Klageantrag zu 2. die Gestattung der Anfertigung von Lichtbildern von dem Wählerverzeichnis begehren und insoweit über ihren gegenüber der Beklagten zu 1. vorgerichtlich geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch hinausgehen. Denn ungeachtet der Frage, ob es dem Kläger einer allgemeinen Leistungsklage an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann, wenn er das begehrte Tun, Dulden oder Unterlassen zuvor bei der beklagten Behörde nicht beantragt hat (vgl. bejahend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 1989 - 1 S 1056/88 -, NVwZ 1990, 892, 893; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 42 Rn. 156; ablehnend: VG Berlin, Urteil vom 14. November 1997 - 3 A 817–97 -, NJW 1998, 1243; Kopp/Schenke, 21. Auflage 2015, Vorb § 49 Rn. 51), lässt das Fehlen eines solchen Antrags das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht entfallen, wenn dieser aufgrund der vorprozessual bereits zum Ausdruck gebrachten Ablehnung der beklagten Behörde ohnehin zum Scheitern verurteilt wäre. Unter diesen Umständen wäre es ein sachlich nicht zu rechtfertigender Formalismus, den Kläger zunächst auf den Verwaltungsweg zu verweisen. So liegt es hier, da es sich bei der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Gestattung der Anfertigung von Lichtbildern „im Rahmen der Akteneinsicht“ der Sache nach um eine Erweiterung des gegenüber der Beklagten zu 1. bereits geäußerten Begehrens auf Akteneinsicht handelt. Hat die Beklagte zu. 1 aber schon die Einsicht in die Akten als solche abgelehnt, wird sie folgerichtig auch nicht die Anfertigung von Fotos im Rahmen einer solchen Akteneinsicht gestatten.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet.
Dies gilt zunächst für die Klage mit dem Klageantrag zu 1. Die Ablehnung der begehrten Akteneinsicht durch die Beklagte zu 1. verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn ein Anspruch auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl 2014 steht ihnen nicht zu.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 29 Abs. 1 BbgKVerf in Betracht. Danach kann jeder Gemeindevertreter unter Darlegung eines konkreten Anlasses (Satz 3) im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen (Satz 1). Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist (Satz 2). Auskunft und Akteneinsicht sind zu verweigern, wenn und soweit schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse entgegenstehen (Satz 4).
Vorliegend findet diese Vorschrift indes von vorn herein keine Anwendung. Das folgt ungeachtet dessen, dass § 29 Abs. 1 BbgKverf – anders als beispielsweise § 1 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und § 1 2. Hs. des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) – eine formelle Subsidiaritätsklausel nicht enthält, daraus, dass § 23 Abs. 3 BbgKWahlG die Einsichtnahme eines für die Kommunalwahl angelegten Wählerverzeichnisses abschließend regelt und dem § 29 Abs. 1 BbgKVerf insoweit als speziellere Regelung vorgeht.
Nach § 23 Abs. 3 S. 1 BbgKWahlG hat jede wahlberechtigte Person das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nach Satz 2 der Vorschrift ebenfalls nur während des in Satz 1 genannten Zeitraums und zudem nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist (Satz 3).
Nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften handelt es sich insoweit um bereichsspezifische Sonderregelungen, die die Einsichtnahme in das für die Kommunalwahl angelegte Wählerverzeichnis abschließend regeln. Die Regelung des § 23 Abs. 3 BbgKWahlG hat ihre heutige Fassung im Wesentlichen durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, Nr. 19 [S. 330]) erhalten. Mit dieser Gesetzesänderung wurde die Möglichkeit, das Wählerverzeichnis bezüglich der dort zu anderen Personen enthaltenen Angaben einzusehen, die nach der vorherigen Fassung des § 23 Abs. 3 BbgKWahlG allein von der Darlegung eines „berechtigten Interesses“ abhängig war, erheblich eingeschränkt, indem nunmehr der Verdacht einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses erforderlich ist. Ausdrückliches Ziel des Gesetzgebers war es dabei ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs, eine Harmonisierung mit den für die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse bei Landtags- und Bundestagswahlen anwendbaren Regelungen der § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) und § 17 Abs. 1 Bundeswahlgesetzes (BWahlG) zu erreichen und so gleichzeitig den datenschutzrechtlichen Belangen der im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen verstärkt Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 4/5053, S. 2/3 und S. 44). Damit hat der Landesgesetzgeber insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die an keine oder nur geringe Voraussetzungen gebundene Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis wegen des dort eingetragenen Geburtsdatums (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 BbgKWahlV) der Sache nach einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) gleich kommt, die allerdings nach den Vorschriften des Melderechts gerade nicht nur an ein „berechtigtes Interesse“ des Einsichtnehmenden gebunden ist, sondern zudem eine Unterrichtung des Betroffenen vorsieht und überdies aufgrund der melderechtlichen Schutzvorschriften der §§ 51, 52 BMG ausgeschlossen sein kann. Die danach im Rahmen der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis aufgrund der Vorgängerreglung mögliche Umgehung melderechtlicher Vorschriften wollte der Gesetzgeber für die Zukunft ausschließen (vgl. Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Bendedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Februar 2014, § 23 BbgKWahlG, Anm. 5.2. sowie – für die entsprechenden Überlegungen des Bundesgesetzgebers – BT-Drs. 14/3764, S. 7; Hahlen, in: Schreiber, BWahlG, 9. Auflage 2013, § 17 Rn. 3). Auch § 23 Abs. 3 S. 3 BbgKWahlG trägt dem Rechnung.
Dieser vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 23 Abs. 3 BbgKWahlG verfolgte Zweck und die dort vorgesehenen Einschränkungen würden durch eine parallele Anwendung des nur von der Darlegung eines „konkreten Anlasses“ im Regelfall abhängigen Akteneinsichtsrechts aus § 29 Abs. 1 BbgKVerf unterlaufen. Zwar könnten die datenschutzrechtlichen Interessen der Betroffenen im Rahmen der nach § 29 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf vorgesehenen Prüfung der Vereinbarkeit der begehrten Akteneinsicht mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen berücksichtigt werden; die Einschätzung, ob datenschutzrechtliche Belange entgegen stehen, bliebe insoweit allerdings der Bewertung des Hauptverwaltungsbeamten überlassen und kommt daher einer zwingenden Regelung, wie sie insbesondere § 23 Abs. 3 S. 3 BbgKWahlG enthält, nicht gleich. Bei Anwendung des § 29 Abs. 1 BbgKVerf würde zudem die in § 23 Abs. 2 BbgKWahlG vorgesehene, ihrerseits datenschutzrechtlichen Belangen dienende, zeitliche Einschränkung des Rechts zur Einsichtnahme unterlaufen, wonach eine solche nur in einem auf wenige Tage begrenzten Zeitraum und insbesondere ausschließlich vor der Wahl zulässig ist. Dass der Gesetzgeber auch insoweit eine abschließende Regelung treffen wollte, bestätigt § 89 Abs. 2 der auf Grundlage des § 97 Abs. 1 BbgKWahlG (n.F.) erlassenen Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung, wonach Auskünfte u.a. aus Wählerverzeichnissen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt.
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass es sich bei § 29 BbgKVerf insoweit um die speziellere Vorschrift handele, als diese nur einem beschränkten Personenkreis besondere Akteneinsichtsrechte gewähre, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass auch § 23 Abs. 3 BbgKWahlG keinesfalls ein „Jedermann-Recht“ statuiert, rechtfertigt der weitere persönliche Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 BbgKWahlG nicht den Schluss, dass es sich bei dieser Regelung nicht um eine abschließende Sonderreglung handeln kann. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach bei sich überschneidenden sachlichen Anwendungsbereichen stets diejenige Regelung vorgeht, die den engeren Personenkreis berechtigt, gibt es nicht. Der Einwand des klägerischen Prozessbevollmächtigten lässt zudem unberücksichtigt, dass die Einsichtnahme nach § 23 Abs. 3 BbgKWahlG im Vergleich zu derjenigen nach § 29 Abs. 1 BbgKVerf zwar einem weiteren Personenkreis offen stehen mag, § 23 Abs. 3 BbgKWahlG dafür aber den spezielleren sachlichen Anwendungsbereich hat, indem er einzig und allein die Einsichtnahme in ein für die Kommunalwahl angelegtes Wählerverzeichnis regelt und insoweit die bereits dargelegten besonderen Schutzmechanismen vorsieht (ähnlich insoweit hinsichtlich des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik – VG Berlin, Urteil vom 8. September 2009 – 2 A 8.07 -, juris Rn. 24; Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 177/178).
Im Übrigen wäre die Klage aber auch dann unbegründet, wenn man § 29 Abs. 1 BbgKVerf entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung für anwendbar hielte. Denn zum einen handelt es sich bei dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahl schon nicht um Akten, die die Beklagte zu 1. im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Leiterin der Gemeindeverwaltung oder als gesetzliche Vertreterin der Gemeinde (vgl. zu diesem Erfordernis OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 4 O 127/09 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2001 - 1 S 785/00 -, juris Rn. 45; Schumacher, in: Schumacher/Augustesen/Benedens u.a., Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, Dezember 2015, § 29 BbgKVerf Anm. 3.1; Philipsen, in: Muth, in: Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, 57. AL Dezember 2015, § 29 BbgKerf Rn. 18), sondern in ihrer Funktion als „Wahlbehörde“ (vgl. § 13 Abs. 2 BbgKWahlG) erlangt hat, und zum anderen ist eine vollständigen Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis nach der Wahl in Anbetracht dessen, dass dort auch die Stimmabgabe der eingetragenen Personen vermerkt ist (§ 52 Abs. 4 S. 3 BbgKWahlV), nicht mit dem in Art. 22 Abs. 3 S. 1 der Brandenburgischen Verfassung niedergelegten Grundsatz der geheimen Wahl vereinbar (vgl. Trute, in; Münch, GG, 6. Auflage 2012, Art. 38 GG Rn. 67; Morlok, in: Dreier, GG, 3. Auflage 2015, Art. 38 Rn. 125; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Lfg. 60 Oktober 2012, Art. 38 Rn. 111), so dass die begehrte Akteneinsicht jedenfalls wegen des Entgegenstehens schutzwürdiger Belange Betroffener und eines dringenden öffentlichen Interesses nach § 29 Abs. 1 S. 4 BbgKVerf zu verwehren wäre (vgl. auch – zur Einsichtnahme in die Unterlagen einer Betriebswahl – BAG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 ABR 54/04 -, juris Rn. 25).
Angesichts der für die Einsichtnahme in ein für die Kommunalwahl angelegtes Wählerverzeichnis bestehenden bereichsspezifischen Sonderregelungen im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz kann sich der von den Klägern geltend gemachte Anspruch schließlich auch nicht aus § 1 AIG ergeben, auf den die Kläger sich bezeichnender Weise im Übrigen auch nicht berufen haben (vgl. auch § 1 2. Hs. AIG).
Nach alledem ist die Klage auch mit dem Klageantrag zu 2. unbegründet. Steht den Klägern nämlich schon kein Anspruch auf Einsicht in das Wählerverzeichnis zu, so können sie erst Recht nicht verlangen, in diesem Zusammenhang Lichtbilder anfertigten zu dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).