Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.04.2017 – 1 L 192/17.A
1. Kammer
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 8. März 2013 (VG 1 K 223/13.A) wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. März 2013 (VG 3 L 58.13.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2013 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus …,
in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. März 2013 (VG 3 L 58.13.A) die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. März 2013 (VG 1 K 223/13.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2013 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
hat Erfolg.
Nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben (Satz 1); jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (Satz 2).
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient allein der Möglichkeit, einer relevanten nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, und darf deshalb nicht als Rechtsmittelverfahren zu einer vorhergehenden gerichtlichen Entscheidung verstanden werden. Prüfungsmaßstab für die vorliegende Entscheidung ist daher allein, ob nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5), die von den Antragstellern geltend gemachten geänderten Umstände müssen also geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 71 a AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 22. Februar 2017, die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abzulehnen.
Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrages erfordert damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Asylantrag im Rahmen des in dem Mitgliedstaat betrieben (Erst-)Verfahrens entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dem gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, also ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist. Der erfolglose Abschluss des (Erst-)Verfahrens in diesem Sinne darf dabei nicht lediglich gemutmaßt werden, sondern ist anhand der entsprechenden Rechtslage des Mitgliedstaates festzustellen. Das Bundesamt muss Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 ff; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 19).
Hier hat die Republik Polen zwar mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mitgeteilt, dass das Übernahmegesuch für die Antragsteller im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 steht. Daraus allein ergibt sich die zwingende Annahme eines abgeschlossenen Asylverfahrens im oben dargelegten Sinne jedoch nicht, da Art. 16 Abs. 1 lit. e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nur regelt, dass der Mitgliedstaat zu einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden verpflichtet ist, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (vgl. zu Art. 18 Abs. 1 lit d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u. a.) -, juris Rn. 26 ff.). Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob für die Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der in der Republik Polen geltenden Rechtsordnung (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 33 ff.) die Möglichkeit bestanden hätte, im Falle ihrer Rückkehr nach Polen das Asylverfahren im Rahmen einer Wiedereröffnung oder eines Wiederaufgreifens ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiter zu betreiben. Das Bundesamt hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht versäumt, die notwendigen Tatsachen über den Verlauf des Asylverfahrens der Antragsteller in Polen zu ermitteln, was im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin geht (vgl. ebenso Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – Au 5 S 16.33030 -, juris Rn. 17).
Ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ist somit nicht nachgewiesen, so dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen und die aufschiebende Wirkung der Klage antragsgemäß anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.