Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.04.2017 – 1 L 320/16.A
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … aus ... ist abzulehnen, weil der Antragsteller zum einen mangels Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht hinreichend dargelegt hat, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, und weil zudem die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung, wofür auf die Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen wird.
2. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, eines russischen Staatsangehörigen aus Tschetschenien,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 11. Juli 2016 (VG 1 K 1060/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juni 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach-und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine ernstliche Zweifel daran, dass die Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 29. Juni 2016, den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen, jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist.
Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrages erfordert damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Asylantrag im Rahmen des in dem Mitgliedstaat betrieben (Erst-)Verfahrens entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dem gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, also ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist. Der erfolglose Abschluss des (Erst-)Verfahrens in diesem Sinne darf dabei nicht lediglich gemutmaßt werden, sondern ist anhand der entsprechenden Rechtslage des Mitgliedstaates festzustellen. Das Bundesamt muss Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 ff; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 19).
Hier sprechen zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass dem Asylantrag des Antragstellers kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat vorausgegangen ist.
Zwar hat die Republik Polen mit Schreiben vom 4. Februar 2014 mitgeteilt, dass das Übernahmegesuch für den Antragsteller im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 steht. Daraus allein ergibt sich die zwingende Annahme eines abgeschlossenen Asylverfahrens im oben dargelegten Sinne jedoch nicht, da Art 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur regelt, dass der Mitgliedstaat zu einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden verpflichtet ist, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u. a.) -, juris Rn. 26 ff.). Der Antragsteller hat vielmehr in dem ihm seitens des Bundesamtes übersandten Fragebogen am 21. Oktober 2015 angegeben, dass sein am 11. Mai 2010 in Polen gestellter Asylantrag abgelehnt worden sei und er gegen diese Entscheidung Klage erhoben habe, über die bis zu seiner Ausreise am 6. November 2013 noch nicht entschieden worden sei. Hiernach – weitere, ihm obliegende Ermittlungen zum Verfahrensstand hat das Bundesamt ersichtlich nicht durchgeführt – war das Asylverfahren des Antragstellers in Polen im Zeitpunkt der hiesigen Antragstellung noch, und zwar im Rechtsmittelverfahren, anhängig. Angesichts dessen konnte das Bundesamt nicht rechtmäßig davon ausgehen, dass das in Polen geführte Asylverfahren im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik bereits abgeschlossen und die entsprechende Tatbestandsvoraussetzungen des § 71 a Abs. 1 AsylG gegeben war. Die Annahme eines Zweitantrages entbehrte daher der rechtlichen Grundlage.
Dennoch hat das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Ergebnis zu Recht abgelehnt, so dass der Antragsteller durch diese Entscheidung auch nicht in seinem aus dem Unionsrecht folgendem Anspruch auf Prüfung seines Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Denn anders als in den Fällen, in denen das in einem anderen Mitgliedstaat geführte Asylverfahren wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreibens eingestellt wurde, spricht hier ausweislich der Angaben des Antragstellers alles dafür, dass sein Asylbegehren in Polen sachlich geprüft und verbeschieden worden ist. Dementsprechend hätte er im Falle seiner Rückkehr nach Polen das hiesige Asylverfahren nicht im Rahmen einer Wiedereröffnung oder Wiederaufnahme des Verfahrens wie ein – erneutes - Erstverfahren weiterbetreiben können. Vielmehr hätte er sich auf das Klageverfahren und seine Obliegenheit verweisen lassen müssen, dieses als von der Rechtsordnung vorgesehenes Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung seines Asylantrages zu betreiben. Für die Durchführung eines parallel zum anhängigen Klageverfahren laufenden erneuten behördlichen Verfahrens aufgrund eines sog. Mehrfachantrages besteht weder ein sachliches Gebot noch ein berechtigtes Interesse. Mehrfachanträge, die ein Antragsteller während eines noch laufenden Verfahrens stellt, wiederholen oder ergänzen vielmehr lediglich den Erstantrag und bedürfen keiner gesonderten Verbescheidung in der Sache.
Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen schließlich auch hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Da der Antragsteller geltend macht, von Einheiten des OMWD der Regierung Kadyrow bedroht zu werden und zu befürchten, von diesen wie bereits im Jahr 2010 inhaftiert und gefoltert zu werden, kommt hier insoweit Art. 3 EMRK in Betracht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Der sachliche Regelungsbereich des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art 3 EMRK ist dabei weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris Rn. 36), so dass auch hier der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt und der Antragsteller sich ggf. auf die Möglichkeit internen Schutzes verweisen lassen muss.
Hier vermögen es jedoch die knappen Angaben des Antragstellers nicht, hinreichende Anhaltspunkte für die von ihm behauptete Gefahr darzulegen. Die Kammer muss sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Antragsteller behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung die volle Überzeugung gewinnen. Dabei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Antragstellers an, dem daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen ist. Der Antragsteller muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und der Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.
Daran fehlt es hier aber. Die nicht näher substantiierte Behauptung, in Polen telephonisch von OMWD-Mitarbeitern bedroht worden zu sein, erlaubt keine Schlussfolgerung auf eine dem Antragsteller drohende Gefahr, bei seiner Rückkehr in die russische Förderation der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Soweit der Antragsteller beanstandet hat, vom Bundesamt nicht persönlich angehört worden zu sein, das deshalb auf unvollständiger Grundlage entschieden habe, hat er es zurechenbar versäumt, seinen Vortrag im vorliegenden gerichtlichen Verfahren weiter zu untermauern. Dieser bleibt vielmehr pauschal und oberflächlich, auch Belege dafür, sich in dieser Sache an die polnische Polizei gewandt zu haben, ist der Antragsteller schuldig geblieben. Dass offiziell nach ihm gefahndet werde, hat er zudem selbst nicht behauptet, so dass hinzukommend davon auszugehen ist, dass der Antragsteller jedenfalls in den außerhalb Tschetscheniens liegenden Teilen der Russischen Förderation internen Schutz genießt und ihm auch zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen. Die Kammer folgt diesbezüglich den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Die geltend gemachte psychische Erkrankung des Antragstellers vermag schon mangels Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste auch im gerichtlichen Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses zu begründen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.