Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.04.2017 – 1 L 568/16.A

1. Kammer

Tenor§

Für die Antragstellerin zu 2. wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. November 2016 (VG 1 K 1972/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller zu 1. sowie zu 3. bis 6. zu vier Fünftel und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus …,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 11. November 2016 (VG 1 K 1972/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist für die Antragstellerin zu 2. begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu ihren Gunsten aus. Für die Antragsteller zu 1. sowie zu 3. bis 6. ist der Antrag dagegen unbegründet.

Die vom Bundesamt unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und damit die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Kammer folgt diesbezüglich den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Ergänzend hierzu wird unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wie folgt ausgeführt:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Anträge der Antragsteller zu Recht als Zweitanträge im Sinne von § 71 a AsylG gewertet hat. Aus der – in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes enthaltenen - Mitteilung der Liaisonbeamtin des Bundesamtes in Polen vom 22. August 2016 ergibt sich hinreichend sicher, dass das von den Antragstellern zuvor in Polen durchgeführte Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist. Denn hiernach wurden den Antragstellern am 22. November 2012 nationale Abschiebungsverbote zugesprochen und waren sie im Besitz gültiger Aufenthaltskarten. Die hierauf gestützte Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass das Asylbegehren der Antragsteller demzufolge in Polen sachlich geprüft und hinsichtlich der Feststellung internationalen Schutzes erfolglos abgeschlossen worden sei, begegnet auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere vermag der dem entgegentretende, erkennbar ins Blaue hinein getätigte Vortrag der Antragsteller nicht zu überzeugen, das Asylverfahren sei wegen der Weiterreise der Antragsteller in die Bundesrepublik eingestellt worden. Wie sich der vorgelegten psychologisch-gutachterlichen Stellungnahme der Diplompsychologin und Psychologischen Psychotherapeutin Frau … vom 21. November 2016 entnehmen lässt, haben die Antragsteller vielmehr bestätigt, seit Ende 2008 in Polen gelebt und dort „einen Aufenthalt bekommen“ zu haben sowie dass ihre Weitereise in die Bundesrepublik im März 2013 im Wesentlichen dadurch motiviert gewesen sei, dass der Antragsteller zu 1. seine Arbeit verloren und gehofft hatte, in Deutschland eher eine neue zu finden, wobei er davon ausgegangen sei, hier mit dem gleichen Aufenthaltsstatus wie in Polen leben zu können. Dies legt nahe, dass die Flüchtlings- und aufenthaltsrechtliche Situation der Antragsteller in Polen den Feststellungen des Bundesamtes entsprach und dass die Antragsteller hierüber durchaus auch informiert waren. Ihre nunmehrige Behauptung, der Ausgang ihres Asylverfahrens und ihr Aufenthaltsstatus in Polen seien ihnen nicht sicher bekannt, überzeugt angesichts dessen nicht und vermag insbesondere keine ernstlichen Zweifel an den Feststellungen des Bundesamtes zu begründen.

Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet es zudem, dass das Bundesamt die Antragsteller nicht persönlich angehört hat. Ausreichend war vielmehr, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von §§ 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG hatten. Zwar verweist § 71 a Abs. 2 AsylG auf die Vorschrift des § 25 AsylG (Satz 1) und bestimmt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist (Satz 2). Demgegenüber regelt der – seit dem 6. August 2016 neu gefasste - § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG, dass das Bundesamt zur Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Fall eines Zweitantrages im Sinne von § 71 a AsylG (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG gibt. Es ist davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen mit der Neufassung des § 29 AsylG eine persönliche Anhörung zur Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Rahmen eines Zweitantrages generell nicht mehr vorausgesetzt wird (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u.a.) -, juris Rn. 34 ff.).

Ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen jedoch hinsichtlich des für die Antragstellerin zu 2. geltend gemachten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie die Antragstellerin zu 2. hier geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG.

Im Fall einer PTBS und anderer psychischer Erkrankungen sind aufgrund der Unschärfe des Krankheitsbildes und ausweislich der Gesetzesbegründung hohe Anforderungen an die Darlegung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu stellen. Regelmäßig soll die PTBS keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darstellen und deshalb auch nicht einer Abschiebung entgegenstehen, es sei denn, die Abschiebung würde zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis hin zu einer Selbstgefährdung führen (vgl. BT-Drs. 18/7538, Seite 18; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. Januar 2017 – M 4 S 16.36173 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u.a.) -, juris Rn. 45).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. auch § 60 a Abs. 2 c Satz 2 und 3 AufenthG), wobei die Kammer davon ausgeht, dass im Falle einer psychischen Erkrankung, wie beispielsweise einer PTBS, neben Fachärzten auch Psychologische Psychotherapeuten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation befähigt sind, diese zu diagnostizieren (vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 18). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist nach der Rechtsprechung in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 -, juris Rn. 15; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2016 – OVG 3 N 24.15 -, juris Rn. 17).

Diesen Anforderungen genügen die hier vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen vom 4. November 2016 und vom 21. November 2016. Ausweislich dieser befindet sich die Antragstellerin zu 2., die im Wesentlichen an einer rezidivierenden depressiven Störung, zuletzt in einer schweren Episode mit latenter Suizidgefährdung, und einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, in einem äußerst labilen, nicht belastbaren Zustand, der ersichtlich immer wieder in eine akute Selbstgefährdung eskalieren kann, wie die wiederholten Suizidversuche – zuletzt im Oktober 2016 – belegen. Die Gutachten geben hinreichend nachvollziehbar und konkret über die multiplen Traumatisierungen der Antragstellerin zu 2. und den bisherigen Therapieverlauf Auskunft, die Einschätzungen zu ihrer Behandlungsbedürftigkeit und der Gefahr der Retraumatisierung bis hin zu einer erheblichen Suizidgefahr im Falle ihrer Rückkehr in die russische Förderation genügen den rechtlichen Anforderungen jedenfalls insoweit, als sie eine hinreichende Grundlage für ggf. weitere Aufklärungen diesbezüglich bilden. Da hiernach hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, rechtfertigt dies die tenorierte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.