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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 04.05.2017 – VG 6 K 531/11

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0504.6K531.11.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid über die Festsetzung der Kosten einer Ersatzvornahme.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G. W., Flur 3, Flurstück 643 in H., OT K..

Das Grundstück ist durch die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Sch.“ (WAS) erschlossen.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 gab der Beklagte dem Kläger auf, das o.g. Grundstück an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen (Ziffer 1 des genannten Bescheides) und nach der Herstellung des Grundstücksanschlusses sämtliches Trinkwasser und Wasser für Verwendungszwecke, die Trinkwasserqualität erfordern, ausschließlich aus der öffentlichen zentralen Wasserversorgungsanlage zu entnehmen (Ziffer 2 des vorgenannten Bescheides). Gegen den am 21. Juli 2009 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 19. August 2009 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009, dem Kläger zugestellt am 3. September 2009, zurückwies. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.

Der Aufforderung, sein Grundstück an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, kam der Kläger trotz mehrfacher Festsetzung von Nachfristen nicht nach. Auch gegen ihn angedrohte und festgesetzte Zwangsgelder führten nicht zum Anschluss.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2011, dem Kläger zugestellt am 15. Februar 2011, forderte der Beklagte den Kläger auf, den Anschluss des o.g. Grundstückes an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage spätestens bis zum 21. Februar 2011 herzustellen und den Vollzug dem Verband anzuzeigen (Ziffer 1 des genannten Bescheides). Ferner wurde dem Kläger für den Fall, dass er der vorgenannten Verfügung nicht bis zum 21. Februar 2011 nachkomme, die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 2 des genannten Bescheides). Zur Begründung führte der Beklagte aus: Der Kläger sei mit bestandskräftiger Verpflichtungsanordnung vom 17. Juli 2009 aufgefordert worden, den Anschluss des genannten Grundstückes an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage herzustellen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, seien in der Folgezeit Bescheide über die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern ergangen, die mittlerweile bestandskräftig geworden seien. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei der Anschluss nicht hergestellt worden. Er erhalte damit letztmalig die Gelegenheit, den Anschluss bis zum 21. Februar 2011 herzustellen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei geboten, da sich gezeigt habe, dass der Kläger nicht gewillt sei, den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgung herzustellen. Sein Verhalten – auch nach einer Ortsbesichtigung am 23. November 2010, bei der festgestellt worden sei, dass die Hausanschlussleitung nicht auf fremdem Privatgrundstück liege – sei uneinsichtig. Weitere Zwangsgeldandrohungen und -festsetzungen seien ungeeignet, um ein satzungsmäßiges Handeln zu bewirken. Insoweit sei die Ersatzvornahme bei Nichtbefolgung der Verfügung das mildeste und einzig geeignete Zwangsmittel, um den Anschluss des Grundstücks an die öffentliche zentrale Wasseranlage durchzusetzen.

Unter dem 21. Februar 2011 erließ der Beklagte einen Festsetzungsbescheid, mit dem gemäß § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (VwVGBB a.F.) gegen den Kläger die Ersatzvornahme der Herstellung der Grundstücksverbrauchsleitung zum Anschluss an die öffentliche zentrale Trinkwasserversorgungsanlage für das o.g. Grundstück auf Montag, den 7. März 2011 um 8.00 Uhr festgesetzt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei der Anschluss nicht hergestellt worden. Es habe sich gezeigt, dass der Kläger nicht gewillt sei, den Anschluss an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage eigenverantwortlich über ein beim Verband eingetragenes Installations- bzw. Tiefbauunternehmen herstellen zu lassen. Der Beklagte werde daher für den Fall, dass der Kläger die rohrseitige Verbindung der Grundstücksverbrauchsleitung mit der Grundstücksanschlussleitung auf seinem Grundstück auch weiterhin nicht vornehme, gemäß §§ 29, 25 VwVG BB a.F. eine Fachfirma mit der Ausführung der ihm obliegenden Handlung zur Herstellung eines nutzungsfähigen Trinkwasseranschlusses beauftragen und das ihm erteilte Gebot damit im Wege der Ersatzvornahme durchsetzen. Die Beauftragten des Verbandes würden mit den erforderlichen Arbeiten auf dem Grundstück am Montag, dem 7. März 2011 um 8.00 Uhr beginnen. Die dadurch entstehenden Kosten würden dem Kläger gemäß § 37 VwVG BB zur Last fallen.

Am 24. Februar 2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Februar 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Ein legaler Anschluss an das Trinkwassernetz sei nicht möglich, da der im Auftrag des Beklagten erstellte Neuanschluss sich mutmaßlich auf dem privaten Nachbargrundstück Flur 6, Flurstück 29 befinde. Bei einer Umsetzung des Anschlusses komme es insoweit zu einer Verletzung von Grundrechten Dritter. Die vorgenommene Grenzvermessung sei insoweit fehlerhaft erfolgt. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 erfolgte keine Widerspruchseinlegung.

Unter dem 22. Februar 2011 richtete der Beklagte ein Vollzugshilfeersuchen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVG BB a.F. an das Polizeipräsidium F., um die Verpflichtungsanordnung vom 17. Juli 2009 durchzusetzen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2011 gegen den Bescheid vom 14. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Androhung der Ersatzvornahme finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 15,17 Abs. 1 Nr. 1, 19, 23 VwVG BB a.F.. Der Vollstreckung der bestandskräftigen Verpflichtungsanordnung vom 17. Juli 2009 stünden keine rechtlichen Vollstreckungshindernisse entgegen. Die am 23. November 2010 stattgefundene Ortsbesichtigung habe nochmals eindeutig bestätigt, dass sich die Hausanschlussleitung nicht auf fremdem Privateigentum befinde. Die Androhung der Ersatzvornahme sei nunmehr das geeignetste und mildeste Mittel zur Durchsetzung der bestandskräftigen Grundverfügung. Weitere Zwangsgeldandrohungen oder -festsetzungen seien nicht mehr erfolgversprechend, um satzungsgemäßes Handeln des Klägers, d.h. die Herstellung des Anschlusses an die zentrale Wasserversorgungsanlage an den für das Grundstück vorgesehenen Hausanschluss bewirken zu können. Die erlassenen Zwangsgeldandrohungs- und -festsetzungsbescheide hätten keinerlei Wirkung gezeigt. Der Kläger sei nicht gewillt, den Anschluss an die zentrale öffentliche Wasserversorgungsanlage vorzunehmen. Damit stünde kein anderes geeignetes und milderes Mittel zur Durchsetzung der Grundverfügung als die Ersatzvornahme zur Verfügung. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 4. März 2011 zugestellt. Eine Klage hiergegen wurde nicht erhoben.

Da der Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage weiterhin unterblieb, wurde die Verpflichtungsanordnung vom 17. Juli 2009 am 7. März 2011 im Wege Ersatzvornahme vollstreckt.

Mit Bescheid vom 13. April 2011 setzte der Beklagte die bei der Vollstreckung der Verpflichtungsanordnung vom 17. September 2009 im Wege der Ersatzvornahme entstandenen Kosten auf 7.220,77 Euro fest. Die einzelnen Kostenpositionen setzen sich wie folgt zusammen:

„Berechnung:

Die festgesetzten Kosten resultieren aus:

1. Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses durch die Fa. ………….. am 07.03.2011

(Rechnung 023/2011 vom 09.03.2011)

4.056,21 Euro

2. Tierärztliche Leistungen (Betreuung von 3 Hunden und Ruhigstellung eines Hundes). Anwesenheit vor Ort durch Tierarzt Dr. W. von 8.00 – 9.00 Uhr

(Rechnung 008213 vom 08.03.2011)

123,99 Euro

3. Beaufsichtigung von 3 Hunden durch einen Mitarbeiter des Tierschutzvereins K. W.

(Rechnung 25/2011 vom 21.03.2011)

85,50 Euro

4. Öffnen und Wiederverschließen des Hoftores und der Haustür durch Schlüsseldienst W.

(Rechnung 110134 vom 07.03.2011

82,94 Euro

5. Vorbereitung der Zwangsmaßnahme durch Herrn RA Sch. (4,0 Stunden) und Reisekosten

(Teilbetrag aus Rechnung 14942/11 Z. & H. vom 04.03.2011)

740,00 Euro

6. Vorbereitung der Zwangsmaßnahme durch Herrn RA Sch. (5,5 Stunden) und Reisekosten

(Teilbetrag aus Rechnung 14990/11 Z. & H. vom 05.04.2011)

1.059,50 Euro

7. Einsatz des Teamleiters Anschlusswesen des Wasser-

und Abwasserzweckverbandes bei der Durchführung der

Ersatzvornahme (5,0 Std.)

135,00 Euro

8. Einsatz der Vollstreckungsangestellten des Wasser-

und Abwasserzweckverbandes bei der Durchführung der

Ersatzvornahme (8,0 Std.)

216,00 Euro

1.-8. Gesamt Netto

6.499,14 Euro

Mwst. 7% auf Pos. 1,3 und 7 (Netto 4.276,71 Euro)

299,37 Euro

Mwst. 19% auf Pos. 2,45,6,8 (Netto 2.222,43 Euro)

422,26 Euro

Gesamt Brutto

7.220,77 Euro

Der Bescheid wurde dem Kläger am 15. April 2011 zugestellt.

Am 12. Mai 2011 legte der Kläger gegen den Kostenbescheid vom 13. April 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Die am 7. März 2011 praktizierten Vorgehensweisen seien in vollem Umfang unrechtmäßig. Damit sei der Kostenersatzbescheid nicht statthaft. Dem Beklagten sei bekannt, dass die tatsächliche Grundstücksgrenze seines Grundstücks vor dem Gartenzaun verlaufe. Damit sei für die Maßnahme am 7. März 2011 ein gewaltsames Aufbrechen des Tores nicht erforderlich gewesen. Eine rechtlich einwandfreie Anschlussverlegung sei auch durch das von ihm aufgehobene Erdloch vor dem Gartenzaun möglich gewesen. Die Aussage, die Anschlussleitung befinde sich auf öffentlichem Grund, sei falsch. Nach rechtsgültigem Kartenwerk befinde sich der Anschluss vielmehr auf einem privaten, fremden Nachbargrundstück, so dass der Vollstreckung ein Vollstreckungshindernis entgegengestanden habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011, dem Kläger zugestellt am 26. Mai 2011, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er aus: Gemäß § 37 Abs. 1 VwVG BB a.F. würden für Amtshandlungen nach dem VwVG BB a.F., zu denen auch die Ersatzvornahme gehöre, von dem Pflichtigen Kosten erhoben. Da der Kläger durch bestandskräftige Verpflichtungsanordnung vom 17. Juli 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2009 fruchtlos aufgefordert worden sei, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte die Verpflichtungsanordnung gemäß § 16 Abs. 1 VwVG BB a.F. nach Androhung und Festsetzung im Wege der Ersatzvornahme am 7. März 2011 vollstreckt. Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme seien in Bestandskraft erwachsen. Gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16. Juni 1992 (Bbg KostO a.F.) gehörten zu den vom Pflichtigen zu erstattenden Auslagen Beträge, die infolge der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen seien sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden seien. Um die Verbrauchsleitung vom Ende der Anschlussleitung bis ins Haus zur Anbindung an die Hausinstallation zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes herstellen zu können, sei das Betreten des Grundstückes und die Durchführung von Erdarbeiten zur Verlegung des Rohres auf dem Grundstück erforderlich gewesen. Da die Ehefrau des Klägers während des Termins der Ersatzvornahme auf dem Grundstück anwesend gewesen sei, habe die Vollstreckungsangestellte des Verbandes sie gebeten, das Hoftor zu öffnen. Ausdrücklich sei sie darauf hingewiesen worden, dass – wenn sie dies verweigere – ein Schlüsseldienst das Tor öffnen werde, wodurch unnötige Kosten verursacht würden. Trotzdem habe sich die Ehefrau geweigert, die mit der Ersatzvornahme beauftragten anwesenden Personen einzulassen mit der Begründung, sie hätte dazu keine Vollmacht erhalten. Ebenso habe es sich verhalten, als das Betreten des Hauses erforderlich geworden sei, um die Anbindung der neu verlegten Verbrauchsleitung an die Hausinstallation zu gewährleisten. Auch das Haus habe die Ehefrau verschlossen, während sie sich auf dem Grundstück aufgehalten habe. Sie habe den Schlüssel abgezogen und sei nicht bereit gewesen zu öffnen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sowohl das Tor zu dem Grundstück als auch die Haustür durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden müssen.

Mit Bescheid vom 1. September 2015 hob der Beklagte den Kostenersatzbescheid vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 auf, soweit darin ein Betrag von mehr als 5.079,37 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung führte er aus: Im Ergebnis der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg zur Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Ersatzvornahme seien die Kosten für eine anwaltliche Betreuung im Rahmen der Ersatzvornahme nicht als vom Pflichtigen zu erstattende Kosten anzusehen. Daher werde der Kostenersatzbescheid insoweit teilweise aufgehoben, als er Kosten für die anwaltliche Betreuung der Ersatzvornahme beinhalte. Im Übrigen sei der Bescheid nicht zu beanstanden. Von daher ergebe sich nunmehr folgende Berechnung:

1. Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses durch die Fa. ………….. am 07.03.2011

(Rechnung 023/2011 vom 09.03.2011)

4.056,21 Euro

2. Tierärztliche Leistungen (Betreuung von 3 Hunden und Ruhigstellung eines Hundes). Anwesenheit vor Ort durch Tierarzt Dr. W. von 8.00 – 9.00 Uhr

(Rechnung 008213 vom 08.03.2011)

123,99 Euro

3. Beaufsichtigung von 3 Hunden durch einen Mitarbeiter des Tierschutzvereins K. W.

(Rechnung 25/2011 vom 21.03.2011)

85,50 Euro

4. Öffnen und Wiederverschließen des Hoftores und der Haustür durch Schlüsseldienst W.

(Rechnung 110134 vom 07.03.2011

82,94 Euro

5. Einsatz des Teamleiters Anschlusswesen des Wasser-

und Abwasserzweckverbandes bei der Durchführung der

Ersatzvornahme (5,0 Std.)

135,00 Euro

6. Einsatz der Vollstreckungsangestellten des Wasser-

und Abwasserzweckverbandes bei der Durchführung der

Ersatzvornahme (8,0 Std.)

216,00 Euro

1.-6. Gesamt Netto

4.699,64 Euro

Mwst. 7% auf Pos. 1,3 und 7 (Netto 4.276,71 Euro)

299,37 Euro

Mwst. 19% auf Pos. 2,45,6,8 (Netto 2.222,43 Euro)

80,36 Euro

Gesamt Brutto

5.079,37 Euro

Mit seiner am 26. Juni 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die in dem angefochtenen Kostenersatzbescheid aufgeführten Kosten seien von ihm nicht zu erstatten, da es sich entweder nicht um nach der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg erstattungsfähige Kosten handele oder die Kosten jedenfalls überhaupt nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe notwendig gewesen seien. Die aufgeführten Kosten für die „Herstellung des Trinkwasser- Hausanschlusses“ durch die Firma ………….. seien nicht erstattungsfähig. Zum einen seien die Kosten in dieser Höhe nicht notwendig gewesen, da die ausgeführten Arbeiten zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses nicht erforderlich gewesen seien. Zum anderen sei ein Trinkwasserhausanschluss auch gar nicht hergestellt worden. Die Firma ………….. habe nicht den Hausanschluss des Klägers an das öffentliche Trinkwassernetz hergestellt, sondern vielmehr nur einen Wasseranschluss, der zur Gartenbewässerung diene und geeignet sei. Ebenso wenig seien die in der Aufstellung enthaltenen Kosten für tierärztliche Leistungen für die Betreuung von 3 Hunden sowie die zusätzlichen Kosten für die Beaufsichtigung von 3 Hunden durch einen Mitarbeiter des Tierschutzvereins erforderlich gewesen. Weiter nicht erstattungsfähig seien die in dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Kosten für den Einsatz eines Teamleiters sowie einer Vollstreckungsangestellten des Beklagten. Hierbei handele es sich nicht um ersatzfähige Kosten i.S.d. Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg, da die Kosten von eigenen Angestellten der vollstreckenden Behörde weder Gebühren i.S.d. ersten Abschnitts der genannten Kostenordnung noch Auslagen darstellten. Im Übrigen sei die Vollstreckungsangestellte des Beklagten am 7. März 2011 nicht nur zum Zwecke der Ersatzvornahme, sondern auch zu Vollstreckung von Gebühren-/Kostenbescheiden tätig geworden.

Nachdem der Kläger (sinngemäß) ursprünglich beantragt hatte, den Kostenersatzbescheid vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben, haben die Beteiligten nach der teilweisen – nach Klageerhebung erfolgten - Aufhebung des Kostenersatzbescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides durch den Beklagten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend insoweit (teilweise) für erledigt erklärt, als gegenüber dem Kläger im Kostenersatzbescheid vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 und des Aufhebungsbescheides vom 1. September 2015 ein Betrag von mehr 5.079,37 Euro festgesetzt worden ist.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Kostenersatzbescheid vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 und des Aufhebungsbescheides vom 1. September 2015 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht (teilweise) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Rechtsstreit nicht (teilweise) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Zur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Entgegen den klägerischen Ausführungen handele es sich bei denen im Kostenersatzbescheid vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 und des Aufhebungsbescheides vom 1. September 2015 festgesetzten Aufwendungen und Auslagen um die zur Durchsetzung des Anschlusszwanges aus der Verpflichtungsanordnung vom 17. Juli 2009 notwendigen Kosten. Der Umfang der durchgeführten Maßnahmen sei dabei ganz maßgeblich durch das eigene Verweigerungsverhalten des Klägers während des gesamten Vollstreckungsverfahrens bestimmt gewesen. Das Verwaltungsgericht Cottbus habe bereits in seinem Urteil vom 9. November 2010 im Verfahren 7 K 635/10 ausdrücklich festgestellt, dass die vom Kläger behauptete Inanspruchnahme eines Fremdgrundstückes nicht nachvollziehbar sei. Folglich bestehe kein rechtliches Vollstreckungshindernis. Soweit der Kläger pauschal bestreite, dass die durch die Firma ……….. ausgeführten Arbeiten zur Herstellung eines Trinkwasserhausanschlusses erforderlich gewesen seien, sei bereits nicht nachvollziehbar, worauf der Kläger hiermit konkret abstelle. Die Behauptung des Klägers, dass ein Trinkwasserhausanschluss gar nicht hergestellt worden sei, sei bereits aufgrund des Akteninhalts als wiederlegt anzusehen. So sei die Hauswasserleitung des Klägers von der bisherigen eigenen Wasserversorgungsanlage (über einen Hausbrunnen) durch die Bauhandwerker der ……….. fachgerecht getrennt und statt dessen an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angebunden worden. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wenn der Kläger die Notwendigkeit der tierärztlichen Leistungen und der Beaufsichtigung seiner Hunde durch einen Mitarbeiter des Tierschutzvereins bestreite. Wie dem Beklagten bekannt gewesen sei, hätten sich auf dem Grundstück des Klägers mehrere große Hunde (2 Dogo-Argentino/Komondor/Terrier) befunden, deren Verhalten durch die Mitarbeiter des Beklagten im Vorhinein nicht habe sicher beurteilt werden können. Da die Mitarbeiter und die Beauftragten des Beklagten zur Ausführung der Ersatzvornahme das klägerische Grundstück und die Wohnung des Klägers hätten betreten müssen, sei ein Verbleib der Hunde auf dem Grundstück für die Dauer der Maßnahme nicht möglich gewesen. Vielmehr seien im Rahmen der Vorbereitung der Ersatzvornahme eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit für die Tiere außerhalb des Grundstücks und ein entsprechender Transport zu organisieren gewesen. Zu Beginn der Maßnahme sei der Ehefrau des Klägers durch die Mitarbeiter des Beklagten wie auch durch die anwesenden Polizeivollzugskräfte ausführlich und sehr ruhig erläutert worden, dass ein Verbleib der Hunde für die Dauer der Maßnahme nicht möglich sei. Erst nach längerem Diskutieren habe die Ehefrau des Klägers schließlich eröffnet, dass es für die Tiere auch eine alternative Unterbringungsmöglichkeit außerhalb des Grundstücks gebe. Nachdem dies bekannt geworden sei, sei diese Möglichkeit selbstverständlich auch genutzt worden, wodurch letztlich geringere Kosten als bei einem Transport und anderweitiger Unterbringung der Tiere entstanden seien. Jedoch sei auch dazu noch die Ruhigstellung eines der Tiere mittels Tabletten erforderlich gewesen. Schließlich sei auch das Erfordernis der Anwesenheit von 2 Mitarbeitern des Beklagten (Vollstreckungsangestellte und Teamleiter Anschlusswesen) nicht ernsthaft zu bestreiten. Selbstverständlich habe die zuständige Mitarbeiterin der Vollstreckungsstelle von Beginn bis zum Ende der durchzuführenden Vollstreckungshandlungen anwesend sein müssen, da allein durch sie alle maßgeblichen Entscheidungen zu treffen (gewesen) seien – bis hin zu der Feststellung, dass die Maßnahme abgeschlossen sei. Dass die Vollstreckungsangestellte angelegentlich der Durchführung der Ersatzvornahme zwischenzeitlich auch zur Vollstreckung von Gebühren-/Kostenbescheiden tätig geworden sei, ändere hieran nichts. Dadurch habe sich der Aufwand für den Einsatz der Vollstreckungsangestellten in keiner Weise erhöht. Dieser wäre unverändert, wenn die Vollstreckungsangestellte allein wegen der Durchführung der Ersatzvornahme tätig geworden wäre. Auch die Notwendigkeit des Einsatzes des Teamleiters Anschlusswesen liege auf der Hand. Da der Kläger jedwede Mitwirkung bei der Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses beharrlich verweigert habe, habe es eines technischen Mitarbeiters des Beklagten bedurft, um vor Ort die nötigen Feststellungen zur bereits vorhandenen Wasserversorgung wie auch zum Ort und zur Art und Weise des neu herzustellenden Anschlusses an die zentrale Wasserversorgungsleitung bis zur Abnahme zu treffen. Die Aufwendungen für den Einsatz des Vollstreckungsangestellten und des Teamleiters Anschlusswesen seien auch erstattungsfähig. Die im Falle der Ersatzvornahme zu erstattenden Kosten seien auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 VwVG BB a.F. in § 11 Abs. 2 der BbgKostO a.F. konkretisiert. Danach gehe es um eine Auslagenerstattung, die weit zu verstehen sei. Dies ergebe sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 11 Abs. 2 Satz 2 BbgKost a.F. sowie daraus, dass zu den im Falle der Ersatzvornahme zu erstattenden Auslagen nicht nur das gehöre, was die Vollzugsbehörde an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen habe, sondern auch die Kosten gehörten, die der Vollzugsbehörde „durch die Ersatzvornahme“ entstanden seien (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Bbg KostO a.F.).

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. Juli 2012 übertragen worden ist.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).

Die Klage im Übrigen hat als statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 und des Aufhebungsbescheides vom 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin (daher) nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Kostenersatzbescheid findet, soweit er nicht aufgehoben worden ist, seine Rechtsgrundlage in §§ 19, 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (VwVGBB a.F.) i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 2 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 16. Juni 1992 (Bbg KostO a.F.). Nach § 19 VwVG BB a.F. kann die Vollzugsbehörde, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare) Handlung, nicht erfüllt wird, auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVG BB werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Kostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 37 Abs. 4 VwVG BB a.F. können in der Kostenordnung der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs, die Gebührenberechnung, -befreiung und –ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden. § 11 Abs. 2 Satz 1 Bbg KostO a.F. bestimmt schließlich, dass die übrigen (Anm. der Kammer: also die in § 11 Abs. 1 Bbg KostO a.F. nicht genannten) Auslagen der Vollzugs- bzw. Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen bzw. Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind. Zu den Auslagen gehören gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BbgKostO a.F. u.a. insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme an Beauftragte und an Hilfspersonen zu zahlen sind, sowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme entstanden sind.

Die genannten Vorschriften räumen dem Beklagten zunächst die Befugnis ein, den Erstattungsanspruch durch Bescheid, also Verwaltungsakt geltend zu machen. Auch wenn dies im Gesetz insoweit nicht ausdrücklich geregelt wird, ergibt sich die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes zum einen daraus, dass der Kostenerstattungsanspruch gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 VwVG BB a.F. zwangsweise „beigetrieben“ werden kann. Denn die Beitreibung setzt den Erlass eines Leistungsbescheides voraus. Zum anderen resultiert der Erstattungsanspruch aus dem durch die Vollstreckung begründeten Über-/Unterordnungsverhältnis. Derartige Ansprüche können gewohnheitsrechtlich mittels Verwaltungsakt durchgesetzt werden (vgl. zum Ganzen Proppe JA 1998, 151, 160; Erichsen/Rauschenberg Jura 1998, 31, 34; Werner JA 2000, 902, 908; Horn Jura 2004, 447, 450; Finger DVBl. 2007, 798, 799).

Der Kostenersatzbescheid ist auch formell rechtmäßig ergangen.

Der Beklagte war zuständig für den Bescheiderlass. Kostengläubiger ist – soweit hier von Relevanz - gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB a.F. die Gebietskörperschaft oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde oder Organ die Amtshandlung vornimmt, vorliegend also der Zweckverband. § 11 Abs. 2 Satz 1 Bbg KostO a.F. bestimmt – wie ausgeführt -, dass die Auslagen der Vollzugs- bzw. Vollstreckungsbehörde vom Pflichtigen bzw. Vollstreckungsschuldner zu erstatten sind. Vorliegend ist Vollzugsbehörde der Beklagte als – unstreitig - für die Aufgabe der Wasserversorgung in der Gemeinde H., OT K. zuständiger Versorgungsträger, der gemäß § 16 Abs. 1 VwVG BB a.F. für den Vollzug der eigenen Verwaltungsakte – vorliegend des Bescheides vom 17. Juli 2009 – zuständig ist.

Zwar ist der Kläger vor Erlass des Leistungsbescheides – soweit ersichtlich – nicht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) angehört worden. Eine solche Anhörung war indes gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg entbehrlich, da es sich auch bei dem Erlass eines Kostenbescheides nach Durchführung der Ersatzvornahme nach Auffassung der Kammer (noch) um eine Maßnahme „in der Verwaltungsvollstreckung“ i.S.d. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG handelt. Insoweit kann für § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichts anderes gelten als für die Bestimmung des § 39 VwVG BB a.F. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, unter den nach zutreffender Auffassung auch ein Leistungsbescheid fällt, mit dem die Kosten einer Ersatzvornahme nachträglich angefordert werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 20 GrS 1.11 –, zit. nach juris). Die Kostentragungspflicht des Betroffenen ist integraler Bestandteil der Ersatzvornahme, wie sich auch daraus erhellt, dass gemäß § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. in der Androhung der Ersatzvornahme die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen (vgl. dazu noch unten) und gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 VwVG BB a.F. bestimmt werden kann, dass der Betroffene diese im Voraus zu zahlen hat. Danach kann nicht zwischen der Ausführung der vertretbaren Handlung durch die Vollstreckungsbehörde einerseits und den dadurch entstehenden Kosten andererseits in dem Sinne differenziert werden, dass nur die erstere, nicht aber die dadurch ausgelöste Pflicht des Betroffenen zur Kostentragung Teil der Verwaltungsvollstreckung ist. Die Durchführung der Ersatzvornahme ist zwangsläufig mit Kosten verbunden. Es handelt sich dabei um die durch die Ausführung der geforderten Handlung anstelle des Betroffenen entstandenen Kosten. Der Gesetzgeber spricht insoweit verkürzt von den „Kosten der Ersatzvornahme“ bzw. den „Kosten einer Ersatzvornahme“. In§ 6 Abs. 4 lit. a) VwVG BB a.F. ist dies ohnehin zwingend, um klarzustellen, welche Kosten dabei neben den dort auch aufgeführten Zwangsgeldern gemeint sind. Weitergehende Schlüsse lassen sich aus der genannten Formulierung nicht ziehen. Sie ändert insbesondere nichts daran, dass die Definition der Ersatzvornahme in § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F. die Kostentragungspflicht des Betroffenen miteinschließt. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das VwVG BB a.F. die Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme im Abschnitt I (§§ 1-14) regelt, der die Vollstreckung von Geldforderungen betrifft, und die Erzwingung von Handlungen im Wege der Ersatzvornahme im Abschnitt II (§§ 15-36). Denn diese Differenzierung gilt nicht nur für die Einziehung der durch die Ersatzvornahme entstandenen, sondern auch für die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden Kosten und für das Zwangsgeld. Sie alle werden gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 20 Abs. 3 Satz 1 VwVG BB a.F. „im Verwaltungszwangsverfahren“ beigetrieben. Es unterliegt indes keinen Zweifeln, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes Teil des Zwangsmittels „Zwangsgeld“ ist und nicht eine davon zu trennende Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung. Neben dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F. ist die in ihr geregelte Kostentragungspflicht auch nach dem Sinn und Zweck der Norm ein wesentliches Element des Zwangsmittels der Ersatzvornahme. Nicht allein die Androhung, die Handlung anstelle des Pflichtigen vorzunehmen, sondern insbesondere, diese auf seine Kosten durchzuführen, verleiht dem Zwangsmittel die besondere Beugefunktion. Diese Funktion ginge weitgehend verloren, wenn die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 VwVG BB a.F. auch nach Durchführung der Ersatzvornahme vorgesehene Kostenbeitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nicht Teil der Verwaltungsvollstreckung wäre. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch ungeachtet dessen, dass der Heranziehungsbescheid nach Durchführung der Ersatzvornahme der Vollziehung des Grundverwaltungsaktes nachfolgt und seinerseits einen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB a.F. die Vollstreckung erst ermöglichenden Geldleistungsverwaltungsakt darstellt. Das steht der Annahme, dass es sich dabei gleichwohl um eine Maßnahme „in der Verwaltungsvollstreckung“ im Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG handelt, nicht entgegen. Dies folgt aus der dargelegten engen Verzahnung von durchzusetzender Handlungspflicht und dieser Durchsetzung dienender Kostentragungspflicht in § 19 und § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. (a.A. etwa zu § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG Müller-Franken NWVBl. 2008, 197, 200 Fn. 25; Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG Komm., 8. Aufl. 2014, § 28 Rn. 64).

Eine Atypik begründende Umstände, die es angezeigt hätten erscheinen lassen, entgegen dem nach Auffassung der Kammer im Falle des § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG wegen des Gebots der Effektivität der Vollstreckung grundsätzlich intendierten Ermessen den Kläger dennoch anzuhören, sind angesichts der „Vorgeschichte“ der Ersatzvornahme, die durch mehrere vergebliche Versuche gegenüber dem Kläger, den Bescheid vom 17. Juli 2009 zu vollstrecken, geprägt ist und aufgrund derer eine Anhörung des Klägers nicht mehr zielführend erschien (vgl. zu diese Aspekt Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 17. Aufl. 2015, § 28 Rn. 73), nicht ersichtlich.

Jedenfalls aber ist ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBln dadurch geheilt worden, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte, der Beklagte die diesbezüglichen Ausführungen zur Kenntnis genommen und sich mit Ihnen im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt hat.

Auch an der Rechtmäßigkeit der durchgeführten Ersatzvornahme bestehen keine Zweifel.

Zwar ist ein Betroffener zur Kostenerstattung nur verpflichtet, wenn die Ersatzvornahme ihrerseits (formell und materiell) rechtmäßig war. Die Pflicht zur Erstattung der Kosten setzt insoweit stets eine rechtmäßige Ersatzvornahme voraus. Ist die Ersatzvornahme rechtswidrig (gewesen), besteht kein Erstattungsanspruch (vgl. BVerwG Beschluss vom 21. August 1996 - 4 B 100/96 -, NVwZ 1997, 381, 383; Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31/81 -, zit. nach juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 25. 8. 2005 - 12 A 10678/05 -, NVwZ-RR 2006, 252, 253; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 3665/06 -, NWVBl. 2008, 398; Urteil vom 30. Juli 2009 - 19 A 448/07 -, NWVBl. 2010, 186, 187; Finger DVBl. 2007, 798, 799; Durner JA 2009, 476). Vorliegend begegnet die Ersatzvornahme aber keinen rechtlichen Bedenken.

So hat – wie ausgeführt – die gemäß § 16 Abs. 1 VwVG BB a.F. zuständige Behörde gehandelt. Von der Anhörung konnte bei den Vollstreckungsmaßnahmen – wie ausgeführt – gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg abgesehen werden.

In materieller Hinsicht lag zunächst die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung einer bestandskräftigen, auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichteten Grundverfügung gemäß § 15 Abs. 1 VwVG BB a.F. vor.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2009 hatte der Beklagte dem Kläger aufgegeben, das o.g. Grundstück an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen (Ziffer 1 des genannten Bescheides). Dieser Bescheid war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme auch bestandskräftig. Darauf, ob der auf Vornahme der in Rede stehenden Handlung gerichtete, (im Zeitpunkt der Vollstreckung) bestandskräftige Verwaltungsakt rechtmäßig war, kommt es hingegen, wenn er nicht – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – gemäß § 44 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg nichtig ist, nicht an. Tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. Dies gilt auch für die Kostenerstattung. Eine Ausnahme für die Sekundärebene findet insoweit im Gesetz keine Grundlage. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt es unbenommen, durch Anfechtung des rechtswidrigen Grundverwaltungsakts dessen Aufhebung zu bewirken. Hat er Erfolg, entfallen rückwirkend die Vollstreckungsvoraussetzungen und der Kostenersatzbescheid wird rechtswidrig. Solange der Grundverwaltungsakt (noch) nicht aufgehoben ist, bleibt er wirksam (§ 43 Abs. 1 WwVfG) und bildet daher nicht nur die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung, sondern auch für die Kostenerstattung. Im gestreckten Vollstreckungsverfahren sind insoweit Einwendungen, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richten, im Rahmen der Anfechtung des Kostenbescheides allenfalls dann – was aber vorliegend, da nicht der Fall, keiner abschließenden Entscheidung bedarf - berücksichtigungsfähig, wenn diese Einwendungen später als zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie noch im Anfechtungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt hätten geltend gemacht werden können bzw. wenn die Vollziehung des Grundverwaltungsakts im Wege der Ersatzvornahme noch vor der möglichen Geltendmachung von Einwendungen gegen diesen im Wege von Widerspruch und Klage bzw. – bei Anordnung der sofortigen Vollziehung - im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt, so dass die Rechtmäßigkeit erstmals im Streit um die Vollstreckungskosten zur Überprüfung steht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 -, zit. nach juris; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 9 S 53.10 -, zit. nach juris; Beschluss vom 8. April 2014 – 9 N 142.13 und 9 L 27.13 -, zit. nach juris; OVG Schleswig- Holstein, Urteil vom 27. April 2006 - 4 LB 23/04 -, NordÖR 2006, 204, 205; Waldhoff JuS 2009, 368 f.; Labrenz NVwZ 2010, 22, 23).

Vollstreckungshindernisse bestanden nicht.

Insbesondere folgt ein solches nicht aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, dass sich der vom Beklagten erstellte Übergabepunkt auf dem privaten Nachbargrundstück Flur 6, Flurstück 29 befinde. Richtig ist zwar, dass auch das (Mit-)Eigentum eines Dritten ein Hindernis für den Vollzug einer Ordnungsverfügung darstellen kann. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat aber bereits in seinem Urteil vom 9. November 2010 im Verfahren 7 K 635/10 ausdrücklich festgestellt, dass die vom Kläger behauptete Inanspruchnahme eines Fremdgrundstückes nicht nachvollziehbar sei. Hieran wird festgehalten.

Soweit der Kläger die konkrete technische Ausgestaltung des im Wege der Ersatzvornahme hergestellten Anschlusses rügt und in diesem Zusammenhang vorträgt, ein Trinkwasserhausanschluss sei gar nicht hergestellt worden, weil die Firma ……….. nicht das Haus des Klägers an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen, sondern vielmehr nur einen Wasseranschluss hergestellt habe, der allein zur Gartenbewässerung diene und geeignet sei, ist sein diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf der Kläger hiermit konkret abstellt. Seine Behauptung, dass ein Trinkwasserhausanschluss gar nicht hergestellt worden sei, ist jedenfalls aufgrund des Akteninhalts als wiederlegt anzusehen. So ist die Hauswasserleitung des Klägers von der bisherigen eigenen Wasserversorgungsanlage (über einen Hausbrunnen) durch die Bauhandwerker der ………… fachgerecht getrennt und statt dessen an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angebunden worden.

Der Kostenersatzforderung lag auch ein ordnungsgemäßes Vollstreckungsverfahren zugrunde.

Es mag dahinstehen, ob die Frage, ob die Behörde das richtige Zwangsmittel gewählt hat, noch zu prüfen ist, wenn – wie hier – die Androhung gemäß § 23 VwVG BB a.F. und die Festsetzung gemäß § 24 VwVG BB a.F. des Zwangsmittels in Bestandskraft erwachsen sind. Jedenfalls ging es hier mit dem gegenüber dem Kläger ergangenen Gebot, sein Grundstück an die öffentliche zentrale Wasserversorgungsanlage des Zweckverbandes anzuschließen (Ziffer 1 des Bescheides vom 17. Juli 2009) um eine vertretbare Handlung. Die Ersatzvornahme gemäß § 19 VwVG BB a.F. war daher das richtige Zwangsmittel.

Auch die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen waren gegeben.

Die Ersatzvornahme wurde dem Kläger mit Bescheid vom 14. Februar 2011 unter Fristsetzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 VwVFG BB a.F. und unter Angabe eines bestimmten Zwangsmittels gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 VwVG BB a.F., nämlich der Ersatzvornahme, angedroht.

Zwar erfolgte die Androhung nicht, wie von § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. vorausgesetzt, unter Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme. Dies berührt die Rechtmäßigkeit der Kostenersatzforderung indes nicht.

§ 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. bestimmt insoweit, dass im Falle der Androhung der Ersatzvornahme in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden „sollen“. Hiernach sind die Vollzugsbehörden grds. verpflichtet, den Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Denn eine „Soll-Vorschrift“ ist eine Muss- Bestimmung mit Ausnahmevorbehalt für atypische Fälle, eine „Soll- Vorschrift“ ist also imperativisch (insoweit zutreffend Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 105 m.w.N; zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016 – 2 M 156/15 -, zit. nach juris, Rn. 38).

Es mag dahinstehen, ob vorliegend bereits davon auszugehen ist, dass es aufgrund des Vorliegens eines atypischen Falles nicht geboten war, die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger vorläufig zu veranschlagen. Sinn und Zweck der in Rede stehenden Bestimmung ist eine Warnfunktion. Der Betroffene soll die finanziellen Ausmaße dessen, was ihm bevorsteht, kennen, wenn er nicht einlenkt (vgl. OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. März 2016, a.a.O., Rn. 38; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG, Rn. 102 f.). Im Falle des Klägers könnte mit Blick auf sein beharrliches Verweigerungsverhalten, den Anschluss vorzunehmen und die jahrelang vergeblichen Vollstreckungsversuche des Beklagten einiges dafür sprechen, dass der Kläger kein schutzwürdiges Interesse daran hatte zu erfahren, was ihn eine Vollstreckung kosten könne. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn auch wenn man nicht vom Vorliegen eines atypischen Falles ausgeht, führt der Verstoß gegen § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenersatzbescheides.

Dabei kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig macht und nicht heilbar ist (so OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 29. 3. 2016, a.a.O., Rn. 38; Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, S. 324 f.; unklar: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 14 VwVG Rn. 5, wonach die „Androhung fehlerhaft“ sei und „keine Grundlage für eine Festsetzung des Zwangsmittels“ bilde; ähnlich zu § 332 AO Drüen in: Tipke/Kruse AO/FGO, Komm., § 332 AO Rn. 15, wonach die „Androhung keine hinreichende Grundlage für die Ersatzvornahme“ sei, wenn der Kostenvoranschlag unterbleibe) oder ob es sich bei der genannten Bestimmung um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, die der „Heilung“ zugänglich ist und deren Nichtbeachtung sanktionslos bleibt (so etwa OVG Berlin, Urteil vom 3. Dezember 1968 – II B 55.67 -, BRS 20 Nr. 203; VG Berlin, Beschluss vom 28. März 2012 – 13 L 63.12 -, zit. nach juris, Rn. 24, wonach die unterbliebene Veranschlagung des Kostenbetrages nach den allgemeinen Grundsätzen über die Heilung von Verfahrensmängeln im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden könne; vermitteln Benedens in: Benedens u.a., Verwaltungsgesetze Brandenburg, § 38 VwVG Bbg Anm. 12 zu § 38 VwVG BB a.F., der zwar zunächst von der Rechtswidrigkeit einer ohne Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten erfolgenden Androhung, sodann aber von der Heilbarkeit des Mangels bis zur Festsetzung ausgeht). Denn für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwanges kommt es im Falle der Unanfechtbarkeit der Androhung nur auf ihre Wirksamkeit, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit an (vgl. BVerwG, Urt. vom 13. 4. 1984, a.a.O.; OVG Bln, Urt. vom 30. 1. 1981 – 2 B 75/78 -, NJW 1981, 2484). Jedenfalls zur Nichtigkeit der Androhung i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG i.Vm. § 1 VwVfGBbg führt ein Verstoß gegen § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. aber auch dann nicht, wenn der Mangel der unterbliebenen vorläufigen Kostenveranschlagung nicht – wie hier und anders als in dem vom OVG Berlin (Urt. vom 3. Dezember 1968, a.a.O.) entschiedenen Fall - durch nachträgliche Anordnung bis zum Vollzug der Ersatzvornahme geheilt wird (wie hier mit deutlicher Tendenz OVG Berlin, Urteil vom 30. 1. 1981, a.a.O.; anders aber Sadler, a.a.O., der in § 13 VwVG Rn. 99 zunächst davon ausgeht, dass die Androhung rechtswidrig bzw. rechtsungültig sei, aber in Rn. 103 die Auffassung vertritt, dass die „Androhung unwirksam“ sei; offen lassend BVerwG, Urteil vom 13. April 1984, a.a.O.; im konkreten Fall verneint Hessischer VGH, Beschluss vom 26. März 2004 – 3 TM 1626/03 -, NVwZ-RR 2004, 524). Denn jedenfalls handelt es sich insoweit nicht um einen „besonders schwerwiegenden Fehler“ i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG. Hierunter fallen nämlich nur solche Fehler, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte. Maßgebend ist nicht primär der Verstoß gegen bestimmte Rechtsvorschriften als solcher, sondern der Verstoß gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht zugrunde liegenden und diese tragenden Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere gegen tragende Verfassungsprinzipien. Der Verstoß muss nach Art und Ausmaß ein Gewicht haben, dass eine Einschränkung des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zugunsten der Stabilität des Verwaltungsakts und damit der Rechtssicherheit nicht mehr gerechtfertigt erscheint (vgl. zum Ganzen Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 8 m.w.n.). Dies ist bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. nicht der Fall. Denn Sinn und Zweck der vorläufigen Kostenveranschlagung ist es – wie bereits ausgeführt – zwar, dem Pflichtigen die finanziellen Konsequenzen der Nichterfüllung seiner Plichten vor Augen zu führen und ihn dadurch zu veranlassen, ihnen nachzukommen (vgl. Lemke, a.a.O., S. 324). Die Kostenveranschlagung ist damit aber lediglich ein Druckmittel für die Vollstreckungsbehörden, mit dem sie den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten können. Sie hat somit ausschließlich eine Warnfunktion, aber keine Schutzfunktion für den Schuldner, ist für den folgenden Verwaltungsakt, die Festsetzung, rechtlich ohne Einfluss und lässt insbesondere – auch wenn es in § 23 VwVB BB a.F., anders als in § 13 Abs. 4 Satz 2 VwVG (vgl. hierzu Sadler, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 113 ff. m.w.N.), an einer entsprechenden Regelung fehlt – das Recht zur Nachforderung selbst bei einer beträchtlichen Überschreitung des vorläufig veranschlagten Kostenbetrages unberührt. Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlages ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Betroffene die angeordnete Maßnahme selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen (vgl. zu § 13 Abs. 4 VwVG BVerwG, Urt. vom 13. 4. 1984, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. August 1984 – 3 110/81 -, VkBl. 1985, 46; Mehde Jura 1998, 297, 298; Werner JA 1999, 564, 571). Dies ist bei der Beurteilung der „Wichtigkeit“ der vorläufigen Veranschlagung gemäß § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. zu beachten. Die Veranschlagung enthält damit keine die rechtsstaatliche Ordnung in den Blick nehmende "Regelung" im Sinne des § 35 Abs. 1 VwVfG, und ihre Nichtvornahme ist kein Fehler, der den in § 44 Abs. 2 VwVfG Genannten an Tragweite und Schwere vergleichbar wäre, sondern wiegt nicht schwerer als die in § 44 Abs. 3 VwVfG genannten Mängel (vgl. zu diesem Ansatz Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 44 Rn. 9 m.w.N.).

Ungeachtet dessen ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von einer Nichtigkeit der Androhung auszugehen, da der Kläger im Festsetzungsbescheid vom 21. Februar 2011 darauf hingewiesen wurde, dass ihm die durch eine Ersatzvornahme entstehenden Kosten gemäß § 37 VwVG BB a.F. zur Last fallen würden. Es blieb dem Kläger insoweit unbenommen, von sich aus an den Beklagten heranzutreten, um sich Klarheit über das ungefähre Ausmaß der entstehenden Kosten zu verschaffen. Der genannten Warnfunktion wäre damit genüge getan worden.

Die Notwendigkeit einer (vollumfänglichen) Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme am 7. März 2011 die Androhung noch nicht in Bestandskraft erwachsen war. Denn der Kläger hätte auch nach Durchführung der Ersatzvornahme noch die Möglichkeit gehabt, gegen die Zwangsmittelandrohung Anfechtungsklage zu erheben, nachdem sein Widerspruch 24. Februar 2011 gegen den Bescheid über die Zwangsmittelandrohung vom 14. Februar 2011 mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011 zurückgewiesen worden war. Denn der Vollzug der Anschlussverfügung führte weder zur Erledigung dieser selbst noch der zur deren Durchsetzung erlassenen Zwangsmittelandrohung (vgl. BVerwG, Urt. vom 25. 9. 2008, a.a.O.).

Es besteht auch keine tatbestandliche Verschränkung der in § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. normierten Hinweispflicht mit den nachfolgenden Vollstreckungsakten dergestalt, dass diese gewissermaßen durch einen unterbliebenen Hinweis auf die Höhe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme „infiziert“ würden, wie dies etwa der Fall ist bei einer in der Androhung fehlenden Fristsetzung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB a.F. im Verhältnis zur nachfolgenden Festsetzung gemäß § 24 VwVG BB a.F. („….innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist“) oder bei der Vollstreckung eines zwar gemäß § 37 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg unbestimmten, nicht aber nichtigen Bescheides, der insoweit kein tauglicher Vollstreckungsgegenstand sein kann. Denn die Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 23 Abs. 4 VwVG BB a.F. ist – wie ausgeführt - für den folgenden Verwaltungsakt, die Festsetzung, rechtlich ohne Einfluss und lässt insbesondere das Recht zur Nachforderung selbst bei einer beträchtlichen Überschreitung des vorläufig veranschlagten Kostenbetrages unberührt.

Auch liegt der Vollstreckung eine ordnungsgemäße Festsetzung gemäß § 24 VwVG BB a.F. zugrunde. Zwar erfolgte die Festsetzung insoweit bereits am 21. Februar 2011 und damit vor Ablauf in der Androhung „bis zum 21. Februar 2011“ gesetzten Frist. Auch ist die Festsetzung des Zwangsmittels grds. erst zulässig, wenn die in der Androhung bestimmte Frist erfolglos abgelaufen ist; anderenfalls ist die Festsetzung rechtswidrig (vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, a.a.O., § 14 VwVG Rn. 5; Sadler, a.a.O., § 14 VwVG Rn. 1). Die solchermaßen „verfrühte“ Festsetzung berührt die Rechtmäßigkeit der Kostenersatzforderung indes nicht. Denn für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwanges kommt es im Falle der Unanfechtbarkeit der Festsetzung nur auf ihre Wirksamkeit, nicht aber auf ihre Rechtmäßigkeit an (vgl. BVerwG, Urt. vom 13. 4. 1984, a.a.O.). Der in Rede stehende Mangel mag insoweit zwar zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung führen, nicht aber zu ihrer Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfgBbg. Denn die verfrühte Festsetzung ist kein Fehler, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung steht, dass es unerträglich wäre, wenn die Festsetzung die mit ihr intendierten Rechtswirkungen hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend der Fall – auch nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt wurde und jedenfalls die Durchführung der Ersatzvornahme erst nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist erfolgte.

Die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme ist gemäß § 25 VwVG BB a.F. entsprechend der Festsetzung erfolgt. Als Adressat der Anschlussverfügung ist der Kläger auch kostenpflichtig.

Sind die Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs dem Grunde nach erfüllt, so mag dahinstehen, ob es sich bei dessen Geltendmachung im Grundsatz um eine gebundene Entscheidung, wofür der Wortlaut der Norm („…werden…erhoben…“) spricht, oder um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. zum Streitstand bei § 19 VwVG Michaelis Jura 2003, 298, 303).Denn jedenfalls sind Billigkeitsgründe, aufgrund derer ganz oder teilweise von einer Kostenerstattung abgesehen werden müsste, oder Anhaltspunkte für eine sonstige Anwendungskorrektur im Einzelfall, weil sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erwiese, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenforderung ist auch (sonst) der Höhe nach gerechtfertigt. Insbesondere erweist sich der Kostenersatzbescheid entgegen der Auffassung des Klägers nicht wegen einzelner geltend gemachter Kostenpositionen als rechtswidrig.

Die im Falle der Ersatzvornahme zu erstattenden Kosten sind auf der Grundlage des § 37 Abs. 4 VwVG BB a.F. in § 11 Abs. 2 Bbg KostO a.F. konkretisiert. Danach geht es um eine Auslagenerstattung, die weit zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus dem Wort „insbesondere“ in § 11 Abs. 2 Satz 2 Bbg KostO sowie daraus, dass zu den im Falle der Ersatzvornahme zu erstattenden Auslagen nicht nur das gehört, was die Vollzugsbehörde an Beauftragte und Hilfspersonen zu zahlen hat, sondern auch die Kosten rechnen, die der Vollzugsbehörde „durch die Ersatzvornahme“ entstanden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Bbg KostO). Die Weite des Auslagenbegriffs in § 11 Abs. 2 Bbg KostO bedeutet jedoch nicht, dass der Pflichtige alle kalkulatorisch bestimmbaren Kosten zu erstatten hätte, die auch nur in einem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Ersatzvornahme stehen, die also der Vollstreckungsbehörde irgendwie kausal durch die Androhung, Festsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ersatzvornahme einschließlich der Geltendmachung der Ersatzvornahmekosten entstanden sind. Eine solche Auslegung liefe darauf hinaus, die Androhung, Festsetzung, Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ersatzvornahme insgesamt zu für den Bürger kostenpflichtigen Amtshandlungen zu machen, obwohl der Landesgesetzgeber seinerzeit nur bestimmte Verwaltungsgebühren in Bezug auf die Verwaltungsvollstreckung vorgesehen hat, und zwar ohne Gebühren für die zuvor genannten Amtshandlungen zu regeln (offener jetzt § 39 VwVGBbg n. F., umgesetzt durch die BbgKostO n. F. mit weitergehenden Gebührentatbeständen, vgl. nur § 1 BbgKostO n. F.). Sie verbietet sich deshalb. Die Kostenerstattungspflicht ist insoweit also nicht unbegrenzt. Vielmehr ist im Blick zu behalten, dass die Behörde bei der Ersatzvornahme eine vertretbare Handlung durchführt oder durchführen lässt, die an sich der Pflichtige vorzunehmen hätte; gerade (nur) in Bezug auf die Vornahme dieser Handlung darf sie Kostenerstattung verlangen (vgl. die Worte „auf Kosten“ in § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F.; vgl. zum Ganzen OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Beschluss vom 8. April 2014, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014 – 9 B 8.13 -, zit. nach juris).

Gemessen hieran ist zunächst der Ansatz von insgesamt 4.056,21 Euro für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses durch die Fa. ………….. gemäß deren Rechnung 023/2011 vom 9. März 2011 nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger die konkrete technische Ausgestaltung des im Wege der Ersatzvornahme hergestellten Anschlusses rügt und in diesem Zusammenhang vorträgt, ein Trinkwasserhausanschluss sei gar nicht hergestellt worden, weil die Firma ………… nicht das Haus des Klägers an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen, sondern vielmehr nur einen Wasseranschluss hergestellt habe, der allein zur Gartenbewässerung diene und geeignet sei, ist sein diesbezüglicher Vortrag – wie bereits ausgeführt - unsubstantiiert. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, worauf der Kläger hiermit konkret abstellt. Seine Behauptung, dass ein Trinkwasserhausanschluss gar nicht hergestellt worden sei, ist jedenfalls aufgrund des Akteninhalts als wiederlegt anzusehen. So ist die Hauswasserleitung des Klägers von der bisherigen eigenen Wasserversorgungsanlage (über einen Hausbrunnen) durch die Bauhandwerker der ………. fachgerecht getrennt und statt dessen an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angebunden worden. Auch sonst hat der Kläger den in Rede stehenden Kostenansatz nicht substantiiert in Zweifel gezogen, so dass in Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die kostenverursachenden Leistungen erbracht wurden und für die Durchführung der Ersatzvornahme erforderlich waren.

Auch der Ansatz von 82,94 Euro für das Öffnen und Wiederverschließen des Hoftores und der Haustür durch Schlüsseldienst W. gemäß Rechnung 110134 vom 7. März 2011 ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass die Vollstreckungsangestellte des Verbandes die Ehefrau des Klägers, die während des Termins der Ersatzvornahme auf dem Grundstück anwesend gewesen sei, gebeten habe, das Hoftor zu öffnen. Ausdrücklich sei diese darauf hingewiesen worden, dass – wenn sie dies verweigere – ein Schlüsseldienst das Tor öffnen werde, wodurch unnötige Kosten verursacht würden. Trotzdem habe sich die Ehefrau geweigert, die mit der Ersatzvornahme beauftragten anwesenden Personen einzulassen mit der Begründung, sie hätte dazu keine Vollmacht erhalten. Ebenso habe es sich verhalten, als das Betreten des Hauses erforderlich geworden sei, um die Anbindung der neu verlegten Verbrauchsleitung an die Hausinstallation zu gewährleisten. Auch das Haus habe die Ehefrau verschlossen, während sie sich auf dem Grundstück aufgehalten habe. Sie habe den Schlüssel abgezogen und sei nicht bereit gewesen zu öffnen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sowohl das Tor zu dem Grundstück als auch die Haustür durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden müssen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten (vgl. zur Ansatzfähigkeit von Kosten eines angesetzten Schlüsseldienstes OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.).

Auch die vom Beklagten angesetzten Kosten für Tierärztliche Leistungen (Betreuung von 3 Hunden und Ruhigstellung eines Hundes, Anwesenheit vor Ort durch Tierarzt Dr. W. von 8.00 – 9.00 Uhr) in Höhe von 123,00 Euro gemäß Rechnung 008213 vom 8. März 2011 und die angesetzten Kosten in Höhe von 85,50 Euro für die Beaufsichtigung von 3 Hunden durch einen Mitarbeiter des Tierschutzvereins K. W. gemäß Rechnung 25/2011 vom 21. März 2011 begegnen keinen Bedenken. Der Beklagte hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass sich auf dem Grundstück des Klägers mehrere große Hunde (2 Dogo-Argentino/Komondor/Terrier) befunden hätten, deren Verhalten durch die Mitarbeiter des Beklagten im Vorhinein nicht habe sicher beurteilt werden können. Da die Mitarbeiter und die Beauftragten des Beklagten zur Ausführung der Ersatzvornahme das klägerische Grundstück und die Wohnung des Klägers hätten betreten müssen, sei ein Verbleib der Hunde auf dem Grundstück für die Dauer der Maßnahme nicht möglich gewesen. Vielmehr seien im Rahmen der Vorbereitung der Ersatzvornahme eine vorübergehende Unterbringungsmöglichkeit für die Tiere außerhalb des Grundstücks und ein entsprechender Transport zu organisieren gewesen. Zu Beginn der Maßnahme sei der Ehefrau des Klägers durch die Mitarbeiter des Beklagten wie auch durch die anwesenden Polizeivollzugskräfte ausführlich und sehr ruhig erläutert worden, dass ein Verbleib der Hunde für die Dauer der Maßnahme nicht möglich sei. Erst nach längerem Diskutieren habe die Ehefrau des Klägers schließlich eröffnet, dass es für die Tiere auch eine alternative Unterbringungsmöglichkeit außerhalb des Grundstücks gebe. Nachdem dies bekannt geworden sei, sei diese Möglichkeit selbstverständlich auch genutzt worden, wodurch letztlich geringere Kosten als bei einem Transport und anderweitiger Unterbringung der Tiere entstanden seien. Jedoch sei auch dazu noch die Ruhigstellung eines der Tiere mittels Tabletten erforderlich gewesen. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten.

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte 135 Euro für den Einsatz des Teamleiters Anschlusswesen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes bei der Durchführung der Ersatzvornahme (5,0 Std.) und 216 Euro für den Einsatz der Vollstreckungsangestellten des Wasser- und Abwasserzweckverbandes bei der Durchführung der Ersatzvornahme (8,0 Std.) in Ansatz gebracht hat.

Zu den Auslagen, die nach den o.g. Regelungen als Kosten der Ersatzvornahme ansetzbar sind, gehören grds. auch die anhand entsprechender – hier vom Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogener (vgl. dazu noch unten) – Stundensätze unschwer zu ermittelnden Kosten für die Vornahme einer Handlung durch eigene Dienstkräfte der Behörde und für den notwendigen Einsatz eigenen Personals zur Anleitung und/oder Beaufsichtigung beauftragter Dritter. Dies betrifft insbesondere Personalkosten der Behörde, die durch die technische Planung der vorzunehmenden Arbeiten, die Absprachen mit dem beauftragten Unternehmen sowie dessen Beaufsichtigung entstanden sind, während vorbereitende Tätigkeiten nicht mehr in dem zu fordernden Zusammenhang zu der Ausführung der vertretbaren Handlung stehen, sondern als allgemeine Verwaltungstätigkeit der Vollzugsbehörde dieser kostenmäßig zur Last fallen (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 29. Februar 2012, a.a.O.; Urteil vom 17. Dezember 2014, a.a.O.; a.A. – aber nicht überzeugend – VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2012 – 1 K 667/09 -, S. 16 ff. des E.A.). Dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 VwVG BB a.F. lässt sich eine Begrenzung auf Kosten, die bei der Behörde als Mehrkosten ausweisbar sind (so VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2012, a.a.O.), nicht entnehmen. Auch ist insoweit – insbesondere bei größeren Behörden – die Feststellung der Kausalität einer Ersatzvornahme für entsprechende Mehrkosten kaum möglich. Zudem greift das gegen eine Ansetzbarkeit von Personalkosten in vergleichbaren Fällen vom VG Frankfurt (Oder), a.a.O. geführte Argument, die Personalkosten seien bereits durch Gebühren gedeckt, so dass es bei einem Ansatz dieser Kosten im Rahmen der Kostenerstattung zu einer Kostenüberdeckung käme, zu kurz. Denn der Einsatz eigener Bediensteter zur Durchführung einer vertretbaren Handlung im Rahmen einer Ersatzvornahme dient nicht der Erbringung einer den Gebührenschuldnern satzungsmäßig geschuldeten Leistung, so dass entsprechende Aufwendungen, zu denen auch Personalkosten zählen, nicht durch Gebühren gedeckt werden dürfen. Im Übrigen wäre es auch schwer nachvollziehbar, wenn einem Pflichtigen, der für die Durchführung einer ihm obliegenden Handlung auf die Vergabe von Werkverträgen angewiesen wäre, entsprechende Aufwendungen bei Durchführung der Handlung durch Bedienstete der Vollzugsbehörde erspart blieben. Hiernach sind Personalkosten jedenfalls dann grds. ansetzbar, wenn sie in nachprüfbarer Weise dargestellt werden und vom Umfang her notwendig waren (wie hier zum dortigen Landesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 29. Mai 1986 – Bf II 6/86 -, DÖV 1987, 257; VG Göttingen, Urteil vom 12. Dezemner 1996 – 4 A 4700/94 -, zit. nach juris; VG Stade, Urteil vom 21. März 2007 – 1 A 1225/05 -, zit. nach juris).

Gemessen hieran begegnet auch das mit entsprechenden Kostenansätzen abgegoltene Erfordernis der Anwesenheit von zwei Mitarbeitern des Beklagten (Vollstreckungsangestellte und Teamleiter Anschlusswesen) keinen durchgreifenden Bedenken.

Zunächst liegt die Notwendigkeit des Einsatzes des Teamleiters Anschlusswesen auf der Hand. Da der Kläger jedwede Mitwirkung bei der Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses beharrlich verweigert hat, bedurfte es nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten eines technischen Mitarbeiters des Beklagten, um vor Ort die nötigen Feststellungen zur bereits vorhandenen Wasserversorgung wie auch zum Ort und zur Art und Weise des neu herzustellenden Anschlusses an die zentrale Wasserversorgungsleitung bis zur Abnahme zu treffen.

Hinsichtlich der angesetzten Personalkosten für die Vollstreckungsangestellte hat der Beklagte nachvollziehbar ausgeführt, dass die zuständige Mitarbeiterin der Vollstreckungsstelle von Beginn bis zum Ende der durchzuführenden Vollstreckungshandlungen habe anwesend sein müssen, da allein durch sie alle maßgeblichen Entscheidungen zu treffen (gewesen) seien – bis hin zu der Feststellung, dass die Maßnahme abgeschlossen sei. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Seine Richtigkeit liegt auch auf der Hand. Gerade im vorliegenden Fall machten die vom Beklagten vor Ort vorgefundenen schwierigen Verhältnisse (verschlossene Tore, gefährliche Hunde, nur begrenzt kooperationsbereite Ehefrau des Klägers) es notwendig, die Durchführung der Ersatzvornahme zu beaufsichtigen und Entscheidungen hinsichtlich der gebotenen Maßnahmen zu treffen, bei denen der vor Ort gleichfalls anwesende technische Mitarbeiter schlechthin überfordert gewesen wäre.

Soweit der Kläger rügt, dass die Vollstreckungsangestellte angelegentlich der Durchführung der Ersatzvornahme zwischenzeitlich auch zur Vollstreckung von Gebühren-/Kostenbescheiden tätig geworden sei, ist dies unerheblich. Denn der Beklagte hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass sich der Aufwand für den Einsatz der Vollstreckungsangestellten dadurch in keiner Weise erhöht habe. Dieser wäre unverändert, wenn die Vollstreckungsangestellte allein wegen der Durchführung der Ersatzvornahme tätig geworden wäre. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

Im Übrigen hat die Kammer in Ermangelung diesbezüglicher substantiierter Rügen des Klägers keinen Anlass, die Angaben des Beklagten über den Einsatz seiner Mitarbeiter und den jeweiligen Zeitaufwand sowie die in Ansatz gebrachten Stundensätze in Frage zu stellen. Aus diesem Grund war insbesondere nicht näher der Frage nachzugehen, warum der Beklagte für seinen technischen Mitarbeiter „nur“ 5 Stunden, hingegen für den Einsatz der Vollstreckungsangestellten 8 Stunden angesetzt hat. Letztere überschreiten jedenfalls die Dauer des Einsatzes, der ausweislich des „Berichtes zur Ersatzvornahme NF/EV/TW/01/2011“ (VV Bl. 161) von 8 Uhr bis 15.20 Uhr dauerte, bei einem – nicht zu beanstandenden - gerundeten Stundenansatz nicht. Soweit die Vollstreckungsangestellte in dem genannten Bericht bei den als „Anwesend“ gekennzeichneten Personen nicht ausdrücklich genannt ist, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da der in Rede stehende Bericht von ihr unterzeichnet wurde.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Insoweit waren dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil dieser durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides selbst Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit hinsichtlich des aufgehobenen Teils hat erkennen lassen und dadurch der streitigen Durchführung des Verfahrens die Grundlage entzogen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO