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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 10.05.2017 – VG 1 L 526/16.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0510.1L2016.526.00

Tenor§

Für die Antragstellerin zu 4. wird die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Oktober 2016 (VG 1 K 1835/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sowie zu 5. zu vier Fünftel und die Antragsgegnerin zu einem Fünftel.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen, russische Staatsangehörige aus T.,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19. Oktober 2016 (VG 1 K 1835/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Oktober 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist für die Antragstellerin zu 4. begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu ihren Gunsten aus. Für die Antragstellerinnen zu 1. bis 3. sowie zu 5. ist der Antrag dagegen unbegründet.

Die vom Bundesamt unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und damit die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln (§§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG).

Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, der Bescheid des Bundesamtes sei schon deshalb „unwirksam“, weil er unter fehlerhaftem Verweis auf § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylG an sie persönlich und nicht an ihre Bevollmächtigte zugestellt worden sei, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Folge einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung kann allenfalls sein, dass durch diese der Gang der Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt wird; zu einer Unwirksamkeit des Bescheides, wenn er wie hier sowohl den Antragstellerinnen persönlich als auch deren Bevollmächtigten jedenfalls bekannt gegeben wurde und zugegangen ist, führt ein Zustellungsmangel dagegen nicht.

Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Die Kammer folgt diesbezüglich den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab. Ergänzend hierzu wird unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragstellerinnen im gerichtlichen Verfahren wie folgt ausgeführt:

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Bundesamt die Anträge der Antragstellerinnen zu Recht als Zweitanträge im Sinne von § 71 a AsylG gewertet hat. Allein dass die Republik Polen mit Schreiben vom 1. April 2015 mitgeteilt hat, dass das Übernahmegesuch für die Antragstellerinnen im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 steht, ergibt sich zwar die zwingende Annahme eines abgeschlossenen Asylverfahrens im oben dargelegten Sinne nicht, da Art 18 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur regelt, dass der Mitgliedstaat zu einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden verpflichtet ist, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u. a.) -, juris Rn. 26 ff.). Allerdings haben die Antragstellerinnen die Ablehnungsentscheidung Polens vom 8. Oktober 2014 über ihren dortigen Asylantrag vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass sowohl die Flüchtlingsanerkennung als auch eine Schutzgewährung abgelehnt worden sei und sie bei einer Rückkehr nach Polen in die russische Förderation abgeschoben würden. Die hierauf gestützte Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass das Asylbegehren der Antragstellerinnen demzufolge in Polen sachlich geprüft und hinsichtlich der Feststellung internationalen Schutzes erfolglos abgeschlossen worden sei, begegnet auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 – im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken.

Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet es zudem, dass das Bundesamt die Antragstellerinnen nicht persönlich angehört hat. Ausreichend war vielmehr, dass diese Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von §§ 29 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG hatten. Zwar verweist § 71 a Abs. 2 AsylG auf die Vorschrift des § 25 AsylG (Satz 1) und bestimmt, dass von einer Anhörung abgesehen werden kann, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist (Satz 2). Demgegenüber regelt der – seit dem 6. August 2016 neu gefasste - § 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG, dass das Bundesamt zur Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Fall eines Zweitantrages im Sinne von § 71 a AsylG (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG) dem Ausländer (nur) Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Abs. 3 AsylG gibt. Es ist davon auszugehen, dass nach den gesetzgeberischen Intentionen mit der Neufassung des § 29 AsylG eine persönliche Anhörung zur Frage der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Rahmen eines Zweitantrages generell nicht mehr vorausgesetzt wird (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u.a.) -, juris Rn. 34 ff.).

Der Feststellung des Bundesamtes, dass die Antragstellerinnen im Rahmen ihrer Zweitanträge keine hinreichenden Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG geltend gemacht haben, sind diese auch im vorliegenden Verfahren nicht wirksam entgegen getreten. Der bloße, nicht weiter substantiierte Hinweis auf das Verfolgungsschicksal der Schwester der Antragstellerin zu 1. lässt insbesondere nicht im erforderlichen Maße erkennen, dass sich die entscheidungserhebliche Sachlage zu Gunsten der Antragstellerinnen geändert hätte.

Ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen jedoch hinsichtlich des für die Antragstellerin zu 4. geltend gemachten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erheblich konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie die Antragstellerin zu 4. hier geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 26. April 2016 – M 16 S7 16.30786 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG.

Hier leidet die Antragstellerin zu 4. ausweislich u.a. des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. August 2015 an einem Hydrocephalus internus (ICD 10 G 91.9) mit daraus folgender Lähmung aller Extremitäten sowie Motorik-, Wachstums- und Entwicklungsstörungen. Das Erkrankungsbild ist – bei derzeit noch unklarer Diagnose zu den Ursachen der Erkrankung – unbehandelt lebensbedrohlich, die Antragstellerin bedarf einer weiteren umfangreichen Diagnostik und einer operativen Versorgung mit einer Liquorableitung, eventuell einer Hirn-OP zur Beseitigung der Ursache der Zirkulationsstörung. Die kinderneuropädiatrische operative Versorgung ist nach den Feststellungen des Gutachtens zwingend und kurzfristig erforderlich, um die Erkrankung zu überleben und die Folgen zu minimieren. Zudem wird die Antragstellerin zu 4. eine langfristige, wahrscheinlich lebenslange shunttechnische und medikamentöse Behandlung sowie Physio- und Ergotherapie benötigen.

Hieraus folgt hinreichend konkret, dass die Antragstellerin zu 4. an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die, um das Überleben der Antragstellerin zu gewährleisten, dringend der Behandlung bedarf. Inwieweit sie diese Behandlung in der Russischen Förderation erhalten kann, erfordert weitere – dem Klageverfahren vorbehaltene – Aufklärung. Dass die Antragstellerin zu 4., worauf das Bundesamt in seinem Bescheid verweist, auch zuvor mit ihrer Erkrankung in ihrem Heimatland habe leben können, steht dem insoweit nicht entgegen, als das amtsärztliche Gutachten darauf verweist, dass im Hinblick auf die noch unklaren Ursachen der Erkrankung eine Zunahme des intrakraniellen Druckes nicht ausgeschlossen werden könne, die für die Antragstellerin zu 4. die Gefahr eines jederzeit möglichen Eintrittes einer Einklemmung des Hirnstammes in das Hinterhauptloch und damit den Tod bedeute. Andererseits stellt der Umstand, dass Polen nach Mitteilung der Liaisonsbeamtin des Bundesamtes vom 3. November 2015 erklärt hat, dass die hochspezialisierte operative Behandlung der Antragstellerin zu 4. sowie die kostenintensive und komplexe Therapie bis ans Lebensende im Rahmen des Flüchtlingsverfahrens in Polen nicht möglich sei, zumindest einen belastbaren Anhaltspunkt dafür dar, dass auch für die Russische Förderation nicht ohne nähere Feststellungen zum hier vorliegenden Einzelfall von einer Behandlungsmöglichkeit ausgegangen werden kann, zumal der zuständige polnische medizinische Träger darauf verwiesen hat, dass es sich um eine komplizierte Erkrankung handelt und eine Operation mit einem hohen Risiko und Komplikationen verbunden sei.

Da hiernach hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, rechtfertigt dies die tenorierte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 4.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.