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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 10.05.2017 – VG 1 L 583/16.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0510.1L2016.583.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 19. Oktober 2016 (VG 1 K 2023/16.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus G., T.,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19. Oktober 2016 (VG 1 K 2023/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt den Antragstellern nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Diese haben keine Möglichkeit, ihr mit dem vorliegenden Rechtschutzbegehren verfolgtes Ziel durch ein gleich geeignetes, keine anderweitigen rechtlichen Nachteile mit sich bringendes behördliches Verfahren zu erreichen (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8). So lässt vor allem die den Antragstellern gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG eröffnete Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen. Denn gemäß § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG ist abweichend von Satz 5 das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag zu behandeln, wenn das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Nach dem Wortlaut dieser Regelung ist davon auszugehen, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist. Bei einer solchen Fallgestaltung verstieße es gegen das in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes normierte Gebot des effektiven Rechtsschutzes, das Rechtschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage und mithin auch für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative VwGO zu verneinen (vgl. ebenso Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8; Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 5 B 2251/16 As HGW -, juris Rn. 17; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A -, juris Rn. 5; Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 2 L 134/17.A -, juris Rn. 5; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357 -, juris Rn. 13 f).

Der Antrag ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, deren Klage nach der im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylG) jedenfalls insoweit voraussichtlich Erfolg haben wird, soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren. Denn das Bundesamt hat das Asylverfahren der Antragsteller zu Unrecht gemäß §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 AsylG eingestellt.

Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer bzw. die Ausländerin einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung gilt nach Satz 2 der Regelung nicht, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die der Asylbewerber oder die Asylbewerberin keinen Einfluss hatte.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative AsylG liegen hier zwar vor. Die Antragsteller sind der Aufforderung des Bundesamtes zur Anhörung gemäß § 25 AsylG vom 19. September 2016 nicht nachgekommen. Ebenso wenig haben sie im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG unverzüglich nachgewiesen, dass das Versäumen des Anhörungstermins auf Umstände zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatten.

Der diesbezügliche Vortrag der insoweit darlegungs- und nachweispflichtigen Antragsteller, ihr Bevollmächtigter habe die Aufforderung zur Anhörung nach deren Erhalt an sie geschickt, habe die Sendung aber erst nach dem Anhörungstermin als unzustellbar zurück erhalten, obgleich eine telephonische Nachfrage ergeben habe, dass die Antragsteller nach wie vor unter der angegebenen Anschrift wohnen, ist nicht geeignet, einen Nachweis im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG zu erbringen. Das Vorbringen ist vielmehr bereits unsubstantiiert, da es nicht erkennen lässt, ob die Antragsteller den ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nachgekommen sind, wobei sie sich das Verhalten ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen müssen. Weder wann dieser die Aufforderung zur Anhörung an die Antragsteller geschickt, noch wann genau er sie als unzustellbar zurück erhalten haben will, wird dargelegt, so dass die Glaubhaftigkeit dieser Behauptung nicht nachprüfbar und auch nicht feststellbar ist, ob die Antragsteller hierauf unverzüglich hingewiesen haben. Ebenso wenig haben die Antragsteller entsprechende Nachweise vorgelegt, etwa den Briefumschlag, auf dem die Unzustellbarkeit vermerkt ist. Doch selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellte, hätte es dem Bevollmächtigten der Antragsteller im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten angesichts der entscheidenden Bedeutung des Anhörungstermins oblegen, durch – ggf. telephonische – Rücksprache mit den Antragstellern sicherzustellen, dass diese die Aufforderung erhalten haben und den Termin wahrnehmen werden.

Die Einstellung des Verfahrens erfolgte jedoch dennoch rechtswidrig, weil die Antragsteller nicht in einer den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG genügenden Weise über die Rechtsfolgen eines Versäumens des Anhörungstermins belehrt worden sind. Nach dieser Regelung ist der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

Hier hat das Bundesamt zwar in der schriftlichen Ladung zur Anhörung vom 19. September 2016 in optisch hervorgehobener Weise ausdrücklich auf die Regelung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG und die sich daraus ergebende Folge des Nichterscheinens zum Anhörungstermin hingewiesen. Dass diese Belehrung nicht gegenüber den Antragstellern selbst, sondern in einem an ihren Bevollmächtigten gerichteten Schreiben erfolgte, unterliegt im Hinblick darauf, dass sich dieser mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 bereits im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer (unbeschränkten) Vollmacht als Vertreter der Antragsteller bestellt hatte, grundsätzlich ebenso wenig Bedenken wie der Umstand, dass das Schreiben nur in deutscher Sprache abgefasst war. Vielmehr obliegt es in derartigen Fällen – wie bereits dargelegt – dem Bevollmächtigten, seine Mandantschaft von dem Anhörungstermin hinreichend zu unterrichten und sie über die Folgen eines Nichterscheinens in Kenntnis zu setzen. Insofern bestand – anders als bei nicht anwaltlich vertretenen Ausländern - kein Bedürfnis an einer Übersetzung der Belehrung in eine den Antragstellern geläufige Sprache (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A -, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 4. Januar 2017 – RO 9 S 16.33357 -, juris Rn. 22; vgl. zudem Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 5. September 2013 – 10 C 1/13 -, juris Rn. 31).

Jedoch fehlt es im vorliegenden Fall an der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung hinsichtlich der Belehrung. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hat das Bundesamt das Ladungsschreiben vielmehr lediglich per Einfachpost an den Bevollmächtigten der Antragsteller gesendet, ohne von diesem oder den Antragstellern eine Empfangsbestätigung zu verlangen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf die in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative AsylG normierten weitreichenden Folgen eines Nichterscheinens zur Anhörung und daraus folgend auf die besondere Bedeutung der Belehrung hierüber hat der Gesetzgeber es vielmehr als erforderlich erachtet, dass dem Asylsuchenden durch die Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich ziehen. Hierzu gehört auch, dass es nicht genügt, dass die Ladung in den Zugriffsbereich des Asylsuchenden gelangt, vielmehr muss er deren Erhalt ausdrücklich bestätigen. Denn nur dies bietet hinreichende Sicherheit, dass er tatsächlich über die Folgen seines Nichterscheinens belehrt worden ist, was wiederum im Falle seines Nichterscheinens das Eingreifen der Vermutungsregel des § 33 Abs. 2 AsylG rechtfertigt (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 4 L 57/17.A -, juris Rn. 5; Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 2 L 134/17.A -, juris Rn. 24). Dass im Falle der Bestellung eines Bevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren insoweit etwas anderes zu gelten hätte (so wohl Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Februar 2017 – 2 L 12/17.A -, juris Rn. 13), vermag weder im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut noch auf Sinn und Zweck des § 33 Abs. 4 AsylG zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Einer Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da dieser Antrag im Hinblick auf die tenorierte Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin gegenstandslos ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.