Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.05.2017 – VG 1 L 335/17.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0518.1L335.17.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, nachdem der Antragsteller mit Erklärung gegenüber der Ausländerbehörde des Landkreises … vom 16. Mai 2017 den Antrag zurückgenommen hat.
Der von dem Bevollmächtigten des Antragstellers erklärte Widerruf steht dem - ungeachtet der Tatsache, dass der Bevollmächtigte jedenfalls ausdrücklich nur die Verzichtserklärung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, nicht aber die Rücknahme des hiesigen gerichtlichen Eilrechtsschutzantrages widerrufen hat - nicht entgegen. Die Antragsrücknahme ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar und beendet das Verfahren unmittelbar; Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalles sind nicht ersichtlich (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rn. 15 vor § 40).
Dem auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend vermag ein Widerruf die Wirksamkeit einer Antragsrücknahme demnach nur zu hindern, wenn dieser dem Gericht vorher oder gleichzeitig mit der Rücknahmeerklärung zugeht. So liegt der Fall hier aber nicht. Die von dem Antragsteller im Rahmen seines Antrages auf Unterstützung durch das StarthilfePlus-Programm 2017 erklärte Rücknahme bereits eingelegter Rechtsbehelfe ist von der zuständigen Ausländerbehörde mit Einverständnis des Antragstellers dem Verwaltungsgericht zugeleitet worden und hier am 16. Mai 2017 10:04 Uhr eingegangen. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers ging dagegen erst 12:05 Uhr bei Gericht ein und folglich erst zu einem Zeitpunkt, als der Antrag bereits wirksam zurückgenommen worden war.
Höchst vorsorglich weist die Kammer zudem darauf hin, dass ein Antrag des Antragstellers auf gerichtlichen Rechtsschutz derzeit ohnehin unzulässig wäre, da dem Antragsteller insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, nachdem er mit seiner Erklärung vom 16. Mai 2017 bei der zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises … auch erklärt hat, freiwillig in sein Herkunftsland zurückkehren zu wollen und deshalb auf die Weiterführung seines Asylverfahrens zu verzichten und seinen Asylantrag vom 15. Mai 2014 zurückzunehmen.
Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers diese Erklärung nicht wirksam, nämlich nicht zumindest gleichzeitig mit Zugang der Rücknahmeerklärung beim Bundesamt, gegenüber diesem widerrufen hat. Wie die zuständige Sachbearbeiterin der Ausländerbehörde auf Nachfrage der Einzelrichterin mitgeteilt hat, wurde die Rücknahmeerklärung dem Bundesamt über die IOM bereits unmittelbar nach Abgabe der Erklärung am 16. Mai 2017 10:03 Uhr zugeleitet. Zudem hat auch das Gericht die von der Ausländerbehörde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übersandte Rücknahme- und Verzichtserklärung des Antragstellers per Fax an das Bundesamt weitergeleitet, und zwar ebenfalls am 16. Mai 2017 10:34 Uhr. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten, mit dem dieser die Erklärung widerrief, ging dagegen erst nachfolgend am Mittag desselben Tages, und zwar bei der Ausländerbehörde und bei Gericht, ein. Es hätte ihm aber oblegen, Sorge dafür zu tragen, dass der Widerruf zumindest zeitgleich mit der Rücknahmeerklärung dem Bundesamt zugeht.
Soweit der Bevollmächtigte gegenüber der Ausländerbehörde die Rücknahmeerklärung zudem hilfsweise angefochten hat, ist darauf zu verweisen, dass auch die Rücknahme des Asylantrages grundsätzlich unanfechtbar ist, was insbesondere auch für Willensmängel im Sinne von §§ 119 ff BGB gilt. Ausnahmen gelten insoweit wie bei der Anfechtung von prozessualen Rücknahmeerklärungen nur, wenn die Rücknahme auf arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde beruht sowie beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen und im Falle eines offensichtlichen Versehens (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2003 – 1 K 3502/02.A -, juris Rn. 35). Dafür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich, insbesondere genügt die bloße Behauptung des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers, es sei „nicht erkennbar“, dass ihm die Erklärung in eine für ihn verständliche Sprache übersetzt worden sei, hierfür nicht. Vielmehr hat der Antragsteller mit seiner Unterschrift vom 16. Mai 2017 ausdrücklich bestätigt, dass ihm der Inhalt der Niederschrift von einer Sprachmittlerin/einem Sprachmittler übersetzt worden sei und er diese Erklärung voll und ganz verstanden habe. Ergänzend hierzu hat der Leiter der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt, über eine Sprachkundigenbefähigung Russisch C 1 zu verfügen und dem Antragsteller bei dessen Vorsprachen am 15. und am 16. Mai 2017 ausführlich in Russisch über dessen Rechte und Pflichten informiert zu haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.