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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 19.05.2017 – VG 1 K 1626/14
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0519.1K1626.14.00
Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger, ein der FDP-Fraktion zugehöriger Stadtverordneter der Stadt D., wendet sich gegen Sitzungsniederschriften der Stadtverordnetenversammlung aus dem Jahr 2014.
In der 52. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 16. April 2014 äußerte sich der Kläger zu dem Tagungsordnungspunkt (TOP) 5 – „Informationen des Bürgermeisters und Anfragen dazu“ – ausweislich der Niederschrift wie folgt:
„Herr K. vermisst das Résumé des Bürgermeisters zur vergangenen Legislaturperiode. Er spricht Aussagen des Bürgermeisters in der Presse (Lausitzer Rundschau) vor der letzten Kommunalwahl 2008 an und stellt dazu Fragen. Er bittet um Antwort des Bürgermeisters aus heutiger Sicht.
Herr R. antwortet, dass er darauf aus dem Stegreif in der heutigen Sitzung nicht antworten kann. Er erwartet, dass demjenigen, der antworten soll, die Gelegenheit gegeben wird, sich auf entsprechende Antworten vorbereiten zu können, indem man die Fragen schriftlich formuliert.“
Unter dem Briefkopf „Stadtverordnetenversammlung D., FDP-Fraktion“ wandte sich der Kläger am 16. Mai 2014 an den Beklagten zu 1. als Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung und reichte die Fragen – 8 Fragen bezogen auf Presseberichte aus den Jahren 2008, 2011, 2012 und 2013 – schriftlich ein.
In der 53. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 heißt es in der Niederschrift zum TOP 7 „Anfragen und Erklärungen der Abgeordneten“ wie folgt:
„Herr K. hat in der letzten Sitzung der SSV D. Anfragen an den Bürgermeister gerichtet. Grundlage für die Fragen sind Presseartikel aus den Jahren 2008 bis 2013, die durch den Bürgermeister nicht beantwortet wurden (Anlage). Aufgrund der heutigen Sondersitzung wurden die Fragen schriftlich an den Bürgermeister nachgeholt. Herr K. und Herr R. einigen sich auf Verlesen der Frage und Beantwortung durch den Bürgermeister im Zwiegespräch. Herr K. und die Stadtverordneten nehmen die Beantwortung der Fragen zur Kenntnis und haben keine Nachfragen.“
Die Niederschriften sind jeweils vom Beklagten zu 1. unterzeichnet, der Amtsdirektor des Amtes D.-Land und Beklagte zu 2. hat jeweils durch seine Unterschrift bestätigt, “Kenntnis genommen“ zu haben.
Unter dem 24. Juli 2014 legte der Kläger – wohl für die FDP-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung – sinngemäß Einspruch gegen die Niederschrift vom 22. Mai 2014 ein. Unter dem TOP 7 gehe der Bürgermeister auf die Fragen der FDP-Fraktion ein und es stelle sich die Frage, „was er darauf geantwortet habe“. Es werde gebeten, das schriftlich nachzuholen.
In der zweiten Sitzung der am 25. Mai 2014 neu gewählten Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. vom 21. August 2014, an der wiederum die vorbezeichneten drei Personen teilnahmen, sollten die Niederschriften der vorangegangenen Sitzungen, unter anderem vom 16. April 2014 und 22. Mai 2014, genehmigt werden (TOP 4).
Zur Niederschrift vom 16. April 2014 heißt es in dem Protokoll:
„Herr D. bittet darum, die Bestätigung der Niederschrift auf die nächste Sitzung zu verschieben und begründet dies damit, dass er Widerspruch einlegen werde und dazu in der Sitzung mündlich ausführen möchte. Die Stadtverordnetenversammlung hat keine Einwände.“
Zur Niederschrift vom 22. Mai 2014 heißt es:
„Zur Niederschrift liegt ein Einspruch von Herrn K. (FDP-Fraktion) vor. Der Einspruch ist allen Abgeordneten zugegangen. Herr R. stellt hierzu fest und bittet darum, dies auch für die Zukunft zu beachten, dass wörtliche Rede oder Ausführungen, die nichts mit Beschlusstexten zu tun haben, aber in der Niederschrift berücksichtigt werden sollen, vorher anzuzeigen sind. Es werden Beschlussprotokolle gefertigt und nicht alle Äußerungen fließen in die Niederschrift ein. Herr K. geht davon aus, dass es in der Regel um ein Verlaufsprotokoll ginge und wenigstens zwei beziehungsweise drei Sätze zu einer Frage genannt werden, was die Antwort hergegeben hat und besteht darauf. Herr R. wiederholt nochmals, dass ein Beschlussprotokoll zu fertigen ist. Das hat einen großen Unterschied zu einem Verlaufsprotokoll. Er ist der Meinung, dass die Niederschrift den Regularien der Stadtverordnetenversammlungen entspricht. Abstimmung zur Niederschrift 4/1/7, damit ist die Niederschrift bestätigt.“
Unter dem 03. September 2014 wandte sich der Kläger namens der FDP-Fraktion in einem Schreiben an den Beklagten zu 2. nochmals gegen die Niederschrift zur 53. Stadtverordnetenversammlung am 22. Mai 2014. Es sei eine „Frechheit“, ihm statt wörtlicher Protokollierung der Antworten eine DVD mit einem Mitschnitt der Sitzung anzubieten. Nach § 13 Abs. 2 lit. e) der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. (vom 02. August 2012– im Folgenden verkürzend: Geschäftsordnung) sei der wesentliche Inhalt der Beratung wiederzugeben, so dass auch die Antworten im Protokoll zu vermerken seien. Dies sei nicht zu verwechseln mit Wortprotokollen, die gesondert beantragt werden müssten. Die Abstimmung zur Gültigkeit der Niederschrift, gemeint ist die Niederschrift vom 22. Mai 2014, sei ungültig. Der Beklagte zu 2. antwortete im Wesentlichen, § 42 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) verdeutliche, dass die Regelung der Geschäftsordnung, wonach der Hauptverwaltungsbeamte für die Niederschrift verantwortlich sei, lediglich auf das formelle Verfahren Anwendung finden könne; Kompetenzen zum Inhalt der Niederschrift oblägen ihm jedoch nicht. Er gehe davon aus, dass sich die Stadtverordneten mit der Genehmigung der Niederschrift mehrheitlich und bewusst gegen den Einwand des Klägers entschieden hätten; ein rechtswidriges Zustandekommen der Genehmigung sei nicht ersichtlich.
Unter dem 28. September 2014 bat der Kläger den Beklagten zu 1. unter anderem um Stellungnahme, aus welchen Gründen in der Niederschrift vom 21. August 2014 unter dem TOP 7 die Anfragen und Erklärungen der Abgeordneten der CDU-Fraktion umfangreich wiedergegeben würden und aus welchem Grund unter dem TOP 10 – Fragestunde für die Einwohner – die Anfrage des Mitglieds des Bundestages Dr. Schulz ebenfalls umfangreich wiedergegeben werde. Er habe den Eindruck, dass der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung „nach Gutdünken“ verfahre. Der Beklagte zu 1. antwortete im Wesentlichen, er teile die kommunalrechtliche Einschätzung des Hauptverwaltungsbeamten.
Ausweislich der Niederschrift zur Stadtverordnetenversammlung vom 29. September 2014 erklärte der Stadtverordnete D. zu TOP 4, dass er nicht beabsichtige, sich gegen die Niederschrift der Sitzung vom 16. April 2014 zu wenden. Die Bestätigung dieser Niederschrift solle in der Sitzung vom 22. Oktober 2014 erfolgen; ob das geschehen ist, lassen die vorliegenden Unterlagen nicht erkennen.
Der Kläger hat am 03. November 2014 als Fraktionsvorsitzender für die FDP-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung D. Klage gegen den Beklagten zu 1. erhoben.
Mit Schreiben vom 03. Dezember 2014 teilte der Kläger mit, dass er „allein als Fraktionsvorsitzender der FDP-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D.“ Klage erheben wolle; das Schreiben ist von zwei weiteren Fraktionsmitgliedern unterzeichnet.
Auf die Anfrage der vormals für das Verfahren zuständigen 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 09. Dezember 2014 stellte der Kläger unter dem 16. Dezember 2014 klar, dass er in dem Klageverfahren „als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D.“ handele.
Mit Schreiben vom 23. September 2016 hat der Kläger am 26. September 2016 die Klage gegen den Beklagten zu 2. erweitert.
Der Kläger führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus:
Als Stadtverordneter habe er einen subjektiven Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift, der sich aus Art. 28 des Grundgesetzes (GG), § 1 des Parteiengesetzes (ParteiG) und §§ 30, 42 BbgKVerf sowie § 13 Abs. 2 lit. e) der Geschäftsordnung ergebe. Gerade für Stadtverordnete, die nicht der Mehrheitsfraktion angehörten, sei dieser Anspruch bedeutsam, da diese nur durch die genaue Auseinandersetzung mit Widersprüchen in den Antworten der Gemeindeorgane einen politischen Einfluss gewinnen könnten. § 42 BbgKVerf enthalte bereits nach seinem eindeutigen Gesetzestext nur den Mindestinhalt der Sitzungsniederschrift, der durch § 13 der Geschäftsordnung erweitert worden sei. Der Beklagte zu 1. sei nach §§ 33 Abs. 1, 51 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 37 BbgKVerf, der Beklagte zu 2. nach § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung passiv legitimiert; dieser bestimme den Protokollführer und übernehme durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokollierung.
Es entspreche langjähriger Praxis, nicht nur die Beschlussergebnisse zu protokollieren, sondern den gesamten Verlauf der Sitzung und die Diskussion zu allen Tagesordnungspunkten. Bei Fragen der Stadtverordneten würden die Fragen als auch die Antworten in der Sitzungsniederschrift wörtlich oder zumindest sinngemäß festgehalten; beispielhaft sei auf die 52. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 16. April 2014 und die 53. Sitzung am 22. Mai 2014 zu verweisen. Er erwarte keine wörtliche Protokollierung, wohl aber eine sinngemäße Wiedergabe der Antworten.
Das Protokoll der 53. Sitzung sei im TOP 7 erster Absatz „unrichtig und unvollständig“ und sei „daher zu berichtigen“. Es habe kein „Zwiegespräch des Bürgermeisters“ stattgefunden, sondern eine offizielle Beantwortung der Anfrage eines Stadtverordneten der Stadt D..
Die Erfüllung des Klageanspruchs zu 1. sei auch nicht unmöglich. Eine Protokollierung sei schon aufgrund der Videodokumentation über die Stadtverordnetensitzung und aufgrund des Umstandes, dass die Beklagten an den Sitzungen persönlich teilgenommen haben, möglich. Im Übrigen ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des Beklagten zu 1., die Antworten seien „weitgehend in freier Rede“ gegeben worden, dass es schriftliche Unterlagen gebe, die ebenfalls nicht vorgelegt worden seien.
Die Kosten des Verfahrens seien unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits „den Beklagten als Gemeindeorgan“ aufzuerlegen. Es bestehe ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch des Stadtverordneten.
Der Kläger hat mit Schriftsätzen vom 08. Januar 2015 und 23. September 2016 zunächst (sinngemäß) begehrt,
1. den Beklagten zu 1. zu verpflichten, die gegebenen Antworten zu den gestellten Anfragen der FDP-Fraktion in der Sitzung der 53. Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014/TOP 7 sinngemäß zu protokollieren,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Protokollierung seiner Fragen in der Niederschrift der 52. Stadtverordnetenversammlung vom 16. April 2014 und die Ablehnung der Protokollierung der Antworten des Beklagten zu 1. in der Niederschrift der 53. Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 rechtswidrig war,
3. weiter hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verpflichten, künftig in den Niederschriften der Stadtverordnetenversammlung D. bei Anfragen von Stadtverordneten sowohl die Fragen als auch die Antworten zu gestellten Anträgen sinngemäß zu protokollieren.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu verpflichten, die gegebenen Antworten zu seinen gestellten Anfragen in der Sitzung der 53. Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014/TOP 7 sinngemäß zu protokollieren,
2. hilfsweise gegenüber den Beklagten festzustellen, dass die Ablehnung der Protokollierung seiner Fragen in der Niederschrift der 52. Stadtverordnetenversammlung vom 16. April 2014 und die Ablehnung der Protokollierung der Antworten des Beklagten zu 1. in der Niederschrift der 53. Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 rechtswidrig war.
Das Klagebegehren zu 3. hat der Kläger zurückgenommen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen, und, soweit der Klageantrag zu 3. zurückgenommen worden ist, Kostenentscheidung.
Die Klage sei bereits unzulässig, weil der Beklagte zu 1. als ehrenamtlicher Bürgermeister keine Behördeneigenschaft besitze. Jedenfalls die Fraktion könne auch nicht in ihren Rechten verletzt sein.
In der Stadtverordnetenversammlung vom 21. August 2014 sei die Niederschrift der 53. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung gebilligt worden, weil der Kläger in dem Einspruch vom 24. Juni 2014 nicht substantiiert dargelegt habe, welche konkreten Änderungen in der Niederschrift vorgenommen werden sollten und auch keine weiteren Anträge gestellt habe. Der ehrenamtliche Bürgermeister habe die Antworten in freier Rede ohne Manuskript vorgetragen, so dass das gesprochene Wort gelte.
Im Übrigen enthalte die Niederschrift zur 53. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 den im § 42 Abs. 1 BbgKVerf geregelten Mindestinhalt. Aus § 13 Abs. 2 lit. e) der Geschäftsordnung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch; dessen Formulierung sei eindeutig und einer Interpretation nicht zugänglich. Sinn der Vorschrift sei es, nachvollziehen zu können, wer diese Anträge gestellt habe, aus welchen Gründen sie gestellt worden seien, welchen sachlichen und ggf. streitigen Inhalt die Beratung zu den Anträgen gehabt habe und welchen Wortlaut die Beschlüsse zu den Anträgen gehabt hätten. Dies sei Voraussetzung dafür, dass die gefassten Beschlüsse rechtskräftig und umgesetzt werden könnten. Jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung stehe die Möglichkeit eines Einspruchs gegen die Niederschrift offen. Dieses Verfahren habe Anwendung gefunden.
Zudem bestehe ein Korrekturanspruch allenfalls dann, wenn die Äußerung eines Stadtverordneten nicht korrekt beschrieben und dieser dadurch in eigenen Rechten verletzt werde; dergleichen habe der Kläger nicht vorgebracht. Ein subjektiv-öffentliches Recht eines einzelnen Stadtverordneten auf wörtliche Protokollierung der Antworten des Bürgermeisters gebe es nicht. Auch sehe die Geschäftsordnung eine Ergebnisprotokollierung vor, der Kläger begehre aber ein Verlaufsprotokoll.
Im Übrigen ist der Beklagte zu 1. der Auffassung, dass das Begehren des Klägers auf eine unmögliche Leistung gerichtet sei. Das Protokoll der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 sei abschließend behandelt und nach erfolgter Bestätigung seien die Tonaufzeichnungen der Sitzung gelöscht worden.
Die seit dem 01. Januar 2017 für das Kommunalrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 01. Februar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen (2 Beiakten) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
I. 1. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des Klagebegehrens zu 3. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.
I. 2. Die Klageänderungen sind zulässig.
Das gilt zunächst für den Parteiwechsel auf der Klägerseite. Das Intraorganstreitverfahren ist am 03. November 2014 von der FDP-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung D. anhängig gemacht worden und in der Erklärung der Fraktionsmitglieder vom 03. Dezember 2014, sie seien übereingekommen, dass als Kläger lediglich der Fraktionsvorsitzende auftrete, liegt eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels, die (ausschließlich) den Voraussetzungen des § 91 VwGO unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Juni 2001 – 6 A1/01 –, NVwZ 2002, 80; so auch Haack in: Gärditz, VwGO, 2013, § 91 Rn. 13). Der Kläger wiederum hat auf die Verfügung der vormaligen Berichterstatterin unter dem 16. Dezember 2014 klargestellt, dass er nicht als Fraktionsvorsitzender, sondern in seiner Eigenschaft als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. klage.
Ungeachtet der Frage ihrer Sachdienlichkeit ist über die geänderte Klage in der Sache zu entscheiden, weil sich der Beklagte zu 1. bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 und darüber hinaus mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 01. März 2016 auf die geänderte Klage im Sinne von § 91 Abs. 2 VwGO eingelassen und damit in sie eingewilligt hat; einer Einwilligung des Beklagten zu 2. bedarf es nicht, weil die Klage ihm gegenüber erst am 26. September 2016 rechtshängig geworden ist.
Entsprechendes gilt für den in der mündlichen Verhandlung erweiterten Klageantrag zu 1.
II. Die Klage ist mit (Haupt-)Antrag zu 1. zulässig.
1. In einem kommunalverfassungsrechtlichen Streitverfahren – hier einem Intraorganstreit innerhalb eines kommunalen Organs – kommen als Klagearten grundsätzlich nur die Leistungsklage und die Feststellungsklage in Betracht, weil die Gegenstände kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeiten mangels rechtlicher Außenwirkung keine Verwaltungsakte sind und daher nicht mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffen werden können (vgl. etwa VG Osnabrück, Urt. v. 30. August 2005 – 1 A 335/05 –, juris Rn. 33). Vorliegend ist die Allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Zulässigkeit des Leistungsbegehrens steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die von dem Beklagten zu 1. geforderte Leistung aus tatsächlichen Gründen ausschiede.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. September 2016 vorgetragen, es existiere eine Videodokumentation über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 und er hat diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts bekräftigt und auf eine in seinen Unterlagen befindliche DVD verwiesen. Schon vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Beklagtenseite als fernliegend, das Verlangen des Klägers sei auf eine „unmögliche Leistung“ gerichtet. Auf die weitere Frage, ob die „Tonaufzeichnungen zur Erleichterung der Niederschrift“, die nach der darauffolgenden Sitzung an sich zu löschen sind, § 42 Abs. 2 S. 3 und 4 BbgKVerf, auch vorliegend bereits vernichtet wurden, kommt es danach nicht mehr an.
2. Der Beklagte zu 1. ist auch fähig, Beteiligter des Kommunalverfassungsstreitverfahrens zu sein.
Zwar hat dieser zutreffend darauf verwiesen, dass ihm die Behördeneigenschaft nach § 61 Nr. 3 VwGO fehlt, und es spricht vieles dafür, dass in den Fällen, in denen eine natürliche Person als Organwalter die Rechte eines monokratisch organisierten Organs wahrnimmt, auch keine Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO vorliegt; in den Fällen, in denen es um die Feststellung von „Organrechten“ geht, ist jedoch § 61 Nr. 2 VwGO analog anzuwenden, wonach im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren beteiligungsfähig auch Vereinigungen sind, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Aus entsprechenden Gründen wäre eine Fraktion und ist ein Stadtverordneter im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren beteiligungsfähig (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. A. 2015, § 61 VwGO, Rn. 5 m. w. N.; VG Potsdam, Beschl. v. 29. November 2005 – 2 L 618/05 –, juris Rn. 9).
3. Ungeachtet der Frage, ob der im Parlamentsrecht wurzelnde Grundsatz der Diskontinuität, der zum Verlust der Beteiligtenfähigkeit führen könnte, auf die Stadtverordnetenversammlung nach brandenburgischem Landesrecht anwendbar wäre (vgl. verneinend zum nordrhein-westfälischen Landesrecht: BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1994 – 5 C 30/91 –, juris Rn. 12 unter Verweis auf OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen [OVG NW], Urt. v. 29. März 1971 – 2 A 1315/68 –, juris [nur Ls.]; zum niedersächsischen Landesrecht ebenfalls verneinend: VG Osnabrück, Urt. v. 30. August 2005 – 1 A 335/05 –, juris Rn. 43), würde sich dieses Problem nur hinsichtlich der Klage einer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung stellen, was vorliegend nach der Klageänderung nicht (mehr) mit der Fall ist (vgl. VG Neustadt [Weinstraße], Urt. v. 27 Oktober 2014 – 3 K 452/14.NW –, juris ); sofern ein Stadtverordneter – wie vorliegend der Kläger – weiterhin Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist, stellt sich ein Problem der Zulässigkeit der Klage insoweit von vornherein nicht (VG Neustadt [Weinstraße], Urt. v. 10. November 2015 – 3 K 1019/14. NW –, juris).
III. Die Klage ist mit dem Klagebegehren zu 1. jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch dahingehend zu, dass der Beklagte zu 1. seine Antworten „zu seinen gestellten Anfragen“ in der Sitzung der 53. Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014/Top 7 sinngemäß (nachträglich) protokolliert.
1. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob der Kläger aktiv legitimiert ist, Antworten auf Fragen protokolliert zu bekommen, die nicht er, sondern die FDP-Fraktion an den ehrenamtlichen Bürgermeister gerichtet hat.
Zudem ist für das Begehren des Klägers der Beklagte zu 2. nicht passiv legitimiert und für den Beklagten zu 1. dürfte hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Niederschrift Entsprechendes gelten.
Im Kommunalverfassungsstreit entscheidet die innerorganisatorische Kompetenz- und Pflichtenzuordnung über die Frage der Passivlegitimation; passiv legitimiert ist danach das Organ der Gemeinde, dem die für das streitige Handeln erforderliche interne Kompetenz zuzurechnen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 01. Dezember 1994 – 7 B 12954/94 –, juris Rn. 15 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 10. November 2015 – 3 K 1019/14.NW –, juris Rn. 39).
Hiervon ausgehend wäre der Beklagte zu 2. von vornherein nicht berechtigt, dem Klageanspruch zu entsprechen. Der Amtsdirektor ist weder nach § 42 BbgKVerf noch nach § 13 der Geschäftsordnung befugt, über die Frage zu entscheiden, in welcher Form und wie konkret – Ergebnisprotokoll, Verlaufsprotokoll oder Wortprotokoll – protokolliert wird und was im Einzelnen in die Niederschrift einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung aufgenommen wird. Nach § 37 Abs. 1 BbgKVerf eröffnet und schließt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus; in amtsangehörigen Gemeinden führt der ehrenamtliche Bürgermeister den Vorsitz in der Gemeindevertretung, § 33 Abs. 1 BbgKVerf. Dieser Sitzungsleitung des ehrenamtlichen Bürgermeisters korrespondiert – vergleichbar der Entscheidungsbefugnis des die Sitzung leitenden Richters in einem gerichtlichen Verfahren – eine Bestimmungsbefugnis über den Inhalt des Protokolls, sofern es an einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung in allgemeiner Form in der Geschäftsordnung oder im Einzelfall durch Beschluss fehlt. Hierfür spricht im Übrigen auch § 42 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf, wonach die Niederschrift vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen ist, der damit die Verantwortung für deren Inhalt übernimmt.
Dem steht § 13 Abs. 1 der Geschäftsordnung nicht entgegen. Zwar ist nach S. 1 dieser Bestimmung “der Hauptverwaltungsbeamte“ für die Niederschrift verantwortlich; dass diese Bestimmung – die ansonsten auch mit Blick auf § 42 Abs. 3 S. 1 BbgKVerf bedenklich wäre – lediglich eine Verantwortung für eine den formellen Vorgaben entsprechende Niederschrift meint, ergibt sich aber auch aus S. 2, wonach der Hauptverwaltungsbeamte den Protokollführer zu bestimmen hat. Das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Person des Schriftführers liegt bei der Gemeindevertretung, die die Schriftführung einem Bediensteten der Gemeinde oder aber des Amtes überantworten kann und die ein Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herstellen sollte (Lechleitner in Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand 2/17, § 42 BbgKVerf Rn. 6 ff.). Vorliegend hat die Geschäftsordnung der Stadt D. das Bestimmungsrecht hinsichtlich der Person des Protokollführers dem Hauptverwaltungsbeamten überantwortet.
Diesem Ergebnis steht der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung angesprochene Umstand, dass der/die Protokollführer(in) „selbstständig“ handele, schon deswegen nicht entgegen, weil diese – möglicherweise in jahrelanger Praxis eingeübte – vermeintliche „Selbstständigkeit“ auf allgemeinen Absprachen mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung D. beruhen dürfte.
Die Klage dürfte vorliegend auch nicht gegen den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung der Stadt D. als solchen, sondern gegen die Stadtverordnetenversammlung, vertreten durch den ehrenamtlichen Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Versammlung, zu richten gewesen sein. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf entscheidet über Einwendungen gegen die Niederschrift – Entsprechendes ist vorliegend hinsichtlich der Niederschrift der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 ausweislich des TOP 4 der 2. Sitzung vom 21. August 2014 geschehen – die Gemeindevertretung. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung als solcher die Niederschrift korrigiert oder ergänzt, n a c h d e m die Stadtverordnetenversammlung bereits über deren Rechtmäßigkeit beschlossen hat (Schumacher in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 42 BbgKVerf, Rn. 8.1; VG Arnsberg, Urt. v. 26. August 2016 – 12 K 2716/15 –, juris Rn. 25; vgl. auch a. A. [für einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme]: VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 10. November 2015 – 3 K 1019/14.NW –, juris Rn. 39).
3. Das Gericht kann auch diese Frage im Ergebnis unentschieden lassen, denn jedenfalls ermangelt es dem Begehren des Klägers an einer Anspruchsgrundlage.
Nach § 42 Abs. 1 BbgKVerf ist über jede Sitzung der Gemeindevertretung eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Zeit und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen enthalten muss; nach § 42 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf kann jedes Mitglied der Gemeindevertretung verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu unterzeichnen und zur nächsten ordentlichen Sitzung vorzulegen, über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Gemeindevertretung, § 42 Abs. 3 BbgKVerf.
Diese Vorschrift der Brandenburgischen Kommunalverfassung schreibt damit die Art der Protokollierung – Ergebnisprotokoll, Verlaufsprotokoll oder gar Wortprotokoll – nicht bindend vor, sondern überlässt diese Frage der jeweiligen Geschäftsordnung des kommunalen Organs bzw. der Entscheidung des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung oder der Stadtverordnetenversammlung selbst; so kann etwa in der Geschäftsordnung das Recht enthalten sein, allgemeine Erklärungen, etwa als Anlage zur Sitzungsniederschrift, festzuhalten (vgl. Schumacher in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 42 BbgKVerf, Rn. 3.2; vgl. auch die Regelungen in anderen Bundesländern, etwa nach § 38 I 2 BadWürttGO, wonach der Vorsitzende und jedes Mitglied des Gemeinderats verlangen können, dass ihre „Erklärungen oder Abstimmungen“ in der Niederschrift festgehalten werden, dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06. Juni 1988 – 1 S 2460/87 –, DVBl. 1989, 155, 157 und NVwZ-RR 1989, 91, zit. nach: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata %2Fzeits%2Fnvwz-rr%2F1989%2Fcont%2Fnvwz-rr.1989.91.1.htm&pos=0 ).
Jedenfalls aber besteht weder nach § 42 Abs. 1 noch nach Abs. 2 S. 1 BbgKVerf das Recht eines einzelnen Stadtverordneten, den Wortlaut der Antworten des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf allgemein-politische Fragen des Stadtverordneten protokolliert zu erhalten.
Ob dieses Recht über den Wortlaut des § 42 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf hinaus jedenfalls hinsichtlich eigener „Anträge“ besteht, kann dahinstehen, weil vorliegend kein „Antrag“ des Klägers bzw. der FDP-Fraktion in Rede steht. Mit „Anträgen“ meint § 42 Abs. 1 BbgKVerf vielmehr Sach- und Verfahrensanträge, jedenfalls aber ein Begehren auf eine bestimmte Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung. Hierum geht es vorliegend indessen nicht, weil lediglich die Antworten des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf allgemein-politische Fragen der FDP-Fraktion inmitten stehen und der Kläger einen Antrag zur Geschäftsordnung nicht gestellt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch der Geschäftsordnung ein Anspruch auf Protokollierung der Antworten des Bürgermeisters nicht entnehmen. Nach § 13 Abs. 2 lit. e) der Geschäftsordnung muss die Sitzungsniederschrift – soweit vorliegend von Bedeutung – “den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung … (und) den Wortlaut der Beschlüsse“ enthalten. Auch diese Bestimmung ist mithin nur im Zusammenhang mit dem Begehren des Stadtverordneten auf eine bestimmte Beschlussfassung von Bedeutung.
Schließlich ist auch § 30 BbgKVerf entgegen der von Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung in dem vorliegenden Zusammenhang für sein Begehren schon mit Blick auf die spezielle Regelung in § 42 BbgKVerf unergiebig. Im Übrigen wird das aktive Teilnahmerecht eines Gemeindevertreters nach § 30 Abs. 3 BbgKVerf, insbesondere das Recht jedes Gemeindevertreters, in der Gemeindevertretung das Wort zu ergreifen und Fragen zu stellen, ersichtlich nicht dadurch (auch nur) berührt, dass die Antworten des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf allgemein-politische Fragen ihrem Sinngehalt nach nicht in die Niederschrift aufgenommen wurden; schon wegen der in seinem Besitz befindlichen DVD mit einer vollständigen Aufnahme der Sitzung ist es dem Kläger hier ohne Weiteres möglich, die Antworten des ehrenamtlichen Bürgermeisters ggf. im Rahmen weiterer Fragestellungen nutzbar zu machen und seine Rechte als Stadtverordneter damit effektiv auszuüben.
Der Umstand, dass § 42 Abs. 1 BbgKVerf nicht dazu verpflichtet, Antworten zu politischen Fragen in der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung festzuhalten, schließt dieses andererseits aber auch nicht aus, wie die von Seiten der Beteiligten vorgelegten Niederschriften über Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung belegen. Aus der Formulierung des Gesetzes „mindestens“ ergibt sich, dass auch weitere erhebliche Umstände – so auch Fragen eines Stadtverordneten und etwa die Antworten des Bürgermeisters – ihrem Sinngehalt nach oder im Wortlaut festgehalten werden können (Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand 2/17, § 42 BbgKVerf Rn. 18; Schumacher in Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 42 BbgKVerf, Rn. 3.2). Sofern der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung nicht von sich aus entsprechend handelt – so etwa hinsichtlich des TOP 10 der 52. Sitzung vom 16. April 2014 – ist Voraussetzung jedoch ein entsprechender Antrag, über den ggf. die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden hat.
Dieser Antrag ist in der entsprechenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu stellen. Zwar fehlt eine explizite Regelung entsprechend dem früheren 105 Abs. 2 VwGO (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 1963 – BVerwG II C 16/60 –, NJW 1963, 730) – nichts anderes gilt nach § 105 VwGO n. F. i. V. m. § 160 Abs. 4 S. 3 2. Hs. der Zivilprozessordnung (ZPO), wonach der Beschluss über die Ablehnung der Aufnahme von Vorgängen und Äußerungen in das Protokoll seinerseits in das Protokoll aufzunehmen ist –, eine Verpflichtung, einen entsprechenden Antrag in der jeweiligen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu stellen, lässt sich jedoch § 42 Abs. 1 BbgKVerf i. V. m. dem das Landesgesetz konkretisierenden und erweiternden § 13 Abs. 2 lit. e) der Geschäftsordnung entnehmen. Wenn die Sitzungsniederschrift von dem jeweiligen Sitzungstag der letztgenannten Vorschrift nach „den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung und den Wortlaut der Beschlüsse“ zu enthalten hat, so bedingt das nicht anders als nach § 105 VwGO n. F. i. V. m. § 160 Abs. 4 S. 3 2. Hs. ZPO, dass ein Antrag zur Geschäftsordnung – vgl. etwa § 9 Abs. 2 S. 2 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung vom 02. August 2012, wonach das „Wort zur Geschäftsordnung“ jederzeit zu erteilen ist – nur in der jeweiligen Sitzung gestellt und beschieden werden kann.
Darüber hinaus besteht die Zweckbestimmung der Sitzungsniederschrift darin, eine mit besonderer Beweiskraft ausgestattete, § 415 ZPO, öffentliche Urkunde über den Verlauf und die Vorgänge während der Sitzung der Kommunalvertretung zu erhalten (vgl. nur Beschl. der vormals für das Kommunalrecht zuständigen 4. Kammer v. 22. Juli 2015 – VG 4 L 308/15 –, BA S. 8 m. w. N.). Es liegt auf der Hand, dass dies nur zu gewährleisten ist, wenn die Protokollierung in Anwesenheit und unter der Kontrolle aller Beteiligten vorgenommen wird (so zur Gemeindeordnung Niedersachsen auch: VG Stade, Urt. v. 27. Juli 2007 – 1 A 1995/06 –, juris Rn. 40; zum gerichtlichen Protokoll vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 15. Februar 1989 – 22 U 40/88 –, NJW-RR 1990, 123, zit. nach https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw-rr%2F1990 %2Fcont %2F njw-rr.1990.123.1.htm&pos=1&lasthit=True). Dieser Verpflichtung indessen hat der Kläger nicht genügt.
4. Der Kläger kann durch die unterlassene Protokollierung der Antworten des Bürgermeisters der Stadt D. auch nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Das einzelne Mitglied der Gemeindevertretung hat nach § 42 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf das Recht, die Niederschrift der Sitzung zu beanstanden und es kann nach § 42 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf verlangen, dass dort “festgehalten wird, wie es gestimmt hat“. Hieraus ergibt sich, anders als der Kläger meint, gerade kein subjektiv-öffentliches Recht des Stadtverordneten auf umfassende Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Das folgt nicht nur im Umkehrschluss aus dem eindeutigen Wortlaut des § 42 Abs. 2 S. 1 BbgKVerf, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, der auch darauf zielt, dem einzelnen Stadtverordneten einen Anspruch nur dann zuzugestehen, wenn er zur Meidung von Sanktionen – § 31 Abs. 2 i. V. m. § 25 BbgKVerf – sein Stimmenverhalten (etwa entgegen eines Mehrheitsbeschlusses) dokumentiert sehen will. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht einem Gemeindevertreter oder Stadtverordneten nicht zu (Schumacher in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommunalverfassungsrecht Brandenburg, § 42 BbgKVerf, Rn. 8.1; Lechleitner in: Muth, Potsdamer Kommentar – Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Brandenburg, Stand 2/17, § 42 BbgKVerf Rn. 17 und Rn. 42; i. E. ebenso zu dem [weitergehenden] § 47 Abs. 3 des saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes: OVG des Saarlandes, Urt. v. 15. März 1996 – 1 R 33/94 –, S. 8 ff. des Urteilsabdrucks ). Ob etwas anderes jedenfalls dann gilt, wenn ein Antrag eines Stadtverordneten zur Geschäftsordnung fehlerhaft abgelehnt wurde, kann hier dahinstehen, weil der Kläger nicht rechtzeitig einen solchen Antrag gestellt hat.
Schließlich ergibt sich auch aus der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG ebenso wenig wie aus der Bestimmung über die verfassungsrechtliche Stellung und die Aufgaben der Parteien nach § 1 ParteiG ein Anspruch des Klägers als Mitglied der Stadtverordnetenversammlung auf „Vollständigkeit“ der Sitzungsniederschrift.
IV. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
Der Antrag, hilfsweise gegenüber den Beklagten festzustellen, dass die Ablehnung der Protokollierung seiner Fragen in der Niederschrift der 52. Stadtverordnetenversammlung vom 16. April 2014 und die Ablehnung der Protokollierung der Antworten des Beklagten zu 1. in der Niederschrift der 53. Stadtverordnetenversammlung vom 22. Mai 2014 rechtswidrig war, ist bereits unstatthaft und im Übrigen – wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörtert – unzulässig.
Nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hinsichtlich der Ablehnung der Protokollierung der Antworten des Bürgermeisters hat der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. den Leistungsantrag anhängig gemacht, hinsichtlich der Ablehnung der Protokollierung der Fragen hätte er dieses tun können.
Im Übrigen ist die Klage, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen, nach § 43 Abs. 1 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Entsprechendes hat der Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt und insbesondere hinsichtlich der Protokollierung der Fragen der eigenen Fraktion, die zudem als Anlage zur Niederschrift vom 22. Mai 2014 genommen worden sind, ist ein Feststellungsinteresse auch nicht ansatzweise ersichtlich.
Darüber hinaus fehlt dem Klageantrag das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er sich auf ein Begehren auf Protokollierung der Fragen an den ehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt D. in der Sitzung vom 16. April 2014 bezieht, denn der Antrag der FDP-Fraktion vom 15. Mai 2014 mit den Fragen im Wortlaut ist bereits Anlage der Niederschrift vom 22. Mai 2014 und damit Bestandteil der Niederschrift selbst, und es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welchen Nutzen der Kläger daraus ziehen könnte, wenn die Fragen nachträglich auch in die Niederschrift vom 16. April 2014 aufgenommen würden.
Der Hilfsantrag wäre im Übrigen auch aus den Gründen zu III. unbegründet.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
Eine Kostenbelastung eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten lassen die §§ 154 ff. VwGO nicht zu, so dass auch eine Kostenentscheidung zum Nachteil der juristischen Person, wie sie offenbar dem Kläger vorschwebt, ausscheidet. Über die Frage, ob für die einem gemeindlichen Funktionsträger infolge eines Kommunalverfassungsstreits als Kläger oder auch als Beklagten entstandenen Kosten unter bestimmten Voraussetzungen die Gemeinde einstehen muss und ob die Gemeinde ihren Funktionsträger dementsprechend von der Kostenpflicht freizustellen oder ihm wenigstens nachträglich seine Aufwendungen zu erstatten hat, ist nicht vorliegend, sondern – auf einen entsprechenden Antrag des Klägers – in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 02. Juni 2014 – BVerwG 8 B 98/13 –, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13. Oktober 2009 – 9 S 3261/08 –, juris Rn. 4 ff.; OVG NW, Urt. v. 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris Rn. 63; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 10. Dezember 1998 – A 2 S 502/96 –, juris Rn. 93; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 29. September 2015 – 10 LB 25/14 –, juris Rn 40; . a. A. offenbar: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 31. Mai 1990 – 1 B 18/90, 1 B 217 –, juris Rn. 17).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.