Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.05.2017 – VG 1 L 680/16.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0519.1L680.16.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 22. Dezember 2016 (VG 1 K 2366/16.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, russischer Staatsangehöriger aus …,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 22. Dezember 2016 (VG 1 K 2366/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus.
Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Asylanträge als unzulässig und damit der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens im Sinne von § 71 a Abs. 1 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 71 a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß §§ 71 a Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Asylanträge als unzulässig, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 71 a AsylVerfG gestützten Entscheidung des Bundesamtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 13. Dezember 2016, die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abzulehnen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Bundesamtes der Anwendungsbereich des § 71 a AsylG vorliegend von vorn herein nicht eröffnet ist, da dessen tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen.
Nach § 71 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26 a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Die Annahme eines Zweitantrages erfordert damit den erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, wovon nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Asylantrag im Rahmen des in dem Mitgliedstaat betrieben (Erst-)Verfahrens entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dem gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig, also ohne die Möglichkeit einer Wiedereröffnung des Verfahrens, eingestellt worden ist. Der erfolglose Abschluss des (Erst-)Verfahrens in diesem Sinne darf dabei nicht lediglich gemutmaßt werden, sondern ist anhand der entsprechenden Rechtslage des Mitgliedstaates festzustellen. Das Bundesamt muss Kenntnis von der Entscheidung, den Entscheidungsgründen und dem Verfahrensablauf haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 ff; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 19).
Hier sprechen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass den Asylanträgen der Antragsteller kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat vorausgegangen ist.
Zwar hat die Republik Polen mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 mitgeteilt, dass das Übernahmegesuch für die Antragsteller im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 steht. Daraus allein ergibt sich die zwingende Annahme eines abgeschlossenen Asylverfahrens im oben dargelegten Sinne jedoch nicht, da Art. 18 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nur regelt, dass der Mitgliedstaat zu einer Wiederaufnahme des Asylsuchenden verpflichtet ist, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (vgl. zu Art. 18 Abs. 1 lit d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013: Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 23. März 2017 – AN 4 S 17.30922 (u. a.) -, juris Rn. 26 ff.). Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob für die Antragsteller im hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der in der Republik Polen geltenden Rechtsordnung (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 -, juris Rn. 33 ff.) die Möglichkeit bestanden hätte, im Falle ihrer Rückkehr nach Polen das Asylverfahren im Rahmen einer Wiedereröffnung oder eines Wiederaufgreifens ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiter zu betreiben. Das Bundesamt hat es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht versäumt, die notwendigen Tatsachen über den Verlauf des Asylverfahrens der Antragsteller in Polen zu ermitteln, was im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren zu Lasten der Antragsgegnerin geht (vgl. ebenso Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 3. Januar 2017 – M 23 S 16.34080 -, juris Rn. 20; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 28. Dezember 2016 – Au 5 S 16.33030 -, juris Rn. 17).
Auch soweit die Antragsteller selbst angegeben haben, nach ihrer Einreise in die Republik Polen am 7. Juli 2015 erkennungsdienstlich behandelt worden und bereits am 9. Juli 2015 weiter in die Bundesrepublik gereist zu sein, ist davon auszugehen, dass nach Maßgabe der polnischen Rechtsordnung das dortige Asylverfahren der Antragsteller im Zeitpunkt ihrer Antragstellung in der Bundesrepublik noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen ist. Im Falle ihrer Rückkehr nach Polen hätten die Antragsteller das Asylverfahren vielmehr ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiter betreiben können, da ihre Anträge im Rahmen der nach der polnischen Rechtsordnung seinerzeit grundsätzlich möglichen (formlosen) Wiedereröffnung des Asylverfahrens innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung als neuerliche Erstanträge zu prüfen gewesen wären. Die Zuständigkeit hierfür ist mit dem Ablauf der Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Da es demnach, und zwar sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik als auch im Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges auf diese, an einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat fehlte, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage antragsgemäß anzuordnen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Einer Entscheidung über den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da dieser Antrag im Hinblick auf die tenorierte Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin gegenstandslos ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.