Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.06.2017 – VG 1 L 661/16.A
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0608.1L661.16.00
Tenor§
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 15. Dezember 2016 (VG 1 K 2269/16.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, eines am 19. September 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 15. Dezember 2016 (VG 1 K 2269/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,
über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.
Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).
Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 30 AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamtes in den Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 30. November 2016, den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung der Asylberechtigung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus als offensichtlich unbegründet abzulehnen.
Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Ablehnung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet kann dabei auch seitens des Bundesamtes ein Asylbegehren nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Sachverhalt vollständig erforscht ist, an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Juli 1983 – 1 BvR 1470/82 -, juris Rn. 55 ff.; und Beschluss vom 3. November 1994 – 2 BvR 342/94 -, juris Rn. 15).
Diesen Anforderungen genügt die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung nicht.
Soweit das Bundesamt festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter offensichtlich nicht vorliegen, liegt dem vielmehr bereits ein beachtlicher Verfahrensfehler zugrunde, der ernstliche Zweifel an der Offensichtlichkeitsentscheidung begründet. Denn das Bundesamt hat es unterlassen, den Antragsteller gemäß § 25 AsylG persönlich anzuhören und also den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt eindeutig und zweifelsfrei zu klären. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes war hier von einer Anhörung auch nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abzusehen, was vielmehr vorausgesetzt hätte, dass der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakte der Eltern oder des Elternteils des Antragstellers ausreichend geklärt war. Daran fehlte es vorliegend, da im Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Entscheidung auch eine Anhörung der Eltern des Antragstellers im Rahmen ihres Asylverfahrens noch nicht erfolgt war, so dass das Bundesamt mangels jeglicher Kenntnis von den Fluchtgründen der Familie gar nicht einschätzen konnte, ob die Entscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers von dessen individueller Situation abhängig ist oder nicht. Ob die Eltern des Antragstellers ihr Nichterscheinen zur Anhörung zu vertreten hatten oder nicht, ist für das gesonderte Asylverfahren des Antragstellers insoweit ohne Belang.
Auch soweit das Bundesamt seine Entscheidung darüber hinaus auf die Regelung des § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG stützt, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung. Hiernach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14 a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn zum einen hat der Antragsteller seinen Asylantrag bereits am 3. November 2015, also zeitnah nach seiner Geburt, gestellt und damit gut ein Jahr vor der Einstellung des Asylverfahrens seiner Eltern am 30. November 2016, auf die das Bundesamt verweist. Zum anderen fehlt es insoweit ohnehin an einem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, da die Einstellungsentscheidung des Bundesamtes nach § 33 AsylG anfechtbar ist und von den Eltern des Antragstellers innerhalb der dafür vorgesehenen Frist auch angefochten wurde.
Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung auch insoweit, als für den Antragsteller jedenfalls auch die Möglichkeit einer Anerkennung der Familienasylberechtigung bzw. der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG besteht, so dass sein Asylbegehren erst dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn die Asylanträge möglicher Stammberechtigter – hier seiner Eltern – entweder als offensichtlich unbegründet oder unanfechtbar abgelehnt worden sind (vgl. ebenso Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand 2016, § 30 Rn. 14), woran es hier aber – wie dargelegt – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.