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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.06.2017 – VG 1 L 286/17

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0621.1L286.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Gründe§

I. Der Antragsteller begehrt im Wesentlichen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 21. April 2017 gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis und gegen die Aufforderung zur Abgabe seines Führerscheins nach Ziffer 1. und 2. i. V. m. Ziffer 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2017.

Der am 04. September 1995 geborene Antragsteller ist seit dem 19. Mai 2014 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Gruppe 1. Er fiel am 05. Mai 2016 (Christi Himmelfahrt) Polizeibeamten zwei Mal stark alkoholisiert (einer Mitteilung der Polizeidirektion Süd an den Antragsgegner vom 06. Mai 2016 nach mit 2,3 mg/l Atemalkohol und 1,82 mg/l Atemalkohol) unter anderem als Führer eines Fahrrades auf; nach Darstellung seiner Großmutter befinde sich der Antragsteller seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und er werde “hochgradig aggressiv“, wenn er Alkohol trinke, was „immer öfter“ vorkomme.

Auf eine Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners legte der Antragsteller das von ihm geforderte Gutachten des Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor; zu klären war der auf § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützten Aufforderung nach – die wiederum auf Angaben der den Antragsteller behandelnden Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie auf einem Formular des Antragsgegners über „fahreignungsrelevante Erkrankungen“ beruht –, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens „einer leichten Intelligenzstörung, von schizophrenen Psychosen bei mehreren psychotischen Episoden, Schlafstörungen und eines Alkoholmissbrauchs in psychischen Krisen“ den Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gerecht werden könne, ob ggf. durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden könne und ob ggf. Nachuntersuchungen erforderlich seien.

Das auf einer Untersuchung des Antragstellers vom 12. Oktober 2016 und einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung vom 10. Januar 2017 beruhende Gutachten der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH (ABV) vom 23. Januar 2017 hat die erstgenannte Frage verneint.

II. Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit ungeachtet des Einverständnisses der Beteiligten nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Kammer in ihrer von § 5 Abs. 3 S. 2 VwGO vorgegebenen Besetzung (zu dieser Möglichkeit: HK-VerwR/Porz, 4. Aufl. 2016, § 87a VwGO Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 87a Rn. 8).

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen, weil seine Rechtsverfolgung aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 und § 121 der Zivilprozessordnung (ZPO).

2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 i. V. m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig; er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer zum Fahrerlaubnisrecht muss aus der Begründung zwar an sich hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen Gründen die Behörde im konkreten Einzelfall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen eingeräumt hat; sofern die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe allerdings zugleich – wie regelmäßig im Bereich der Gefahrenabwehr – die Dringlichkeit der Vollziehung zu begründen geeignet sind, kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen (zur Begründungspflicht in den Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs der Fahrerlaubnisentziehung vgl. etwa Beschlüsse der Kammer v. 17. April 2012 – VG 1 L 102/12 – und v. 06. Juni 2012 – VG 1 L 126/12 –, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09 –, juris Rn. 3; OVG f. d. Ld. Brandenburg, Beschl. v. 05. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, juris Rn. 10 ff.).

Vorliegend hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis im Wesentlichen damit begründet, es müsse verhindert werden, dass ein dem psycho-physischen Leistungstest nach ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum der Allgemeinheit und sich selbst weiter erheblich gefährde, indem es ihm ermöglicht werde, ein Kraftfahrzeug bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu führen. Hiervon ausgehend sei es auch konsequent, die sofortige Vollziehung der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins anzuordnen, denn es gelte zu verhindern, dass mit diesem der Besitz einer Fahrerlaubnis vorgespiegelt werden könne. Mit diesen Ausführungen hat die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ersichtlich gewahrt.

Der Antrag ist auch im Übrigen unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. März 2017 erweist sich auf Grund der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Regelungen überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Einem Fahrerlaubnisinhaber ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfordert als eine Maßnahme der Gefahrenabwehr eine Prognoseentscheidung, in deren Rahmen eine umfassende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 1987 – BVerwG 7 C 87.84 –, NJW 1987, 2246). Von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere dann auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und wenn dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Auf die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens kommt es hier nicht an, weil das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten als neue selbstständige Tatsache im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 28. April 2010 – BVerwG 3 C 2.10 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 19. März 1996 – BVerwG 11 B 14.96 –, Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26, S. 10).

Das Gutachten der Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH aus ……….. erscheint in einzelnen Punkten derzeit allerdings als nicht hinreichend substantiiert.

Zwar wird die Überzeugungskraft der Ausarbeitung nicht alleine dadurch infrage gestellt, dass der psychologische Gutachter ………, der auch bei der Fahrverhaltensbeobachtung vom 10. Januar 2017 anwesend war, sie nicht unterzeichnet hat; hierbei dürfte es sich um ein bloßes Versehen handeln, das noch korrigiert werden könnte.

Es ist allerdings bereits nicht zu verkennen, dass das Gutachten zu den medizinischen Fragen des Antragsgegners wenig aussagekräftig erscheint. Die Verursachung und die medizinische Diagnose psychischer Leistungsmängel sollten durch den Arzt und insbesondere durch den Psychiater möglichst genau erfasst werden, auch weil sich hieraus Hinweise für die Behandlung und damit gegebenenfalls für die Verbesserung der Fahreignung sowie Hinweise für die Prognose der Erkrankung und der Fahreignung ergeben können (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung [nachfolgend: Begutachtungs-Leitlinien], Stand: 01. Mai 2014, unter Nr. 2.5).

Das Gutachten selbst enthält – von dem weitgehend inhaltslosen “körperlichem Befund“ abgesehen – keine belastbaren medizinische Befunde und es erachtet darüber hinaus für eine „erneute Begutachtung“ selbst einen „Befundbericht eines Arztes für Psychiatrie, Psychotherapie über den Behandlungszeitraum“ für erforderlich.

Zudem erscheint die Beurteilungsgrundlage des Gutachtens hinsichtlich des nutzbar gemachten Sachverstandes Dritter als eher dünn: Der beigezogene Befundbericht eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 14. Oktober 2015 betrifft offenbar den nicht mehr aktuellen Zeitraum von Oktober 2003 bis Dezember 2013, auch der dort vorliegende Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt des Antragstellers im Fachklinikum Lübben, Abteilung Psychiatrie, vom 20. Mai bis zum 24. Mai 2016 ist wenig aussagekräftig, nachdem der Antragsteller das Krankenhaus auf eigenen Wunsch und gegen den ärztlichen Rat verlassen hat und eine psychologische Testdiagnostik nicht mehr durchgeführt werden konnte, und hinsichtlich der den Antragsteller behandelnden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie begnügt sich das Gutachten mit einer – den mitgeteilten Einzelheiten nach ebenfalls wenig aussagekräftigen – „telefonischen Rücksprache“. Der Gehalt der mitgeteilten Auskunft, der Zustand des Antragstellers habe sich nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme “seit seinem Krankenhausaufenthalt deutlich gebessert“, ist schon mit Blick darauf, dass dieselbe Ärztin die Fragen der Fahrerlaubnisbehörde in dem Antwortbogen vom 30. Mai 2016 vorbestimmt hatte, jedenfalls zu hinterfragen.

Hinsichtlich der – für sich genommen bedenkenfreien – „leistungsdiagnostischen Befunde“ aufgrund einer Eignungsuntersuchung mit dem computergestützten Testsystem ART 2020 wäre eine Erläuterung wünschenswert gewesen, welchen Stellenwert das Gutachten den unzureichenden Ergebnissen des Antragstellers in Phase 3 des reaktiven Dauerbelastungstests für dessen Fahreignung beimisst und unter welchen Voraussetzungen diese Grenz-wertunterschreitungen ausgeglichen werden könnten (vgl. Begutachtungs-Leitlinien unter Nr. 2.5, wonach Grenzwertunterschreitungen [Prozentrang < 16], die nicht situationsbedingt und die damit aussagekräftig sind, durch stabile Leistungen in den anderen Verfahren ausgeglichen werden können). Das Gutachten merkt zudem zwar an, “dass die psychophysischen Leistungsvoraussetzungen (nicht) ausreichen, um ein Kfz der Gruppe 1 sicher zu führen“ und „deshalb“ sei die Fahreignung des Antragstellers in einer psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung zu klären, erläutert aber nicht, unter welchen konkreten Voraussetzungen die gezeigten Defizite durch diese Fahrverhaltensbeobachtung ausgeglichen werden könnten.

Auch hinsichtlich der psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung selbst fehlt es dem Gutachten an Substanz. Die psychologische Fahrverhaltensbeobachtung muss unter kontrollierbaren Bedingungen der Fahraufgabe erfolgen, um eine standardisierte Beobachtung des Fahrverhaltens zu ermöglichen. Die Anforderungen an die Standardisierung betreffen hierbei den Schwierigkeitsgrad der Teststrecke, die Art der Vorbereitung und die Durchführung (Instruktion), die beobachteten Verhaltensvariablen und die Form der Registrierung, die Definition des unauffälligen Ausprägungsgrades dieser Variablen und die Kriterien für die Bewertung der beobachteten Auffälligkeiten. Wünschenswert wäre zudem, dass die Beobachtungsstrecke eine hinreichende Fahrtdauer von 45-60 Minuten nicht unterschreitet, dass bei der Durchführung der Fahrverhaltensprobe die einzelnen Beobachtungspunkte und die beobachteten Fahrleistungen protokolliert werden und dass für die zu beobachtenden Verhaltensdimensionen mindestens 10 Beobachtungspunkte vorgesehen werden (vgl. Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 5. Aufl. 2006, § 7 Rn. 283; vgl. auch die Darstellung der Anforderungen bei Kalus, Fahrerlaubnisrecht in der Praxis, 1. Auflage 2011, S. 96, Rn. 170 ff.).

Das Gutachten benennt zwar die erforderlichen Leistungskriterien, erläutert jedoch nicht seinen Schluss, bei dem Antragsteller seien „Orientierung, Konzentration und Aufmerksamkeit nur sehr unzureichend ausgeprägt“, und es bedarf darüber hinaus der weitergehenden Darlegung, wie sich der Antragsteller während der immerhin 45 Minuten dauernden Testfahrt, die hinsichtlich des Ortes und der Verkehrssituation ebenfalls nicht weiter konkretisiert wird, verhalten hat – vgl. unter 1.5 der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie) vom 03. April 2012, wonach Vorschriften nicht kleinlich auszulegen sind und auch eine gute Leistung zu berücksichtigen ist – und inwieweit die zweimaligen Fehler beim Fahrstreifenwechsel und das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit “von gut 40 km/h jeweils in einer Tempo 30 Zone“ das Ergebnis stützen.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten die behördliche Fragestellung nur unzureichend wiedergibt (vgl. S. 2, oben) und die beiden Nachfragen der Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls nicht ausdrücklich beantwortet. Die Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens vom 02. September 2016 fragte insbesondere ausdrücklich danach, ob und inwieweit durch Auflagen oder Beschränkungen eine bedingte Eignung hergestellt werden kann, denn Eignungsmängel können durch diese Maßnahmen – etwa die Einhaltung einer Höchstgeschwindigkeit, die Gestattung von Fahrten nur innerhalb festgelegter Lenkzeiten oder innerhalb eines bestimmten Umkreises, hinsichtlich einer bestimmten Fahrzeugart oder eines bestimmten Fahrzeugs – aber auch durch eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung unter bestimmten Voraussetzungen kompensiert werden (vgl. Begutachtungs-Leitlinien unter Nr. 2.5 und 2.6). Das Gutachten beantwortet die Fragen nach Auflagen oder Beschränkungen nicht, und hinsichtlich der Kompensationsmöglichkeit durch eine sicherheits- und verantwortungsbewusste Grundeinstellung enthält das Gutachten auf der einen Seite die Einschätzung, der Antragsteller sei im Gespräch “zugänglich, konzentriert, bereit Erklärungen anzunehmen“ gewesen (Seite 4, Mitte), und benennt auf der anderen Seite die Aussage des Antragstellers im Rahmen der psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung (Seite 7, Mitte: „Seine begangenen Fehler konnte der Untersuchte nicht verbalisieren. Er schätzte sein Fahren wie folgt ein: ‚Ich bin gut gefahren, habe alles richtig gemacht. Es hatte mir Spaß gemacht.‘“); Schlüsse zieht das Gutachten aus diesen nicht ohne Weiteres kompatiblen Angaben im Sinne der Fragestellung des Antragsgegners jedoch nicht.

Ist die Überzeugungskraft der Ausarbeitung derzeit – zu Gunsten, möglicherweise aber auch zu Lasten des Antragstellers – durch die vorgenannten Schwächen und Auslassungen gemindert, wird der Antragsgegner im Widerspruchsverfahren zu klären haben, ob er den Sachverhalt mit dem vorliegenden Gutachten tatsächlich als ausermittelt ansieht, oder aber, ob er die Kraftfahreignung des Antragstellers weiter klärt, insbesondere indem er den Antragsteller erneut auffordert, sich medizinisch und (nach weiterer Klärung des Sachverhalts durch Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte) – mit Blick auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit c) FeV – gegebenenfalls medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die mitgeteilte Auskunft der behandelnden Ärztin des Antragstellers, „eine Alkoholproblematik (werde) nicht gesehen“, mit ihrer eigenen Einschätzung in der „Liste der fahreignungsrelevanten Erkrankungen“ nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen ist, und dass die Ausführungen in dem Schreiben der Polizeidirektion Süd an das Straßenverkehrsamt des Antragsgegners (2. Absatz, a. E.) Veranlassung bieten dürften, die Kraftfahreignung des Antragstellers auch mit Blick auf einen Alkoholmissbrauch – ein Eignungsmangel liegt vor, wenn im Ergebnis der Würdigung zu erwarten ist, dass der Fahrerlaubnisinhaber weiterhin oder erneut Alkohol konsumiert und es ihm voraussichtlich daran fehlt, den Konsum und das Fahren von Kraftfahrzeugen trennen zu können (BVerwG, Urt. v. 21. Mai 2008 – BVerwG 3 C 32.07 –, juris Rn. 19) – zu prüfen. Dass der Antragsteller ein Fahrzeug im Straßenverkehr unter erheblichem Alkoholeinfluss geführt hat, stellt er ausweislich der Antragsbegründung (vgl. S. 3 der Antragsschrift vom 21. April 2017, unten) selbst nicht infrage.

3. Dem öffentlichen Interesse an dem Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ungeachtet der derzeit geminderten Aussagekraft des vorliegenden Gutachtens der Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers einzuräumen (zu einer entsprechenden Interessenabwägung selbst bei – hier nicht gegebenen – offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. August 2008 – OVG 1 S 100.08 –, juris).

Das Gericht sieht das Gutachten nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ungeachtet der vorstehenden Kritikpunkte nicht als unverwertbar an.

So ist zwar die medizinische Diagnose von Erkrankungen und psychischen Leistungsmängeln bei dem Antragsteller ergänzungsbedürftig, die Feststellung der aktuellen psychischen Leistungsfähigkeit durch die Begutachtungsstelle ist allerdings diagnose-unabhängig, d.h. sie gilt auch dann, wenn eine Diagnose nicht oder nicht mit Sicherheit gestellt werden kann (vgl. Begutachtungs-Leitlinien unter Nr. 2.5) und bereits den leistungsdiagnostischen Befunden des Gutachtens nach würde dem Antragsteller die Fahreignung fehlen. Auch die Darstellung der Anforderungen an die psycho-physische Leistungsfähigkeit des Antragstellers und die Darstellung seiner tatsächlichen Leistungen in der psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung vom 10. Januar 2017 ist zwar nach derzeitigem Sachstand ergänzungsbedürftig; entscheidend ist dennoch, dass die Aussagekraft der Fahrverhaltensbeobachtung zum einen höher einzustufen sein dürfte, als die der vorherigen standardisierten Computer-Testverfahren (vgl. Kalus, Fahrerlaubnisrecht in der Praxis, 1. Auflage 2011, S. 95, Rn. 168), zum anderen, dass die Fahrfehler während der psychologischen Fahrverhaltensbeobachtung – insbesondere jedoch die mitgeteilten zweimaligen Fahrstreifenwechsel ohne Orientierung über den Verkehr und ohne den Blinker zu setzen – von dem Antragsteller nicht bestritten worden sind; dass sich der Antragsteller der Antragsbegründung nach (S. 5, oben) „während der Prüfungsfahrt“ über den Spiegel über „gegebenenfalls nachfolgenden Verkehr“ vergewissert haben will, stellt die sicherheitsrelevanten und gravierenden Fahrfehler nicht infrage. Jedenfalls nach Ziffer 1.5.1 der Prüfungsrichtlinie dokumentiert schon der „Fahrstreifenwechsel ohne Verkehrsbeobachtung“ ein erhebliches Fehlverhalten des Prüflings und führt ungeachtet auch ansonsten festgestellter guter Leistung zur Bewertung der Prüfung als „nicht bestanden“. Die mit einer Prüfung üblicherweise für einen Prüfling verbundene „Aufregung“ ist ohnehin unbeachtlich.

Das Gericht verkennt zwar nicht, dass der Antragsteller – von dem im Mitteilungsschreiben des Polizeipräsidiums benannten aufklärungsbedürftigen Sachverhalt abgesehen – nach Erhalt der Fahrerlaubnis 2014 im Straßenverkehr noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist und dass die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einem schweren Eingriff in seine persönliche Lebensführung, gegebenenfalls und jedenfalls dem vorgelegten Anstellungsvertrag nach auch in seine Berufsausübung, verbunden ist. Angesichts einer derzeit jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Fahrungeeignetheit des Antragstellers und angesichts der hohen Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gebührt jedoch auch unter Berücksichtigung der beruflichen Interessen des Antragstellers dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung der Vorrang. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller dem Schreiben des Polizeipräsidiums, Polizeidirektion Süd, vom 06. Mai 2016 an die Fahrerlaubnisbehörde nach mit einem „Atemalkoholwert von 1,82 Promille“ als Führer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs aufgefallen ist, so dass nach derzeitiger Sachlage auch aus diesem Grund Veranlassung bestehen dürfte, seine Kraftfahreignung zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund besteht auch bezüglich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse, da es zu verhindern gilt, dass durch den weiteren Besitz des die Fahrerlaubnis verkörpernden amtlichen Dokuments der Anschein erweckt werden kann, Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht setzt für die Fahrerlaubnisklassen B sowie A2 nach Ziffer 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den eineinhalbfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG an, der für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Ziffer 1.5).