Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 30.06.2017 – VG 4 K 2225/16.A
4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0714.4K2225.16.00
Tenor§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass die Kosten der Prozessführung aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufgebracht werden können, § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Kläger hat insbesondere keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die hierzu erforderlichen Belege eingereicht, obwohl er hierzu verpflichtet ist (§ 117 Abs. 2 ZPO).
Der anwaltlich vertretene Kläger kann insoweit auch nicht damit gehört werden, dass ihm das entsprechende Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfeformularverordnung) nicht zur Verfügung stand. Dem Kläger ist es vielmehr zuzumuten, sich die Vordrucke rechtzeitig selbst zu besorgen und auszufüllen (vgl. BFH, Beschluss vom 22. August 1995 – XI S 19/95 –, Rn. 6, juris). Zudem ist das Formular im Internet über das Justizportal des Bundes und der Länder (http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/zp1a.pdf) und auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts Cottbus jederzeit kostenlos abrufbar, worauf der Klägerbevollmächtigte durch das Gericht auch hingewiesen worden ist. Dass es dem Kläger nicht zumutbar wäre, sich dieses kostenlosen Weges zu bedienen, ist nicht ersichtlich. Dies gilt erst Recht mit Blick auf die anwaltliche Vertretung. Aus dem Mandatsvertrag trifft den Anwalt die selbständige Nebenpflicht, den Mandanten im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass er weiß, welche aktuellen Formulare dem gesetzlichen Benutzungszwang unterliegen, dass er diese vorrätig hält oder besorgen kann und sie seinem hilfesuchenden Mandanten auch besorgt und übergibt (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 Ta 75/14 –, Rn. 14, juris). Sollte der Anwalt hierzu nicht bereit sein, steht es ihm frei, das Mandat von vornherein abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar; § 80 Asylgesetz.