Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 14.07.2017 – VG 3 K 1611/16

3. Kammer

Tenor§

I. Den Beteiligten wird gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur gütlichen Beilegung des Verfahrens nachfolgender Vergleichsvorschlag unterbreitet:

1. Der Kläger zahlt an den Beklagten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt … am 8. Mai 2016 in der …/Ecke …, in … einen weiteren Kostenersatz in Höhe von 72,62 €.

2. Mit der Zahlung des in Ziffer 1 genannten Betrages sind sämtliche Ansprüche des Beklagten für den in Ziffer 1 genannten Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt … ausgeglichen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

II. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn ihn alle Beteiligten bis zum 30. Juli 2017 – Eingang bei Gericht – mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Verwaltungsgericht Cottbus annehmen.

Gründe§

Der Vergleichsvorschlag sieht für den streitigen Kostenersatz eine Zahlung des Klägers in Höhe von weiteren 72,62 € an den Beklagten vor, nachdem die Allianz-Versicherungs-AG bereits einen Betrag von 401,20 € an den Beklagten zahlte.

Für den Vergleichsvorschlag sind folgende Erwägungen ausschlaggebend:

Aufgrund des Verkehrsunfalls dürfte für den Beklagten dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch aus § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24.05.2004 (GVBl. I., 197 ff.) bestehen. Dies scheint auch durch den Kläger nicht in Abrede gestellt zu werden. Zwischen den Beteiligten besteht hingegen Streit über die Höhe des Ersatzanspruchs.

Es könnte daher (zunächst) zu prüfen sein, ob der konkrete Einsatz der Feuerwehrkräfte in diesem Zeitpunkt als angemessen erscheinen durfte. Angesichts der von der Klägerseite insoweit angeführten Bedenken, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (vgl. etwa Urteile der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2001(VG 4 K 2185/00) und vom 17. April 2002 (VG 4 K 1968/01) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 6. Oktober 2016 – OVG 1 B 39.14 -) verwiesen, wonach angesichts des zum Zeitpunkt der Alarmierung noch unklaren Ausmaße des Unfallgeschehens im Zweifel ein sich ex post als überdimensionierter Einsatz von Feuerwehrkräften als dennoch verhältnismäßig erweisen kann, angesichts des Erfordernisses ein eventuelles Auslaufen des Kraftstoffes oder von Motoröl und die damit verbundene Brandgefahr bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers zu verhindern und zum anderen Gefahren für den Straßenverkehr durch Fahrzeugteile auf der Fahrbahn zu beseitigen. Jedenfalls ist die Frage der Erforderlichkeit des Feuerwehreinsatzes und die dabei getroffenen Maßnahmen eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage.

Der Einsatzbericht gibt die Meldung eines Unfalls mit eingeklemmten Personen wieder. Die oben erläuterte Rechtsprechung, welche teilweise bereits bei reinen Sachschäden die Angemessenheit eines Feuerwehreinsatzes nach Art und Umfang annimmt, dürfte erst Recht bei gemeldeten potenziell (lebensbedrohlichen) Personenschäden einschlägig sein.

Was die Besatzung eines eingesetzten Feuerwehrfahrzeuges betrifft, dürfte es darüber hinaus angemessen, verhältnismäßig und im Einklang mit der bereits zitierten Rechtsprechung stehen, bei jedem Einsatz das Fahrzeug mit der nach der Ausrückeordnung bzw. den entsprechenden Vorschriften vollständigen Mannschaft einzusetzen. Dies bedingen bereits die Arbeitsschutzvorschriften, die Aufteilung der Aufgaben innerhalb der eingesetzten Einheit und das Erfordernis der effektiven Gefahrenabwehr, welche angesichts eines gemeldeten Personenschadens bereits für sich eine wirkungsvolle Bekämpfung einer potenziellen Lebensgefahr im ersten Zugriff rechtfertigen dürfte. Insbesondere kann bei Einsatzbeginn regelmäßig noch nicht vorhergesehen werden, welche Kräfte im Einzelnen notwendig sind und ob bis zum Eintreffen der Feuerwehr oder während des Einsatzes eine Verschärfung der Gefahren eintritt. Im Übrigen wird dies auch dadurch gerechtfertigt, dass das Fahrzeug mit seiner Besatzung in der Lage sein muss, einen gegebenenfalls anschließenden Einsatz schnellstmöglich zu erreichen und zu übernehmen. Dazu wäre es nicht in der Lage, wenn zunächst fehlende Mannschaftsmitglieder in der Feuerwache aufgenommen werden müssten.

Jedenfalls dürfte die Frage, ob der konkrete Umfang des Feuerwehreinsatzes erforderlich und angemessen war, durch das Gericht ohne weitere Ermittlungen mangels eigener Sachkunde nicht feststellbar sein. Mithin könnte eine Sachverhaltsermittlung auf der Grundlage der Einholung eines – den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch möglichweise kostenmäßig übersteigenden - Sachverständigengutachtens zu erfolgen haben. Ergeben diese Ermittlungen die Angemessenheit des Umfangs des Feuerwehreinsatzes im Zeitpunkt der Alarmierung, könnte ferner zu prüfen sein - möglicherweise ebenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens -, ob sämtliches im Einsatz befindliches Feuerwehrmaterial sowie der zugehörigen Einsatzkräfte über den gesamten Einsatzzeitraum erforderlich waren. Denn wenn dem nicht so wäre, dürfte die Beklagtenseite aus Kostengründen gehalten gewesen sein, Einsatzkräfte auch vorzeitig abzuziehen. Weiterhin könnten weitere Ermittlungen auszuführen sein. Insbesondere kommt unter Berücksichtigung des klägerischen Bestreitens der konkreten Durchführung des Feuerwehreinsatzes im geltend gemachten Umfang eine Vernehmung der eingesetzten Feuerwehrkräfte zu deren Anwesenheit am Unfallort und ihren tatsächlichen Einsatz während der Rettungsmaßnahmen in Betracht.

Selbst wenn man zugunsten des Beklagten von der Angemessenheit des Einsatzes am 8. Mai 2016 ausginge, bestehen zum derzeitigen Zeitpunkt Zweifel, ob der Beklagte mit der geltend gemachten Kostenforderung durchdringen kann. Dies ergibt sich aus erheblichen Zweifeln an der dem Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2016 zugrundeliegenden Feuerwehrsatzung der Stadt … und der dort festgelegten Kostensätze für Fahrzeuge und Personal. Die festgelegten Kostenersatzsätze für Fahrzeuge dürften unwirksam sein. Denn die zugrunde gelegten Kosten durften zum überwiegenden Teil nicht in die Berechnung der Pauschalen einbezogen werden, was zu einer ersichtlichen Kostenüberdeckung führt. Ausweislich der seitens des Beklagten vorgelegten Kalkulation wurden bei der Festlegung der Pauschalen in erster Linie Vorhaltekosten in Form von Sachkosten und Abschreibungen zugrunde gelegt. Diese Vorhaltekosten wurden sodann durch die Einsatzstunden der Fahrzeuge dividiert. Diese Vorgehensweise dürfte rechtlich nicht haltbar sein. Kostenersatz im Sinn des § 45 BbgBKG meint – vorbehaltlich der Möglichkeit zu Pauschalierungen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 BbgBKG) – die tatsächlich entstandenen Kosten für einen konkreten Feuerwehreinsatz. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Aufgabenträger gem. § 2 BbgBKG die Feuerwehr nicht nur für kostenpflichtige Einsätze, sondern – gleichsam rund um die Uhr – zur Erfüllung sämtlicher ihm (hier gem. § 3 BbgBKG) übertragenen Aufgaben vorhalten muss, also insbesondere auch für nicht kostenersatzpflichtige Einsätze, kommt nach einhelliger Rechtsprechung eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der gesamten Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht und ist eine Umlegung der Vorhaltekosten allein auf sämtliche Einsatzstunden – wie hier – unzulässig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – OVG 1 B 6.12 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994 – 9 A 780/93 -; OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 18. November 2004 – 12 A 11382/04 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 5 B 6/08 -; VG Schwerin, Urteil vom 13. August 2009 – 4 A 277/07 -; VG Oldenburg, Urteil vom 22. Juni 2011 – 11 A 2434/10 – jeweils juris).

Zweifel bestehen zudem an der Wirksamkeit der Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 und 3 der Satzung, wonach Kosten für angefangene Tage oder für die erste angefangene Stunde voll zu entrichten seien und für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen ist. Die Regelung dürfte gegen das Gebot der Leistungsproportionalität verstoßen, da ausweislich der sich in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Einsatzbögen zum Einsatz der Feuerwehr eine minutengenaue Abrechnung möglich ist (vgl. zu diesem Fehler OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2014 – OVG 1 B 6.12 – und Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 72.09 – juris).

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass bereits eine Teilunwirksamkeit der Kostenersatzsätze entweder nur für die Personalkosten oder nur für die Fahrzeugkosten zur Gesamtunwirksamkeit der sie beinhaltenden Feuerwehrsatzung führen. In Anwendung der Grundsätze des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann nämlich ein hypothetischer Wille des Satzungsgebers auf eine Beschränkung nur der Kostenersatzsätze für Personalkosten oder nur der Kostenersatzsätze für Fahrzeugkosten, also der – unterstellt - nicht mit Rechtsmängeln behafteten Satzungsteile, nicht hinreichend sicher angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 40.08 – juris). Denn es würde letztlich den Geboten zur sparsamen Haushaltsführung und zur vorrangigen Aufgabenfinanzierung aus speziellen Entgelten (§ 63 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf -) widersprechen, eine Kostenersatzsatzung aufrecht zu erhalten, die – seien es die Personal- oder die Fahrzeugkosten – einer ihrer Kernbereiche ermangelt. Vielmehr besteht die Pflicht, dass gem. § 45 Abs. 1 BbgBKG gegebene Kostenersatzpotenzial auch voll auszuschöpfen.

Hinsichtlich des Stundensatzes für das Löschfahrzeug ist in einem anderen durch Vergleichsschluss erfolgreich beendeten Verfahrens (VG 3 K 601/15) unter Beteiligung des Beklagten auf Vorschlag des Gerichts ein Stundensatz in Höhe von 100,00 € in Ansatz gebracht worden. Anhaltspunkte für eine vorliegend anders zu treffende Wertung sind nicht ersichtlich.

Bezüglich des Stundensatzes für den Vorausrüstwagen erscheint der klägerseits vorgeschlagene Stundensatz in Höhe von 60,05 € angemessen.

Im Hinblick auf den in Streit stehenden Stundensatz für das Einsatzleitfahrzeug schlägt das Gericht einen ungefähren Mittelwert von 24,00 € vor.

Die festgelegten Kostenersatzsätze für Personal dürften ebenfalls unwirksam sein, weil es an einer tragfähigen Kalkulation fehlt. Für den Bereich des (Feuerwehr)Gebührenrechts ist anerkannt, dass eine Kalkulation Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Gebührenerhebung ist. Die Kalkulation dient als Nachweis dafür, dass der Satzungsgeber die Gebührenhöhe zutreffend bemessen hat. Lässt sich der Nachweis durch eine Kalkulation nicht führen, hat dies die Ungültigkeit des festgelegten Gebührensatzes zur Folge (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 72.09 – juris). Warum im Bereich des hier gegebenen Kostenersatzes anderes gelten soll, wenn er – wie hier – als (jedenfalls gebührenähnliche) Pauschale erhoben wird, ist nicht erkennbar. Vorliegend fehlt eine tragfähige Kalkulation, die als Nachweis eines zutreffend bemessenen Kostenersatzes für die Personalkosten dienen kann. Die unsubstantiierten Angaben erlauben keine Beurteilung, ob der Pauschalsatz von 25,00 € pro Stunde zutreffend bemessen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Mittelwert zwischen der seitens des Beklagten in Ansatz gebrachten 25,00 € und der seitens der Klägerseite anhand des vom Sachverständigen Junk vorgelegten Prüfbericht angeführten 19,58 € zu bilden. Das Gericht schlägt daher einen Betrag in Höhe von 22,29 € pro Einsatzkraft und Stunde vor. Hinsichtlich der Erforderlichkeit des Einsatzes von 13 Einsatzkräften wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich unter –zugunsten des Beklagten angenommenen zeitlichen Angemessenheit des Einsatzes von 13 Einsatzkräften über 1 Stunde - der im Vergleichsvorschlag erwähnte Betrag in Höhe von 72,62 € wie folgt:

1 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12

1, Std. a. 100,00 €

=

100,00 €

13 Einsatzkräfte der Feuerwehr

13 Std. a. 22,29 €

=

289,77 €

1 Vorausrüstwagen

1 Std. a. 60,05 € €

=

60,05 €

1 Einsatzleitfahrzeug ELW 1

1 Std. a. 24,00 €

=

24,00 €

473,82 €

Abzüglich bereits geleisteter Zahlungen seitens der Allianz Versicherungs-AG i.H.v. 401,20: ca. 72,62 €.

Der Klarheit halber wird darauf hingewiesen, dass das Entfallen der zugrundeliegenden Feuerwehrsatzung der Stadt … jedoch nicht zu einem Entfallen der Kosten in Gänze führen. Vielmehr müsste eine Prüfung der Erforderlichkeit der Einsatzkräfte und die Erstellung einer neuen Kalkulation unter Einsatz von Sachverständigen bzw. Durchführung einer Beweisaufnahme in Betracht kommen.

Auf die Ermäßigung der Gerichtsgebühr im Falle des Vergleichsschlusses wird hingewiesen.