Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.07.2017 – 1 L 337/17.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0719.1L337.17.00

Tenor§

1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe§

I.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 16. Mai 2017 (VG 1 K 1184/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07. April 2017 ist unzulässig.

Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 16. Mai 2017 die Frist des § 71a Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) versäumt. Nach diesen Bestimmungen sind Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die Abschiebungsandrohung aufgrund der Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, binnen einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Der Bescheid vom 07. April 2017 ist dem Antragsteller am 11. April 2017 ordnungsgemäß unter der aktuellen Anschrift durch Postzustellungsurkunde zugestellt worden, so dass die Wochenfrist mit Ablauf des 18. April 2017, einem Dienstag, endete.

Die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung, wonach die Einlegung eines Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Entscheidung u.a. dann möglich ist, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 07. April 2017 entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO – eine Belehrung über die Formerfordernisse einer Klage und eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es nicht (etwa BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70/88 – juris Rn. 16; Urt. v. 13. Dezember 1978 – BVerwG 6 C 77/78 –, juris Rn. 22) – und sie unterliegt auch wegen des Hinweises, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein muss", keinen durchgreifenden Bedenken. Zwar ist eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1978 – BVerwG 6 C 77/78 –, juris Rn. 23). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Hinweis auf die "deutsche Sprache" entspricht § 55 VwGO i. V. m. § 184 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach die Gerichtssprache Deutsch ist, und die Formulierung "abgefasst sein" ist nicht geeignet, den unzutreffenden, § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Eindruck zu erwecken, die Klage und/oder der Eilrechtschutzantrag gegen den angefochtenen Bescheid müsse beim Verwaltungsgericht eigenhändig und in Schriftform, § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eingereicht werden. Das Verb „abfassen“ beinhaltet bereits nicht zwingend die Aussage, dass die Erklärung dem Gericht schriftlich vorzulegen wäre (vgl. etwa Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 8. Aufl. 2008, wonach „abfassen“ „verfassen, „schreiben, „formulieren“ meint) sondern beinhaltet etwa auch die Form des § 55a VwGO, die der Rechtsprechung der Kammer nach kein Unterfall der Schriftform ist (vgl. ausf. Urt. d. Kammer v. 25. Juli 2013 – VG 1 K 759/09 –, juris Rn. 32), und vor allem sagt das Passiv nichts darüber aus, von wem der Rechtsbehelf „abgefasst“ werden muss; so ist etwa auch die Möglichkeit umfasst, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht die Erklärungen des anwesenden Rechtsschutzsuchenden entgegennimmt und schriftlich niederlegt (i. E. ebenso etwa: VG Berlin, Urt. v. 24. Januar 2017 – 21 K 346.16 A –, juris; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschl. v. 20. Oktober 2016 – 15 B 5090/16 –, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 23. Juni 2017 – 2 B 603/17 –, juris; a. A. insbesondere: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris Rn. 29). Der in Rede stehende Passus der Rechtsbehelfsbelehrung beschreibt danach ausschließlich, dass der Rechtsbehelf dem Gericht in deutscher Sprache vorliegen muss, um wirksam zu sein (VG Münster, GB v. 06. Juni 2017 – 4 K 4967/16.A –, juris Rn. 20).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Antragsteller nicht zu gewähren.

Nach § 60 Abs. 1 VwGO kommt diese in Betracht, wenn der Betreffende ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Das ist nicht der Fall, der Antragsteller hat die Antragsfrist vielmehr schuldhaft versäumt. Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Der Antragsteller hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 16. Mai 2017 – in Wesentlichen Teilen unsubstantiiert – vortragen lassen, er sei im April 2017 „über mehrere Wochen“ sehr beschäftigt gewesen und habe „viel Zeit“ in … verbracht, um sich auf „verschiedene Sportwettbewerbe“ vorzubereiten. Er habe vor dem Verlassen seiner Unterkunft seinen tschetschenischen Mitbewohner … beauftragt, ihm Bescheid zu geben, falls in seiner Abwesenheit Post eintreffe. „Mitte April“ habe ihn … angerufen und mitgeteilt, dass ein „unwichtiger Brief“ eingetroffen sei. Er habe ihm geglaubt, weil er sich gerade eine neue SIM-Karte bestellt und Post erwartet habe. Den strittigen Bescheid habe er von einer Sozialarbeiterin erst 3 Wochen – der Eidesstattlichen Versicherung nach am 03. Mai 2017 – später erhalten, als diese Geldleistungen verteilt habe. Mit diesem Vorbringen ist ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist ersichtlich nicht dargetan. Den Antragsteller, der in deutscher und russischer Sprache am 08. Juli 2016 über die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylG belehrt worden ist, traf schon deshalb eine besondere Pflicht, Zustellungen Aufmerksamkeit zu schenken, weil der Sinn seines „Aufenthaltsrechts“ in der Bundesrepublik Deutschland – der Antragsteller ist nach § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG lediglich im Besitz einer Duldung – ausschließlich in der Klärung seines Asylbegehrens liegt.

Vor diesem Hintergrund erscheint schon zweifelhaft, ob nicht bereits in dem Umstand, dass der Antragsteller die ihm zugewiesene Unterkunft für mehrere Wochen verlassen hat, um in … seinen privaten Interessen nachzugehen, ohne zumindest in kürzeren zeitlichen Abständen in … eingehende Post persönlich in Augenschein zu nehmen, ein Verschulden liegen könnte. Ungeachtet weiterer Bedenken hat der Antragsteller jedenfalls deshalb die Antragsfrist schuldhaft versäumt, weil er sich ausschließlich auf die telefonische Einschätzung des nicht näher bezeichneten … verlassen hat, es sei für ihn ein „unwichtiger“ Brief eingetroffen. Es wäre vielmehr an dem Antragsteller gewesen, sich eingehend nach der Sendung zu erkundigen und bereits durch einen Hinweis auf deren förmliche Zustellung und auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Absender der zugestellten Sendung hätte sich die Einschätzung als fehlerhaft erwiesen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.