Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.07.2017 – 6 K 1847/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0720.6K1847.15.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 5. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Schmutzwasserbeitragsbescheides des Beklagten.
Sie ist Eigentümerin des in der ... in ... gelegenen, 4.596 qm großen Grundstücks Flurstück 309, Flur 1, Gemarkung .... Das Grundstück erhielt jedenfalls vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... und liegt im Bereich der den ... betreffenden Klarstellungs- und Abrundungssatzung der Gemeinde ..., die im Jahr 1997 in Kraft getreten ist.
Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband ... gilt nach den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises ... vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gegeben im „...-... Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis ...-...“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden. ... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des ehemaligen Verbandes. Die erste Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich des Wasser- und Abwasserverbandes ... wurde am 7. Juni 1993 beschlossen am 30. November 1993 öffentlich bekannt gemacht. Der ehemalige ... ist dem beklagten Zweckverband zum 1. Oktober 2008 beigetreten. Seine öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung führt der beklagte Verband bis heute im Wesentlichen unverändert als von der übrigen öffentlichen zentralen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung getrennte Einrichtung separat fort.
Mit ursprünglichem Bescheid vom 10. Januar 1997 erhob der Verbandsvorsteher des ... in Bezug auf o.g. Flurstück von der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 10.260,00 DM, wobei er eine anrechenbare Fläche von 1.520 qm, einen Nutzungsfaktor von 1,0 sowie einen Beitragssatz von 6,75 DM/qm zugrunde legte.
Mit dem streitgegenständlichen weiteren Bescheid vom 5. August 2015 erhob der Beklagte von der Klägerin in Bezug auf o.g. Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der o.g. separat geführten zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in Höhe von 14.574,40 Euro nach.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. September 2015 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Grundstück werde hinsichtlich der nachveranlagten Teilfläche lediglich als Acker- und Wiesenfläche genutzt. Der festgesetzte Beitrag übersteige betragsmäßig den Wert des Grundstücks.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Das Grundstück liege mit seiner gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich. Auf die tatsächliche Grundstücksnutzung komme es nicht an.
Die Klägerin hat am 20. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie insbesondere ergänzend geltend, verfassungsgerichtlich geschützten Vertrauensschutz zu genießen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Beitragserhebung widerspreche nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 –, da die Anschlussmöglichkeit an die Anlage des Verbandes erst 2008 gegeben gewesen sei. Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband ... sei dem ... erst am 1. Oktober 2008 beigetreten, so dass auch die sachliche Beitragspflicht erst an diesem Tag entstanden sei. Der Beitrag sei auch nicht festsetzungsverjährt.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. April 2017 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie den Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises ... vom 10. November 1999 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Heranziehung der Klägerin zu einem Anschlussbeitrag ist nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 ausscheidet.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28).
Hier liegt ein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: OVG Berlin-Brandenburg - OVG 8 B 1.16 -, juris Rz. 29).
Das veranlagte Grundstück war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bereits vor dem Jahr 2000 an die heute in § 1 Abs. 1 lit. a) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 2. Dezember 2010 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 9. Juni 2016 als „rechtlich selbstständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes ... mit den Gemeinden ... für die Ortsteile ..., ..., ... und ..., ..., ... für die Ortsteile ..., ..., ..., ... und ... für den Ortsteil ... (Entsorgungsgebiet ...)“ bezeichnete, separat geführte Anlage des ... anschließbar und verfügte damit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über die rechtlich gesicherte tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit an die konkrete Anlage. Die jetzige Anlage (bzw. die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - des Erlasses des Widerspruchsbescheides -) ist nämlich mit der damaligen Anlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes ..., dessen - wie noch auszuführen sein wird - Rechtsnachfolger der ... ist, identisch, so dass die in den 90er Jahren erstmals gegebene Vorteilslage später nicht noch einmal neu entstanden ist. Dies steht vor dem Hintergrund, dass die Einrichtung des ... gerade als separate Einrichtung (fort)geführt wird, außer Frage.
Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband ..., dessen Gründungsmitglied ... war, in deren Gemarkung das veranlagte Grundstück liegt, war auch bereits seit dem 4. Juli 1992 existent. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Landrates des Landkreises ... in seinem Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZweckVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) zum Gründungszeitpunkt bzw. zu den Verbandssatzungen. An diese Feststellungen ist das Gericht gebunden (vgl. im Hinblick auf die Bindung des Gerichts an den den ... betreffenden Feststellungsbescheid: Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 24 f.). Der Beklagte kann mithin nicht erfolgreich argumentieren, die hier in Rede stehende separat geführte Anlage sei erst im Oktober 2008 mit Beitritt des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes ... zum ... existent geworden.
Falls es bereits vor Erlass der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch - hier der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich des Wasser- und Abwasserverbandes ... vom 7. Juni 1993 - (rechtlich gesichert) anschließbar (oder tatsächlich angeschlossen) gewesen sein sollte, dann wäre - entsprechend obigen Ausführungen - das in dieser ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum für den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht maßgeblich. Falls das Grundstück aber erst später über eine entsprechende Anschlussmöglichkeit verfügt hätte oder aber erst später als Innenbereichsgrundstück zu qualifizieren gewesen wäre, wäre auf diesen Zeitpunkt der erstmaligen (rechtlich gesicherten) Inanspruchnahmemöglichkeit als Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Um nicht in Konflikt mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung zu kommen, hätte - bei unterstellter erstmaliger Inanspruchnahmemöglichkeit (erst) im Jahre 1999 - spätestens bis zum Ablauf des Jahres 2003 ein erster Beitragsbescheid erlassen worden sein müssen. Einen solchen oder früheren Beitragsbescheid betreffend dieses Grundstück, der innerhalb dieser (hypothetischen) Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden war, hat der Beklagte zwar mit dem Bescheid vom 10. Januar 1997 erlassen; der streitgegenständliche Nacherhebungsbeitragsbescheid aber ist insoweit zu spät gekommen.
Aber auch ungeachtet des Umstandes, dass der ... die vormalige Einrichtung des ... ausdrücklich als rechtlich selbständige Einrichtung fortführt, steht der Beitragserhebung der Einwand der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ entgegen. Denn im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen ist ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben (vgl. etwa zu § 22b GKG a.F. Pencereci in Schuhmacher, Kommentar zum Kommunalverfassungsrecht Bbg, § 22 a Anm. 3 und § 22b Anm. 1; zu § 35 GKG n.F. Jänicke in Muth, Potsdamer Kommentar, Kommunalrecht und Kommunales Finanzrecht in Bbg, § 35 Rn. 9), infolgedessen - ungeachtet der Frage, ob insoweit im rechtlichen Ausgangspunkt stets von zumindest einer Teilidentität der öffentlichen Einrichtung der vormaligen und des jetzigen Aufgabenträgers auch beim insoweit maßgeblichen aufgabenbezogenen bzw. rechtlichen Verständnis des Einrichtungsbegriffes auszugehen ist - der neue Aufgabenträger mit den Rechten und Pflichten in die Rechtsbeziehungen eintritt, die sich aus der bisherigen öffentlichen Einrichtung ergeben. Infolgedessen muss sich der Gesamtrechtsnachfolger ebenso vormalige Beitragserhebungen des alten Aufgabenträgers zurechnen lassen (vgl. dazu Bohm/Lechleitner, Die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in Brandenburg nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2015, Gutachten des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landes Brandenburg, 1. Teil, S. 59; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Kommentar, § 6 Rz. 49i) wie auch den Einwand der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ gegenüber einer Beitragserhebung, die vormaliges Einrichtungsgebiet betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.