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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.08.2017 – VG 5 K 1488/16.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0801.5K1488.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der Kläger reiste am 01.10.2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 09.12.2015 einen Asylantrag.
In seiner Anhörung trug er vor, er sei im Iran geboren und habe dort sein Leben lang gelebt. Seine Eltern seien während der Invasion der Sowjetunion aus Afghanistan geflohen. Er sei selbst nie in Afghanistan gewesen und auch seine gesamte Familie lebe im Iran. Seine Lage im Iran sei er aber als afghanischer Flüchtling schlecht gewesen.
Nach Afghanistan sei er nicht gegangen, da es kriegerische Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara gebe. Es werde täglich darüber berichtet, wie schlimm Hazara in Afghanistan leiden müssen. Die Hazara seien in Afghanistan schon immer verfolgt worden.
Mit Bescheid vom 22.08.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unbegründet ab und lehnte die Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Es sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Subsidiärer Schutz sei nicht anzuerkennen und Abschiebungsverbote nicht festzustellen.
Hiergegen hat der Kläger am 26.08.2016 Klage erhoben.
Er trug vor, die Hazara litten unter einer Gruppenverfolgung in Afghanistan. Jedenfalls könne er sein Existenzminimum in Ermangelung von dort lebenden Familienangehörigen in Afghanistan nicht sichern.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22.08.2016, (Gesch.-Zeichen: 6363628 – 423) ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren,
hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG).
Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag Afghanistan nie betreten und ist daher unverfolgt aus dem Iran ausgereist und in die Bundesrepublik eingereist.
Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer nunmehr erstmaligen Einreise in Afghanistan sich begründet vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG fürchten muss.
Als einziger flüchtlingsrelevanter Anknüpfungspunkt kommt insoweit die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara als ethnischer Gruppe und damit eine Verfolgung wegen der Rasse des Klägers i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Betracht.
Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dem Volk der Hazara mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht.
Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15/05 – BVerwGE 126, 243 ff.; Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11/08 – BayVBl 2009, 605 ff.) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.
Eine solche Gruppenverfolgung liegt nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung der deutschen Gerichte für Hazara in Afghanistan nicht vor (so auch BayVGH, Beschluss vom 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2017 - 18 K 2043/15.A -, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Greifswald, Urteil vom 02.12.2016 - 3 A 1400/16 -, juris Rn. 26; VG Augsburg, Urteil vom 08.05.2017 – Au 5 K 17.31204 –, Rn. 30, juris; VG Würzburg, Urteil vom 28.10.2016 - W 1 K 16.31834 -, juris Rn. 19).
Die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht gegeben.
Angehörige der Hazara stellen ungefähr 10 % der Bevölkerung sowie der Armee- und Polizeiangehörigen und sind vor allem in den Provinzen Bamiyan, Daikundi und Ghazni in Zentralafghanistan vertreten (Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, v. 21.01.2016, Stand: 05.10.2016, S. 163 f.). In Bamiyan besteht die Bevölkerung zu 67 % aus Hazara (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara v. 27.06.2016, S. 2). Die meisten Hazara in Kabul leben in dem überbevölkerten Gebiet Dasht-e Barchi (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 19.04.2016, S. 87 f. Fn. 492). Hazara sind tendenziell optisch als ihrer Volksgruppe zugehörig zu erkennen, auch wenn es Ausnahmen gibt (ACCORD, Afghanistan, Dokumentation des Expertengespräches mit Thomas R. und Michael D. v. 04.05.2016, S. 7).
In dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016 wird davon ausgegangen, dass sich die Lage der ca. 3.000.000 Hazara in Afghanistan (die 90 % der schiitischen Bevölkerung dort ausmachen) grundsätzlich verbessert hat, auch wenn sie in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert sind, was aber auch noch eine Nachwirkung vergangener Zeiten sein könnte (S. 9). Auch der UNHCR geht in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 (S. 87, 59) davon aus, dass die Hazara seit dem Ende des Taliban Regimes im Jahr 2001 erhebliche politische und wirtschaftliche Fortschritte gemacht hätten, zumal die Anzahl der schiitischen Parlamentsmitglieder in etwa dem Anteil der Schiiten in der Bevölkerung entspreche.
Zwar kommt es immer wieder zu Entführungen und Tötungen einzelner Hazara oder Gruppen von Hazara (vgl. hierzu ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage der Hazara, Zugang zu staatlichem Schutz und Hintergründe des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara, 2. September 2016).
Jedoch gilt insbesondere die Region Bamiyan, in der die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung den Hazara angehört als eine der sichersten und liberalsten Regionen in Afghanistan (EASO, Country of Origin Information Report, Security Situation, Update Januar 2016, S. 62-63). Ferner sind die von Hazara dominierten Gebiete in der Stadt Kabul in den letzten Jahren weitgehend friedlich und frei von Gewalt aufgrund religiöser Differenzen geblieben. Es gibt nur wenige Berichte von Hazara die aufgrund ihrem religiösen Glauben, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer ethnischen Identität angegriffen wurden (Immigration and Refugee Board of Canada, Situation of Hazara people, 20. April 2016).
Mittlerweile kommt es zu Verhandlungen zwischen Gruppen den Hazara und Taliban, durch die bereits einige Angelegenheiten geklärt werden konnten; in Ghazni haben die Taliban und die Hazara einen Nichtangriffspakt geschlossen, auf der Grundlage, dass den Taliban erlaubt wurde, bestimmte Straßen durch die Gebiete der Hazara zu nutzen (Norwegian Country of Origin Information Centre, Landinfo, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups v. 03.10.2016, S. 18 f., vgl. auch S. 20 f.). Zum Teil arbeiten Hazara auch mit den Taliban zusammen oder sind ihnen angehörig (EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan Recruitment by armed groups, v. Sept. 2016, S. 19; vgl. zu allem VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 – 3 A 102/16 –, Rn. 35, juris).
Zur weiteren Veranschaulichung der Gefahrenlage der Hazara sei nur darauf hingewiesen, dass die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) in ihrem im Februar 2016 erschienen Jahresbericht für das Jahr 2015 von 146 entführten Hazara ausgeht, was angesichts dessen, dass in Afghanistan circa 3 Millionen Hazara leben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes a.a.O.), eine aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit jedes einzelnen Hazaras als unbedeutend gering erscheinen lässt. So verzeichnete UNAMA eine Verringerung der Zahl der entführten Hazara im Jahr 2016 (15 Vorfälle, 82 Geiseln im Gegensatz zu 25 Vorfällen und 224 Geiseln im Jahr) in den Provinzen Uruzgan, Sari Pul, Daikundi, und Ghor. Alle Geiseln seien unverletzt freigelassen worden. Gleichzeitig seien bei sieben Vorfällen in der Provinz Maidan Wardak 234 Hazara entführt worden.
Weitere Anhaltspunkte, die die Feststellung einer erhöhte Gefahrendichte oder einer genauen Zahl insbesondere der Todesopfer unter den Hazara ermöglichen würden, fehlen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes, § 4 AsylG.
Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG. Ergänzend sei ausgeführt, dass, da der Kläger Zeit seines Lebens nie in Afghanistan gelebt hat, er selbst keine bestimmte Heimatregion hat, in die er wahrscheinlich zurückkehren würde (vgl. zu diesem Anknüpfungspunkt BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9/08 –, BVerwGE 134, 188-196; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, BVerwGE 146, 12-31). Daher erscheint es, mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte, naheliegend auf den vormaligen Heimatort seiner Eltern abzustellen, die nach den Ausführungen des Klägers aus Chaharbagh in der Provinz Sari Pul (englisch: Sar-e Pul) stammen.
Diese Provinz liegt in der Nordregion Afghanistans, die neben Sari Pul (Einwohnerzahl ca. 560.000, jeweils nach EASO Country of Origin Information Report Afghanistan vom November 2016 und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 57 ff.) die Provinzen Balkh (Einwohnerzahl ca. 1,3 Millionen), Faryab (Einwohnerzahl ca. 1 Mio.), Jawzjan (Einwohnerzahl ca. 540.000) und Samangan (Einwohnerzahl ca. 380.000) umfasst und in der insgesamt ca. 3,8 Millionen Einwohner leben. Dort wurden bei einem Anstieg von 58% im Vergleich zum Jahr 2015 im Zeitraum Januar bis Dezember 2016 1.362 Zivilpersonen verletzt oder getötet (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, Februar 2017, S. 12). Damit ergibt sich ein Risiko von 1:2775, verletzt oder getötet zu werden, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
Denn nach dem Bundesverwaltungsgericht ist ein Risiko von jedenfalls 1:800 bezüglich eines drohenden Schadens so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass eine entsprechende Gefahrendichte zu verneinen ist. (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10 –, Rn. 23, juris).
Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergebe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:925, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vierteljahresbericht von UNAMA vom 25. April 2017. Danach wurden zwischen 1. Januar 2017 und 31. März 2017 2.181 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Hochgerechnet auf das Jahr ergäben sich damit 8.724 Opfer, so dass sich – bezogen auf die Bevölkerungszahl Afghanistans von ca. 33,3 Millionen (vgl. www.wikipedia.org) – ein Risiko von 1:3.817 bzw. 1:1.272 errechnet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (Urteil vom 13.02.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in der Provinz Sari Pul nicht beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden.
Schließlich sind auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. In Betracht kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan.
Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).
Arbeitsfähige, gesunde junge Männer und verheiratete, kinderlose Paare sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Für alleinstehende männliche Staatsangehörige und verheiratete, kinderlose Paare im berufsfähigen Alter besteht daher im Allgemeinen keine extreme Gefahrenlage (BayVGH, Beschluss vom 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294-, juris Rn. 7; Beschluss vom 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; Beschluss vom 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; Beschluss vom 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; Beschluss vom 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; Urteil vom 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, Urteil vom 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, Urteil vom 12.02.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Der Kläger verfügt überdies über eine schulische Bildung und bereits über Arbeitserfahrung im Bausektor.
Unter diesen Umständen sind die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich zur derzeitigen afghanischen Konkurrenz einzuschätzen. Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs wenigstens ein Einkommen zu erzielen, damit ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger ausschließlich im Iran aufgewachsen ist und gelebt hat. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Kläger – eine der Landessprachen (hier: Dari) beherrschen, die Chance, insbesondere in Kabul oder anderen größeren Städten durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich ist, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, nicht, ob ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ gegeben ist (BayVGH, Beschluss vom 04.01.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 7; Beschluss vom 20.12.2016 – 13a ZB 16.30129 – juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 15.05.2017 – M 26 K 16.35366 –, Rn. 21, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.