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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.08.2017 – VG 4 K 1027/13

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0818.4K1027.13.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Abfallentsorgung ihres Grundstücks durch den Beklagten.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 setzte der Beklagte -Eigenbetrieb Abfallwirtschaft- Vorauszahlungen für das Jahr 2003 auf die Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 55,38 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 08. März 2003 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03. Juni 2003 zurück wies.

Mit Schreiben vom 07. Juni 2003 wandte sich die Klägerin erneut an den Beklagten und führte hierbei im Wesentlichen aus, dass die Leistungen des Beklagten ihr Geld kosteten und sie mit der Müllentsorgung unzufrieden sei. Das Versprechen einer Kostensenkung sei nicht eingehalten worden. Es bestehe bei ihr eine Unzufriedenheit mit dem Müllsystem. Jede Mülltonnenentleerung werde als volle Tonne berechnet. Um Kosten zu sparen, müsse Müll monatelang gesammelt werden. Dadurch entstehe Gestank und eine mögliche Seuchengefahr. Das Müllentsorgungssystem nach Müllvorgabe je Person sei eine unbefriedigende Dienstleistung. Hausmüll könne auch nicht geplant werden.

Ferner führte die Klägerin aus: „Ihr Mietbehälter steht ab 01.01.2004 zur Abholung bereit. Ab 01.01.2004 kündige ich ihre Müllentsorgungsleistungen aus obigen Gründen. Bis zu einer Veränderung Ihrer Müllentsorgungsleistung wünsche ich keine Entsorgungen mehr durch ihren Bereich.“

Die Klägerin erhielt in den Folgejahren Abfallgebührenbescheide des Beklagten. Bis einschließlich des Gebührenbescheides vom 16. Februar 2007 enthielten die Bescheide die Gebührenfestsetzung/Jahresendabrechnung für das vorhergehende Jahr (jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. des vorhergehenden Jahres) sowie eine Festsetzung für Vorauszahlungen auf das jeweils laufende Jahr. Ab dem Jahr 2008 (Gebührenbescheid vom 14. Februar 2008) erhob der Beklagte Gebühren für das jeweils laufende Jahr (jeweils vom 01.01. bis zum 31.12. des Jahres); eine Geltendmachung von Vorauszahlungen erfolgte nicht mehr. Gegen die Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch, den der Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid zurück wies. Klage erhob die Klägerin gegen die Gebührenbescheide aus den Jahren 2004 bis 2013 nicht. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:

Abfallgebüh-

renbescheid

vom

für Erheb-

ungsjahr

(Jahresend-

abrechnung)

Betrag

Voraus-

zahlung

für Jahr

Betrag

Widerspruchs-

schreiben

vom

Widerspruchs-

bescheid

vom

23.02.2004

2003

55,38 Euro

2004

55,38 Euro

02.03.2004

30.06.2004

18.02.2005

2004

55,38 Euro

2005

57,56 Euro

03.03.2005

20.06.2005

17.02.2006

2005

57,56 Euro

2006

57,56 Euro

22.02.2006

12.06.2006

16.02.2007

2006

57,56 Euro

2007

67,46 Euro

24.02.2007

08.05.2007

14.02.2008

2008

67,46 Euro

17.02.2008

21.04.2008

13.02.2009

2009

62,80 Euro

18.02.2009

09.03.2009

12.02.2010

2010

62,80 Euro

01.03.2010

(Änderung)

2010

32,20 Euro

03.03.2010

15.03.2010

11.02.2011

2011

31,36 Euro

17.02.2011

30.03.2011

10.02.2012

2012

31,36 Euro

16.02.2012

08.06.2012

15.02.2013

2013

31,36 Euro

22.02.2013

25.04.2013

Nachdem der Beklagte Maßnahmen zur Pfändung rückständiger Gebühren ergriff, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Eingang bei Gericht am 25. Oktober 2013) Klage und stellte hinsichtlich der Pfändung einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nachdem der Beklagte die Kontopfändung aufgehoben hatte, wurde der Rechtsstreit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beidseitig für erledigt erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 06. Januar 2014 (6 L 264/13) eingestellt.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, dass der Beklagte die von ihr ausgesprochene Kündigung anzuerkennen habe. Durch die Kündigung seien keine Leistungen des Beklagten mehr in Anspruch genommen worden. Obwohl der Beklagte keinen Abfall zu entsorgen und keine Leistungen zu erbringen habe, erhebe er weiter Abfallgebühren. In der Abfallentsorgungssatzung werde auch nicht für alle eine Kündigung ermöglicht. Eine Klärung der Kündigung sei vor dem Hintergrund der ausgeübten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch für darüber hinaus gehende Forderungen unerlässlich. Durch die Kündigung der Abfallentsorgung unterliege das Grundstück nicht mehr dem Anschluss- und Benutzungszwang. Die Kündigung zum 01.01.2004 habe nach dem BGB Gültigkeit. Der Beklagte habe auf die Kündigung nicht reagiert. Müllentsorgung sei eine Dienstleistung, die auch durch private Anbieter erfolgen könne.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, den auf ihrem Grundstück anfallenden Restmüll durch den Beklagten bzw. den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises ......... entsorgen zu lassen, sie nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abfallentsorgung unterfällt und ein etwaiges zwischen ihr und dem Beklagten bestehendes Entsorgungsverhältnis durch die von der Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 2004 ausgesprochene Kündigung beendet worden ist

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Gebührenbescheide aus den Jahren 2003 bis 2013 seien bestandskräftig. Die von der Klägerin begehrte Feststellung könne mithin nicht mehr verlangt werden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin sei nach der Abfallentsorgungssatzung verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen und diese nach Maßgabe der Satzung zu benutzen. Die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks unterfalle dem Anschluss- und Benutzungszwang. Eine Kündigung sei nicht möglich. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehe kein privatrechtliches Verhältnis, was einseitig beendet werden könne.

Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Klägerin die Klage hinsichtlich des Abfallgebührenbescheides des Beklagten vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2014 erweitert. Mit Beschluss vom 03. Juni 2014 ist das Verfahren insoweit abgetrennt worden und wird nunmehr unter dem Aktenzeichen 6 K 871/14 fortgeführt. Über die Klage gegen den Gebührenbescheid ist noch nicht entschieden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung wie die in das Verfahren einbezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge zu den Verfahren 6 L 264/13 und 6 K 871/14 und die beigezogenen Satzungsunterlagen des Beklagten.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie scheitert allerdings nicht bereits daran, dass eine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig wäre. Die Beteiligten streiten um das Bestehen des Anschluss- und Benutzungszwangs in Bezug auf die Abfallentsorgung und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin muss ihre Rechte auch nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorrangig durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, da eine spezielle Regelung, wonach die Feststellung des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwangs im Wege eines Feststellungsbescheid zu erfolgen habe, weder in Bundes- oder Landesgesetzen noch in den Satzungen des Beklagten existiert. Vielmehr ist das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs Folge des Vorliegens der Voraussetzungen der anzuwendenden Gesetzes- und Satzungsnormen (hierzu unten) und nicht erst Folge eines den Anschluss- und Benutzungszwang anordnenden oder feststellenden Bescheides. Die Klägerin kann sich grundsätzlich -hinsichtlich des zeitlichen Aspekts sogleich- auch auf ein Feststellungsinteresse berufen, da die begehrte Feststellung geeignet ist, die Frage, ob die Klägerin dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfällt und welche Auswirkungen eine Kündigung hat, zwischen den Beteiligten abschließend zu klären (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2011 – 2 L 261/06 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2009 – 1 S 1173/08 –, juris).

Allerdings kommt jedenfalls für die Zeit bis einschließlich des Jahres 2013 die begehrte Feststellung nicht mehr in Betracht. Jedenfalls für den Zeitraum bis zum Jahre 2013 fehlt es der Klage an einem Feststellungsinteresse bzw. ermangelt es der Klägerin an dem bei jeder Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Denn selbst im Falle eines Erfolges der Klage kann die Klägerin durch die begehrte Feststellung ihre Rechtsposition für die Vergangenheit nicht mehr verbessern. Für die Vergangenheit kann zunächst eine tatsächliche Abfallentsorgung bzw. ein Zwang, diese über den Beklagten auszuführen, nicht mehr erfolgen. Etwaige in der Vergangenheit vorgenommene Handlungen, die die Entsorgung von Abfall durch die Klägerin betreffen, können nicht mehr abgeändert werden; der Vorgang einer Abfallentsorgung ist -unabhängig wie die Klägerin diesen bewerkstelligt hat- abgeschlossen.

Lediglich dafür, ob der Beklagte für die in der Vergangenheit liegenden Erhebungsjahre für etwaige von ihm erbrachte Vorhalte- und/oder Entsorgungsleistungen Gebühren rechtmäßig erheben könnte, könnte die hier entscheidungserhebliche Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens eines Anschluss- und Benutzungszwang noch von Bedeutung sein. Soweit es die Jahre bis einschließlich 2013 betrifft, sind die entsprechenden Abfallgebührenbescheide des Beklagten indes bestandskräftig; die Klägerin hat zwar gegen die Bescheide für die Erhebungsjahre bis einschließlich 2013 Widerspruch, aber nach Ergehen der Widerspruchsbescheide keine Klage erhoben. Folge der Bestandskraft ist, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Bescheide -auch durch das Verwaltungsgericht- nicht mehr erfolgen kann und die Bescheide für die Klägerin ebenso verbindlich sind, wie für den Beklagten und das Verwaltungsgericht. Darauf, ob die Klägerin in der Zeit bis Ende 2013 dem Anschluss- und Benutzungszwang unterlag, kommt es also selbst mit Blick auf die Erhebung von Gebühren durch den Beklagten nicht mehr an; die entsprechenden Gebührenbescheide sind auch dann verbindlich, wenn die Klägerin in der Vergangenheit nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang erfasst gewesen wäre, das Gericht dies feststellen würde und diese Frage Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide hätte.

Soweit es die Gebühren für das Erhebungsjahr 2007 betrifft, hat der Beklagte zwar lediglich mit Bescheid vom 16. Februar 2007 Vorauszahlungen geltend gemacht; insoweit fehlt eine (endgültige) Festsetzung der Gebühren für das Erhebungsjahr 2007 auch im Bescheid vom 14. Februar 2008, der lediglich die Gebühren für das Jahr 2008 regelt. Soweit mit Blick hierauf für das Erhebungsjahr 2007 noch eine endgültige Festsetzung der Gebühren gegebenenfalls erfolgen müsste und der Beklagte eine solche Festsetzung auch beabsichtigen sollte, ist die Frage des Bestehens eines Anschluss- und Benutzungszwanges im Jahr 2007 gleichwohl ohne Bedeutung für die Klägerin. Insoweit erweist sich als maßgebend, dass -sollte noch eine endgültige Festsetzung für 2007 in Rede stehen- Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die vierjährige Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebührenpflicht entstanden ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a Kommunalabgabengesetz; § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG), so dass mit Ablauf des Jahres 2011 eine Gebührenforderung aus 2007 festsetzungsverjährt wäre.

Ist nach alledem die Klage betreffend den Zeitraum bis Ende 2013 mangels Feststellungsinteresses bzw. mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, so scheitert die Klage insoweit bereits daran.

Hinsichtlich der begehrten Feststellung für die Zukunft, ist die Klage indes -wie oben dargelegt- zulässig. Soweit es den schon in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ab 2014 betrifft, kann offen bleiben, ob die Klage zulässig ist. Die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Klägerin unterfiel in den Jahren 2014 bis heute dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abfallentsorgung und unterfällt diesem auch noch derzeit. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Gemäß § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) sind die Landkreise -hier der Landkreis ……………- und kreisfreien Städte die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BbgAbfBodG regeln die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die ihnen nach § 20 KrWG obliegende Abfallentsorgung durch Satzung. Der Beklagte hat -für die hier betreffenden Zeiträume- mit der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises ......... (im Folgenden: Abfallentsorgungssatzung) vom 05. Dezember 2012 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis ......... vom 29. Dezember 2012) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Juni 2013 (Amtsblatt vom 13. Juli 2013), der zum 01. Januar 2015 in Kraft getretenen Abfallentsorgungssatzung vom 05. November 2014 (Amtsblatt vom 13. Dezember 2014) in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11. März 2015 (Amtsblatt vom 11. April 2015) und der zum 01. Januar 2017 in Kraft getretenen Abfallentsorgungssatzung vom 05. Oktober 2016 (Amtsblatt vom 16. Dezember 2016) von der Befugnis des § 8 Abs. 1 BbgAbfBodG Gebrauch gemacht und die ihm obliegende Aufgabe der Abfallentsorgung durch Satzung geregelt. Es handelt sich bei den genannten Abfallentsorgungssatzungen insoweit um Satzungen i.S.d. § 8 BbgAbfBodG, gegen deren formelle und materielle Wirksamkeit keine im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Einwände durch die Klägerin erhoben werden und auch anderweitig nicht ersichtlich sind (vgl. zum Umfang der Amtsermittlung: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2008 -9 B 54.07-, zitiert nach Juris).

Aus den genannten Abfallentsorgungssatzungen folgt, dass die Klägerin dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung unterfällt und ihr auch keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen ist. Die Klägerin unterfällt zunächst dem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung durch den Beklagten. Dies ergibt sich aus § 5 der Abfallentsorgungssatzungen. Hiernach (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung) ist jeder Eigentümer eines im Gebiet des Landkreises liegenden Grundstücks, auf dem nach Maßgabe der Satzung Abfälle anfallen können, die gemäß § 17 KrWG überlassungspflichtig sind, welche der Entsorgungspflicht des Landkreises nach § 20 Abs. 1 KrWG unterliegen und deren Entsorgung nicht nach § 4 der Satzung ausgeschlossen ist, verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen, für die die Überlassungspflicht gemäß § 17 KrWG besteht und für die die Entsorgung nicht nach § 4 der Satzung ausgeschlossen ist, sind zudem nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Abfallentsorgungssatzung verpflichtet, die Abfallentsorgung des Landkreises zu benutzen (Benutzungszwang). Der damit in der Satzung angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang ist rechtlich auch nicht zu beanstanden; er steht insbesondere mit höherrangigem Recht im Einklang. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BbgAbfBodG hat die (Abfallentsorgungs-) Satzung Anschlusszwang vorzusehen; ein Ermessen bei der Schaffung der Satzungsnormen, ob ein Anschlusszwang angeordnet wird oder nicht, steht dem Satzungsgeber der Abfallentsorgungssatzung mithin nicht zu; er ist gesetzlich gehalten, einen Anschlusszwang anzuordnen. Des Weiteren ist auch der satzungsgemäß vorgesehene Benutzungszwang nicht zu beanstanden. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG obliegt dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verwertung bzw. Beseitigung von in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfällen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind in Abweichung von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen auch verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Im Einklang mit den bundesrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben des Abfallrechts wird mit dem Anschluss- und Benutzungszwang das Ziel verfolgt, eine hochwertige Verwertung von Abfällen sicherzustellen und dabei gleichzeitig eine ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen zu gewährleisten, die nicht verwertet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 – 7 CN 6/04 –, juris).

Die Klägerin ist auch nicht vom Anschlusszwang befreit. Gemäß § 6 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung hat auf schriftlichen Antrag des Anschlusspflichtigen der Landkreis eine Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang gemäß § 5 für solche Grundstücke zu erteilen, auf denen Abfälle, die nach § 17 KrWG dem Landkreis zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können. Die Satzung entspricht insoweit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 3 BbgAbfBodG, wonach Ausnahmen vom Anschlusszwang für Grundstücke nur zulässig sind, auf denen Abfälle nach § 17 KrWG nicht anfallen können. Dies ist bei der Klägerin aber nicht der Fall. Das Grundstück ist bewohnt und wird zu Wohnzwecken genutzt; die Klägerin selbst ist auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bei einem bewohnten Grundstück ist aber nach der Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass dort regelmäßig Abfälle anfallen (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 27. März 2015 – B 4 K 13.854 – juris Rn. 22 m.w.N.), jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass auf dem Grundstück Abfälle entstehen. Selbst bei einem Einpersonenhaushalt, der seinen Abfall so sorgfältig wie möglich trennt, der auch alle Angebote zur Abfallverwertung wahrnimmt und der etwa schon bei den Einkäufen auf Abfallvermeidung in Gestalt von der Kreislaufwirtschaft problemlos zuführbaren Verpackungen und Materialien achtet, kann insoweit der Anfall von Restmüll nicht gänzlich vermieden werden (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07. April 2017 – 2 A 126/16 –, Rn. 12, juris).

Unbeschadet der Vermutung des Anfalls von entsorgungspflichtigem Restmüll auf dem Grundstück der Klägerin, steht nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch fest, dass überlassungspflichtiger Abfall auf dem Grundstück anfällt. Befragt nach ihrem Entsorgungsverhalten teilte die Klägerin auf die Frage des Gerichts, was sie denn zum Beispiel mit solchem Abfall wie Staubsaugerbeutel oder zusammengefegten Dreck in der Wohnung also Kehricht mache, mit, dass davon nicht viel anfalle und das bisschen auch auf dem Kompost entsorgt werden könne; sie habe insoweit ein großes Grundstück. Zwar dürfte nichts grundsätzliches dagegen sprechen, wenn die Klägerin auf ihrem Grundstück einen Kompost betreibt (vgl. die Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen; Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung - AbfKompVbrV-), um etwa Rasenschnitt oder Laub dort verrotten zu lassen. Pflanzliche Abfälle dürfen hiernach (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AbfKompVbrV) auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, entsorgt werden. Dabei dürfen keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten (Satz 2). Schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, wie Öl- und Farbreste, mit Pflanzen- oder Holzschutzmitteln behandelte Materialien dürfen nicht enthalten sein, soweit von ihnen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können (Satz 3). Die Verrottung hat so zu erfolgen, dass keine Schadnager angelockt werden (Satz 4). Auch dürfen nach § 2 Abs. 4 AbfKompVbrV sonstige kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen zusammen mit Abfällen nach § 2 Abs. 1 auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, kompostiert werden, wobei Absatz 1 Sätze 2 bis 4 und Absatz 2 entsprechend gelten. Angesichts dessen kommt aber eine Entsorgung des Inhalts eines Staubsaugerbeutels sowie von aus der Wohnung stammender Kehricht auf einem Kompost nicht in Betracht. Zwar mögen darin auch pflanzliche Bestandteile (wie Pollenstaub) enthalten sein, sowie vom Grundstück stammender und in die Wohnung getragener Sand, Dreck oder Staub, der womöglich -was nicht abschließend geklärt werden muss- wieder auf dem Grundstück verteilt werden könnte. Es liegt aber auf der Hand, dass es sich bei zusammengekehrtem oder vom Staubsauger aufgenommenem Wohnungsdreck um ein Gemisch handelt, welches Bestandteile enthält, die nicht kompostierbar sind (z.B. Fasern von Teppichen oder anderen Textilen oder z.B. Kleinteile aus Kunststoff o.ä.).

Ferner erklärte die Klägerin, darauf angesprochen, was sie mit solchem Müll mache, der nicht in der gelben Tonne entsorgt werden könne wie etwa eine (gebrauchte) Zahnbürste, Abwaschlappen, Reinigungstücher oder ähnliches, dass es sich dabei doch um Plastikmüll handele, der darüber entsorgt werden könne. Das trifft aber nicht zu, da solcher Abfall nicht über die sogenannte gelbe Tonne entsorgt werden darf. Gemäß § 17 Abs. 2 KrWG besteht die Überlassungspflicht zwar nicht für Abfälle, die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG (zuvor § 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes -KrW-/AbfG-) unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken. Bei der sog. gelben Tonne handelt es sich aber derzeit nicht um eine sog. Wertstofftonne, in welcher alle aus Kunststoffen bestehenden Abfälle entsorgt werden könnten (z.B. nicht mehr brauchbare Zahnbürsten, Abwaschlappen, Reinigungstücher oder zerbrochene Kleiderbügel und nicht mehr verwendbares Kleinplastik wie Trinkbecher, zerbrochene Plastikschüsseln o.ä.) sondern lediglich um ein Rücknahmesystem für Verpackungen (vgl. § 6 der Verpackungsverordnung).

Angesichts dessen kann die Klägerin nicht erfolgreich damit gehört werden, dass auf ihrem Grundstück kein Restmüll anfalle; dies wird -entgegen der Sicht der Klägerin- auch nicht dadurch belegt, dass über die Jahre hinweg durch den Beklagten keinerlei Restmüll entsorgt worden sei. Dass die Klägerin in der Vergangenheit die Abfallentsorgung des Beklagten über die sogenannte Restmülltonne nicht in Anspruch genommen hat, belegt insoweit allenfalls, dass die Klägerin Abfall auch entgegen der Rechtsordnung (z.B. über Fehleinwürfe in die „gelbe Tonne“ oder über einen auf dem Grundstück betriebenen Kompost) entsorgen konnte, ohne dass dies bislang Konsequenzen (z.B. in Form eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder einer Weigerung, den Inhalt der „gelben Tonne“ zu entsorgen) nach sich gezogen hätte. Ob die Klägerin dabei fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat, ist dabei ebenso unbeachtlich, wie der Umstand, dass die Klägerin möglicherweise keine Kenntnis von den gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf die Abfallentsorgung gehabt hat und sie das Entsorgungssystem -auch was die gelbe Tonne anbelangt- als kompliziert empfinden mag. Auf ein Verschulden kommt es für das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Abfallentsorgung nämlich nicht an; maßgeblich ist allein, ob auf dem Grundstück der Entsorgungspflicht des Landkreises obliegender, überlassungspflichtiger Abfall im Sinne des § 17 KrWG anfallen kann, was hier objektiv der Fall ist.

Auch der im gesamten Vorbringen der Klägerin enthaltene (sinngemäß) erhobene Einwand, sie könne ihren Abfall ohne Inanspruchnahme der Einrichtungen des Beklagten entsorgen, begründet keine andere Sicht der Dinge. Ein entgegen stehender Wille des Entsorgungspflichtigen, seinen Abfall nicht der entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaft überlassen zu wollen, ist unbeachtlich. Für eine geordnete Abfallentsorgung ist allein seine Pflichtenstellung nach § 17 KrWG entscheidend, den Abfall dem nach Landesrecht zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, sofern er zu einer Verwertung nicht in der Lage ist oder diese nicht beabsichtigt (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 12. Dezember 2008 – 8 K 4118/03 –, Rn. 30, juris).

Unterfällt die Klägerin nach alledem dem Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Abfallentsorgung und ist sie von diesem -etwa auf Antrag- auch nicht zu befreien, so beantwortet sich damit zugleich die von der Klägerin in den Vordergrund ihres Vortrags gerückte Frage, ob das zwischen ihr und dem Beklagten bestehende öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden ist. Dies ist nicht der Fall. Ob ein Anschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die öffentliche Abfallentsorgung besteht, entscheidet sich danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und nicht danach, dass zwischen dem Träger der Abfallentsorgung -hier der Landkreis- und einem Grundstückseigentümer ein Vertrag oder eine Vereinbarung zustande gekommen ist und noch besteht. Dass ein Grundstück dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfällt bzw. ob ein Grundstück hiervon zu befreien ist, ist mithin nicht vom Willen des Grundstückseigentümers -abgesehen von einem erforderlichen Befreiungsantrag- abhängig, sondern davon, ob -wie oben dargelegt- auf dem Grundstück Abfall anfallen kann oder nicht. Die einseitige Erklärung eines Grundstückseigentümers, nicht mehr an der Abfallentsorgung teilnehmen zu wollen bzw. zu „kündigen“, ist daher ohne jede rechtliche Bedeutung, soweit und solange die Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang bestehen bzw. die Voraussetzungen für eine Befreiung hiervon nicht vorliegen. Eine Satzung braucht schon deshalb -wie die Klägerin indes meint- eine Regelung, wonach ein Grundstückseigentümer das durch den Anschluss- und Benutzungszwangs begründete öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsverhältnis voraussetzungslos, mithin einseitig durch eine „Kündigung“ beenden könnte, auch nicht vorzusehen.

Letztlich kann auch offen bleiben, ob in der „Kündigung“ der Klägerin ein Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu sehen ist und die „Kündigung“ vom Beklagten in diesem Sinne auszulegen gewesen ist. Ebenfalls bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte über einen solchen Antrag bereits mit den im Tatbestand aufgeführten Widerspruchsbescheiden entschieden hat, indem es etwa im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2013 heißt, dass einer Müllentsorgungskündigung nicht zugestimmt werden könne. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin die „Kündigung“ als Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auszulegen wäre und der Beklagte darüber noch nicht abschließend entschieden hätte und das Klagebegehren -nochmals zu Gunsten der Klägerin- als Untätigkeitsklage, dass der Beklagte zur Erteilung einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet werden soll, auszulegen wäre, bleibt ein solches Begehren ohne Erfolg. Denn -wie bereits dargelegt- erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht, da auf ihrem Grundstück Abfall i.S.v. § 17 KrWG anfallen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).