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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 22.08.2017 – VG 5 K 2328/16.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0822.5K2328.16.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Er begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger reiste am 27.10.2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 07.03.2016 einen Asylantrag.

In seiner Anhörung trug er vor, er habe in Afghanistan mehrere verschiedene Arbeiten ausgeführt. Irgendwann habe er sich gedacht, dass es so nicht weitergehen kann und er dringend Geld verdienen müsse, damit er seine Familie zu sich holen und diesen ein besseres Leben ermöglichen kann. Er habe sich dann bei einer Offiziersschule beworben. Als er hörte, dass die Grenzen in Deutschland offen sind, habe er sich dazu entschieden nach Deutschland zu reisen. Er wollte sich sein eigenes Leben in Deutschland aufbauen und dann seine Familie nachholen.

Mit Bescheid vom 13.12.2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unbegründet ab und lehnte die Feststellung von Abschiebungsverboten ab. Es sei weder eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Subsidiärer Schutz sei nicht anzuerkennen und Abschiebungsverbote nicht festzustellen.

Hiergegen hat der Kläger am 21.12.2016 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13.12.2016, (Gesch.-Zeichen: 6608558 – 423) ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

hilfsweise, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Soweit der Kläger seine ursprünglich gestellten Anträge auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und die Anerkennung als Asylberechtigter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt hat, liegt eine teilweise Klagerücknahme vor. Insoweit war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet.

Die angegriffenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger dementsprechend auch nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung internationalen Schutzes gemäß § 4 des Asylgesetzes (AsylG).

Der Kläger hat Afghanistan nach eigenem Vortrag verlassen, um ein besseres Leben in Deutschland zu beginnen. Eine Verfolgung hat er nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Soweit der Kläger vorgetragen hat durch seinen Onkel väterlicherseits in Afghanistan geschlagen worden zu sein, erfüllt dies offenkundig nicht die Voraussetzungen des § 4 AsylG. Dabei kann deshalb dahinstehen, ob ihm die Darstellung zur Auseinandersetzung mit seinem Onkel in Anbetracht der doch erheblichen Ungereimtheiten in seinem eigenen Vortrag, geglaubt werden kann. Der Kläger hatte bereits Schwierigkeiten sich auf entsprechende Zeiträume der Auseinandersetzung und seines Auszuges aus der Wohnung des Onkels, sowie seiner Arbeitsaufnahme festzulegen.

Gemäß § 4 AsylG ist ein Antragsteller subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.

Nur ergänzend ist auszuführen, dass in der Zentralregion Afghanistans, zu der die Provinzen Logar und Kabul – woher der Kläger stammt - gehören, laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von rund 6,5 Millionen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 46 ff.) ergibt sich ein Risiko von 1:2.768, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:923, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13; VG München, Urteil vom 11. Juli 2017 – M 26 K 17.30939 –, Rn. 27, juris).

Der Kläger befindet sich auch individuell, auch unter Berücksichtigung des etwaigen Konflikts mit seinem Onkel, nicht in einer erhöhten Gefährdungslage, wobei offenbleiben kann, wie sich diese genau auswirken würde. Denn zum einen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages, zum anderen ist bereits – den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - nicht abzusehen ob der Onkel den Kläger überhaupt noch einmal aufsuchen wird, zumal er davon ausgehen dürfte, dass der Kläger Afghanistan verlassen hat. Der Kläger ist auch nicht etwa deshalb in einer vulnerablen Situation, weil er bei einer Rückkehr nach Kabul gezwungen wäre seinen Lebensunterhalt durch (Gelegenheits-)Arbeit zu sichern und daher sich für einen erheblichen Zeitraum des Tages in der Öffentlichkeit in Kabul aufhalten müsste. Dies dürfte auf die weit überwiegende Zahl der Einwohner Kabuls zutreffen. Die reine Arbeitstätigkeit erscheint nicht als individuell gefahrerhöhend, insbesondere soweit die Gefahr in Rede steht bei einem Anschlag ums Leben zu kommen.

Schließlich sind auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, 7 S. 1 AufenthG festzustellen. In Betracht kommt insoweit nur eine allgemeine Gefahr aufgrund der schlechten Versorgungslage in Afghanistan.

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).

Arbeitsfähige, gesunde junge Männer und verheiratete, kinderlose Paare sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Für alleinstehende männliche Staatsangehörige und verheiratete, kinderlose Paare im berufsfähigen Alter besteht daher im Allgemeinen keine extreme Gefahrenlage (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294-, juris Rn. 7; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21).

Zwar wird darauf verwiesen, der Zugang zu Wohnung und Arbeit hänge maßgeblich von Netzwerken vor Ort ab (vgl. Friedericke Stahlmann, Überleben in Afghanistan/ Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/2017, insb. S. 73, 76ff.); allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die große Zahl aus den Nachbarstaaten zurückkehrender Afghanen über solche verfügt (Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/75 spricht von über 1 Mio. Rückkehrern allein im Jahr 2016). Damit besteht die soziale Notwendigkeit, neue und von gewachsenen Strukturen unabhängige Netzwerke unter den Rückkehrern zu bilden. Dass dies dem Kläger verwehrt wäre, ist nicht ersichtlich (VG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – Au 6 K 17.32009 –, Rn. 22, juris).

Im Übrigen hat das Gericht – ohne dass es hierauf entscheidend ankommen würde – auch Zweifel an der von Stahlmann (a.a.O.) dargestellten Lage. Dies betrifft insbesondere die Daten zum Wohnungsmarkt. Laut dem Bericht von Stahlmann beträgt die Kaltmiete für eine Wohnung laut IOM zwischen 400 und 600 US-Dollar pro Monat, was mit durchschnittlichen afghanischen Löhnen von 80-120 US-Dollar offensichtlich nicht bezahlbar sei. Unabhängig davon, dass dies bereits nach allgemeinen Grundsätzen einer marktwirtschaftlichen Ordnung unwahrscheinlich erscheint, ist dies auch keinesfalls durch entsprechende Daten gesichert. Vielmehr ergeben sich aus der Erkenntnislage teilweise Mietpreise zwischen 88 und 146 US-Dollar für einen Alleinstehenden (zirf.eu, IOM, Antwort auf Anfrage vom 22.04.2016). Auch was den Arbeitsmarkt angeht, sind die von Stahlmann aufgeworfenen Zahlen keineswegs eindeutig. So geht der Bericht von einer Arbeitslosenquote von 40% aus (unter Verweis auf Trading Economics: Afghanistan – Arbeitslosenquote, Abrufbar bei http://de.tradingeconomics.com; vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 76 f.). Dies steht aber in deutlichem Widerspruch zu anderen Erkenntnismitteln (vgl. etwa Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organisation, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, Mid-term results, März 2017, S. 9ff.). Hiernach ist zwar die Gesamtarbeitslosenrate etwa 20%, für Männer jedoch nur 13%. Die höheren Zahlen zur Arbeitslosigkeit beruhen vielmehr auf der insgesamt – insbesondere bei Frauen, was den Kläger ersichtlich nicht betrifft – verhältnismäßig geringen Erwerbsquote.

Das Gericht erkennt an, dass für Afghanistan in noch größerem Umfang als für andere Länder eine erhebliche Unsicherheit der Datenlage besteht. Eine hier allein in redestehende Extremgefahr setzt aber eine hohe Wahrscheinlichkeit voraus. Diese ist für den Kläger hier weder unter Berücksichtigung der aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen allgemeinen Lage noch unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Klägers gegeben. Vielmehr ist der Kläger in einer vergleichsweise guten Position, insbesondere wenn man ihn mit der Ausgangslage alleinstehender Frauen, die neben der gesellschaftlichen Problematik auch noch mit einer erheblich schwierigeren wirtschaftlichen Lage zu kämpfen haben (Arbeitslosigkeit über 30% bei einer Erwerbsquote von nur knapp 30 % (!); vgl. etwa Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organisation, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, Mid-term results, März 2017, S. 9ff.).

Das Gericht geht nach alledem davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann.

Ergänzend ist hierzu für den Kläger individuell festzustellen, dass dieser keineswegs als besonders vulnerable Person erscheint, wie er es selbst geltend gemacht hat. Der Kläger hat im Gegenteil nach seinem eigenen Vortrag in Afghanistan bereits als Minderjähriger ohne besondere Qualifikationen es vermocht sich mehrere Arbeitsstellen nacheinander zu verschaffen und gleichzeitig die Schule zu besuchen. Dies ist Indiz für eine ausgesprochene Findigkeit des Klägers persönlich, die es ihm ermöglichen dürfte erneut eine Anstellung zu finden. Ohne dass es hierauf ankommt, sei auch angemerkt, dass der Kläger weiterhin in Afghanistan über erhebliche Familienbande in Form seiner Mutter, seiner (minderjährigen) Geschwister, seines Onkels in Kabul und eines weiteren Onkels in Masar-e-Sharif verfügt. Auch in Anbetracht etwaig bestehender Familienkonflikte, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn völlig im Stich lassen würden, wenn er in eine ernsthafte Notlage geraten sollte.

Unter diesen Umständen sind die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich zur derzeitigen afghanischen Konkurrenzsituation einzuschätzen. Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs wenigstens ein Einkommen zu erzielen, damit ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.