Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Gerichtsbescheid vom 01.09.2017 – VG 4 K 2193/16.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0901.4K2193.16.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. November 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden keine erhoben.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, ein nach seinen Angaben im Jahre 1987 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. November 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zuvor wurde ihm unter dem 21. September 2015 von der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt.

Mit Bescheid vom 30. November 2016 sprach das Bundesamt aus, dass der Antrag als unzulässig abgelehnt werde. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, dass der Kläger einen Asylantrag in Ungarn gestellt habe. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, wie das Verfahren in Ungarn ausgegangen sei. Es handelte sich deshalb um einen Zweitantrag, der auch nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahren führe.

Der Kläger hat am 07. Dezember 2016 Klage erhoben, mit welcher er beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 30 November 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer entscheidet den mit Beschluss vom 10. Februar 2017 auf den Einzelrichter übertragenen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Voraussetzungen für diese Entscheidungsform vorliegen; § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, weil statthaft; jedenfalls seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, welche nach § 29 Abs. 1 AsylG als Unzulässigkeitsentscheidung ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 -1 C 4.16 –, juris).

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg, da der Bescheid des Bundesamtes vom 30. November 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). Die Voraussetzungen, unter denen nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden kann, weil im Falle eines Zweitantrags i.S.d. § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist, liegen nicht vor.

§ 71a AsylG setzt, damit ein Asylantrag als Zweitantrag behandelt werden kann, ein abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus. Hieran fehlt es. Der Einzelrichter der Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2016 -1 C 4.16-, juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03. Dezember 2015 -13a B 15.50069-, veröffentlicht in juris), wonach einabgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn das in diesem Staat betriebene und ohne Sachentscheidung eingestellte Asylverfahren nach dessen Rechtsordnung in der Weise wieder aufgenommen werden kann, dass eine volle sachliche Prüfung des Antrags stattfindet.

Nach dem ungarischen Recht ist nach der Auskunftslage ein endgültiger Abschluss des ungarischen Asylverfahrens anzunehmen, wenn es in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen ist (einschließlich der Möglichkeit, bei Verzug ins Ausland aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen eine Entscheidung zu treffen) oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt wurde. In Fällen aber, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt wurde, wird in Ungarn ein erneutes Asylbegehren grundsätzlich behandelt wie ein Erstverfahren, d.h. der Ausländer kann insbesondere seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen und hat damit die Möglichkeit, das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung des Vortrags wie ein Erstverfahren (weiter) zu betreiben (vgl. BayVGH, a.a.O. unter Verweis auf Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. März 2015 an VG Freiburg und Auskunft vom 19. November 2014 an VG München und VG Düsseldorf). Auch nach einer neueren Auskunft des Auswärtigen Amtes (Auskunft an das VG Regensburg vom 27. Januar 2016) werden Personen, deren anlässlich des Erstaufenthalts gestellter Asylantrag noch nicht in der Sache entschieden wurde, wie Erstantragsteller behandelt. Ist das Verfahren eingestellt worden, dann besteht nach dem (neueren) ungarischen Recht die Möglichkeit, bis neun Monate nach der Einstellung die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen; im Falle eines fristgerechten Antrags hat die Asylbehörde das Erstverfahren fortzuführen (vgl. auch Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 28. September 2015).

So liegt es aber nach Lage der Dinge im Fall des Klägers. Zur Überzeugungsgewissheit der Kammer steht nicht fest, dass der Kläger nach Maßgabe der oben aufgeführten Erkenntnisse erfolglos ein Asylverfahren in Ungarn (endgültig) abgeschlossen hat. Für den Kläger liegt nach dem Inhalt des vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgangs lediglich ein Eurodac-Treffer unter dem 06. September 2015 vor. Abgesehen davon, dass damit noch nicht feststeht, dass damit bereits auch ein gestellter Asylantrag in Ungarn vorliegt, da mit dem Eurodac-Treffer auch lediglich eine Registrierung des Flüchtlings im jeweiligen Drittstaat nachgewiesen sein kann, reiste der Kläger aktenkundig spätestens am 21. September 2015 in das Bundesgebiet ein; unter diesem Datum wurde ihm von der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt eine Bescheinigung als Asylsuchender ausgestellt. Auf dem bei seiner Erstmeldung ausgefüllten Fragebogen gab der Kläger zudem an, bereits am 14. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu seinen. Zwischen der vermeintlichen Asylantragstellung in Ungarn und der Einreise in das Bundesgebiet liegen damit gerade einmal -ausgehend vom Datum seiner Meldung als Asylsuchender- 15 Tage bzw. -ausgehend von dem vom Kläger angegebenen Einreisedatum- nur 8 Tage, in welchen eine Sachentscheidung in Ungarn durch die auch in Ungarn regelmäßig erforderliche persönliche Anhörung des Asylantragstellers (vgl. § 43 Abs. 1 des ungarischen Act of Asylum) hätte vorbereitet und getroffen werden können. Der Antragsteller ist aber -wie dargelegt- bereits kurze Zeit nach seiner Registrierung weiter gereist. Nach der Auskunftslage wird in solchen Fällen, in denen der Antragsteller während eines laufenden Asylverfahrens weiterreist, nach § 66 Abs. 2 des ungarischen Act of Asylum das Asylverfahren regelmäßig ohne eine Entscheidung in der Sache eingestellt (vgl. AA an VG Regensburg vom 27. Januar 2016) und zwar namentlich dann, wenn der Asylantragsteller seine Unterkunft ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden verlassen und keine angemessene Erklärung dafür eingereicht hat (vgl.§ 66 Abs. 2 d Ziffer des ungarischen Act of Asylum).

Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und mit Blick auf die Auskunftslage, die eine regelmäßige Einstellung des ungarischen Asylverfahrens im Falle der Weiterreise aus Ungarn belegt, ist zu folgern, dass der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat durch eine bestandskräftige Sachentscheidung aber nicht vermutet werden kann sondern positiv festgestellt werden muss; bloße Mutmaßungen genügen insoweit nicht (vgl. VG München, Beschluss vom 27.12.2016 - M 23 S 16.33858 -; Schleswig-Holst. VG, Beschluss vom 07.09.2016 - 1 B 54/16 -; VG Augsburg, Urteil vom 10. Januar 2017 - Au 5 K 16.33029; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Februar 2017 – A 1 K 3787/16 –, jeweils juris). Die Sachaufklärung zu der Frage, ob und in welcher Weise ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abgeschlossen worden ist, obliegt vielmehr grundsätzlich dem Bundesamt, denn es hat die Möglichkeit, eine sog. Info-Request-Anfrage durchzuführen. Auf eine solche in Art. 34 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung vorgesehene Anfrage übermittelt jeder Mitgliedsstaat jedem Mitgliedsstaat, der das beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für die Prüfung des Asylantrags. Bei dieser Anfrage darf auch der Stand des Verfahrens und der Tenor der eventuell getroffenen Entscheidung abgefragt werden (Art. 34 Abs. 2g Dublin III-Verordnung). Bereits die Tatsache, dass der Tenor der getroffenen Entscheidung abgefragt werden darf, zeigt, dass Info-Request-Anfragen über das DubliNet auch noch zulässig sind, wenn es nicht mehr um die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats geht (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Februar 2017 – A 1 K 3787/16 –, Rn. 19, juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 13.10.2016 - 20 B 14.30212 - juris- Rn. 40).

Das Bundesamt ist vom Gericht unter Berücksichtigung des dargestellten Zeitablaufs auch darauf hingewiesen worden, dass viel dafür spricht, dass das Asylverfahrens des Klägers im Drittstaat nicht mit einer Entscheidung in der Sache sondern mit einer Einstellung des Asylverfahrens wegen des Fortzugs des Klägers aus Ungarn geendet hat. Das Bundesamt ist unter Fristsetzung aufgefordert worden mitzuteilen, ob dem Bundesamt weitere, sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht ergebende Informationen zum Ausgang des Asylverfahrens im Drittstaat vorliegen und das Bundesamt Informationen hat, dass das Asylverfahren des Klägers im Drittstaat auf anderer Weise als durch eine Einstellung des Asylverfahrens (vorläufig) beendet worden ist. Zugleich hat das Gericht mitgeteilt, dass sollte binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingehen, davon ausgegangen wird, dass ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens in dem sicheren Drittstaat nicht gegeben ist und das dortige Asylverfahren wegen Fortzugs ohne Sachprüfung eingestellt oder unterbrochen worden ist.

Trotz des Hinweises und der Aufforderung des Gerichts hat das Bundesamt hier keine belastbaren Informationen (etwa in Form einer Info-Request-Abfrage) beigebracht, die einen erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens im Drittstaat nahelegen würden. Bestehende Zweifel gehen daher zu Lasten der Beklagten (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2017 - Au 5 K 16.33029 - juris; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17. Februar 2017, a.a.O.).

Erweist sich damit die Annahme der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, der Asylantrag des Klägers sei als Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylVfG zu werten, als rechtswidrig, so ist dieser aufzuheben. Auf die Frage, ob der Asylantrag des Klägers bei richtiger Sachbehandlung Erfolg gehabt hätte, kommt es -wie oben dargelegt- vorliegend nicht an. Dies wird das Bundesamt zu beurteilen und die entsprechende Prüfung nachzuholen haben. Eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.