Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.09.2017 – VG 5 L 208/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0919.5L208.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 687/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2016 (Az.: 6909321-160) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-Verordnung) seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Belgien ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 VO (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragsteller zuständig. Dafür streitet insbesondere der Eurodac-Treffer. Bei dem Eurodac-Treffer handelt es sich aufgrund Durchführungsverordnung Nr. 118/2014 Anhang II, Verzeichnis A, I, Nr. 7 um ein Beweismittel im Sinn des Artikels 22 Abs. 3 S. 2 Buchst. a) VO (EU) Nr. 604/2013. Danach entscheiden die Beweismittel über die Zuständigkeit nach der Verordnung insoweit, als sie nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden. Einen solchen Gegenbeweis haben die Antragsteller jedoch nicht geführt. Insbesondere liegen keine sonstigen Beweismittel im Sinn der Durchführungsverordnung Nr. 118/2011, Anhang II, Verzeichnis A, I, Nr. 7, wie etwa Ein – oder Ausreisestempel in Pässen oder Reisedokumenten, vor, die die Richtigkeit beziehungsweise den Beweiswert des Eurodac-Treffers zu Belgien in Frage stellen.
Soweit die Antragsteller vorgetragen haben Belgien im Jahr 2014 verlassen zu haben und über die Republik Polen erst im August 2016 wieder in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist zu sein, hilft dies nicht weiter. Insbesondere ist die Zuständigkeit Belgiens nicht gemäß Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 entfallen. Hiernach erlöschen die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Dabei genügt auch der Nachweis durch den Asylantragsteller selbst und der Asylantragsteller kann sich auch im Rahmen des Rechtsbehelfes gemäß Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 berufen (EuGH, Urteil vom 07.06.2016, C-155/15 – juris). Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash – und U.v. 7.6.2016 – C-155/15 – Karim – beide juris) kann ein Asylbewerber, der unter die Regelung der VO (EU) Nr. 604/2013 fällt, im Rahmen eines Rechtsbehelfs (auch) die fehlerhafte Anwendung von Zuständigkeitskriterien geltend machen. Diese mit den Regelungen des Rechtsmittelrechts in Art. 27 VO (EU) Nr. 604/2013 und mit dem 19. Erwägungsgrundes der VO (EU) Nr. 604/2013 in der Rs. Ghezelbash für die Zuständigkeitskriterien des Kapitel III umfangreich begründete Rechtsauffassung erstreckt der Gerichtshof in der Rs. Karim auch auf Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013.
Indes ist hier aus zwei selbstständig tragenden Erwägungen die Zuständigkeit Belgiens aufgrund von Art. 13 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht widerlegt.
Zum einen geht die erkennende Kammer in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass allein die Behauptung eines Antragstellers der über den Eurodac-Treffer als zuständig ermittelte Mitgliedsstaat sei in Wahrheit unzuständig – etwa weil der Antragsteller die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 erfülle -, nicht ausreicht um die Zuständigkeit des entsprechenden Mitgliedsstaates zu erschüttern. Selbst ausführliche und nachprüfbare Erklärungen eines Antragstellers stellen hiernach, sofern sie nicht durch bestimmte Unterlagen belegt sind, nach der Durchführungsverordnung Nr. 118/2014, Anhang II, Verzeichnis B, I, Nr. 7 bloße Indizien dar, die als solche nicht geeignet sind, Beweismittel, wie einen Eurodac-Treffer, zu widerlegen. Vielmehr kommen gemäß Artikel 22 Abs. 5 Verordnung Nr. 604/2013 Indizien bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nur und erst dann zum Tragen, wenn – anders als hier – Beweismittel fehlen (VG Cottbus, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 5 L 442/17.A –, Rn. 8, juris).
Diese Rechtsprechung steht auch insbesondere nicht im Widerspruch zu den benannten Entscheidungen des Gerichtshofs (EuGH, U.v. 7.6.2016 – C-63/15 – Ghezelbash – und U.v. 7.6.2016 – C-155/15 – Karim – beide juris). In der Rs. Karim hat sich der betreffende Kläger vielmehr sogar auf ein Beweismittel – nämlich einen Einreisevermerk in seinem Reisepass des Staates Libanon gestützt. In der Rs. Ghezelbash hat der Gerichtshof zudem ausgeführt: „Insoweit ist zu beachten, dass die Gefahr, dass sich der Abschluss des Verfahrens für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats infolge der Kontrolle der richtigen Anwendung der Zuständigkeitskriterien übermäßig verzögert, dadurch begrenzt wird, dass diese Kontrolle in dem Rahmen vorzunehmen ist, der durch die Verordnung Nr. 604/2013 und insbesondere in ihrem Art. 22 Abs. 4 und 5 vorgegeben wird, wonach das Beweiserfordernis nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung erforderliche Maß hinausgehen sollte und in Ermangelung förmlicher Beweismittel der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit anerkennt, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um seine Zuständigkeit zu begründen“ (EuGH, Urteil vom 07. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 58, juris).
Dies spricht ebenfalls dafür, dass – auch im gerichtlichen Verfahren – nur in Ermangelung förmlicher Beweismittel, der Antragsteller bzw. Kläger mit seinem – allein - auf Indizien gestützten Vortrag die Zuständigkeitsermittlung beeinflussen kann. Hierfür sprechen neben dem Wortlaut des Art. 22 Abs. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 auch das im Erwägungsgrund 5 der VO (EU) Nr. 604/2013 zum Ausdruck kommende Telos und der historische Wille des Verordnungsgebers insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.
Die Antragsteller haben keine Beweismittel i.S.d. Art. 22 Abs. 3 S. 2 Buchst. a) VO (EU) Nr. 604/2013 i.V.m. der Durchführungsverordnung Nr. 118/2014 Anhang II, Verzeichnis A, I, Nr. 7, 9 vorgelegt. Solche sind nach Nr. 7 nur positive Ergebnisse seitens Eurodac nach Vergleich der Fingerabdrücke des Antragstellers mit den gemäß Artikel 8 der ‚Eurodac-Verordnung‘ genommenen Abdrücken, Einreisestempel im falschen oder gefälschten Pass, Ausreisestempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Staates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts, Fahrausweise, mit deren Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann und Einreisestempel oder entsprechender Vermerk im Reisedokument und nach Nr. 9 nur Ausreisestempel, Auszüge aus den Registern des Drittstaates (Aufenthaltsnachweis), Fahrausweise, mit deren Hilfe die Einreise über die Außengrenze förmlich festgestellt werden kann, Berichte/Bestätigungen seitens des Mitgliedstaates, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat und Stempel eines an einen Mitgliedstaat angrenzenden Drittstaates unter Berücksichtigung der Reiseroute des Antragstellers sowie des Datums des Grenzübertritts.
Hierunter lässt sich weder das Eisenbahnticket von Grosny nach Moskau, noch die (in russischer Sprache gehaltenen) Zeugnisse der Antragsteller zu 2. und 3., noch die Bestätigung einer Krankenversicherung aus Grosny subsumieren. Diese sind allenfalls Indizien, die nach dem Vorstehenden ein Beweismittel wie den hier vorliegenden Eurodac-Treffer nicht zu erschüttern vermögen.
Zum anderen würden diese Indizien auch nicht den gemäß Art. 22 Abs. 5 VO (EU) Nr. 604/2013 an solche zu stellenden Anforderungen genügen. Denn die Indizien müssen kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sein, um die Zuständigkeit zu begründen. Sowohl an der Nachprüfbarkeit als auch am hinreichenden Detailreichtum mangelt es hier offenkundig. Das Eisenbahnticket enthält nicht einmal die Namen der Antragsteller, sodass bereits unklar ist, ob es sich um ihre Eisenbahntickets oder die völlig anderer Reisender handelt. Die Zeugnisse sind in russischer Sprache gehalten und enthalten auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für ihre Validität und Echtheit. Sie erschöpfen sich vielmehr in einer tabellenartigen Auflistung der Noten und Fächer ohne weitere Anhaltspunkte. Die Bestätigung der Krankenversicherung bringt sodann überhaupt keinen Nachweis über auch nur irgendeinen Aufenthalt der Antragsteller in der Russischen Föderation.
Nach alledem sind die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 vorliegend nicht erfüllt.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer hier bevorstehenden Überstellung nach Belgien stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannte Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Belgien systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht (insbesondere die Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, diese Vermutung für das Königreich Belgien im Falle der Antragsteller als entkräftet anzusehen.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Belgien abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint auch die – soweit erkennbar – einhellige deutsche Rechtsprechung systemische Mängel des belgischen Asylverfahrens (VG Lüneburg, Beschluss vom 18. Mai 2017 – 8 B 94/17 –, juris; VG München, Beschluss vom 27. März 2017 – M 8 S 17.50455 –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 01. April 2016 – 13 B 1180/16 –, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 22. März 2017 – B 3 S 17.50166 –, juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Weitere Gründe aus denen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.