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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.09.2017 – VG 4 K 2321/16.A

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0920.4K2321.16.00

Tenor§

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06. Dezember 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahre 1996 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 25. März 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag wegen einer Zuständigkeit Ungarns nach der Dublin-III-Verordnung ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Diesen Bescheid hob das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 11. Dezember 2015 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist wieder auf.

Nachdem der Kläger zu einem Anhörungstermin nicht erschienen war, sprach das Bundesamt mit weiterem Bescheid vom 25. Mai 2016 aus, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte, und stellte das Asylverfahren ein. Klage gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nicht.

Unter dem 01. Dezember 2016 stellte der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes in … einen weiteren Asylantrag, den das Bundesamt als Folgeantrag wertete.

Mit Bescheid vom 06. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und sprach ferner aus, dass der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. Mai 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz abgelehnt werde. Zugleich forderte die Beklagte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und drohte ihm widrigenfalls die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Im Falle eines Folgeantrages sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei.

Der Kläger hat am 20. Dezember 2016 Klage erhoben, mit welcher er beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2016 aufzuheben.

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht durch zu entscheiden habe,

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

weiter hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren.

weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Klage entgegen und verteidigt den angegriffenen Bescheid.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Vorgenannte Akten waren ebenso wie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel betreffend Pakistan Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe§

Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da die Beteiligten ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens eines Beteiligten geladen worden sind.

Die Klage ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig, weil statthaft. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 14. Dezember 2016 (1 C 4.16 –, juris), wonach die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- und Zweitanträgen, die nach aktueller Rechtslage als Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 des Asylgesetzes (AsylG) ergeht, mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist.

Die Anfechtungsklage ist auch begründet, da der Bescheid des Bundesamtes vom 06. Dezember 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz1 VwGO). Die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG abgelehnt werden kann, liegen nicht vor. Nach dieser Norm ist ein weiteres Asylverfahren, stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen.

Hiervon ausgehend, hat das Bundesamt zwar mit Bescheid vom 25. Mai 2016 ausgesprochen, dass der (erste) Asylantrag des Klägers als zurückgenommen gelte und das Verfahren einzustellen ist; dieser Bescheid ist mangels einer hiergegen erhobenen Klage auch bestandskräftig. Vorliegend steht einer Wertung des unter dem 01. Dezember 2016 bei der Außenstelle des Bundesamtes in … angebrachten (weiteren) Asylantrages als Asylfolgeantrag im Sinne des § 71 AsylG aber die Vorschrift des § 33 Abs. 5 AsylG entgegen. Nach dessen Satz 2, hat das Bundesamt -wie hier mit Bescheid vom 25. Mai 2016- das Asylverfahren wegen eines vermuteten Nichtbetreibens eingestellt, kann ein Ausländer die Wiederaufnahme beantragen, wobei der Antrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen ist (§ 33 Abs. 5 Satz 3 AsylG). Stellt dabei der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser Antrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG als Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne von § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG. In diesen Fällen nimmt das Bundesamt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt worden ist (§ 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG). So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat am 01. Dezember 2016 persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes in Eisenhüttenstadt einen weiteren Asylantrag gestellt, der wegen § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG als Wiederaufnahmeantrag zu werten ist mit der weiteren Folge, dass das Bundesamt die Prüfung gemäß § 33 Abs. 5 Satz 5 AsylG in dem Verfahrensabschnitt wieder aufzunehmen hat, in welchem sich das Asylverfahren des Klägers vor der Einstellung befunden hat.

Dem steht auch nicht die Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG entgegen. Hiernach ist das Verfahren abweichend von Satz 5 nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 als Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG zu behandeln, wenn die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt (Nummer 1) oder das Asylverfahren nach § 33 Abs. 5 Satz 4 AsylG bereits wieder aufgenommen war (Nummer 2). Beide Fälle, in denen ein weiterer Asylantrag nicht zu einer Wiederaufnahme führt sondern eine Behandlung des Antrags als Folgeantrag nach sich zieht, liegen ersichtlich nicht vor. Die Einstellung des Asylverfahrens mit Bescheid vom 25. Mai 2016 lag im Dezember 2016 noch keine neun Monate zurück; es handelte sich bei der Einstellung durch den genannten Bescheid auch um die erste Einstellung des Asylverfahrens, ohne dass das Verfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden wäre.

Liegen nach alledem die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Asyl(erst)verfahrens des Klägers nach § 33 Abs. 5 Sätze 2 bis 6 AsylG vor, so kommt deshalb auch eine Wertung des Asylantrags des Klägers, welchen er unter dem 01. Dezember 2016 gestellt hat, als Folgeantrag nicht in Betracht. Das Bundesamt hätte vielmehr das Asyl(erst)verfahren des Klägers wieder aufnehmen müssen; eine Behandlung des Antrags nach § 71 AsylG scheidet folglich aus. Erweist sich damit die Annahme der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, der Asylantrag des Klägers sei ein Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylG, als rechtswidrig, so gilt dies ebenfalls für die sich darauf gründende Entscheidung, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen sei. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 06. Dezember 2016 ist daher antragsgemäß aufzuheben. Auf die Frage, ob der Asylantrag des Klägers bei richtiger Sachbehandlung Erfolg gehabt hätte, kommt es vorliegend nicht an. Dies wird das Bundesamt zu beurteilen und die entsprechende Prüfung nachzuholen haben. Eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 -1 C 4.16 –, juris).

Eine Entscheidung über die hilfsweisen Klageanträge bedarf es daher ebenfalls nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.