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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.09.2017 – VG 5 L 570/17.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0927.5L570.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2525/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. August 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist für den Antrag (ehemals: VG Frankfurt (Oder), VG 4 L 1082/17.A) und die Klage (ehemals: VG Frankfurt (Oder), VG 4 K 3272/17.A) durch die beiden Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 19.09.2017 zuständig geworden.

Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.

Das Königreich Spanien ist aufgrund Art. 12 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragsteller zuständig. Dafür streitet insbesondere die VIS Auskunft. Hiernach haben die Antragsteller Visa (Visum Nr. ESP012989807 und ESP012989806) durch das Königreich Spanien ausgestellt bekommen. Diese sind nach wie vor gültig. Dies entspricht auch dem Vortrag der Antragsteller, die selber mitgeteilt ein Visum für Spanien beantragt zu haben und aufgrund dieses Visums in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist zu sein.

Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).

Einer hier bevorstehenden Überstellung nach Spanien stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannte Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Spanien systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).

Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht (insbesondere die Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).

Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, diese Vermutung für das Königreich Spanien im Falle des Antragstellers als entkräftet anzusehen.

Maßgeblich ist nicht die Lage der etwa auf dem Seeweg anlandenden Ankömmlinge, sondern die Aufnahmeverhältnisse für die Dublin-Rückkehrer (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –Juris Rn. 130).

Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Spanien abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).

Folgerichtig verneint die - soweit erkennbar - einhellige deutsche Rechtsprechung auch systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 12 L 2824/17.A –, juris; VG Minden, Urteil vom 13. Juni 2017 – 10 K 240/15.A –, juris; VG München, Beschluss vom 10. Mai 2017 – M 8 S 17.51200 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 4 L 649/17.A –, juris; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 3 L 373/16 –, juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

Soweit die Antragsteller vor dem Bundesamt gesundheitliche, insbesondere psychologische Beschwerden vorgetragen haben und damit in der Sache entweder eine Reiseunfähigkeit (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2012 – 12 S 37.12 -) oder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG geltend machen, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. Insbesondere ist die Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung widerlegt (vgl. § 60 a Abs. 2c AufenthG). Im Gegenteil spricht gegen eine entsprechende Reiseunfähigkeit vorliegend schon, dass die Antragsteller nicht nur den Weg von Russland nach Spanien auf sich genommen haben, sondern von Spanien auch zunächst nach Brüssel und dann nach Deutschland weitergereist sind.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich warum die Antragsteller nicht in Spanien behandelt werden können sollen. Auch Asylbewerber haben in Spanien vollen Zugang zum Gesundheitssystem und zwar im gleichen Umfang wie die sonstigen Bürger (vgl. aida Country Report Spain, Februar 2017, S. 47f.).

Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).