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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 28.09.2017 – VG 6 K 549/15

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0928.6K549.15.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Abfallgebühren.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in ..., Gemarkung ...

Mit Bescheid vom 2. März 2015 zog der Beklagte den Kläger für das Kalenderjahr 2014 zu Abfallgebühren in Höhe von 69,26 € heran. Der Betrag setzte sich zusammen aus 59,04 € Grundgebühren für 2 Personen, 2,62 € Leistungsgebühren für die Leerung eines Restabfallbehälters von 80 l und 7,60 € Mindestentleerungsgebühren, für die ein Mindestentsorgungsvolumen von 156 l pro Person abzüglich einer Inanspruchnahme von 80 l zugrunde gelegt wurde. Ferner wurden in diesem Bescheid für das Kalenderjahr 2015 Grundgebühren für 2 Personen in Höhe von 59,04 € sowie Vorauszahlungen für Leistungsgebühren für die Leerung eines Restabfallbehälters von 80 l in Höhe von 2,62 € und - ausgehend von einem Mindestentsorgungsvolumen von 312 l (2 Personen a 156 l) abzüglich 80 l Inanspruchnahme - Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren in Höhe von 7,60 € festgesetzt.

Am 13. März 2000 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Es sei nicht gerechtfertigt, Vorauszahlungen für Leistungen zu verlangen, die nicht erbracht worden sein. In seinem Zwei-Personenhaushalt falle nicht so viel Restmüll an, wie vom Beklagten für die Gebührenerhebung zugrunde gelegt. Sie hätten nur ein kleines Grundstück und würden ihren Müll ordnungsgemäß entsorgen. Küchenabfälle und Reste würden bei Freunden und Nachbarn an Vieh verfüttert.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2015 zurück.

Am 29. April 2015 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Soweit die dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Abfallgebührensatzung eine Mindestentleerungsgebühr und die Erhebung von Vorausleistungen vorsehe, sei sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Wesen einer Gebühr sei es, das diese an den tatsächlichen Verbrauch bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme anknüpfe und nicht der Absicherung der allgemeinen Finanzausstattung diene.

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in Bezug auf die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Vorauszahlungen im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 zur Kundenummer 010367001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit der Rechtstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist.

Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei unbegründet. Weder die Festsetzung von Vorauszahlung als solche, noch die Erhebung von Mindestentleerungsgebühren sei zu beanstanden. § 4 Abs. 1 der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „...“ vom 10. Dezember 2013 (Abfallgebührensatzung – AbfGebS 2013) sehe die Erhebung von Benutzungsgebühren als Grund- und Leistungsgebühren vor. Für die Leistungsgebühren gem. § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 würden wiederum gemäß § 11 Abs. 1 AbfGebS 2013 Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung der Leistungsgebühr in Höhe von 2,62 € für die Leerung eines 80 l Restabfallbehälters finde ihre Grundlage in §§ 5 Abs. 2 lit.a) i.V.m. 11 Abs. 1 und 2 AbfGebS 2013, die Vorauszahlung für die Mindestentleerungsgebühr i.H.v. 7,60 € in §§ 5 Abs. 2, 2a i.V.m. 11 Abs. 1 AbfGebS 2013. Die Festlegung einer Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen verstoße nicht gegen höherrangiges Recht und sei insbesondere mit dem in § 9 Abs. 3 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) enthaltenden Gebot, Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu schaffen, vereinbar. Das angesetzte Volumen von 156 l pro Jahr und mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person orientiere sich am Durchschnittswert, den eine Person durch Berücksichtigung der abfallrechtlichen Ziele der Vermeidung und Verwertung von Abfällen erreichen könne, ohne dass sie auf illegale Wege der Abfallentsorgung zurückgreife. Die Berücksichtigung besonders atypischer Lebensweisen und Gewohnheiten sei in Rahmen der notwendiger Weise pauschalierenden Ansätze der Satzung nicht geboten. Die Zulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen ergebe sich aus § 6 Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG).

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 87a Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Erhebung von Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit war nur noch gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. insoweit unten die Begründung der Kostenentscheidung).

Die Klage im Übrigen hat als statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 2. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger (daher) nicht in seinen Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Gebührenbescheid findet, soweit er nicht aufgehoben worden ist, seine Rechts-grundlage in der Satzung über die Kostendeckung der Abfallentsorgung im Abfallentsorgungsverband „...“ vom 10. Dezember 2013 (Abfallgebührensatzung – AbfGebS 2013), die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist (vgl. § 16 Satz 1 AbfGebS 2013) und daher den streitgegenständlichen Erhebungszeitraum erfasst. Formelle Bedenken gegen die Wirksamkeit der im Amtsblatt für den Landkreis … vom 20. Dezember 2013 und im Amtsblatt für den Landkreis Elbe- Elster vom 18. Dezember 2013 veröffentlichten Satzung hat der Kläger nicht (substantiiert) geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Auch materielle Bedenken gegen die Wirksamkeit derAbfallgebührensatzung 2013 bestehen nicht. Eine nähere Überprüfung derselben im Wege der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) jenseits der vom Kläger erhobenen Bedenken (dazu sogleich) war insoweit nicht veranlasst. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze des Zumutbaren zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO findet jedoch in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten seine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, das Gericht bei der Erforschung des Sachverhalts zu unterstützen, sondern auch und gerade darin, dass ein Kläger die zur Begründung seines Rechtsbehelfs und seiner Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO angeben soll. Solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhafter Satzungsbestimmungen nicht nachzugehen. Insoweit ist - insbesondere bei der Überprüfung von Kalkulationen - aufgrund der Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) davon auszugehen, dass Aufklärungsmaßnahmen nur insofern und soweit angezeigt sind, als sich dem Gericht im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nach den beigezogenen Unterlagen oder dem Sachvortrag der klagenden Partei Fehler und/oder Widersprüche aufdrängen (vgl. zur Plausibilitätskontrolle der Kalkulation des Abgabensatzes etwa OVG Berlin- Brandenburg, Urt. vom 26. 11. 2008 – 9 B 17.08 -, S. 12 des E.A.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 – S. 15 des E.A.; Urteil vom 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, S. 19 d. E.A.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2007 – 9 A 372/06 -, zitiert nach Juris). Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergeben sich auch aus den vom Einrichtungsträger übermittelten Unterlagen keine Hinweise auf Satzungsmängel, insbesondere im Sinne einer Plausibilitätskontrolle keine konkreten Anhaltspunkte für fehlerhafte Kostenansäte und damit Gebührensätze, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.

Vorliegend hat der Kläger insoweit zunächst die Wirksamkeit der Normierung einer Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen in § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 und 6 AbfGebS 2013 in Zweifel gezogen, wonach mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird (Satz 5), und zwar auch dann, wenn ein geringeres oder kein Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (Satz 6). Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Satzungsregelungen, auf deren Grundlage der Kläger im angefochtenen Gebührenbescheid zu Mindestentleerungsgebühren für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 7,60 Euro veranlagt wurde – der im Gebührenbescheid insoweit auch für das Kalenderjahr 2014 enthaltene Zusatz „Vorauszahlung“ ist insoweit eine offensichtliche und damit unschädliche Falschbezeichnung - bestehen indes ebenso wenig wie – unter Zugrundelegung o.g. Prüfungsmaßstabes – sonstige Satzungsmängel ersichtlich sind. Dabei mag dahin stehen, wie die Regelungen in § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 5 und 6 AbfGebS 2013 letztlich rechtsdogmatisch einzuordnen sind, insbesondere ob hierin – wie der Kläger zu meinen scheint – die Erhebung einer Mindestgebühr (im eigentlichen Sinne) normiert oder eine Maßstabsregelung zu sehen ist und ob deren etwaige Unwirksamkeit überhaupt zur Unwirksamkeit der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG), § 9 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) für die (Abfall-)Gebührenerhebung erforderlichen Satzung insgesamt führen würde.

Bei der Mindestgebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die – anders als die Grundgebühr – für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung – zumindest in einem bestimmten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung - verbundener Kosten erhoben wird und die sich dementsprechend insoweit am Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme orientiert, als bis zu einer bestimmten Grenze, die nach der (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme zu bemessen ist, eine Pauschalgebühr erhoben wird, die dem Abgabengläubiger die Feststellung der Verbrauchs- oder Leistungsmenge in den betroffenen Fällen und insoweit die Berechnung der Gebühr erspart. Sie stellt sich als eine für den unteren Bereich der Inanspruchnahme pauschalierte Arbeits- oder Verbrauchsgebühr (für bestimmte Gruppen von Gebührenpflichtigen) dar, die nicht mehr als Mindestgebühr in Erscheinung tritt, wenn der Mindestbetrag bei entsprechender Inanspruchnahme überschritten wird. Ihr Satz wird regelmäßig in einer Höhe festgesetzt, die der angenommenen (durchschnittlichen) Mindestinanspruchnahme entspricht. Der dabei angewandte Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme stehen (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. 8. 1986 – 8 C 112.84 –, KStZ 1987 S. 11; Urt. vom 1. 12. 2005 – 10 C 4.04 -, NVwZ 2006 S. 589; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 783; jeweils zum dortigen Landesrecht BayVGH, Urt. vom 15. 3. 1991 – 23 B 90.2230 –, KStZ 1992 S. 11; OVG SH, Urt. vom 19. 11. 1991 – 2 L 149/91 –, KStZ 1992 S. 133; Urt. vom 10. 9. 2015 – 4 LB 45/15 -, zit. nach juris Rn. 45 und Rn. 46; VGH BW, Urt. vom 26. 7. 2001 – 2 S 3175/98 –, KStZ 2001 S. 235; ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011 – 1 KO 1367/04 –, zit. nach juris, Rn. 98 ff.; NdsOVG, Urt. vom 20. 1. 2000 – 9 K 2148/99 –, NdsVBl. 2000, 113; Urt. vom 10. 11. 2014 – 9 KN 316/13 –, zit. nach juris, Rn. 38).

Der Unterschied zwischen einer Mindestgebühr und der Grundgebühr nach § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 3, 1. Alt. BbgAbfBodG ist darin zu sehen, dass die Mindestgebühr – wie auch hier ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Gebührenkalkulation der Fall - für den tatsächlichen Leistungsbezug zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten anfällt, während die Grundgebühr erhoben wird für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung und allein der Deckung der verbrauchsunabhängigen Betriebskosten dient. Während die Grundgebühr auch entsteht, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen wird und die Arbeits- oder Verbrauchsgebühr daher nicht zur Entstehung gelangt, entsteht die Mindestgebühr erst, wenn die Einrichtung (zumindest in einem Teilbereich) entsprechend ihrer Bestimmung uneingeschränkt, wenn auch nur geringfügig, hinsichtlich der konkreten Ver- bzw. Entsorgungsleistungen in Anspruch genommen wird. Aus diesem Grund wird die Mindestgebühr regelmäßig neben einer nach dem Maß des tatsächlichen Verbrauchs errechneten Benutzungsgebühr – hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Sätze 7 und 8 AbfGebS 2013 - erhoben (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. 8. 1986, a. a. O.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.).

Die Bedeutung der Mindestgebühr als niedrigste in Betracht kommende Gebühr besteht damit zum einen in der Pauschalierung, die mit dem Verzicht auf weitergehende Differenzierung im unteren Leistungs(mengen)bereich verbunden ist und rechtfertigt sich aus Gründen der Praktikabilität. Sie dient – bei geringfügiger Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - der Vereinfachung des Heranziehungsverfahrens und erspart in den betroffenen Fällen dem Einrichtungsträger die Feststellung der Verbrauchs-/Leistungsmenge und die Berechnung der Gebühr. Zum anderen kann die Mindestgebühr durch die Mindestbelastung im unteren Leistungsbereich sicherstellen, dass auch die Bezieher bzw. Verursacher besonders niedriger Leistungsmengen, deren Gebühr bei einer Veranlagung allein nach dem tatsächlichen Umfang der Benutzung wegen Geringfügigkeit so niedrig wäre, dass sie nicht einmal den Verwaltungsaufwand und die sonstigen Kosten der Benutzung decken würde, angemessen an den Kosten, insbesondere den invariablen Kosten der Leistungserstellung im Einzelfall beteiligt werden können, und zwar stärker, als dies einer strikt leistungsmengenproportionalen Gebührenbemessung entspräche (vgl. BVerwG, Urt. vom 1. 8. 1996, a. a. O.; Urt. vom 1. 12. 2005 – 10 C 4/04 –, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 22. 1. 1987 – 3 OVG 55/84 –, NST-N 1988 S. 11; Urt. vom 29. 3. 1995 – 9 L 4417/94 –, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.; VGH BW, Beschl. vom 5. 9. 1996 – 2 S 893/95 –, NVwZ-RR 1997 S. 732; Urt. vom 26. 7. 2001, a. a. O.; BayVGH, Urt. vom 15. 3. 1991 – 23 B 20.2230 –, KStZ 1992 S. 11; HessVGH, Beschl. vom 24. 8. 1995 – 5 N 2019/92 –, NVwZ-RR 1996 S. 347; Urt. vom 7. 3. 2012 – 5 C 206/10.N –, KStZ 2012 S. 151, 153; ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011, a. a. O., Rn. 101; vgl. zu den spezifisch abfallrechtlichen Zwecken, die mit der Erhebung einer Mindestgebühr verfolgt werden noch unten).

Dogmatisch von der Mindestgebühr zu unterscheiden ist die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung im Sinne eines pauschalierten Mindestmaßstabes der Inanspruchnahme,die der Maßstabsregelung zuzuordnen ist. Dies gilt etwa für satzungsrechtliche Regelungen, nach denen – wie hier, will man nicht bereits eine Mindestgebührenregelung im engeren Sinne annehmen, gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 5 AbfGebS 2013 der Fall - eine bestimmte Anzahl von Leerungen von Abfallbehältern der Gebührenbemessung zugrunde zu legen ist (sog. Pflichtentleerungen bzw. Mindestentleerungsvolumen), wobei die Gebühr – wie hier gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 6 AbfGebS 2013 der Fall – auch dann erhoben wird, wenn kein oder ein geringeres Entleerungsvolumen in Anspruch genommen wird (vgl. in diesem Sinne und zu den dogmatischen Unterschieden VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009 – 5 K 455/06 -, zit. nach juris; VG Potsdam, Urteil vom 6. 6. 2012 – 8 K 1118/10 -, zit. nach juris, Rn. 22; OVG Nds, Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 -, Rn. 22; z. T. abweichend VG Chemnitz, Urt. vom 23. 3. 2005 – 1 K 726/01 –, zitiert nach juris Rn. 104 unter Bezugnahme auf Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 343 a, das davon ausgeht, bei der Mindestinanspruchnahme handele sich nicht um eine „unmittelbare“ Maßstabsregelung und sie diene auch nicht der Deckung invariabler Kosten). Allerdings führt die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer Mindestgebühr (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783; a.A. zur Rechtslage in SH im dogmatischen Ausgangspunkt OVG SH, Urt. vom 10. 9. 2015, a.a.O., Rn. 49, wonach eine solche „faktische Mindestgebühr“ unvermeidliche Folge der Wahl eines zulässigen Maßstabes und deshalb auch dann nicht zu beanstanden sei, wenn das Landesrecht die Erhebung einer Mindestgebühr nicht vorsehe).

Die Erhebung einer Mindestgebühr ist zwar in § 6 Abs. 4 KAG an sich nicht vorgesehen und daher nach dieser Vorschrift unzulässig. Gleiches gilt für die Unterstellung einer Mindestinanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung im Sinne eines pauschalierten Mindestmaßstabes der Inanspruchnahme, die – wie ausgeführt - der Maßstabsregelung zuzuordnen ist. Denn die satzungsmäßige Unterstellung eines Mindestverbrauchs führt im Ergebnis bzw. der Sache nach zu einer – nach der Rechtslage in Brandenburg, vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen – unzulässigen Mindestgebühr (vgl. in diesem Sinne VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 22; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783).

Indes stellt § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. 7. 2014 (GVBl. I. 2014 Nr. 25), die am 3. Juli 2014 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 des vorg. Gesetzes), eine spezialgesetzliche, die Erhebung von Mindestgebühren und auch die Regelung pauschalierter Mindestinanspruchnahmen ausdrücklich zulassende Rechtsgrundlage dar. Auch konnten vor Inkrafttreten der genannten Regelung und (damit) bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier in Rede stehenden Abfallgebührensatzung 2013 gemäß § 9 BbgAbfBodGin der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. 5. 2009 (BbgAbfBodG a.F.), die am 1. 8. 2009 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 5 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes), Mindestgebühren oder pauschalierte Mindestmaß(stäb)e der Inanspruchnahme mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung (vgl. § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG [a.F.]) gerechtfertigt werden, auch wenn § 9 BbgAbfBodG a.F. diesbezügliche Befugnisse nicht ausdrücklich eröffnete, während § 9 Abs. 3 Satz 1 BbgBodAbfG n.F. dies nunmehr ausdrücklich klarstellt, indem dort normiert ist, dass bei der Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs die abfallwirtschaftlichen Ziele, also jene des § 1 BbgBodAbfG zu beachten sind, zu denen auch die Sicherung der umweltverträglichen Abfallbeseitigung (Abs. 1, 2. Alt) gehört.

Eine solche Abfallbeseitigung- bzw. -entsorgung soll verhindern, dass sich die Abfallerzeuger ihrer Abfälle illegal entledigen oder hygienisch bedenkliche Zustände entstehen, etwa dadurch, dass aus Gründen der Ersparnis zu kleine Abfallgefäße gewählt werden, die ständig überfüllt sind und deshalb Schwierigkeiten bei der Entsorgung auftreten oder Abfälle auf den Gehweg oder die Straße fallen und diese unnötig verschmutzen, oder dadurch, dass die Abfälle im Restmüllbehältnis so zusammengepresst (verdichtet) werden, dass der Abfall aus dem Restmüllgefäß bei der Entleerung nicht mehr in das Abfallfahrzeug fällt. Insbesondere kann es sachgerecht sein, durch die Festlegung eines Mindestbehältervolumens und von Mindestentleerungen sicher zu stellen, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren und der Gebührenpflichtige nicht verleitet wird, sich seiner Restabfälle zwecks Minderung der Gebührenlast verbotswidrig zu entledigen, etwa über die „gelben Säcke“ oder die „blaue Tonne“ abholen zu lassen, in die Landschaft zu kippen oder auf andere Weise rechtswidrig zu entsorgen. Mit der Festlegung eines Mindestbehältervolumens bzw. einer Anzahl von Mindestentleerungen wird insoweit pauschal eine bestimmte durchschnittliche Mindestinanspruchnahme der Abfallentsorgungseinrichtung unterstellt. Der dabei eintretende „Realitätsverlust“ ist mit der Notwendigkeit einer gesicherten, wilde Ablagerungen verhindernden Abfallentsorgung und dem Vorteil einer hohen Kalkulationssicherheit sachlich gerechtfertigt. Die Gefahr, dass es bei einem zu starken Anreiz zur Vermeidung des Einwurfs von Abfällen in die Restmülltonne zu einer Verlagerung in den Bereich von anderen Entsorgungssystemen und sogar zur wilden Müllentsorgung in der freien Landschaft kommt, ist nicht von der Hand zu weisen. Denn es muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Gebührensystem, das jede Leerung berechnet, ein Anreiz besteht, den Einwurf von Restmüll in die Abfalltonne so weit wie nur irgend möglich zu verringern, um Kosten zu sparen. Dieser sehr starke Anreiz zur Vermeidung der Nutzung der Restmülltonne würde aber die Gefahr begründen, dass zumindest Teile der Nutzer ihren Restmüll, der zwangsläufig in jedem Haushalt, wenn auch in unterschiedlicher Menge anfällt, auf andere – unzulässige – Weise entsorgen. Dieser Verlockung wirkt die Einführung einer Mindest(behälter)volumenregelung, ggf. i. V. m. einer Mindestentleerungsgebühr entgegen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O.; ferner VG Potsdam, Urt. vom 6. 65. 2012 – 8 K 1119/10 -, zit. nach juris, Rn. 21 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783a m.w.N.).

Zulässiges Ziel der Erhebung von „(Mindest-)Gebühren“ der dargestellten Art ist es unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mithin, die Gebührenschuldner zur tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung zu bewegen und Fehlwürfe sowie wilde Abfallablagerungen zu vermeiden. So dürften zu gering veranschlagte Behältervolumenkapazitäten den unerwünschten und damit vom Satzungsgeber nicht zu unterstützenden Anreiz bieten, dass eine gewisse Anzahl von Gebührenpflichtigen den Abfall verbotswidrig und unerwünscht beseitigt, um keinen weiteren gebührenpflichtigen Behälter vorhalten zu müssen. Derartiges zu vermeiden und die Berücksichtigung von Reserven für unvorhergesehene Situationen, in denen mehr Müll anfällt (z. B. Festlichkeiten), rechtfertigt eine gewisse Reserve im vorzuhaltenden Behältervolumen. Das Ziel einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung steht einer zu starken Gebührendifferenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen Abfalls trotz der genauen Erfassungsmöglichkeiten – etwa mit Hilfe des Behälteridentifikationssystems – nach alledem entgegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 11. 12. 2005 – 10 C 4.04 –, NVwZ 2006 S. 589; Kluge, a.a.O., Rn. 783a; Queitsch, KStZ 2007 S. 146, 148). Die Mindestleerung dient insoweit auch der Durchsetzung eines – hier gemäß § 5 der Satzung über die Abfallentsorgung im Gebiet des Abfallentsorgungsverbandes „...“ vom 25. März 2009 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 7. November 2012 (im Folgenden Abfallentsorgungssatzung – AbfES 2009/2012) - bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (vgl. zu diesem Zwang aufgrund der genannten Satzung VG Cottbus, Urt. vom 17. 11. 2016 – 4 K 238/14 -, zit. nach juris). Sie hält Personen, die sich besonders sparsam verhalten wollen, von einer rechtswidrigen, strafbewehrten Abfallbeseitigung ab und stellt sicher, dass die angeschlossenen Einwohner zur Vermeidung von Gebühren Abfall vermeiden und verhindert, dass sie vorhandenen Abfall illegal oder nicht sachgerecht über andere Sammelsysteme entsorgen (vgl. ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011, a.a.O., 104; VG Göttingen, Urt. vom 20. 6. 2013 – 2 A 2420/12 –, zit. nach juris, Rn. 40). Wenngleich dieses Ziel einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Gebührenbemessung – wie ausgeführt - in § 9 BbgAbfBodG a.F. nicht ausdrücklich genannt ist, unterliegt es keinem Zweifel, dass Zielsetzungen, die die Abfallentsorgung als solche prägen (vgl. § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG), auch Eingang in die Gebührenbemessung finden dürfen. Denn wenn es in § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG heißt, dass Zweck „dieses Gesetzes“ u. a. die „Sicherung der umweltverträglichen Abfallentsorgung“ sei und in der amtlichen Überschrift des § 1 BbgAbfBodG von den „Zwecken und Zielen dieses Gesetzes“ die Rede ist, so kann sich dies nur auf sämtliche Vorschriften des BbgAbfBodG beziehen, über die sich eben diese Zielvorgabe realisieren lässt. § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung mit den von ihm umfassten Zielsetzungen des § 1 BbgAbfBodG enthält damit spezialgesetzliche Regelungen, die – soweit sie reichen – den § 6 KAG überlagern bzw. partiell verdrängen und daher auch Durchbrechungen bzw. Lockerungen der Vorgaben ermöglichen, wie sie insbesondere §§ 6 und 4 KAG enthalten (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 25; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783a).

Der hier vertretenen Auffassung, dass (auch) vor Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes vom 1. Juli 2014 am 3. Juli 2014 im zeitlichen Anwendungsbereich des § 9 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. 5. 2009 davon auszugehen ist, dass die Erhebung einer Mindestgebühr bzw. pauschalierte Mindestmaß(stäb)e der Inanspruchnahme mit der Gewährleistung einer umweltverträglichen, geordneten Abfallentsorgung (vgl. § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG) gerechtfertigt werden können, steht nicht entgegen, dass in Art. 1 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzentwurfes der Landesregierung zum Gesetz vom 27. 5. 2009 (Drs. 4/7233) ursprünglich vorgesehenen war, die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG um die Sätze 2 und 3 zu ersetzen, die vorsahen, dass bei der Gebührengestaltung auch Aspekte der ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallentsorgung berücksichtigt werden und bei der Gebührenerhebung die Anzahl der Pflichtentleerungen auch unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zu Grunde gelegt werden könnten, diese Ergänzungen aber letztlich auf Antrag der Fraktionen der CDU und der SPD ebenso gestrichen wurden wie die im Gesetzesentwurf (dort Art. 1 Nr. 10 a) ursprünglich vorgesehene Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 3, wonach die Satzung eine bestimmte Anzahl an notwendigen Entsorgungen (Pflichtentleerungen) vorsehen könne. Zwar heißt es hierzu in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, die fiktive Anzahl der Pflichtentleerungen per Satzung festzuschreiben, widerspreche der Intention des Kommunalabgabengesetzes, Gebühren nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zu berechnen und zu erheben und dass die Annahme einer aus einer Pflichtentleerung resultierenden Gebührenpflicht mit dem in § 4 Abs. 2 KAG gesetzlich verankerten Charakter der Benutzungsgebühr als Gegenleistung für eine erhaltene öffentliche Leistung nicht vereinbar sei. Auch trügen die im Gesetzesentwurf zu § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Formulierungen dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BbgAbfBodG formulierten Ziel und Zweck des Gesetzes, die Vermeidung von Abfällen zu fordern, nicht ausreichend Rechnung und verlören die Abfallverursacher den Anreiz zur Abfallvermeidung, wenn unabhängig von der Anzahl der tatsächlichen Entleerungen eine per Satzung festgelegte Anzahl (Pflichtentleerung) zur Grundlage für die zu entrichtende Gebühr festgelegt werde. Die Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zur Grundlage der Gebührenberechnung zu machen, widerspreche schließlich dem Inhalt des Kommunalabgabengesetzes (vgl. Drs. 4/7478 Anlage 1).

Soweit im erwähnten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD davon ausgegangen wird, das Kommunalabgabengesetz stehe einer Gebührenerhebung für Pflichtentleerungen entgegen, ist dem indes nicht zu folgen. Eine fiktive Anzahl von Pflichtentleerungen oder eine Mindestgebühr per Satzung festzuschreiben, ist nicht durch das Gebot des Kommunalabgabengesetzes, Gebühren nur für tatsächlich erbrachte Leistungen zu berechnen und zu erheben, wie es etwa in dem in § 4 Abs. 2 KAG gesetzlich verankerten Charakter der Benutzungsgebühr als Gegenleistung für eine erhaltene öffentliche Leistung zum Ausdruck kommt, ausgeschlossen. Denn die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes werden – wie bereits ausgeführt - durch jene des Brandenburgischen Abfallgesetzes, soweit diese reichen, (partiell) verdrängt bzw. überlagert und ermöglichen daher auch Durchbrechungen bzw. Lockerungen der Vorgaben, wie sie insbesondere §§ 6 und 4 KAG enthalten. Eine solche spezielle Regelung enthält aber etwa, wie dargelegt, § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG mit dem darin enthaltenen Gebot einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Mit dieser Zielvorgabe ist eine speziell auch die Abfallgebühren erfassende Änderung, zumindest aber Überlagerung der allgemein für Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Erhebungsanforderungen verbunden, soweit diese Zielvorgabe reicht. Anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern, nach der die „Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes“ erfolgt (vgl. etwa § 9 Abs. 2 Satz 1 LAbfG NW und dazu OVG NRW, Beschl. vom 14. 11. 2003 – 9 A 85/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 291), können daher die Zielvorgaben des Landesabfallrechts nicht nur unter den vom Kommunalabgabengesetz vorgesehenen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen verwirklicht werden und bleibt eine Gebührenerhebung nach der Anzahl der Pflichtentleerungen unabhängig von einer geringeren Inanspruchnahme zulässig. Anderenfalls hätte es einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung, etwa dergestalt, dass die Erhebung einer Mindestgebühr (für Pflichtentleerungen) nicht zulässig ist, bedurft, die der Landesgesetzgeber gerade nicht vorgenommen hat und die die in der Begründung der genannten Beschlussempfehlung vorgenommenen – unzutreffenden – rechtlichen Bewertungen nicht zu ersetzen vermögen.

Dem Befund, dass die Festlegung einer Mindestgebühr oder Mindestinanspruchnahme in der Gebührensatzung auch im zeitlichen Anwendungsbereich des genannten Gesetzes vom 27. Mai 2009 zulässig war, steht auch nicht entgegen, dass infolge der Neufassung des § 9 Abs. 5 BbgAbfBodG durch Art. 1 Nr. 11 Buchst. b des genannten Gesetzes und durch die Streichung der noch im Gesetzesentwurf der Landesregierung vorgesehenen – wohl im Zusammenhang mit der ursprünglich vorgesehenen Ergänzung des § 9 Abs. 3 um die erwähnten Sätze 2 und 3 zu sehenden – Erweiterung des § 9 Abs. 3 durch einen Satz 4, wonach „im Übrigen das Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg“ gilt, in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz es in § 9 BbgAbfBodG in der genannten Fassung an einer ausdrücklichen Regelung fehlte, wonach das Kommunalabgabengesetz nur gilt, soweit sich dem Landesabfallgesetz keine spezialgesetzlichen Vorgaben entnehmen lassen (vgl. bereits oben). Denn auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung, wie sie § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgAbfBodG n.F. bereits seinem Wortlaut nach nunmehr dadurch zum Ausdruck bringt, dass das Kommunalabgabengesetz „im übrigen“ gilt, soweit sich also dem Landesabfallgesetz keine besonderen, ggf. vom Kommunalabgabengesetz abweichenden Vorgaben entnehmen lassen, geht das Landesabfallgesetz, soweit dessen Regelungen auch für die Gebührenerhebung Relevanz haben und soweit diese reichen, als das speziellere Gesetz dem Kommunalabgabengesetz vor. Hätte der Landesgesetzgeber dies ausschließen wollen, hätte es nahegelegen, in § 9 BbgAbfBodG in der genannten Fassung klarzustellen, dass die „Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes“ erfolge.

Die (weiteren) Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes, insbesondere der in § 4 Abs. 2 KAG gesetzlich verankerte Charakter der Benutzungsgebühr als Gegenleistung für eine erhaltene öffentliche Leistung und das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip sowie der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG stehen danach entgegen der schriftsätzlich dargelegten und in der mündlichen Verhandlung vertieften Auffassung des Klägers unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen der Normierung einer Mindestgebühr bzw. Mindestinanspruchnahme im Abfallgebührenrecht – auch vor Inkrafttreten der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgAbfBodG n.F. - nicht (von vornherein) entgegen. Mit der Zielvorgabe des § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG und dem darin enthaltenen Gebot einer ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Abfallbeseitigung ist vielmehr eine speziell auch die Abfallgebühren erfassende Änderung, zumindest aber Überlagerung der allgemein für Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Erhebungsanforderungen verbunden, soweit diese Zielvorgabe reicht. In dieser Allgemeinheit für das Brandenburgische Landesrecht nicht zu folgen ist daher der in der mündlichen Verhandlung (sinngemäß) geäußerten Auffassung des Klägers (ebenso zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Beschl. vom 14. 11. 2003, a. a. O.), wonach mit den Zielvorgaben des Landesabfallrechts keine speziell die Abfallgebühren erfassende Änderung oder gar Aufhebung der allgemein für die Benutzungsgebühren vorgeschriebenen Maßstabsanforderungen erfolge, sondern die Zielvorgaben des Abfallrechts nur in dem von § 6 KAG gezogenen Rahmen, insbesondere zum Gebührenmaßstab, verwirklicht werden dürften.

Der bei der nach dem Ausgeführten grds. zulässigen Normierung von Pflichtentleerungen bzw. – wie hier - Mindestentleerungsvolumen zwangsläufig zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab mit dem aus ihm wiederum folgenden (durchschnittlichen) Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung darf allerdings – da die Bindungen des § 6 KAG durch § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG nicht (gänzlich) obsolet werden und jene des Bundesrechts ohnehin stets zu beachten sind – zum einen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Maß der tatsächlichen Benutzung der Einrichtung stehen. Ein solches nicht mehr zu billigendes Missverhältnis ist dann gegeben, wenn in einer beachtlichen Zahl Benutzer der Einrichtung nicht unerheblich unter der der Mindestgebühr zugrunde gelegten Mindestinanspruchnahme liegen und deshalb rechnerisch empfindlich höhere Gebühren zu zahlen hätten. Nur in diesen inhaltlichen Grenzen ist die in einer Festlegung von Pflichtentleerungen liegende Mindestgebühr mit den Grundsätzen der Leistungsproportionalität (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 329 ff.), der Äquivalenz und der Gleichbehandlung zu vereinbaren (vgl. BVerwG vom 1. 8. 1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987 S. 231; BayVGH, Urt. vom 15. 3. 1991 – 23 B 90.2230 –, NVwZ-RR 1992 S. 157; OVG NRW, Urt. vom 5. 9. 1985 – 2 A 2499/83 –, BeckRS 2008 Nr. 39483; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 25). Gemessen hieran ist es ausreichend, aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger darzulegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783e).

Zum anderen ist das in § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgAbfBodG n.F. enthaltene zwingende Gebot bzw. das in § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. 5. 2009 als Soll-Vorschrift formulierte Gebot, mit dem Gebührenmaßstab Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, bei der Festsetzung einer Mindestgebühr ebenso zu beachten wie bei der Bestimmung eines Mindestvolumens als pauschalierter Inanspruchnahme.

Ansatzpunkt der vorzunehmenden Auslegung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG neue wie alte Fassung ist insoweit, dass die Vorschriften der abfallgebührenerhebenden Körperschaft grundsätzlich eine zwingende Verpflichtung auferlegen. Dies gilt zunächst für die als Ist- Vorschrift formulierte Bestimmung des § 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BbgAbfBodG n.F., aber auch für die als „Soll- Vorschriften“ formulierte Bestimmung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG a.F.. Denn durch die Verwendung des Begriffes „soll“ oder „sollen“ in einer gesetzlichen Regelung wird festgelegt, dass eine zwingende Rechtsfolge gilt, wenn nicht atypische Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. vom 17. 3. 1992 – 1 C 31.89 –, BVerwGE 90, 88, 93; Urt. vom 14. 1. 1982 – 5 C 70.80 –, BVerwGE 64, 318, 323). Es ist nicht erkennbar, dass für die Regelung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG a.F. und die darin vorgenommene Bindung des normativen Ermessens des Satzungsgebers etwas anderes anzunehmen ist (ebenso zu § 6 Abs. 3 AbfGLSA OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006 – 4 L 284/05 –, zit. nach juris Rn. 29 f.; zu § 8 Abs. 3 Satz 1 SAWG OVG Saarland, Urt. vom 18. 5. 2011 – 1 A 7/77 –, zit. nach juris, Rn. 48). Durch diese Vorschrift wird den verantwortlichen Entsorgungsträgern auferlegt, ihr Gebührenmodell so auszugestalten, dass unter anderem die an die Abfallentsorgung angeschlossenen Privathaushalte durch wirksame gebührenrechtliche Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung angehalten werden. Nimmt man hinzu, dass § 1 Abs. 1 BbgAbfBodG als Zweck dieses Gesetzes u. a. die Förderung einer abfallarmen Kreislaufwirtschaft vorgibt, gemäß § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BbgAbfBodG als Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft insbesondere in erster Linie (u. a.) die Vermeidung von Abfällen und in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, normiert sind und schließlich durch § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BbgAbfBodG den öffentlichen Entsorgungsträgern die eigene Verpflichtung auferlegt ist, zur Erfüllung der Ziele und Pflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), zu denen auch Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen gehören, und der Ziele des BbgAbfBodG beizutragen, zeigt dies, dass der Landesgesetzgeber den öffentlichen Entsorgungsträgern eine aktive Förderung dieser Ziele abverlangt. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung nur dahingehend verstanden werden, dass die jeweiligen Satzungsgeber in die Pflicht genommen werden, durch wirksame gebührenrechtliche Anreize lenkend auf ein Abfallvermeidungsverhalten ihrer Anschlussnehmer hinzuwirken (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 f.; ebenso zum dortigen Landesrecht OVG Saarland, Urt. vom 18. 5. 2011 – 1 A 7/11 –, zit. nach juris, Rn. 47 f.).

Die Anreizverpflichtung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen verlangt weiterhin im Ergebnis, dass durch die Gestaltung des Gebührenmaßstabes die Vermeidung und Verwertung von Abfällen für den Gebührenschuldner eine Senkung der Gebührenhöhe zur Folge haben muss. Aus ihr folgt daher, dass der Bürger auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Abfallgebühr Einfluss nehmen können muss und dadurch angehalten wird, möglichst wenig Abfall zu erzeugen bzw. möglichst viel des erzeugten Abfalls zu verwerten. Wer weniger Abfälle als andere verursacht bzw. mehr Abfälle als andere verwertet, soll dadurch „belohnt“ werden, dass er eine vergleichsweise geringere Gebühr zahlt. Wer mehr Abfälle als andere zur Entsorgung überlässt, soll entsprechend höhere Gebühren zahlen müssen. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gebührenhöhe muss sich dabei allein aus dem Entsorgungsverhalten des Gebührenschuldners ergeben. Nicht zulässig ist es demgegenüber, eine Gebühr derart zu bemessen, dass sie nur dann noch den rechtlichen Anforderungen genügt, wenn der Gebührenschuldner zusätzliche Maßnahmen zur Gebührenminderung ergreift, die von ihm aber rechtlich nicht gefordert werden können. Die Gebührenbemessung muss geeignet sein, aus sich heraus einen wirksamen und spürbaren Anreiz zur Abfallvermeidung bzw. Verwertung zu schaffen. Das landesrechtliche Anreizgebot erfordert mithin zwingend eine Differenzierung der Abfallgebühr, die geeignet ist, das Abfallverhalten der Gebührenschuldner effektiv und vorteilhaft im Sinne der Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung zu beeinflussen. Für die Bemessungsvorschriften gilt mithin, dass die Gebührenbelastung nicht so hoch sein darf, dass sich Vermeidungs- und Verwertungsanstrengungen, die sich in der Überlassung einer niedrigeren Abfallmenge äußern, nicht mehr spürbar finanziell niederschlagen. Die Vorschriften dürfen nicht so gestaltet sein, dass es aufgrund der Höhe der Gebühr gleichgültig ist, ob die Bewohner eines Grundstücks besonders abfallvermeidend wirtschaften oder die bereitgestellten Gefäße vollständig ausnutzen. Denn in allen Fällen werden die Betroffenen zu gleichen Gebühren herangezogen, so dass sie nicht daran interessiert sein werden, Abfälle zu vermeiden. Allgemein gilt, dass hohe Abfallgebühren die „Fluchtbewegung“ verstärken, während sich bei niedrigen Gebühren der Anreiz, die Abfälle außerhalb der öffentlich-rechtlichen Entsorgungskapazitäten zu entsorgen, in Grenzen hält. Es ist hiernach unzulässig, für konsequent Müll vermeidende Haushalte keinerlei gebührenrechtliche Anreize zu schaffen, also keine finanziellen Belohnungen für das gewünschte Verhalten zu gewähren (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a.a.O., Rn. 26 ff.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 g; zum dortigen, zum Teil allerdings im Wortlaut abweichenden Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29. 3. 1995 – 9 L 4417/94 –, NVwZ-RR 1996 S. 289; Urt. vom 2. 11. 2000 – 9 K 2785/98 –, NVwZ-RR 2001 S. 601 f.; OVG Saarland, Urt. vom 18. 5. 2011 – 1 A 7/11 –, zit. nach juris, Rn. 79; Beschl. vom 20. 6. 2016 – 2 A 122/16 -, zit. nach juris Rn. 9; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O.; ThürOVG, Urt. vom 11. 6. 2001 – 4 N 47/96 –, LKV 2002 S. 526, 531; VGH BW, Urt. vom 1. 2. 2011 – 2 S 550/09 –, zit. nach juris, Rn. 93; VG Göttingen, Urt. vom 20. 6. 2013 – 2 A 2420/12 –, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

Das Gebot, Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung zu schaffen, zwingt – ebenso wie die bundesrechtlich vorgegebene Anreizwirkung zur Vermeidung und Verwertung (vgl. § 6 KrWG) bei der Abfallentsorgung – allerdings nicht zu Gebührenregelungen, die ausschließlich bzw. in jeder Hinsicht diesen Gesichtspunkten Rechnung tragen, solange die Bemessungsvorschriften – namentlich über die Entsorgungsgebühren – in ausreichendem Maße die Vermeidung und Verwertung von Abfällen fördern. Dem Satzungsgeber ist für die konkrete Festlegung der Anreize im Gebührensystem ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum eingeräumt. Bei der Ausgestaltung ihres Gebührensystems hat die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft ein weites Ermessen, innerhalb dessen sie auf unterschiedliche Maßstäbe zurückgreifen und auf verschiedene Gesichtspunkte abstellen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24. 4. 2006 - 5 K 1480/00 -; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 21; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 h; zum dortigen Landesrecht auch OVG NRW, Urt. vom 2. 2. 2000 – 9 A 3915/98 –, NVwZ-RR 2001 S. 122, 123; VGH BW, Urt. vom 29. 10. 2003 – 2 S 1019/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 286, 290; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O., Rn. 30; ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011 – 1 KO 1367/04 –, zit. nach juris, Rn. 117). Ein solcher Spielraum ergibt sich schon aus dem Fehlen von näheren gesetzlichen Vorgaben. Außerdem muss der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Gebührensystems neben der Verpflichtung des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung und den aus §§ 1, 6, 7 ff., 14 f. KrWG folgenden Verpflichtungen andere – teilweise sogar widerstreitende – Gesichtspunkte berücksichtigen. So ist etwa darauf zu achten, dass durch den Gebührenmaßstab nicht abfallrechtlich unerwünschte Entwicklungen verstärkt werden (vgl. NdsOVG, Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 –, KStZ 2004 S. 36; OVG Bremen, Urt. vom 12. 7. 2000 – 1 A 88/00 –, NVwZ-RR 2002 S. 379 f.; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O., Rn. 30). Umgekehrt dürfen satzungsrechtliche Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze, wie das Äquivalenzprinzip, bzw. andere Rechtsgüter, z. B. das System einer geordneten bzw. umweltverträglichen Abfallentsorgung (vgl. § 1 BbgAbfBodG) oder weiterreichende Ziele des Umweltschutzes missachtet werden. Namentlich hat die entsorgungspflichtige Körperschaft neben dem genannten Erfordernis, zur Abfallvermeidung und -verwertung anzuhalten, auch zahlreiche andere Kriterien zu berücksichtigen, die – wie etwa die Sicherstellung einer ausreichenden und ortsnahen Entsorgungskapazität, die Notwendigkeit einer geordneten Abfallentsorgung, der wirtschaftliche Gesichtspunkt der Planbarkeit von Touren unter Berücksichtigung der Besiedlungsstruktur sowie das Vorhandensein einer Kalkulationssicherheit im Interesse der Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallwirtschaft und der Gesichtspunkt einer gleichmäßigen Verteilung der entstehenden Kosten auf alle Gebührenpflichtigen – einer zu starken (Gebühren-)Differenzierung nach der Menge des tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden Abfalls entgegenstehen können (so zutreffend VG Frankfurt (Oder), Urteile vom 24. 4. 2006, a.a.O.; vom 12. Oktober 2009, a.a.O.; VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 21). So dürfen etwa Differenzierungen bei der Gebühr nicht derart ausgestaltet sein, dass sich viele Bürger zwecks Minderung der Gebührenlast voraussichtlich einer geordneten Abfallentsorgung entziehen und sich ihres Hausmülls verbotswidrig entledigen, z. B. über die Sperrgutabfuhr, ein Einfüllen beim Nachbarn, wilde Ablagerungen oder unzulässiges Verdichten des Hausmülls im Abfallbehälter. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige mit der Hausmüllabfuhr nur einen Teilbereich des öffentlichen Abfallbeseitigungssystems in Anspruch nimmt und die Abfallentsorgungsgebühren nicht nur die Hausmüllabfuhr, sondern – so auch im vorliegenden Fall - den gesamten Leistungsbereich der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung abdecken, zu dem beispielsweise auch die Entsorgung von Sperrmüll, Grünschnitt, Schrott, Problemabfällen und Bioabfällen gehört, wobei die Kosten für die Hausmüllabfuhr regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – nach den maßgebenden konkreten Verhältnisse im Entsorgungsgebiet nicht den wesentlichen Kostenfaktor ausmachen und sich die Hausmüllmengen insbesondere angesichts der Kompostierung von Bio- und Gartenabfällen sowie der Sammlung von Wertstoffen, Sonderabfällen und Sperrmüll spürbar reduziert haben. Hinzu kommt, dass regelmäßig – maßgeblich sind auch hier die konkreten Verhältnisse im Entsorgungsgebiet – ein beträchtlicher Teil der Abfallbeseitigungskosten unabhängig von der Menge des tatsächlich anfallenden Abfalls ist und die Abfallbeseitigungskosten in erheblichem Maße aus Fixkosten bestehen, was vorliegend nach den vom Kläger nicht bestrittenen Ausführungen des Beklagten der Fall ist. Aus den genannten Gründen vermag die in den Abfallbehälter eingebrachte Menge an Hausmüll nur begrenzt zum Ausdruck zu bringen, wie das öffentliche Abfallbeseitigungssystem insgesamt nach Art und Umfang in Anspruch genommen wird. Dies schließt es aus, bei der Höhe der Abfallentsorgungsgebühr zu stark ausschließlich nach dem anfallenden Hausmüll zu differenzieren (vgl. insoweit wie hier zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 29. 3. 1995 – 9 L 4417/94 -, NVwZ-RR 1996 S. 289). Die Vorschrift des § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung richtet sich daher nicht an jede einzelne Teilregelung der Gebührensatzung, sondern ist bereits beachtet, wenn die Gebührengestaltung in ihrer Gesamtheit hinreichend Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung bietet ohne gleichzeitig das Ziel einer möglichst weitgehenden Erfassung der Hausabfälle und ihrer ordnungsgemäßen Entsorgung zu gefährden (vgl. OVG Bbg, Beschl. vom 19. 12. 2001 – 2 B 72/01 –, S. 4 des E. A.; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 12. 10. 2009, a. a. O., Rn. 27; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 30. 4. 1996 – 9 K 526/96 –, zit. nach juris; Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 –, zit. nach juris; Urt. vom 7. 6. 2004 – 9 KN 502/02 –, zit. nach juris; VGH BW, Urt. vom 26. 7. 2001 – 2 S 3175/98 –, NVwZ 2002 S. 220; VG Frankfurt/Main, Urt. vom 19. 5. 2003 – 6 E 548/02 –, zitiert über juris, Rn. 22 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 16. 10. 2007 – 12 K 788/06 –, zit. nach juris a. a. O.; VG Göttingen, Urt. vom 20. 6. 2013 – 2 A 2420/12 –, zit. nach juris, Rn. 43 ff.).

Soweit in der Rechtsprechung anderer Bundesländer zum dortigen Landesrecht die Auffassung vertreten wird, das Ausmaß der Mindestgebühr bzw. pauschalierten Mindestinanspruchnahme müsse sich an einem „optimalen Verwertungs- und Vermeidungsverhalten“ und damit an einem absoluten Minimum, d. h. an dem Restvolumen, das bei allen, d.h. optimalen Anstrengungen zur Getrennthaltung, Vermeidung und Verwertung nicht vermieden werden könne, orientieren bzw. der Gebührenpflichtige müsse in der Lage sein, ein Volumen zu wählen, das einer strikt an den Grundsätzen der Abfallvermeidung und -verwertung orientierten Lebensweise gerecht werde und entsprechend niedrigere Abfallentsorgungsgebühren zur Folge habe, wobei alle typischen Nutzergruppen in den Blick zu nehmen seien und ein Durchschnittswert nicht Richtschnur für einen Gebührenanreiz sein könne (vgl. die Nachweise bei Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783i), ist ein solcher strikter rechtlicher Maßstab (hiernach) für die Rechtslage in Brandenburg – ungeachtet der Frage, ob die hier in Rede stehenden Gebührenregelungen der Abfallgebührensatzung 2013 diesen Anforderungen nicht ohnehin genügen würden - nicht geboten. Vielmehr reicht es – auch mit Blick auf die Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des Grundsatzes der Leistungsproportionalität und des Äquivalenzgebotes sowie die Vorgaben des § 6 KrWG zur Abfallvermeidung und -verwertung – aus, ist aber auch erforderlich, was der Einrichtungsträger ggf. auf substantiiertes Bestreiten des Gebührenpflichtigen durch entsprechende Zahlen zu belegen hat, dass die Mindestgebühr sich an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, so dass die Gebührenregelung nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner schafft (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 22, wonach die Veranschlagung eines Abfallanfalls von 9,23 l pro Woche und Einwohner (bei einem Zweipersonenhaushalt) nicht zu beanstanden sei; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 i; zum dortigen Landesrecht SächsOVG, Urt. vom 26. 11. 1996 – 2 S 300/96 –, zitiert nach juris; NdsOVG, Urt. vom 10. 11. 2014 – 9 KN 316/13 –, BeckRS 2014 Nr. 59231: Die Festlegung eines Mindestbehältervolumens für Restabfall von 10 Litern pro Person und Woche verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, wenn sie noch deutlich unter dem tatsächlich durchschnittlich anfallenden Restabfallvolumen im Einrichtungsgebiet liege; ebenso wenig sei es bei dieser Sachlage zu beanstanden, dass der Einrichtungsträger für die Zuweisung der Restabfallbehälter regelmäßig eine wöchentliche Restabfallmenge von 20 Litern je auf dem Grundstück gemeldeter Person zugrunde lege; OVG Thüringen, Urt. vom 16. 2. 2011 - 1 KO 1367/01 -, zit. nach juris: angesetzte durchschnittliche Inanspruchnahme von 21 l pro Person und Woche nicht beanstandet; OVG M-V, Urt. vom 21. 5. 2014 – 1 L 91/09 –, zit. nach juris; OVG RhPf, Beschl. vom 2. 4. 2014 – 6 A 11299/13 –, zit. nach juris, die ein Mindestbehältervolumen von 10 Litern pro Person und Woche unbeanstandet gelassen haben; OVG NRW, Beschl. vom 3. 12. 2010 – 14 A 2651/09 –, zit. nach juris; OVG Saarland, Urt. vom 24. 11. 2010 – 5 K 693/09 –, zit. nach juris, Rn. 29 ff., wonach eine Anzahl von zehn Leerungen im Jahr bei Zurverfügungstellung eines Restmüllbehälters mit 120 l ein ausreichender Kompromiss sei zwischen dem Ziel der Verringerung des Restmüllaufkommens und dem Gebot ordnungsgemäßer Müllentsorgung, wenn lediglich zwischen 85 und 93 % der Haushalte öfter als zehn Leerungen pro Jahr veranlassten, wobei die Größe eines solchen Behälters nicht außer Verhältnis stehe zu dem bei einem durchschnittlichen Haushalt anfallenden Restmüll; ferner VG Münster, Urt. vom 29. 10. 2010 – 7 K 482/09 –, Rn. 18 ff, 26 ff., wonach ein satzungsrechtlich festgelegtes Mindestvolumen von 10 Litern pro Person/Woche dem Anreizgebot jedenfalls dann ausreichend Rechnung trage, wenn in der Satzung eine weitere Herabsetzung des Mindestvolumens in besonderen Fällen vorgesehen sei; VG Freiburg, Urt. vom 11. 10. 2007 – 4 K 1038/06 –, zit. nach juris a. a. O., wonach ein Volumen von 14 Litern pro Woche bei Benutzern von Müllbehältern und fünf Litern pro Woche bei Müllschleusenbenutzern nicht zu beanstanden sei und ein Mindestvolumen von sechs Litern je angeschlossener Person nur eine Untergrenze darstelle, bei der Gebührengestaltung aber keine Unterschreitung dieses Volumens aus Gründen der Bildung einer Reserve hindere; VG Köln, Urt. vom 29. 8. 2011 – 14 K 6816/10 –, zit. nach juris, Rn. 19, wonach ein Mindestbehältervolumen des Hausmüllbehälters von 20 l je Person und Woche nicht zu beanstanden sei; Urt. vom 17. 6. 2008 – 14 K 1025/07 –, zit. nach juris). Die Einschätzung, dass sich die Mindestgebühr an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann, ist mit einer Prognose verbunden, welche sich an den besonderen örtlichen Verhältnissen – wie z. B. den Verwertungsmöglichkeiten nach dem konkreten Abfallentsorgungssystem – auszurichten hat und sich auf Erfahrungswerte stützen kann (vgl. Queitsch, a. a. O., S. 148 f.). Der Satzungsgeber hat insoweit bezogen auf sein Gebiet – (jedenfalls) bei (substantiiertem) Bestreiten des Gebührenpflichtigen – schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, aufgrund welcher Ermittlungen das satzungsrechtlich festgelegte Mindestvolumen bzw. die Mindestgebühr/Mindestinanspruchnahme als zumindest vertretbar angesehen werden kann (vgl. insoweit zutreffend VG Chemnitz, Urt. vom 23. 3. 2005, a. a. O., Rn. 121; VG Aachen, Urt. vom 19. 3. 2004 – 7 K 1282/01 –, zitiert nach juris), wobei etwa für eine Abfallgebühr für Haushalte weder auf die – über die satzungsrechtliche Trennungsverpflichtung hinaus – sämtliche weiteren Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten nutzenden Haushalte noch auf die keine dieser Möglichkeiten nutzenden Haushalte abzustellen ist. Bezugspunkt ist vielmehr die Gebührenhöhe bei einer zwischen diesen beiden Extremen liegenden durchschnittlichen Abfallmenge, die pro Person zu bemessen ist (vgl. OVG Nds, Urt. vom 24. 6. 1998 – 9 L 2722/96 –, zit. nach juris; OVG LSA, Urt. vom 3. 11. 2006, a. a. O., Rn. 31). Einer Rechtfertigung durch wissenschaftlich abgesicherte Erkenntnisse bzw. eines Nachweises durch ein Gutachten bedarf es demgegenüber nicht. Denn bei der Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben geht es gerade nicht um eine wirklichkeitsgerechte Bemessung (vgl. Queitsch, a. a. O., S. 149). Auch auf den Bundes- oder Landesdurchschnitt kommt es nicht an. Denn eine andere Anknüpfung als an das Satzungsgebiet würde den spezifischen Besonderheiten im Gebiet jedes einzelnen Einrichtungsträgers nicht gerecht, zumal die im Abfallrecht normierten Ziele und Grundsätze im Gebiet eines jeden Entsorgungsträgers zu realisieren sind und die durchschnittlichen Abfallmengen je Einrichtungsträger bundes- und landesweit erheblich voneinander abweichen (so zutreffend auch NdsOVG, Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.; HessVGH, Beschl. vom 7. 3. 2012 – 5 C 206/10. N –, KStZ 2012 S. 151, 153). Ist eine exakte Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich oder wegen des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar oder bestehen Anhaltspunkte dafür, dass damit der (gedachte) Regelfall nicht angemessen erfasst wird, darf auf einen für das Entsorgungsgebiet ermittelten Näherungswert zurückgegriffen werden. Dass die Abfallmenge möglicherweise nicht immer streng proportional zur Anzahl der Personen auf dem Grundstück ansteigt, kann im Rahmen der notwendigen Pauschalierung vernachlässigt werden (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 j).

Den dargestellten Anforderungen an die Festlegung einer Mindestgebühr bzw. pauschalierten Mindestinanspruchnahme ist hier entgegen der Auffassung des Klägers genügt.

Soweit § 5 Abs. 2 AbfGebS 2013 die Regelung trifft, dass mindestens eine Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr erhoben wird, entspricht dies im Fall des Klägers – bei zwei auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen - gerade einmal einer Entleerung der 80 Liter Tonne von vier Mal im Jahr bzw. dem Ansatz eines Abfallvolumens von 3 Litern pro Person und Woche. Vor diesem Hintergrund, nämlich mit Blick auf die Ausgestaltung der Entsorgungs- und Abfallgebührensatzung ist durch die Wahl und Bereitstellung eines Mindestbehältervolumens von 80 Litern eine spürbare Rechtsbeeinträchtigung auch dann nicht verbunden, wenn das Grundstück lediglich mit einer Person und nur sporadisch bewohnt wäre, zumal die Klägerin selbst nicht substantiiert bestreitet, dass auf dem Grundstück Abfall anfällt, sondern lediglich unsubstantiiert ausführt, in seinem Zwei-Personenhaushalt falle nicht so viel Restmüll an, wie vom Beklagten für die Gebührenerhebung zugrunde gelegt, weil sie nur ein kleines Grundstück hätten und ihren Müll ordnungsgemäß entsorgen würden, insbesondere Küchenabfälle und Reste bei Freunden und Nachbarn an Vieh verfüttert würden. Gebührenrechtlich macht es insoweit keinen erheblichen Unterschied, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern, 120 Litern oder 240 Litern bereit gestellt wird; in allen Fällen beträgt die Leistungsgebühr 0,03275 Euro je Liter (vgl. § 5 Abs. 2 lit. a) Satz 7 AbfGebS 2013). Nichts anderes würde aber auch dann gelten, wenn der Beklagte sein Organisationsermessen dahingehend ausgeübt hätte, in § 16 Abs. 6 AbfES 2009/2012 einen kleineren Restabfallbehälter als einen solchen mit 80 Litern zuzulassen. Dann würde zwar in der Gebührensatzung ein entsprechend geringerer Gebührensatz für den kleineren Restabfallbehälter festzulegen sein; nach der Systementscheidung des Beklagten, die Gebührensteigerung linear auszugestalten, wäre insoweit aber erneut eine Gebühr, die 0,03275 Euro je Liter entspräche, zu erwarten, mit der Folge, dass die Gebührenbelastung für den Grundstückseigentümer keine andere wäre gleichviel, ob dem Grundstück ein Restabfallbehälter von 80 Litern oder kleiner bereitgestellt würde (vgl. zu diesem Ansatz bereits VG Cottbus, Urt. vom 17. 11. 2016 – 4 K 238/14 -, zit. nach juris). Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in seiner Klageerwiderung zudem ausgeführt, die in Ansatz gebrachte Leistungsgebühr für ein Mindestentleerungsvolumen von 156 Litern pro mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeter Person und Jahr orientiere sich am Durchschnittswert, den eine Person durch Berücksichtigung der abfallrechtlichen Ziele der Vermeidung und Verwertung von Abfällen erreichen könne, ohne dass sie auf illegale Wege der Abfallentsorgung zurückgreife. Mit Schriftsatz vom 15. September 2017 hat er diese Ausführungen dahin gehend präzisiert, dass vor Erlass der Satzung für das Jahr 2012, das die Grundlage für die Daten zur Auswertung des Abfallaufkommens gebildet habe, ein durchschnittliches Restabfallaufkommen von 5,76 Litern je Einwohner und Woche für Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt würden und die eine bedarfsabhängige Restabfallentsorgung nutzen könnten, d.h. ohne Großwohnanlagen, ermittelt worden sei. Die Ermittlung dieser Durchschnittswerte wurde nachvollziehbar schriftlich dokumentiert (vgl. Anlage B 3 zum genannten Schriftsatz). Ferner führte der Beklagte aus, mit der Zielrichtung „Restabfallbehälter mit Bedarfsleerung“ habe der Beklagte die spezielle Struktur im Verbandsgebiet berücksichtigen wollen. Demnach handele es sich fast ausschließlich um Einfamilienhäuser, die nicht der Überlassungspflicht für kompostierbare Abfälle infolge Eigenverwertung unterlägen. Zugleich seien 25,2 kg Restabfall pro Einwohner und Jahr über andere, fehlerhafte Entsorgungswege (LVP, Sperrmüll, Papier u.s.w.) entsorgt worden. Dies entspreche nach den gewöhnlichen Dichteparametern für Restabfall ca. 210 Litern pro Einwohner und Jahr bzw. 4 Litern pro Einwohner und Woche. Die Festsetzung von 3 Litern je Einwohner und Woche als Mindestentleerungsvolumen orientiere sich damit an ca. der Hälfte (von 5,76 Liter) des durchschnittlichen Entsorgungsvolumens je Einwohner und Woche für Restabfall/Wohnbebauung im Verbandsgebiet bzw. ca. einem Drittel (von 5,76 + 4 = 9,76 Liter) des durchschnittlich je Einwohner und Woche anfallenden Restabfalls. Durch die Unterschreitung des Mindestentleerungsvolumens um mindestens 50 % werde einerseits ein Anreiz zur Abfallvermeidung geschaffen, andererseits auch ein Anreiz zur Vermeidung von Verunreinigungen durch Fehlwürfe bei der Wertstofferfassung und zur Vermeidung sonstiger illegaler Entsorgung gesetzt. Stelle man einen Vergleich zum Mindestentsorgungsvolumen anderer Gebietskörperschaften in Deutschland an, zeige sich bei der überwiegenden Mehrheit dieser Gebietskörperschaften ein Mindestentsorgungsvolumen in einem Bereich von 9,23 bis 20 Liter je Einwohner und Woche. Diese Ausführungen, denen der Kläger nicht (substantiiert) entgegen getreten ist und deren Relevanz auch für den hier streitgegenständlichen Erhebungszeitraum nicht in Frage gestellt wird, belegen, dass sich die hier in Rede stehende „Mindestgebühr“ an der untersten Grenze dessen bewegt, was an durchschnittlichem Abfallaufkommen erfahrungsgemäß erwartet werden kann.

Die Gebührenregelungen schaffen auch im Übrigen nachhaltige Anreize zur Abfallvermeidung für die überwiegende Zahl der betroffenen Gebührenschuldner.

So erreicht der Beklagte die vom Gesetzgeber geforderten Anreize zur Abfallvermeidung und -verwertung u.a. dadurch, dass die Wahl der Gefäßgröße und die Abfuhrhäufigkeit im Grundsatz dem Anschlusspflichtigen überlassen bleibt (vgl. hierzu Kothe, VBlBW 1999 S. 44, 45). Die in diesem Zusammenhang im Rahmen des Organisationsermessens mit § 16 Abs. 6 AbfES 2009/2012 getroffenen Entscheidung des Beklagten, keinen Restabfallbehälter von weniger als 80 Litern zuzulassen, ist dabei nicht zu beanstanden. § 9 Abs. 3 BbgAbfBodG in den genannten Fassungen setzt nicht zwingend die Verwendung eines Behältervolumenmaßstabs in Verbindung mit der Möglichkeit der Wahl jedes gewünschten Volumens oder die Möglichkeit der Wahl beliebiger Abfuhrrhythmen voraus (vgl. zum dortigen Landesrecht VGH BW, Beschl. vom 11. 10. 2004 – 2 S 1998/02 –, zit. nach juris; VG Stuttgart, Urt. vom 16. 10. 2007 – 12 K 788/06 –, zit. nach juris; vgl. bereits oben). Das folgt – wie bereits ausgeführt - schon daraus, dass die satzungsrechtlichen Möglichkeiten zur Gebühreneinsparung nicht ein solches Ausmaß erreichen dürfen, dass das geforderte Entgelt den Charakter einer Gebühr verliert oder so bemessen ist, dass zwingende gebührenrechtliche Grundsätze bzw. andere Rechtsgüter, wie z. B. das System einer geordneten Abfallentsorgung, missachtet werden. Der Einrichtungsträger darf vielmehr bei der Zuteilung des Behältervolumens im Rahmen seines weitreichenden Organisationsermessens allgemeine Durchschnittswerte sowohl für den Ansatz des zu erwartenden Abfalls bzw. des durchschnittlichen Abfallaufkommens als auch für die Bereithaltung von Behältergrößen zugrunde legen und ist nicht verpflichtet, den Hausmüllanfall in jedem einzelnen Haushalt zu ermitteln und diesem konkreten Müllanfall ein individuelles Behältervolumen zuzuweisen oder einen entsprechenden Abholrhythmus vorzuhalten. Ein Restabfallbehälter soll insoweit das regelmäßig benötigte Restabfallvolumen im Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers abdecken, damit die Behältergröße für die durchschnittliche Inanspruchnahme ausreichend bemessen ist. Die Größe des Behältervolumens gibt dabei nicht den im Einzelnen bestehenden Bedarf wieder, sondern berücksichtigt eine wahrscheinliche Höchstinanspruchnahme (vgl. OVG NRW, Urt. vom 13. 12. 1995 – 22 A 5377/94 –, zit. nach juris; NdsOVG, Beschl. vom 7. 6. 2004 – 9 KN 502/02 –, NdsVBl. 2004, 267; Beschl. vom 23. 3. 2006 – 14 A 1219/04 –, zit. nach juris; Beschl. vom 3. 12. 2010 – 14 A 2651/09 –, zit. nach juris; NdsOVG, Urt. vom 26. 3. 2003 – 9 KN 439/02 –, KStZ 2004 S. 36; Urt. vom 29. 3. 1995, a. a. O.; Urt. vom 10. 11. 2014, a. a. O.; VG Cottbus, Urt. vom 17. 11. 2016, a.a.O.; VG Köln, Urt. vom 29. 8. 2011 – 14 K 6816/10 –, zit. nach juris, Rn. 15; Urt. vom 24. 9. 2013 – 14 K 795/12 -, zit. n ach juris, Rm. 14; VG Münster, Urt. vom 29. 10. 2010 – 7 K 482/09 –, zit. nach juris, Rn. 22). Der Einrichtungsträöger kann darüber hinaus bei der Veranschlagung der Behältergrößen Reserven für unvorhergesehene Situationen berücksichtigen, in denen mehr Müll anfällt, der ebenfalls mit den zur Verfügung stehenden Müllbehältern bewältigt werden muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93– juris Rn. 6 f.). Die hieraus folgende Verpflichtung des Bürgers, ggf. – gemessen am individuellen Bedarf – eine Überkapazität bereitzuhalten, hält sich im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und ist von ihm im Interesse einer möglichst einfachen und reibungslosen Funktion der öffentlichen Abfallentsorgung hinzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich durch die alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung der Menge des zu erwartenden Abfalls und der daran orientierten Zuteilung von Behältergrößen eine an eine Behälterüberkapazität etwa anknüpfende Gebührenmehrbelastung in einem engen Rahmen hält (vgl. OVG NRW, Urt. vom 28. 11. 1994 – 22 A 3036/93 –, NWVBl. 1995 S. 308; VG Köln, Urt. vom 29. 8. 2011, a. a. O.). Eine exakt der tatsächlichen Inanspruchnahme entsprechende Gebührenbemessung bezüglich der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen wäre allenfalls unter immensem Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen denkbar und nach dem Grundsatz der Praktikabilität wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwands gleichfalls nicht geboten. Darüber hinaus wäre es auch nicht sachgerecht, das Volumen des vorzuhaltenden Abfallbehälters ausschließlich an einem exakt errechneten (Durchschnitts-)Regelbedarf auszurichten. Hiergegen spricht schon, dass die in normierten Größen zur Verfügung gestellten Behältnisse dem durchschnittlich anfallenden Abfall nicht „mengengenau“ angepasst werden können. Auch muss in Zeiten erhöhten Anfalls von Restabfall dieser Platz in den Abfallbehältern finden, weil andernfalls der Abfall in rechtswidriger Weise beseitigt zu werden drohte (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19. 12. 2007 – 7 BN 6.07 –, zit. nach juris).

Ein Anreiz zur Abfallvermeidung wird ferner mit dem satzungsmäßigen Angebot in § 16 Abs. 8 AbfES 2009/2012 geschaffen, für Restabfälle, die gelegentlich das Fassungsvermögen der vorhandenen festen Abfallbehälter übersteigen oder z.B. nur gelegentlich anfallen und sich zum Sammeln in Abfallsäcken eignen, nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 AbfGebS 2013 kostenpflichtige Abfallsäcke zu benutzen. Dass der Einrichtungsträger insoweit für die Restabfallbehälter in § 20 Abs. 1 AbfES 2009/2012 einen bestimmten, zweiwöchentlichen Entleerungsrhythmus vorsieht, steht dem nicht entgegen, da die betreffende Satzungsregelung nur als Regel-Vorschrift formuliert ist (Satz 1), also in Ausnahmefällen Abweichungen zulässt (Satz 2) und der Beklagte zudem gemäß § 16 Abs. 8 Satz 3 AbfES 2009/2012 allgemein oder im Einzelfall andere Abfallbehälter zulassen kann, was gleichfalls ein Anreiz zur Vermeidung von Restmüll ist (vgl. wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 24).

Da § 9 BbgAbfBodG alte wie neue Fassung keine diesbezüglichen Vorgaben zu entnehmen sind und – wie oben ausgeführt – es sich bei der (echten) Mindestgebühr nach zutreffender Auffassung um eine Benutzungsgebühr handelt, die – anders als die Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG, § 9 Abs. 3 Satz 2 BbgAbfBodG - für die tatsächliche uneingeschränkte Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zur Deckung sämtlicher mit der Leistungserstellung verbundener Kosten erhoben wird, ist auch der in der mündlichen Verhandlung sinngemäß mit Blick auf die Regelungen in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 zur Grundgebühr geäußerten Auffassung des Klägervertreters und der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Beschl. vom 14. 11. 2003 – 9 A 85/02 –, NVwZ-RR 2004 S. 291; Urt. vom 20. 5. 1996 – 9 A 6564/94 –, NWVBl. 1996 S. 476; ebenso Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) zum dortigen Landesrecht nicht zu folgen, wonach die gleichzeitige Erhebung einer Grund- und einer Mindestgebühr stets unzulässig sei (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 6. 6. 2012, a.a.O., Rn. 22; zum dortigen Landesrecht ThürOVG, Urt. vom 16. 2. 2011 – 1 KO 1367/04 –, zit. nach juris, Rn. 100, 127; HessVGH, Urt. vom 7. 3. 2012 – 5 C 206/10 -, zit. nach juris). Eine solche Auslegung verfehlt zum einen den Charakter der (echten) Mindestgebühr als besonderen (auch) verbrauchsabhängigen Gebührenbestandteil, der eben nach der – unterstellten – tatsächlichen Mindestbenutzung erhoben wird. Zum anderen verkennt sie den Sinn und Zweck der Regelung, die sicherstellen will, dass bei der verbrauchsunabhängigen Erhebung von Grundgebühren gerade nicht das Verhältnis zur Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung im Wege der Leistungsgebühr insgesamt maßgeblich sein soll. Die Mindestgebühr ist aber in der Art und Weise ihrer Erhebung Bestandteil der Leistungsgebühr. Grund- und Mindestgebühr verfolgen damit generell unterschiedliche, rechtlich zulässige und jeweils zu rechtfertigende Ziele (vgl. zum Ganzen Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 783 m). Im Übrigen handelt es sich vorliegend bei der in § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 normierten „Grundgebühr“ gar nicht um eine Grundgebühr im eigentlichen Sinne. Unter einer Grundgebühr versteht man nämlich – wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG ergibt – eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird, mit der also die Leistungen zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung (so genannte Vorhalteleistungen) gedeckt werden. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 – 2 D 46/99. NE –, S. 10 des E. A.; Urt. vom 22.5.2002 – 2 D 10/02. NE –, KStZ 2003 S. 233; Urt. vom 22.8.2002 – 2 D 10/02. NE –, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 – 9 A 6.10 –, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschl. vom 12.8.1981 – 8 B 20.81 –, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 1.8.1986 – 8 C 112/84 –, NVwZ 1987 S. 231). Nicht von einer Grundgebühr gesprochen werden kann, wenn durch die Gebühr nicht nur fixe Vorhaltekosten, die unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben werden, abgegolten werden, sondern auch mengenabhängige Kosten. Dies wird häufig bei einer als Grundgebühr bezeichneten Gebühr im Bereich der Abfallentsorgung, die in Gestalt der Kosten etwa für Elektronikschrott, Sperrmüll- und Wertstofferfassung sowie Altpapierentsorgung und Problemstoffsammlung auch mengenabhängige Abfallfraktionen erfasst, relevant und ist ausweislich der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2017 auch im vorliegenden Fall so. Der insoweit gewählte Gebührenmaßstab enthält insoweit regelmäßig – etwa für die Positionen Verwaltungs- und Allgemeinkosten und Abfallberatung nach Maßgabe der vorgelegten Gebührenkalkulation – sowohl Elemente einer Grundgebühr, als auch Elemente einer Pauschalgebühr. Insoweit lässt sich terminologisch von einer „Festgebühr“, „Basis- bzw. Sockelgebühr“ (vgl. OVG SH, Urt. vom 10.9.2015 – 4 LB 45/15 –, juris, Rn. 50 zu einer als Sockelgebühr zu bezeichnenden „Jahresmindestgebühr“) oder auch „Pauschalgebühr“ bzw. von einem „Grundpreis“ (diese Begrifflichkeit verwendend etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 2.2.2000, a. a. O.; Queitsch, KStZ 2012 S. 21, 22) sprechen, da innerhalb einer einheitlichen Benutzungsgebühr ein Sockelbetrag gebildet wird, der aus variablen (abfallmengenabhängigen) und fixen (abfallmengenunabhängigen) Kosten gebildet wird. Ist diese Gebühr fälschlicherweise als „Grundgebühr“ bezeichnet, folgt aus dieser fehlerhaften Begriffswahl allein allerdings noch nicht die Unwirksamkeit der Regelung. Auch ist die Erhebung einer solchen Festgebühr trotz des Fehlens einer diesbezüglichen speziellen Regelung im KAG grds. zulässig. Denn § 6 Abs. 4 Satz 3 KAG wie auch § 9 Abs. 3 Satz 3 BbAbfBodG schafft mit der Grundgebührenregelung nur eine weitere normative Möglichkeit der Gebührengestaltung. Er engt jedoch die durch § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG vorgegebenen Möglichkeiten nicht ein (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 9.8.2007 – 9 S 17.07 –, S. 4 des E. A.; Beschl. vom 1.6.2006 – 9 S 1.06 –, S. 3 ff. des E. A.; Beschl. vom 28.4.2006 – 9 N 26.06 –, S. 4 des E. A.; VG Potsdam, Urt. vom 12.12.2008 – 8 K 4118/03 –, juris; Kluge, a.a.O., § 6 Rb. 689a, Rn. 745a). Neben einer solchen „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühr“ kann eine Mindestgebühr unproblematisch erhoben werden.

Auch die in § 11 AbfGeb 2013 enthaltenen Regelungen zu Vorauszahlungen auf die Leistungsgebühren gemäß § 5 Abs. 2 lit. a) AbfGebS 2013 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Unwirksamkeit der dort getroffenen Regelungen ggf. auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen hätte (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 788).

§ 6 Abs. 5 Satz 1 KAG, der über § 9 Abs. 3 Satz 4 BbgAbfBodG n.F. Anwendung findet, aber – nach dem oben Ausgeführten – auch im Anwendungsbereich des § 9 BbgAbfBodG a.F. Geltung beanspruchte, und sieht die Erhebung von Vorauszahlungen ausdrücklich vor. Der durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommunaler Daseinsvorsorge im Land Brandenburg vom 7.4.1999 (GVBl. I S. 90, 95) eingeführten und gegenüber § 6 Abs. 4 KAG a. F. ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich sprachlich – in Abgrenzung zu § 8 Abs. 8 KAG – auf Vorauszahlungen geänderten, gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs. 5 KAG liegt insoweit die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass – entsprechend dem Grundsatz von Leistung und Gegenleistung – die Gebührenschuld bei Gebühren für eine laufende Benutzung wie etwa der Abfallentsorgung grundsätzlich nicht schon zu Beginn, sondern erst zum Ende des (in der Satzung festgelegten und grundsätzlich auch festzulegenden) Veranlagungs-/Erhebungszeitraums - hier gemäß § 12 Abs. 1 AbsGebS 2013 des Kalenderjahres - entsteht. Diesen Entstehungszeitpunkt legt auch die Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KAG in Verbindung mit § 38 Abgabenordnung (AO) nahe, wonach der Anspruch aus dem Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Gebührentatbestand ist nach § 4 Abs. 2 KAG die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Da eine Benutzungsgebühr nach Grund und Höhe nur gleichzeitig entstehen kann, entsteht diese, wenn Art und Umfang der durch sie abzugeltenden Leistungseinheiten nach der in der Satzung getroffenen Regelung erst am Ende des Veranlagungszeitraums feststellbar ist, auch erst zu diesem Zeitpunkt. Bei laufenden Jahresgebühren entsteht die Gebührenschuld daher grundsätzlich, d. h., wenn satzungsmäßig nicht – in zulässiger Weise – Abweichendes bestimmt wird (dazu noch sogleich zur „Grundgebühr“ gemäß § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013), erst mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. OVG M-V, Urt. vom 25.2.1998 – 4 K 8/97 –, NVwZ-RR 1999 S. 144; OVG NRW, Urt. vom 6.2.1986 – 2 A 3373/83 –, KStZ 1986 S. 192; OVG SH, Urt. vom 22.1.2003 – 2 K 1/01 –, ZKF 2003 S. 219 = GemHH 2003 S. 159; VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urt. vom 19.6.2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 des E. A.).

Durch § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG, wonach die Satzung die Berechnungsgrundlage und die Fälligkeit der Vorauszahlungen bestimmt, hat der brandenburgische Gesetzgeber allerdings nicht nur das Erfordernis einer satzungsrechtlichen Grundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG, sondern auch die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG in Bezug auf Gebührenmaßstab und -satz und Fälligkeit auf Vorauszahlungen erstreckt. Dem Einrichtungsträger darf es damit nicht überlassen werden, die Fälligkeit und Höhe der Vorauszahlungen nach eigenem Ermessen festzusetzen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 14.7.2004 – 2 D 2/02. NE –, MittStGB Bbg 2004 S. 346). Der Satzungsgeber muss folglich genau zwischen den Vorschriften zur Gebührenerhebung und jenen zu Vorauszahlungen unterscheiden. Da die Vorauszahlungen auf zu erhebende Benutzungsgebühren bezogen sind, bedarf es zu ihrer Rechtfertigung einer den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG genügenden und auch sonst wirksamen Gebührensatzung. Denn die Erhebung einer Vorauszahlung rechtfertigt sich nur insoweit, als eine endgültige Abgabenschuld entstehen kann. Dies ergibt sich unmittelbar auch aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 KAG, die vorgibt, dass die Entrichtung einer Vorauszahlung bis zur Höhe der vermutlich entstehenden Gebühr verlangt werden kann. Voraussetzung ist hiernach zunächst, dass eine endgültige Gebührenpflicht dem Grunde nach überhaupt entstehen kann, was nur bei Vorhandensein einer wirksamen satzungsmäßigen Gebührenregelung der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 13.12.1974 – IV C 26.73 –, BayVBl 1976 S. 24 f.; OVG NRW, Beschl. vom 30.6.2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009 S. 154; OVG Saarland, Urt. vom 18.5.2011 – 1 A 7/11 –, juris, Rn. 35). Im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach in der Satzung u. a. der Satz der Abgabe geregelt sein muss, muss daher bereits vor der Erhebung der Vorauszahlung der endgültige Gebührensatz zu Beginn des Veranlagungszeitraums wirksam festgelegt sein. Dies ist hier der Fall, da nach dem Ausgeführten die Abfallgebührensatzung 2013 keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt.

Demgegenüber bedarf es – mit Blick darauf, dass § 6 Abs. 5 Satz 2 KAG nur die Bestimmung der Berechnungsgrundlagen verlangt – der Angabe eines gesonderten Vorauszahlungssatzes in der Satzung aufgrund einer vorläufigen Gebührenkalkulation nicht. Es muss lediglich aufgrund der satzungsrechtlichen Vorschriften klar sein, wie – auf der Grundlage des in der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend festzulegenden und hier in § 5 Abs. 2 AbfGebS 2013 auch tatsächlich festgelegten - „endgültigen“ Gebührensatzes – die Vorauszahlung zu bemessen ist (vgl.VG Cottbus, Beschl. vom 27.1.2011, a. a. O., S. 14 f. des E. A.; mit deutlicher Tendenz zur dortigen Rechtslage auch OVG NRW, Urt. vom 3.6.1996 – 9 A 2473/93 –, NWVBl. 1997 S. 27; Brüning in Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 241; a. A. (wohl) HessVGH, Beschl. vom 13.3.2001 – 5 TZ 286/01 –, NVwZ-RR 2002 S. 67). Bei der Bemessung der Höhe der der Vorauszahlung steht den Einrichtungsträgern insoweit ein satzungsgeberisches Ermessen zu. Keinen Bedenken begegnet es dabei, die Vorauszahlungen – wie hier gemäß § 11 Abs. 2 AbfGebS 2013 grds. der Fall - entsprechend der Inanspruchnahme der Einrichtung im letzten Erhebungszeitraum zu bemessen, weil eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Entsorgungsverhältnisse auf dem einzelnen Grundstück in den einzelnen Jahren etwa gleich bleiben. Auch werden zusätzliche Kosten für die Gebührenpflichtigen vermieden, wenn der Einrichtungsträger seiner Gebührenberechnung die bereits ermittelten Verbrauchszahlen zu Grunde legt. Schwankungen nach oben oder unten gleichen sich dadurch aus, dass der Gebührenschuldner in den Folgejahren zu entsprechend höheren oder niedrigeren Gebühren herangezogen wird (vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 787; zum dortigen Landesrecht NdsOVG, Urt. vom 11.5.1999 – 9 L 3634/98 –, NdsVBl. 2000 S. 70).

Soweit im Übrigen schon aus dem Wesen der Vorauszahlung als einer Zahlung auf eine künftige Gebührenschuld folgt, dass die Höhe dieser künftigen Gebührenschuld die Höhe der Vorauszahlung strikt begrenzt (vgl. zu Vorausleistung auf Straßenausbau- und Erschließungsbeiträge in diesem Sinne etwa BVerwG, Urt. vom 22.2.1985 – 9 C 114.83 –, NVwZ 1985 S. 751; VG Cottbus, Beschl. vom 27.1.2011, a. a. O., S. 15 des E. A.; Driehaus in Driehaus, a. a. O., § 8 Rn. 135) und darüber hinaus § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG ausdrücklich nur die Erhebung „angemessener“ Vorauszahlungen zulässt, hat der Beklagte mit den hier in Rede stehenden Satzungsvorschriften auch diesen Anforderungen genüge getan. Dazu, wann eine Vorauszahlung i. S. d. § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG „angemessen“ ist, verhält sich das Gesetz insoweit nicht näher. Zwar ist dieser Bestimmung im vorgenannten Sinne, wonach die künftige Gebührenschuld die Höhe der Vorauszahlung strikt begrenzt, zu entnehmen, dass Bürger – im wahrsten Sinne des Wortes – nicht „über Gebühr“ zu Vorauszahlungen herangezogen werden dürfen. Ungeachtet dieser mit dem unbestimmten Rechtsbegriff verdeutlichten Beschränkung der Höhe einer Vorauszahlung ist hiermit jedoch der Einrichtungsträger nicht gehindert, Vorauszahlungen – wie hier nach den satzungsmäßig getroffenen Regelungen denkbar - schlechthin und ausnahmslos bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld zu verlangen und bedarf die Erhebung einer Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen künftigen Gebührenschuld keiner besonderen Rechtfertigung (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 27.1.2011, a. a. O., S. 15 des E. A.; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 789; ebenso für Vorausleistungen auf Straßenausbaubeiträge nach dem KAG NW OVG NRW, Urt. vom 17.4.1978 – II A 2014/75 –, OVGE 33, 223; Urt. vom 25.2.1988 – 2 A 1429/85 –, OVGE 40, 21; Urt. vom 27.9.1991 – 2 A 894/90 –; Urt. vom 3.6.1996 – 9 A 2473/93 –, NVwZ-RR 1997 S. 653; zu Benutzungsgebühren nach dem NKAG NdsOVG, Urt. vom 10.2.1977 – IIIA 40/75 –, GemSH 1977 S. 328; Beschl. vom 8.3.1984 – III B 150/83 –, GemN 1984 S. 366). Das Erfordernis „angemessener“ Vorauszahlungen stellt insoweit (lediglich) eine besondere Ausprägung des Äquivalenzprinzips für die Erhebung solcher Vorschüsse dar.

Auch die in § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013 getroffene Regelung, wonach die Jahresgebührenschuld für Grundgebühren gemäß § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraums, also antizipiert, entsteht, ist nicht zu beanstandenwobei dahinstehen kann, welche Auswirkungen eine Unwirksamkeit der dort getroffenen Regelungen ggf. auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen und auf die Abgabenerhebung als solche (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 812a) hätte.

Für die Rechtslage in Brandenburg im – nach dem Ausgeführten hier gegebenen -Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes ist davon auszugehen, dass – trotz Fehlens einer dies ausdrücklich zulassenden Ermächtigung – den Einrichtungsträgern grundsätzlich die Möglichkeit einer antizipierten Gebührenerhebung eingeräumt ist und auch die die Erhebung von Vorauszahlungen zulassende Regelung des § 6 Abs. 5 KAG dem nicht entgegensteht. Dies gilt nicht nur für die antizipierte Erhebung von Grundgebühren, sondern auch für Verbrauchs-/Mengengebühren oder für solche Gebühren, die sich – wie nach dem Gesagten hier bei § 5 Abs. 1 AbfGebS 2013 der Fall – als „Fest-, Basis- bzw. Sockelgebühren“ darstellen (wie hier Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 810 m.w.N.). Mit der Regelung des § 6 Abs. 5 KAG wollte der brandenburgische Gesetzgeber nicht die antizipierte Erhebung von Gebühren ausschließen, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass in der Ermächtigung, Benutzungsgebühren zu erheben, nicht zugleich die Ermächtigung liegt, Vorauszahlungen auf künftige Benutzungsgebühren zu verlangen. Ein Wille des Gesetzgebers, eine antizipierte Gebührenerhebung auszuschließen, hat sich in dieser Regelung nicht niedergeschlagen und lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 20.5.2009 – 9 S 10.08 und 9 S 45.08 –, zit. nach juris = LKV 2009 S. 423 OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 20.5.2009, a. a. O., zur antizipierten Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen trotz der Möglichkeit zum Erlass von Vorausleistungsbescheiden gemäß § 32 WVG). Auch das „Wesen der Gebühr“ steht einer solchen Betrachtung nicht entgegen. Denn in den Fällen, in denen die im Laufe des Jahres zu erbringenden (weiteren) Leistungen nach den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind, hat der Einrichtungsträger durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Der Vorteil einer antizipierten Gebührenerhebung ist, dass sie ein relativ aufwendiges Heranziehungsverfahren jeweils durch einen Vorauszahlungsbescheid und die nachfolgende endgültige Gebührenfestsetzung erübrigt. Mit Blick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG hat es der Landesgesetzgeber daher – vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen – den Einrichtungsträgern überlassen, das Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Gebührensatzung selbst zu bestimmen. Denn der Begriff der Inanspruchnahme in § 4 Abs. 2 KAG ist weit auszulegen. Er lässt dem Ortsgesetzgeber eine gewisse Regelungsbreite, innerhalb derer eine natürliche und weite Betrachtungsweise erlaubt ist, die den praktischen und sonstigen legitimen Bedürfnissen der einzelnen Einrichtung hinreichend Rechnung trägt. Das gestattet es – unter bestimmten Voraussetzungen - u. a. auch, zeitlich weit gespannte Nutzungszeiten festzulegen und in diesem Rahmen vorzusehen, dass schon der Beginn der Verwirklichung einer solchen Einheit als Inanspruchnahme gilt (vgl. Kluge a.a.O.; wie hier zur dortigen Rechtslage VG Hannover, Urt. vom 22.9.1999 – 1 A 5082/96 –, S. 7 ff., 9 ff. des E. A.).

Auch der 9. Senat des OVG Berlin-Brandenburg geht offensichtlich davon aus, dass das Kommunalabgabengesetz einer antizipierten Gebührenerhebung nicht entgegensteht. So hat der Senat mit Beschl. vom 9.8.2007 (– 9 L 504/06 –) – allerdings ohne die grundsätzliche Zulässigkeit einer antizipierten Gebührenerhebung zu problematisieren – entschieden, dass im Bereich des Abfallgebührenrechts eine Satzungsregelung der antizipierten Gebührenerhebung, nach der die Inanspruchnahme der Leistung für den gesamten Leistungszeitraum zur Zeit seines Beginns fingiert werde, der Gebührentatbestand also schon zu Beginn des Leistungszeitraums für diesen Zeitraum verwirklicht werde, bei Gebühren, die – wie Entgelte für Vorhalte- und pauschalierte Leistungen im Kalenderjahr bei der Abfallentsorgung von Grundstücken – durch einen kontinuierlich grundstücksbezogenen Leistungsbezug geprägt seien, im Ermessen des Satzungsgebers stünde, wenn Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums feststünden. Denn bei pauschaler Betrachtung sei bei solchen Grundstücken typischerweise davon auszugehen, dass es im Regelfall im Verlauf des Leistungszeitraumes (Kalenderjahres) weder zu einer Beendigung des Leistungsverhältnisses noch zu einem Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen komme. Mit Beschl. vom 13.9.2012 – 9 N 85.11 –, S. 6 des E. A.) hat der Senat entschieden, dass es zulässig sei, (im Bereich der Abfallentsorgung) eine Grundgebühr als antizipierte Gebühr bereits am Jahresanfang entstehen zu lassen, da die mit ihr abgegoltene Vorhalteleistung bereits zum Jahresanfang in Anspruch genommen werde.Diese Überlegungen setzen jeweils voraus, dass jedenfalls § 6 Abs. 5 KAG der Erhebung antizipierter Gebühren nicht entgegensteht.

Die Erhebung einer antizipierten Gebühr zu Beginn des Erhebungszeitraums ist danach immer, aber auch nur dann gerechtfertigt, wenn die in dessen Laufe, also etwa – wie hier - des Kalenderjahres zu erbringenden (weiteren) Leistungen nach Gesetz, den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften und den getroffenen Vorkehrungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und wenn, was bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzung regelmäßig der Fall sein wird, der Einrichtungsträger bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraums – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – nicht nur unerhebliche Vorleistungen erbracht hat (vgl. VG Cottbus, Beschl. vom 6.7.2010 – 6 L 24/10 –, S. 13 ff. des E. A.; Urt. vom 19.6.2012 – 6 K 983/07 –, S. 6 f. des E. A.). Sind demgegenüber die Art oder der Umfang der durch die Benutzungsgebühren abzugeltenden Leistung aufgrund der getroffenen Vorkehrungen und/oder aus Rechtsgründen, nämlich nach den in der Satzung getroffenen Regelungen oder kraft Gesetzes, erst am Jahresende feststellbar oder hat der Einrichtungsträger zu Beginn des Erhebungszeitraums noch keine Vorleistungen erbracht, kann die Gebühr auch erst am Jahresende entstehen. Denn eine Benutzungsgebühr kann nur nach Grund und Höhe gleichzeitig entstehen; es ist nicht möglich, dass die Gebühr zu Beginn des Jahres nur dem Grunde nach oder nur in vorläufiger Höhe und erst zum Jahresende in endgültiger Höhe entsteht. Weiter ist zu verlangen, dass bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass sich die Person des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten bzw. des sonst Gebührenpflichtigen im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird.

Gemessen an diesen Vorgaben begegnet die Erhebung einer antizipierten „Grundgebühr“ in § 12 Abs. 2 AbfGebS 2013 nach dem Bemessungssystem des Beklagten unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2019 keinen Bedenken. Hiernach, insbesondere unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Regelungen in §§ 5 Abs. 1 (Auflistung der Kostenbestandteile der „Grundgebühr“), 12 Abse. 2 und 3 (Festsetzung der Grundgebühren durch Jahresgebührenbescheide und Fälligkeit in zwei Raten zu gleichen Teilbeträgen) AbfGebS 2013 hat der Beklagte dafür Sorge getragen, dass Ob und der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung während des Erhebungszeitraums fingiert werden, die im Laufe des Jahres zu erbringenden (weiteren) Leistungen schon zu Beginn des Veranlagungszeitraums nach Art und Umfang im Wesentlichen feststehen und für den gesamten Erhebungszeitraum gesichert sind und dass er bereits zu Beginn des Leistungs- bzw. Erhebungszeitraums – durch das Vorhalten der öffentlichen Einrichtung – auch erhebliche (Vor)-Leistungen erbracht hat, ohne die die Abfallentsorgung während des Jahres nicht sichergestellt werden könnte. Ferner sind die Erbringung der weiteren für die Gebührenpflicht maßgeblichen Leistungen auch während des Folgejahres regelmäßig gesichert und kann bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass sich die Person des gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten im Gebührenjahr regelmäßig nicht ändern wird. Unter diesen Umständen ist das für die Entstehung der Gebühr in einer bestimmten Höhe erforderliche Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 4 Satz 2 KAG) schon zu Beginn des Jahres gegeben (vgl. zu diesen Gesichtspunkten auch OVG NRW, Urt. vom 16.7.1992 – 9 A 1331/90 –, S. 22 ff. des E. A.).

Gegen die konkrete Veranlagung, insbesondere deren Höhe hat der Kläger keine Bedenken geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO. Insoweit entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil dieser ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Die Geltendmachung von Vorauszahlungen für Leistungs- und Mindestentleerungsgebühren in dem angefochtenen Bescheid beruhte auf der – wie ausgeführt – nicht zu beanstandenden Regelung des § 11 AbfGebS 2013 und begegnete auch sonst bei der insoweit allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken, da sie den Bemessungsvorgaben des § 11 Abs. 2 AbfGebS 2013 entsprach.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.