Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.10.2017 – VG 5 L 579/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1005.5L579.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2554/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2017 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Cottbus ist für den Antrag (ehemals: VG Frankfurt (Oder), VG 3 L 1083/17.A) und die Klage (ehemals: VG Frankfurt (Oder), VG 3 K 3275/17.A) durch die beiden Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.09.2017 zuständig geworden.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Die Republik Portugal ist für die Behandlung des Asylantrages des Antragstellers zuständig.
Der Antragsteller ist nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen des sog. Relocation-Programms auf der Grundlage der Beschlüsse des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland vom 14. und 22. September 2015 (zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Rechtsakten: Beschluss (EU) 2015/1523 und Beschluss (EU) 2015/1601, ABl. L 239/146 und ABl. L 248/80) während seines laufenden Asylverfahrens von Griechenland nach Portugal umgesiedelt worden. In Portugal hat er am 04. Mai 2017 einen Asylantrag gestellt und ist am 27. Juli 2017 mit dem Bus in die Bundesrepublik eingereist. Hier stellte er am 04.08.2017 ebenfalls einen Asylantrag. Auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 09. August 2017 hat Portugal sich nicht erklärt.
Es kann dabei dahinstehen, woraus genau sich die Zuständigkeit Portugals ergibt. In Betracht kommen hierbei zum einen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder der – zwischenzeitlich außer Kraft getretenen - Beschluss (EU) 2015/1523 und Beschluss (EU) 2015/1601.
Zwar enthalten die oben genannten Beschlüsse des Rates – die nach ihren Art. 13 Abs. 3 trotz ihres zwischenzeitlichen Außerkrafttretens auf den Antragsteller anwendbar sind - keine ausdrückliche Regelung dazu, welcher Mitgliedstaat nach der Umsiedlung der für die Bearbeitung der Asylanträge im europäischen Kontext zuständige ist. Es ergibt sich jedoch aus dem Sinngehalt der Vorschriften und den hierzu niedergelegten Erwägungsgründen hinreichend deutlich, dass dies der den Asylbewerber im Rahmen des Relocation-Verfahrens aufnehmende Staat ist.
So enthalten die Art. 5 Abs. 10 UA 1 der Beschlüsse Fristen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten zu beachten sind. Art. 5 Abs. 10 UA 2 bestimmt, dass Italien und Griechenland weiterhin für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig sind, wenn das Umsiedlungsverfahren nicht innerhalb dieser Fristen abgeschlossen wird. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass für den Fall, dass die Fristen eingehalten werden, der aufnehmende Staat der zuständige Staat im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 wird. Auch die Regelung in Art. 6 Abs. 5 der Beschlüsse kann nur so verstanden werden, dass der aufnehmende Staat der für die Bearbeitung der Asylanträge der umgesiedelten Personen zuständig bleibt. Danach müssen Antragsteller oder internationalen Schutz genießende Personen, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, der nicht der Umsiedlungsmitgliedstaat ist, einreisen, ohne die Voraussetzungen für den Aufenthalt in diesem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen, unverzüglich zurückkehren. Sie müssen unverzüglich wieder vom Umsiedlungsmitgliedstaat aufgenommen werden. Auch hierin kommt die alleinige Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates für die Prüfung der Asylanträge der umgesiedelten Personen zum Ausdruck. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Erwägungsgründe (18) und (19) des Beschlusses (EU) 2015/1523 und (23) und (24) des Beschlusses (EU) 2015/1601.
Danach haben die in den Beschlüssen vorgesehenen Maßnahmen zur Umsiedlung von Migranten aus Italien und Griechenland eine vorübergehende Aussetzung der in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Bestimmung zur Folge oder sind jedenfalls lex specialis zu dieser, wonach Italien und Griechenland auf der Grundlage der in Kapitel III der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz zuständig wären. Da die Aussetzung nur Italien und Griechenland betrifft, aber nicht die Rede von einer vollständigen Aufhebung der Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist, ist davon auszugehen, dass der Aufnahmestaat, hier Portugal, nunmehr der für die Prüfung der Asylanträge zuständige Staat ist. Dass die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 im Übrigen erhalten bleiben sollen, ergibt sich aus dem weiteren Erwägungsgrund (19) bzw. (24), wonach die Umsiedlungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten nicht von der vollständigen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 einschließlich der Bestimmungen zur Familienzusammenführung, zum besonderen Schutz für unbegleitete Minderjährige und zur Ermessensklausel im Zusammenhang mit humanitären Gründen entbinden. Schließlich sprechen die Erwägungsgründe (30) bzw. (35) der Beschlüsse davon, dass es sich bei der Umsiedlungsentscheidung um eine Überstellungentscheidung im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 handelt. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass der aufnehmende Mitgliedstaat für die Behandlung der Asylanträge der aufzunehmenden Migranten zuständig wird (VG Göttingen, Beschluss vom 08. Juni 2017 – 2 B 377/17 –, Rn. 8, juris).
Dieses Ergebnis dürfte auch nicht normhierarchischen oder sonstigen formellen Bedenken ausgesetzt sein, da Art. 78 Abs. 3 AEUV ausdrücklich Maßnahmen vorsieht, wenn sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage befinden. Dass dies dazu führen kann, dass ein Rechtsakt wie die inmitten stehenden Beschlüsse, die nach Art. 78 Abs. 3 S. 2 AEUV ohne Zustimmung des Parlaments ergehen, die Bestimmungen einer Verordnung jedenfalls vorübergehend außer Kraft setzen kann, scheint sowohl in Art. 78 Abs. 3 AEUV als auch in Art. 288 AEUV angelegt und daher unbedenklich.
Darüber hinaus liegt es auch nahe, dass ein Mitgliedsstaat, der einen Asylbewerber im Rahmen des Relocation-Programmes aufnimmt, jedenfalls sein Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 VO (EU) Nr. 604/2013 konkludent ausübt und bereits dadurch zuständig wird.
Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre Portugal für das Asylverfahren des Antragstellers jedenfalls gemäß Art. 13 VO (EU) Nr. 604/2013 zuständig. Dafür streitet der Eurodac-Treffer für Portugal. Der vorgehende Eurodac-Treffer für Griechenland ist unbeachtlich, da Griechenland aufgrund systemischer Mängel aus der Zuständigkeitsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013 ausscheidet.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Offen kann hierbei bleiben, ob diese Regelung auch für einen Fall – wie den vorliegenden – Geltung beansprucht, in dem der Antragsteller im Rahmen des Relocation Programmes umverteilt wurde.
Denn einer hier bevorstehenden Überstellung nach Portugal stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Portugal systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht (insbesondere die Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die es rechtfertigten, diese Vermutung für die Republik Portugal im Falle des Antragstellers als entkräftet anzusehen.
Maßgeblich ist nicht die Lage der etwa auf dem Seeweg anlandenden Ankömmlinge, sondern die Aufnahmeverhältnisse für die Dublin-Rückkehrer (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A –Juris Rn. 130).
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Portugal abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint die - soweit erkennbar - einhellige deutsche Rechtsprechung auch systemische Mängel des portugiesischen Asylverfahrens (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 07. März 2017 – B 3 S 17.50067 –, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 08. Juni 2017 – 2 B 377/17 –, juris; VG Minden, Beschluss vom 13. August 2015 – 10 L 614/15.A –, juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Soweit der Antragsteller vor dem Bundesamt vorgetragen hat, in Portugal keine hinreichende medizinische Behandlung erhalten zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende unter den gleichen Bedingungen wie portugiesische Bürger Zugang zum nationalen Gesundheits- und Schulsystem haben (Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, Juli 2016, S. 12).
Ohne dass es hierauf entscheidend ankommen würde, ergibt sich aus dem benannten Bericht des Deutschen Bundestages ferner dass Asylsuchende bei Hilfebedürftigkeit Unterkunft und Nahrungsmittel erhalten. Neben Unterkunft und Nahrungsmitteln erhalten die Asylsuchenden einen monatlichen Geldbetrag für Essen, Kleidung, Hygieneartikel, Transportkosten und Sonstiges. Ist kein Platz in einem Erstaufnahmezentrum frei, wird eine anderweitige Unterbringung bezahlt. Asylsuchende haben auch Zugang zu kostenlosen Portugiesisch- und IT-Kursen. Nach drei Jahren in Portugal können Asylsuchende Sozialhilfe (Rendimento Social de Inserção) beantragen.
Der Antragsteller selbst hat auch vorgetragen, dass er von den portugiesischen Behörden zu einer entsprechenden Wohnung gebracht wurde und dort Unterkunft fand.
Soweit der Antragsteller schließlich vor dem Bundesamt vorgetragen hat, in Portugal lauere ihm die Familie eines Mädchen aus Syrien auf, die ihn in seinem Heimatstaat bedroht habe, weil „unglücklicherweise“ dieses Mädchen auch einen Cousin und einen Bruder in Portugal habe, sind damit schon keine systemischen Mängel angesprochen. Soweit der Antragsteller hiermit auf eine individuelle Bedrohung abstellen sollte, ist er auf den Schutz des Staates Portugal zu verweisen, den er nach seinem eigenen Vortrag bisher nicht in Anspruch genommen hat. Dass Portugal nicht schutzbereit oder –fähig sein könnte, liegt fern.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).