Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 12.10.2017 – VG 3 K 1245/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1012.3K1245.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid des Beklagten wegen Inanspruchnahme des Kreisarchivs.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 beantragte die Klägerin bei dem Kreisarchiv des Beklagten eine Auskunft aus dem Melderegister. Die Anfrage erfolgte „im Auftrag und auf Rechnung des Landes Brandenburgs“ und betraf den zwischenzeitlich verstorbenen Eigentümer eines Grundstückes aus der Abwicklung der Bodenreform, welches zwischenzeitlich an das Land aufgelassen war. In Umsetzung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 2007 veranlasste das Land Brandenburg die erneute Eintragung des ehemaligen Bodenreformeigentümers, Herrn ..., dessen berechtigte Erben mit dem Auskunftsersuchen ermittelt werden sollten. In ihrem Auskunftsantrag wies die ... darauf hin, dass das Land Brandenburg Gebührenbefreiung in Anspruch nehme. Eine Vollmacht datierend vom 1. Januar 2016 hing dem Antrag an.
Der Beklagte erteilte die begehrte Auskunft aus dem archivierten Melderegister mit Schreiben vom 3. Januar 2017. Unter demselben Datum erging auch ein Gebührenbescheid zum Kassenzeichen … in Höhe von 13,07 Euro. Beide Bescheide waren an die Klägerin adressiert. Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid am 16. Januar 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung gab sie an, die Meldeauskünfte seien nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreterin des Landes Brandenburg angefordert worden. Der Rechnungsempfänger müsse somit das Land Brandenburg sein, wobei dieses Gebührenbefreiung in Anspruch nehme. Im Rahmen der Anhörung verwies die Klägerin außerdem auf eine Entscheidung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Cottbus, durch welche ein an das Land Brandenburg (nicht an die Klägerin) gerichteter Gebührenbescheid aufgehoben wurde, da gegenüber dem Land der Befreiungstatbestand des § 5 Abs. 6 Satz 1 KAG griff.
In dem darauffolgenden Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017, zugestellt am 5. Mai 2017, trägt der Beklagte vor, die ... sei eine privatrechtliche Gesellschaft und damit keine Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Da sie selbstständig zu handeln befugt sei, trete dem Kreisarchiv nicht das Land Brandenburg als Antragsteller entgegen, sondern die ... als juristische Person des Privatrechts. Es sei dem Land nicht möglich, sich einerseits als GmbH die Vorteile der Haftungsbeschränkung zu sichern und andererseits als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Gebührenbefreiung zu erhalten. Außerdem seien alle in § 92 Abs. 2 BbgKVerf genannten Unternehmensformen – insbesondere Nr. 3 (Eigengesellschaft) – als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 1 BbgKAG anzusehen. Die Wertungen aus dem brandenburgischen Kommunalabgabengesetz sowie der brandenburgischen Kommunalverfassung seien hier entsprechend anzuwenden. Zudem verwies der Beklagte auf die Ausführungen der Kammer in dem Verfahren 3 K 1343/14 betreffend die Eigenschaft als Gebührenschuldnerin nach § 4 Abs. 1 a) Alt. 2 der Allgemeinen Gebührensatzung des Landkreises …. Aus der Entscheidung in dem Verfahren 4 K 886/14 ergebe sich nichts Gegenteiliges, da dort ein anderer Sachverhalt entschieden wurde und keine Aussage darüber getroffen worden sei, dass die Gebühren für Auskunftsersuchen der hier vorliegenden Art nicht von der … erhoben werden dürften.
Die Klägerin hat am 22. Mai 2017 Klage erhoben.
Sie trägt vor, die Verwaltung und Verwertung des Bodenreformvermögens sei keine vom Ministerium der Finanzen ausgelagerte oder in diesem Sinne der ... übertragene Aufgabe. Die Klägerin werde ausschließlich aufgrund der vorgelegten Vollmacht geschäftsbesorgend im Auftrag und auf Rechnung des Landes Brandenburg tätig. Die Abwicklung der Bodenreform gehöre zu den originären Aufgaben des Landes Brandenburg. Das Land Brandenburg habe die Leistung beantragt und sei auch durch die beantragte Leistung unmittelbar begünstigt. Die Klägerin habe an dem gestellten Auskunftsersuchen kein eigenes Interesse. Die Auswirkungen der angestrebten Übertragung der Grundstücke an den oder die berechtigten Erben würden ausschließlich den zwischenzeitlichen Eigentümer, das Land Brandenburg, betreffen, zumal die veranlagten Gebühren direkt aus dem Landeshaushalt (Bodenreformvermögen) beglichen würden. Durch die Zwischenschaltung eines Dienstleisters würden die gesetzlich an das Land Brandenburg übertragenen Rechte und Pflichten nicht an einen Dritten weitergegeben, sodass Gebührenschuldner das Land Brandenburg sei, welchem jedoch Gebührenfreiheit zu gewähren sei. Dass die Klägerin ihre Dienstleistungen entgeltlich erbringt könne dabei keine Rolle spielen, da ansonsten wohl die Gebührenfreiheit auch nachträglich entfallen müsste, wenn das gebührenbefreite Land Dokumente anfordern und diese daraufhin an Auftragnehmer, wie etwa Notare oder Gutachter, weiterreichen würde. Die Klägerin verweist außerdem auf ein Informationsschreiben des Ministeriums des Innern und für Kommunales Brandenburg aus 2015, wonach für die … das Ersuchen um die Einsichtnahme in die Personenstandsregister in den Standesämtern gebührenfrei sein soll.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid des Beklagten zum Aktenzeichen: … vom 3. Januar 2017 (Kassenzeichen …, Auskünfte zu ...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2017 (Aktenzeichen: … und …) – zugestellt am 5. Mai 2017 – aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, der angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten. Der Beklagte verweist auf den Inhalt des angefochtenen Gebührenbescheides und des Widerspruchsbescheides. Entgegen der Darstellung der Klägerin habe diese auch ein eigenes Interesse an der vom Beklagten erbrachten gebührenpflichtigen Auskunft gehabt, denn als Gesellschaft des Privatrechts dürfte sie wohl alle in ihrer Satzung geregelten Tätigkeitsfelder nur mit entsprechender Gewinnerzielungsabsicht betreiben.
Anders als das Führen der Personenstandsregister durch die Standesämter, handelte es sich bei der vorliegenden, gebührenpflichtigen Auskunftserteilung nicht um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung, sondern um eine reine Selbstverwaltungsangelegenheit des Beklagten. Insofern gelte hier nicht die Gebührenbefreiung nach § 8 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg oder die Verordnung über Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern, sondern das Kommunalabgabengesetz. Außerdem beziehe sich das Informationsschreiben lediglich auf die direkte Einsichtnahme in die bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und nicht auf solche Amtshandlungen, wie sie dem angefochtenen Gebührenbescheid zu Grunde liegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Als Adressatin des angegriffenen Gebührenbescheides ist die Klägerin klagebefugt.
Der angegriffene Gebührenbescheid ist indes rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kommt im vorliegenden Fall - neben dem (gebührenbefreiten) Land Brandenburg - als Gebührenschuldnerin in Betracht und ist als privatrechtliche Gesellschaft nicht nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG gebührenbefreit.
Der Beklagte legt seiner Gebührenberechnung rechtmäßigerweise die Regelungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung vom 31. März 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 zugrunde. Da die Führung der Kreisarchive eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden und Gemeindeverbände, namentlich der Landkreise, darstellt, scheidet die Anwendung des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009, dieses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014, aus (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GebGBbg i.V.m. § 16 BbgArchivG; Schreckenbach, in: LKV 1998, 289 (294)). Die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ist im Landkreis ... durch die Allgemeine Gebührensatzung vom 28. März 2001, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. März 2011, geregelt (§§ 2, 4, 5, 6 KAG i.V.m. §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9, § 131 Abs. 1 BbgKVerf (ehemals 5, 29 Abs. 2 Nr. 9 LKrOBbg)). Gebührenschuldner im Sinne des § 4 Abs. 1 Gebührensatzung sind unter anderem derjenige, der die Leistung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird (lit. a) sowie derjenige, der die mit der öffentlichen Einrichtung oder Anlage des Landkreises gebotene Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt (lit. b). Mehrere Gebührenschuldner haften nach § 4 Abs. 2 Gebührensatzung als Gesamtschuldner.
Die Klägerin ist jedenfalls nicht als Antragstellerin im Sinne des § 4 Gebührensatzung anzusehen. Dies trifft vielmehr auf das Land Brandenburg zu, da dieses sich rechtmäßigerweise durch die ... hat vertreten lassen. Die Klägerin gab nach außen deutlich zu erkennen, dass sie für das Land handelte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. August 1980 – 9 A 114/78 –, juris; Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 54. EL, März 2016, § 5 KAG NW Rn. 17). Der Vertreter ist allenfalls dann selbst als Veranlasser der Leistung zu verstehen, wenn dieser ohne Vertretungsmacht handelte (vgl. Benedens, in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, 22. EL. Juni 2016, § 5 Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall. Dem Handeln der ... liegt eine Vollmacht des Ministeriums der Finanzen vom 1. Januar 2016 zugrunde. Hiernach darf die Gesellschaft alle Handlungen vornehmen, die der Verwaltung, Entwicklung und Verwertung der dem WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV sowie dem Bodenreformvermögen zugehörenden Liegenschaften dienlich sind. Hierzu gehört insbesondere das Recht, gegenüber Behörden und Ämtern alle Auskünfte zu verlangen. Des Weiteren ist die Gesellschaft hinsichtlich der Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB aufgelassenen Bodenreformgrundstücke berechtigt, gegenüber Behörden und Ämtern alle Auskünfte zu verlangen. Anhalte für eine Unwirksamkeit der Vollmacht gem. §§ 164, 134 Abs. 1 BGB bestehen nicht. Das Ministerium der Finanzen wurde als Oberste Landesbehörde als Vertreter des Landes Brandenburg im Rahmen seiner Zuständigkeit tätig, Art. 96 Satz 2 LV Bbg, § 5 Abs. 2 Satz 2 Landesorganisationsgesetz. Sie bedient sich bei der Verwaltung demnach der ... Diese ist keine landeseigene Behörde. Sie wurde im Rahmen eines umfangreichen Vergabeverfahrens privatisiert (vgl. Mitteilung des Ministeriums der Finanzen Brandenburg: http://www.mdf.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.376333.de (zuletzt besucht am 11. Oktober 2017)). Die ... wird vorliegend auch nicht als Beliehene tätig, da ihr entsprechend der vorgelegten Vollmacht keine hoheitlichen Tätigkeiten übertragen wurden. Vielmehr nimmt sie wohl Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts wahr, wofür es einer gesetzlichen Grundlage für die Übertragung von Hoheitsaufgaben nach § 16 Abs. 1 LOG nicht bedarf (vgl. zur Geltung öffentlich-rechtlicher Grundsätze beim Handeln im Rahmen des Verwaltungsprivatrechts: BGH, Urteil vom 04. Mai 2007 – V ZR 162/06 –, juris Rn. 10). Selbst unter Zugrundelegung der Annahme, die Bevollmächtigung sei gesetzeswidrig, bestünde in diesem Falle wohl jedenfalls eine Rechtsscheinvollmacht, da dies wohl keine bewusste Umgehung des entsprechenden Verbotsgesetzes bedeuten würde (vgl. Schubert, in: MüKo BGB 7. Aufl. 2015, § 167 Rn. 139 ff.).
Jedoch ist die … als eine unmittelbar durch die Leistung begünstigte, juristische Person, ebenfalls Gebührenschuldnerin, § 4 Abs. 1 a) Alt. 2 Gebührensatzung. Auch ohne vorherigen Antrag tritt eine Verwaltungsgebührenpflicht ein, wenn durch das Handeln der Verwaltung eine „unmittelbare Begünstigung“ des Gebührenschuldners entsteht. Dem steht grundsätzlich nicht entgegen, dass eine Amtshandlung gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse erfolgt (Benedens, in: Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg, 22. EL. Juni 2016, § 5 Rn. 30). Die erforderliche Unmittelbarkeit zwischen Verwaltungsleistung und Begünstigung verlangt eine Interessenlage, aufgrund derer die Verwaltung bei verständiger Würdigung ihrer Aufgaben und aller Beteiligten-Interessen genügenden Anlass zu einem Tätigwerden sieht, das speziell den Beteiligten betrifft und ihm deshalb einen Vorteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht verschaffen könnte (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung im KAG NRW: Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 54. EL, März 2016, § 5 KAG NW Rn. 18). Nach diesem Maßstab ist die Klägerin unmittelbar durch die gebührenpflichtige Leistung begünstigt. Sie ist seit ihrer Privatisierung im Jahr 2006 eine juristische Person des Privatrechts. Als diese handelt sie wirtschaftlich und entsprechend der Aufträge ihrer Auftraggeber. Ein Auftraggeber ist das Land Brandenburg, welches die … mit der treuhänderischen Verwaltung und Verwertung des WGT- Liegenschaftsvermögens im AGV und des Bodenreformvermögens beauftragt hat. Durch die Antragstellung an das Kreisarchiv nahm sie daher nicht nur Interessen Ihres Auftraggebers wahr, sondern auch eigene Interessen, namentlich die Erfüllung ihrer privatrechtlichen Pflichten aus dem Auftragsverhältnis.
Ein Widerspruch zu Situationen, in denen sich das gem. § 10 Abs. 1 a) Allgemeine Gebührensatzung gebührenbefreite Land selbst um erforderliche Auskünfte bemüht und diese an Auftragnehmer im Bereich des Verwaltungsprivatrechts weiter reicht besteht aus hiesiger Sicht nicht. Vielmehr erscheint es sachgerecht, in dem vorliegenden Fall, in dem sich das Land als Hoheitsträger eines privaten, wirtschaftlichen Unternehmens bedient und die Vorteile des Privatrechts entsprechend in Anspruch nimmt, die „hoheitlich“ begründete Bevorteilung durch den Gebührenfreiheitstatbestand nicht auch auf den privatwirtschaftlichen Auftragnehmer anzuwenden. Wie oben erläutert, hat der privatwirtschaftliche Auftragnehmer einen unmittelbaren Vorteil aus dem Auftragsverhältnis mit seinen unterschiedlichen Verästelungen – je weiter der Aufgabenkreis gefasst ist, desto höher fällt im Grundsatz die monetäre Gegenleistung aus. Im umgekehrten Fall – wenn das Land die gebührenpflichtigen Maßnahmen selber veranlasst – fehlt es indes an einem unmittelbaren Vorteil für den privatwirtschaftlichen Auftragnehmer, da mit der Einholung von Auskünften durch das Land nicht gleichzeitig die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten aus einem Vertragsverhältnis bezweckt wird. Vielmehr werden eigene Aufgaben wahrgenommen. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall auch wirtschaftlich keinen Vorteil.
Die Kammer setzt sich hiermit auch nicht in Widerspruch zu der Entscheidung der 4. Kammer in dem verfahren 4 K 886/14, da in diesem Verfahren keine Aussage über – neben dem Land Brandenburg – mögliche weitere Gebührenschuldner getroffen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.