Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 12.10.2017 – VG 5 L 457/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1012.5L457.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1659/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08. Mai 2017 anzuordnen,
ist unbegründet.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die in § 34a Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt die Dublin-VO seit 1. Mai 2006 auch für Norwegen (vgl. VG Würzburg, Beschl. v. 27. Januar 2014 – W 6 S 14.30036, juris-Rn. 13). Denn mit Beschluss Nr. 2001/258/EG des Rates vom 15. März 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (ABl EG v. 3.4.2001 Nr. L 93 S. 38 f. und S. 40 ff.), erweitert durch den Beschluss Nr. 2006/167/EG des Rates vom 21. Februar 2006 über den Abschluss eines Protokolls zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags (ABl EG vom 28.2.2006 Nr. L 57 S. 15 und 16 ff.), finden die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (sog. Dublin-II-Verordnung) und die angenommenen Durchführungsbestimmungen auch auf die Beziehungen mit Norwegen Anwendung (vgl. Art. 2 des Protokolls ABl EG vom 28.2.2006 Nr. L 57 S. 16, 17). Das Königreich Norwegen hat diese Verpflichtung in seinem nationalen Zuwanderungsgesetz umgesetzt und dadurch auch die Anwendung der VO (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin III-Verordnung) als Nachfolgeverordnung der VO (EG) Nr. 343/2003 für sich eröffnet (vgl. § 32 Abs. 4 S. 1 Lov om utlendingers adgang til riket og deres opphold her [utlendingsloven]: „Europaparlaments- og rådsforordning (EU) nr. 604/2013 (Dublin III-forordningen) gjelder som norsk lov.“).
Norwegen ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dafür streitet schon der entsprechende Eurodac-Treffer zu Norwegen. Auch der Antragsteller bestreitet nicht in Norwegen erstmalig die Grenze der Dublin-Mitgliedsstaaten überschritten zu haben. Vielmehr trägt er dies ausdrücklich selbst so vor.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer Überstellung des Antragstellers nach Norwegen stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Norwegen systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen Sekundärrecht (insbesondere die Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU), um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Diese Vermutung wird für Norwegen im Falle des Antragstellers nicht entkräftet.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Norwegen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Norwegen (VG Greifswald, Beschluss vom 04. Oktober 2017 – 6 B 1869/17 As HGW –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 09. August 2017 – 17a L 2469/17.A –, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 24. Januar 2017 – M 8 K 16.50316 –, juris; a.A. im Hinblick auf einen – hier nicht einschlägigen – etwaigen Verstoß gegen das Refoulementverbot, VG München, Beschluss vom 30. September 2016 – M 8 S 16.50315 –, juris). Dem schließt sich das erkennende Gericht an.
Ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, da selbst der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen hat, lassen insbesondere auch die Versorgungsbedingungen in Norwegen für Asylbewerber keinerlei systemische Mängel erkennen. Asylwerber haben in Norwegen ein Recht auf Unterbringung während des Verfahrens. Die meisten Asylwerber entscheiden sich für die Unterbringung in einem offenen Aufnahmezentrum. Dort erhalten sie finanzielle Unterstützung, deren Höhe sich nach Familiengröße und Verfahrensstand richtet. Es gibt verschiedenen Arten von Unterbringungszentren. Zuerst kommen Antragsteller für etwa zwei Tage in ein Transitzentrum, wo die Registrierung, erkennungsdienstliche Behandlung und medizinische Überprüfung stattfindet. Danach kommen sie in ein Fürsorgezentrum nahe Oslo, in dem sie bleiben bis das Asylinterview erledigt ist und ihnen ein Platz in einem Unterbringungszentrum zugewiesen worden ist. Die herkömmlichen Unterbringungszentren, in denen das Asylverfahren abgewartet wird, sind zum Teil an unterschiedliche Bedürfnisse angepasst, etwa an jenen unbegleiteten Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren. Unter 15 Jahren leben die unbegleiteten Minderjährigen in eigenen Einrichtungen des Bufdir. Es gibt auch spezielle Zentren für beeinträchtigte Antragsteller. Hauptsächlich sind sie für psychisch angeschlagene Personen, deren Zustand aber keine psychiatrische Betreuung erfordert. Auch nach einer Entscheidung im Asylverfahren kann man im Zentrum bleiben (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Norwegen, 02.08.2017, S. 9f.).
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber. Die regionalen Gesundheitsunternehmen sind für die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen auf Krankenhaus- und Facharztebene zuständig. Diese Dienstleistungen können von allen Personen in Anspruch genommen werden, die in der betreffenden Gesundheitsregion wohnen oder sich dort vorübergehend aufhalten. Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden dabei vom Staat, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten getragen. Asylwerber haben ab Antragstellung ein Recht auf medizinische Versorgung wie norwegische Bürger . Wenn Kosten für notwendige medizinische Behandlungen entstehen, kann man die Kostentragung bei UDI beantragen (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen der Republik Österreich, a.a.O.).
Auch der Antragsteller vermag mit seinem individuellen Vortrag diese Vermutung nicht zu erschüttern. Soweit er sich auf Verschärfungen des norwegischen Asylrechts beruft, aufgrund derer Asylbewerber aus Norwegen u.a. nach Russland zurückgeschickt wurden, ist ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechte-Charta, mithin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, nicht erkennbar.
Gleiches gilt auch soweit er sich insbesondere auf den Umgang Norwegens mit Asylbewerbern aus Russland bzw. über Russland eingereiste Asylbewerber bezieht. Dies betrifft ihn überdies ersichtlich nicht. Er selbst stammt aus Syrien und gehört – soweit ersichtlich - auch nicht etwa zu der ebenfalls in Bezug genommenen Gruppe, der über Russland eingereisten Asylbewerber. Ihm droht auch nicht etwa ein Verstoß gegen das sog. Refoulementverbot (vgl. hierzu für Norwegen VG München, Beschluss vom 30. September 2016 – M 8 S 16.50315 –, juris), denn sein Asylantrag in Norwegen wurde nach seinem eigenen Vortrag in der Sache geprüft, aber abschlägig beschieden.
Soweit der Antragsteller schließlich im Wesentlichen vorträgt, in Norwegen sei ihm kein angemessenes Asylverfahren zu teil geworden, da er dort – zu Unrecht – beschuldigt werde als Offizier der syrischen Armee im Bereich des Nachrichtendienstes „humanitäre Verbrechen“ begangen zu haben und daher die norwegischen Behörden ihm mitgeteilt hätten, dass ein „herkömmliches Asylverfahren“ für ihn nicht in Betracht käme, zeigt auch dies keinen systemischen Mangel des norwegischen Asylverfahrens auf.
Selbst wenn man insoweit – im Hinblick auf eine etwaige Vorhersehbarkeit im Einzelfall des Antragstellers, da dieser bereits in Norwegen ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und daher eine „Wiederholung“ bzw. eine Unabänderlichkeit der Sachlage ausnahmsweise individuell vorhersehbar sein könnte – den Einzelfall des Antragstellers in den Blick nimmt, ist weder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Grundrechte-Charta, noch ein sonstiges Abschiebungshindernis ersichtlich.
Denn der Antragsteller hat nach seinem eigenen Vortrag in Norwegen nicht nur eine Prüfung seines Asylgesuches erhalten, sondern hat bezüglich dessen – und bezüglich anderer ihn betreffender Regelungen in diesem Zusammenhang, etwa der Entziehung seines Reisepasses – mit wechselndem Erfolg den Rechtsweg vor den norwegischen Gerichten beschritten (vgl. zu dieser Verpflichtung (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). Daher ist es – selbst unabhängig von der benannten Vermutung - evident, dass dem Antragsteller in Norwegen ein rechtsstaatliches Verfahren zuteil geworden ist. Dass er mit dessen Ergebnis nicht einverstanden ist, ändert weder etwas an der Zuständigkeit Norwegens nach der VO (EU) Nr. 604/2013 noch begründet es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG. Insbesondere sind die deutschen Gerichte nicht berufen, die Sachentscheidungen der Gerichte und Verwaltungen anderer Mitgliedsstaaten in Asylverfahren eines Ausländers zu überprüfen. Dies würde offenkundig den Rahmen der VO (EU) Nr. 604/2013 sprengen.
Soweit er vorträgt, die norwegischen Behörden würden ihn aus Norwegen vertreiben wollen, etwaig aufgrund einer besonderen Nähe Norwegens zum Assad-Regime in Syrien, handelt es sich zunächst um eine nicht näher substantiierte Vermutung des Antragstellers, die für sich genommen nicht tragfähig ist. Sein Vortrag ist insoweit im Übrigen auch völlig widersprüchlich. Einerseits behauptet er, ihm sei dringend nahegelegt worden Norwegen zu verlassen und man habe ihn gewaltsam in das Vereinigte Königreich verbracht. Andererseits behauptet er, er könne Norwegen nicht verlassen, da ihm sein Reisepass von den norwegischen Behörden abgenommen worden sei, gerade um seine Ausreise zu verhindern. In einem von ihm in Bezug genommenen, in norwegischer Sprache gehaltenen Artikel (https://www.dagbladet.no /nyheter/une-knytter-abdullrhman-33-til-tortur-og-nekter-ham-asyl-i-norge-men-han-kan-ikke-sendes-ut-av-landet/60762093) teilt er sodann mit, er könne nicht einmal nach Schweden legal reisen, weil man ihm seinen Reisepass abgenommen habe. In ebenjenem Artikel wird dann auch ein Mitarbeiter der norwegischen Asylbehörde dahingehend zitiert, dass Norwegen den Antragsteller nicht nach Syrien überstellen könnte, da dort sein Leben in Gefahr sei.
Schließlich hat Norwegen dem Übernahmeersuchen der Bundesrepublik im Rahmen des hier streitgegenständlichen Dublin-Verfahrens zugestimmt und betreibt gegen den Antragsteller sogar im Rahmen eines Auslieferungsverfahren zur Zeit seine Rückkehr nach Norwegen. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass Norwegen den Antragsteller nicht im Lande haben wollte, bestehen dementsprechend nicht. Vielmehr scheint Norwegen viel daran gelegen den Antragsteller zurückzuerhalten. Dass dies auf finsteren Motiven beruhen sollte, etwa wegen des pauschal behaupteten Einvernehmens zwischen Norwegen und dem Assad-Regime liegt schon deshalb nicht nahe, weil Norwegen den Antragsteller dann bereits in den letzten drei Jahren ohne weiteres nach Syrien hätte verbringen können, dies aber unterlassen hat.
Endlich ist ein systemischer Mangel oder ein ansonsten beachtlicher Grund gegen die Überstellung nach Norwegen auch nicht dadurch dargetan, dass der Antragsteller vorträgt, die norwegischen Behörden würden ihm eine Zusammenführung mit seiner Familie verweigern. Dies ist offenkundig weder ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK, noch gegen Art. 4 Grundrechte-Charta, selbst wenn es denn rechtswidrig erfolgen sollte. Allenfalls sind hiermit mögliche Verstöße gegen Art. 8 EMRK vorgetragen, die die Zuständigkeit Norwegens nicht zu erschüttern vermögen. Der Antragsteller sei nur darauf hingewiesen, dass auch die Bundesrepublik – sofern nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird – eine Familienzusammenführung mit Angehörigen, die – wie die Familie des Antragstellers – außerhalb der Mitgliedsstaaten ihren Aufenthalt nehmen, regelmäßig nicht zulässt.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Prozesskostenhilfe war nach alledem nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und der Antragsteller im Übrigen auch keine Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat (§ 166 VwGO i.V.m. §114 Abs. 1 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).