Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.10.2017 – VG 5 L 378/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1019.5L378.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt.
Gründe§
Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist verfristet. Er wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Die Frist begann mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Antragsteller, welche ausweislich des sich in den Behördenakten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 24. April 2017 erfolgt ist und gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG beziehungsweise § 5 VwZG am selben Tag mit der Aushändigung des Bescheides an den Antragsteller wirksam wurde. Zustellfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Damit lief die Wochenfrist am 02. Mai 2017 ab. Den Antrag gestellt hat der Antragsteller jedoch erst am 03. Mai.2017.
Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Antragsfrist rechtfertigen, sind vom Antragsteller weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Als Antragsfrist gilt auch nicht ausnahmsweise die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Denn die dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen Rechtsbehelfsbelehrung entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO und ist insbesondere nicht geeignet, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es vielmehr – zutreffend -, dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides bei dem o. g. Verwaltungsgericht gestellt werden könne. Eine Belehrung dahin, dass der Antrag „in deutscher Sprache abgefasst sein“ müsse, enthält die Rechtsbehelfsbelehrung dagegen nicht; ein solcher Passus findet sich lediglich, soweit über die Möglichkeit einer Klageerhebung belehrt wird, was hier jedoch nicht einschlägig ist. Damit kann offen bleiben kann, ob die fragliche Formulierung – wie der Antragsteller meint – einen Irrtum über eine Schriftlichkeit des Rechtsbehelfs zu erwecken geeignet ist. Letzteres ist im Übrigen mit einer beachtlichen Zahl von Stimmen aus der – allerdings uneinheitlichen - verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu verneinen, weil eine Abfassung eines Rechtsbehelfs in deutscher Sprache ohne weiteres auch die Möglichkeit einer entsprechenden Abfassung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und damit einer Antragstellung zur Niederschrift durch den Urkundsbeamten erfasst.
Es wird in der Rechtsbehelfsbelehrung auch zutreffend darüber belehrt, dass ein Eilrechtschutzantrag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) gestellt werden könne. Denn dieses Gericht ist für das Klageverfahren zuständig; dem folgt die Zuständigkeit für das Eilrechtschutzverfahren. Für das Klageverfahren ist das Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) nach § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs AsylG zuständig, weil in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller bei Klageerhebung nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hatte. Denn er war aufgrund § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg in … zu wohnen, in die er nach Aktenlage am 6. März 2017 eingewiesen worden war. Diese Wohnverpflichtung spricht so ausdrücklich auch die dem Antragsteller am 6. März 2017 erteilte Aufenthaltsgestattung aus (vgl. auch zur Bedeutung der Regelungen in der Aufenthaltsgestattung für den Gerichtsstand: Marx, AsylVfG, 8. Auflage, § 74, Rn. 5).
Unerheblich ist, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 1 AsylG ergangen war. Anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Verweisungsbeschluss annimmt, führt das Fehlen einer Zuweisungsentscheidung nicht dazu, dass sich der Gerichtsstand nach § 53 Nr. 3 Satz 2 VwGO richtet. Vielmehr kommt diese Vorschrift nur ausnahmsweise dann zum Zuge, wenn sich – anders als hier - eine Zuständigkeit nicht nach dem vorrangigen § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs AsylG bestimmen lässt. Wie indes schon der Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs AsylG zeigt, ist das Vorliegen einer Zuweisungsentscheidung keine konstitutive Voraussetzung für seine Anwendbarkeit. Maßgeblich ist vielmehr die Verpflichtung des Ausländers zur Aufenthaltsnahme „nach dem Asylgesetz“; diese Verpflichtung kann sich mithin gerade auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 12. August 2009 – 9 B 37/09 – beck-online) und namentlich auch aus § 47 AsylG (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Dezember 2016 – VG 6 K 2297/16.A – beck-online). Nicht anders als dann, wenn eine Zuweisungsentscheidung vorliegt, ermöglicht gerade auch die Anknüpfung an § 47 AsylG die von § 52 Nr. 2 Satz 3 1. HS AsylG intendierte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1984 – 9 A 1.84 -) dezentrale Bewältigung der Asylverfahren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1997 – 9 AV 3.97 -, wo die Zuweisung lediglich beispielhaft und nicht abschließend als Bezugspunkt des Zuständigkeitsregimes des § 52 Nr. 2 Satz 3 1. Hs AsylG behandelt wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs.1 ZPO).
Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.