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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.10.2017 – 4 L 567/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1026.4L567.17.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe§

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO). Das Gericht hat bei der Billigkeitsentscheidung einen Ermessensspielraum, der durch verschiedene sich überlagernde Erwägungen geprägt wird. Neben den Erfolgsaussichten der Hauptsache spielen aus besonderen Kostenvorschriften entlehnte Wertungskriterien ebenso eine Rolle, wie die Frage, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. Hiervon ausgehend entspricht die tenorierte Kostenverteilung zu Lasten der Antragstellerin der Billigkeit. Dies dürfte zwar nicht daraus folgen, dass der Antragstellerin, die die Lebensgefährtin des Antragstellers im Verfahren VG 4 L 566/17 ist und die von diesem ein Kind erwartet, die Antragsbefugnis abzusprechen wäre (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Aus Art. 6 GG dürfte nämlich unter bestimmten Voraussetzungen das Recht für Familienangehörige eines Ausländers folgen, gegen ausländerrechtliche Entscheidungen vorzugehen. Insoweit besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass - sich berechtigterweise in der Bundesrepublik aufhaltenden ausländischen oder deutschen - Familienangehörigen die erforderliche Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (bzw. Widerspruchsbefugnis für einen Widerspruch) gegen ausländerrechtliche Maßnahmen bzw. Entscheidungen zusteht, welche zur Beendigung der familiären Lebensgemeinschaft oder des Umgangs führen oder aber eine Fortsetzung nur im Ausland ermöglichen würden (zum Streitstand: vgl. VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2015 – 11 S 164/15 –, juris). Dies dürfte auch in dem Fall der Antragstellerin Platz greifen, die die für den 26. September 2017 vorgesehene Abschiebung ihres Lebensgefährten und des Vaters des ungeborenen Kindes mit dem vorliegenden Antrag verhindern wollte.

Gleichwohl sind der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vorliegend nach § 155 Abs. 4 VwGO aufzuerlegen. Hiernach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem durch das Gericht auferlegt werden. So liegt der Fall aber hier. Der Vater des ungeborenen Kindes hat am 25. September 2017 einen eigenen Antrag gegen seine Abschiebung, die von der Kammer auch mit Beschluss vom 26. September 2017 (VG 4 L 566/17) vorläufig unterbunden worden ist, erhoben. Dieser Antrag ist um 16.08 Uhr per Fax bei Gericht eingegangen; der Antrag der Antragstellerin per Fax um 16.59 Uhr. Sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsteller im Verfahren 4 L 566/17 sind von derselben Prozessbevollmächtigten vertreten und tragen in der Sache identisch vor. Insoweit erschließt sich nicht, aus welchen Gründen die Antragstellerin vorliegend einen eigenen Antrag erhoben hat. Ihr wäre es -die Zulässigkeit des Antrags im Übrigen unterstellt- ohne weiteres möglich gewesen, sich am Verfahren des Herrn … (VG 4 L 566/17) zu beteiligen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in dem Verfahren der Antragstellerin -erneut die Zulässigkeit unterstellt- keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, als in dem Verfahren des von der drohenden Abschiebung unmittelbar Betroffenen, nämlich ihres Verlobten. Dadurch, dass die Antragstellerin aber einen eigenen Antrag gestellt und ein eigenes veraltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet hat, hat sie mutwillig zusätzliche Gebühren verursacht, die ohne weiteres zu vermeiden gewesen wären, hätte sie sich an dem (nicht einmal eine Stunde zuvor anhängig gemachten) Verfahren ihres Verlobten beteiligt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12. Oktober 1989 – 16 B 21066/89 –, juris). Zu einer Erhöhung des Streitwerts in dem Verfahren des Herrn Abbas hätte eine Beteiligung der Antragstellerin nicht geführt; nach dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog ist dieser mit dem halben Auffangwert (2.500,- Euro) pro Person im Falle einer Abschiebung zu bewerten (vgl. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs), woran sich die Kammer aus Gründen der Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit regelmäßig orientiert. Die Antragstellerin selbst ist persönlich nicht von einer Abschiebung bedroht gewesen mit der Folge, dass eine Erhöhung des Streitwerts auch nicht angezeigt gewesen wäre.

Die Festsetzung des Streitwertes für das vorliegende Verfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser ist mit dem halben Auffangwert pro Person, die von einer Abschiebung bedroht ist bzw. war, angemessen bewertet.