Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 13.11.2017 – VG 5 L 649/17.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1113.5L649.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2758/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Oktober 2017 (7184593-423) anzuordnen,

bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht Cottbus ist für den Antrag (VG 5 L 649/17.A; ehemals VG Frankfurt (Oder): VG 3 L 1253/17.A) und die Klage (VG 5 K 2758/17.A; ehemals VG Frankfurt (Oder): VG 3 K 3687/17.A) durch die Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 01.11.2017 zuständig geworden.

Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die in § 34a Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.

Litauen ist aufgrund Art. 12 Abs. 2, 4 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs des Antragstellers zuständig. Dafür streitet insbesondere die VIS Auskunft. Hiernach hat der Antragsteller ein Visum (Visum Nr. …) durch die Republik Litauen ausgestellt bekommen. Dieses war jedenfalls bis 14.08.2017 gültig. Dies entspricht auch dem Vortrag des Antragstellers, der selber mitgeteilt hat aufgrund eines beantragten Visum in das Gebiet der Mitgliedsstaaten eingereist zu sein.

Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).

Einer Überstellung des Antragstellers nach Litauen stehen die in Art. 3 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Litauen systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).

Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen das einschlägige Sekundärrecht (insbesondere die Richtlinien 2013/33/EU, 2013/32/EU und 2011/95/EU) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).

Diese Vermutung wird für Litauen im Falle des Antragstellers nicht entkräftet.

Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Litauen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).

Folgerichtig verneint die – soweit erkennbar - einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Litauen (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30.11.2015 – AN 14 S 15.50479; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 27.4.2015 – 8 K 1778/15.A; VG München; Beschluss vom 11. August 2016 – M 18 S 16.50527 –, Rn. 21, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 05. August 2015 - VG 4 L 628/15.A – S. 4 EA).

Nur ergänzend ist festzuhalten, dass Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige in Litauen getrennt in Erstaufnahmezentren untergebracht werden. Asylsuchende, die legal eingereist sind und über eigene Mittel verfügen, können in Abstimmung mit dem zuständigen Ministerium außerhalb der Aufnahmezentren wohnen. Während des Asylverfahrens haben die Asylsuchenden Anspruch auf folgende Leistungen: Unterbringung im Erstaufnahmezentrum, Anfertigung und Beglaubigung von Dokumenten für den Asylantrag, kostenloser Rechtsbeistand, Mittel zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, kostenlose Dolmetscher, notwendige medizinische Versorgung und Taschengeld in der Höhe von monatlich zehn Euro (Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 - 056/16, Juli 2016, S. 10f.). Auch hiernach sind systemische Mängel dementsprechend nicht im Ansatz erkennbar.

Der Antragsteller hat nichts vorgetragen, was gegen die vorstehenden Feststellungen oder eine Zuständigkeit Litauens sprechen würde. Insbesondere besteht auch nicht die Gefahr, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau bzw. seinen Kindern getrennt wird, denn dieses sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig mit einer Abschiebungsanordnung nach Litauen und ihr hiergegen gerichteter Antrag wurde mit Beschluss vom gleichen Datum durch das erkennende Gericht abgelehnt (VG Cottbus, Beschluss vom 13.11.2017, 5 L 650/17.A).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).