Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 23.11.2017 – 3 L 632/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1123.3L632.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin, mit dem sie sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 02. November 2017 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2017 wieder herzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ungültigkeitserklärung und Einziehungsverfügung in seinem Bescheid vom 23. Oktober 2017 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Seine Ausführungen - insbesondere der Hinweis darauf, dass nach Gesamtwürdigung des Einzelfalls eine Gefährdung der Allgemeinheit ausgeschlossen werden müsse und im öffentlichen Interesse auf keinen Fall länger geduldet werden könne, da anderenfalls die Antragstellerin die Jagd weiter ausüben und folglich auch Schusswaffen besitzen und damit umgehen könne - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass er sich mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Dabei beinhaltet der Hinweis auf die „Gesamtwürdigung des Einzelfalls“ den erforderlichen Bezug zu den hier beachtlichen konkreten Umständen, wie sie in der Grundverfügung zum Ausdruck gebracht wurden. Im Übrigen sinken die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung je mehr sich die Notwendigkeit einer sofortigen Vollziehung aufdrängt, wie dies hier bei der - vom Antragsgegner angenommenen - Gefahr für Leib und Leben der Fall ist. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Wege der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallen ist. Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Überprüfung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das Interesse der Antragstellerin daran, von der Vollziehbarkeit vorläufig verschont zu bleiben. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahrens, wobei – wie noch näher darzustellen ist – das öffentliche Vollziehungsinteresse auch dann überwiegt, wenn die Frage der Rechtmäßigkeitsbeurteilung noch als ergebnisoffen anzusehen wäre.
Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des von der Antragstellerin betriebenen Widerspruchsverfahrens im Hinblick auf die Ungültigkeitserklärung und die Einziehungsverfügung als gering anzusehen, da die Verfügung des Antragsgegners überwiegend wahrscheinlich rechtmäßig ist und die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Entscheidung des Antragsgegners ist § 18 Satz 1 BJagdG. Danach ist der Jagdschein in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach der Erteilung des Jagdscheins der Behörde Tatsachen bekanntwerden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen.
Gemäß § 17 Abs. 1 – hier Nr. 2 - BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzen. Die zuständige Behörde ist zudem nach § 17 Abs. 6 BJagdG berechtigt, dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken – wie hier - gegen die körperliche Eignung begründen.
Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Antragsgegners sind vorliegend erfüllt. Der Jagdschein wurde unter dem 06. April 2017 der Antragstellerin ausgehändigt. Erstmals am 04. Mai 2017 wurde der Antragsgegner telefonisch durch den vormaligen Ausbilder der Antragstellerin, Herrn ..., von Tatsachen in Kenntnis gesetzt, die Zweifel an der körperlichen Eignung zu begründen vermögen.
Auch haben sich die Bedenken gegen die körperliche Eignung der Antragstellerin in Bezug auf eine ordnungsgemäße und sichere Ausübung der Jagd soweit verdichtet, dass ihre körperliche Eignung nunmehr zu verneinen ist. Als Tatsachen, die die Annahme fehlender körperliche Eignung rechtfertigen können, kommen körperliche und geistige Mängel infrage, die erfahrungsgemäß zu einer gefährlichen Jagduntauglichkeit führen. Dabei geht es nicht um die körperliche Eignung im Sinne einer körperlichen Fitness, sondern allein um die körperliche und geistige Fähigkeit, einen sicheren Umgang mit Jagdwaffen und Munition und die erforderliche Treffsicherheit, nicht nur teilweise oder unter bestimmten Umständen zu gewährleisten. Dabei kann die fehlende körperliche Eignung auf verschiedensten Gründen beruhen, wobei die Mängel im physischen und psychischen Bereich liegen können. Hierzu gehören etwa schwerwiegende Anfallsleiden, Beeinträchtigungen der Sehleistung, beachtliche Ausfälle im Bereich von Konzentration, Reaktion, Steuerung und Gleichgewicht (vgl. A. Tausch in Schuck, BJagdG, Kommentar, 2. Auflage, Rn. 17 m.w.N.).
Bei der Antragstellerin wurde unstreitig ein Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert, wobei Folgeerkrankungen der Jahrzehnte andauernden Stoffwechselerkrankung vorliegen: Schwere nichtproliferative Retinopathie, periphere Angiopathie, Polyneuropathie, Nephropathie sowie ein diabetisches Fußsyndrom.
Dabei mag ein Diabetes mellitus nicht für sich schon zur Annahme einer körperlichen Nichteignung in Bezug auf die Jagd führen. Anders liegt es dann, wenn ein stark fortgeschrittener Diabetes vorliegt, welcher durch Medikamente nicht mehr ausreichend behandelt werden kann (vergleiche etwa: Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 24. September 1970, EJS IV, S.40 Nr. 4). Entsprechendes muss gelten, wenn trotz einer an sich ausreichenden Diabetes-Behandlung eine Gefährdung der Jagdteilnehmer deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, weil Unterzuckerungserscheinungen auftreten bzw. auftreten können, die von dem Jagdausübungsberechtigten nicht sicher und sofort beherrscht werden bzw. werden können. Bei einer Unterzuckerung kommt es zur Nervosität, Schwitzen, erhöhtem Herzschlag, Zittern der Hände, Bluthochdruck bis hin zu Krampfanfällen, Lähmungen, Sprachstörungen und Schläfrigkeit. Ein hypoglykämischen Schock kann zum Tode führen. Dass bei einer derartigen Situation von einer hinreichend sicheren Jagd nicht die Rede sein kann, liegt auf der Hand.
Unter Beachtung des Vorstehenden, erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners als zutreffend. Aufgrund von - letztlich nicht bestrittenen - Aussagen von Ausbildern während der Teilnahme der Antragstellerin am Lehrgang zum Jagdschein in der Jagdschule ... kam es während dieser Zeit mehrmals zu einer Zuckerschock-Unterzuckerung, wobei sogar häufig der Notarzt geholt werden musste (Bl. 10 VV ff); sie war in diesen Zeiten auch nicht ansprechbar gewesen.
Ausweislich der von dem Antragsgegner zur Beurteilung der Eignung erbetenen und von der Antragstellerin beigebrachten amtsärztlichen Untersuchung hat es solche Ereignisse im Zeitraum Ende 2016 Anfang 2017 tatsächlich auch gegeben.
Dies führte zu der vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 untersetzten Bewertung, dass die körperliche Eignung der Antragstellerin zur Jagdausübung wegen der Unterzuckerung nicht gegeben sei. Diese Stellungnahme durfte der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG auch zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.
Die Erwägungen der Antragstellerin vermögen eine andere Sicht der Dinge nicht zu begründen. Insoweit trägt sie lediglich vor, dass sie in der Lage sei, jederzeit ordnungsgemäß die Jagd auszuführen. Dies untersetzt sie aber nicht näher. Die von ihr beigebrachte ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin, Dipl.-Med. ... vom 22. August 2017 belegt lediglich die Erkrankung der Antragstellerin und dass sie den Stoffwechsel regelmäßig kontrolliert und das selbständige Management der Insulindosiskorrektur beherrscht. Soweit dort vermerkt wurde, dass Hypoglykämien mit Fremdhilfebedarf in den letzten 12 Monaten nicht aufgetreten seien, ist dies nicht recht verständlich angesichts dessen, dass die Antragstellerin im Rahmen der Konsultation beim Amtsarzt selbst anführte, Unterzuckerungserscheinungen habe es 2016 und Anfang 2017 gegeben. Auch widerspricht dies den schriftlich vorliegenden Aussagen der Ausbilder während des Lehrgangs zur Erlangung eines Jagdscheins.
In einem solchen Fall ist die Annahme des Antragsgegners, es fehle der Antragstellerin an der erforderlichen körperlichen Eignung zur Ausübung der Jagd, auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass die dargestellten Unterzuckerungserscheinungen - soweit ersichtlich - ca. 10 Monate zurückliegen. Eine andere Betrachtung wäre nur dann geboten, wenn – amts- oder fachärztlich untersetzt -, der sichere Nachweis geführt worden wäre, dass - etwa wegen der Änderung der Medikation - in der Zeit des Lehrgangs eine besondere Situation gegeben (gewesen) wäre, die üblicherweise nicht auftritt, und gegenwärtig die Antragstellerin sicher in der Lage sei, mit ihrer Krankheit so umzugehen, dass Ausfallerscheinungen nicht auftreten.
Selbst wenn mit Blick darauf sich die Frage der Rechtmäßigkeitsbeurteilung des angegriffenen Bescheides, wobei das Widerspruchsverfahren noch läuft, als offen darstellen würde, führte eine Gewichtung der gegenseitigen Interessen zum selben Ergebnis (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 22. August 2007 – 19 Cs 07.684 – hier zum Waffenrecht – zitiert nach juris). Für das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines und der Einziehungsverfügung spricht die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Verwendung von Waffen, wenn sich diese im Besitz der Antragstellerin befinden. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist es geboten, bei begründeten Zweifeln an der Zuverlässigkeit oder Ungeeignetheit des Betroffenen eine Ungültigkeitserklärung und Entziehung des Jagdscheines sofort wirksam werden zu lassen, damit den Gefahren, die bis zur Bestandskraft der Entscheidung eintreten können, unverzüglich vorgebeugt wird. Gerade die dargestellten Umstände einer Unterzuckerung mit dem Erfordernis, dass ein Notarzt hinzugezogen werden müsste, zeigen eine potentielle Gefährdung für Leib, Leben, Gesundheit und Sachwerte anderer Personen. Insoweit sind verschiedenste Szenarien denkbar, nicht nur eine Verletzung anderer Jagdteilnehmer oder eine Eigenverletzung der Antragstellerin sondern auch, dass etwa dann, wenn die eigene Steuerungsfähigkeit der Antragstellerin nicht mehr gegeben wäre, diese auch nicht mehr sicher die Verwendung und den Verbleib der Jagdwaffen steuern kann, so dass auch ein Fremdzugriff nicht ausgeschlossen wäre. Gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der hier in Rede stehenden Verfügung muss das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines und der Einziehungsverfügung zurücktreten. Ihr wird insoweit - zunächst einmal bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens - die Möglichkeit genommen, die Jagd ausüben. Dieses Interesses ist im Vergleich zu den für einen Sofortvollzug streitenden Umständen als gering zu gewichten, da weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich ist, dass im vorliegenden Falle die Jagdausübung über einer bloße Freizeitbetätigung hinausgeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffern 1.5, 20.0 zu bestimmen. Dabei ist der Wert in Höhe von 8.000 Euro wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.