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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.11.2017 – VG 4 K 354/11

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1130.4K354.11.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte betreibt im Verbandsgebiet des … Wasser- und Abwasserzweckverbandes, der Einrichtungsträger der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage ist, in … einen Betrieb, der sich mit der galvanischen Veredelung von Messingteilen befasst. Die Beklagte leitet in die zentrale Abwasserentsorgungsanlage Schmutzwässer, auch die Abwässer aus der galvanischen Produktion ein.

Unter dem 15. Mai 2006 beschloss die Verbandsversammlung eine Entwässerungssatzung, die unter Außerkrafttreten aller bisherigen Entwässerungssatzungen nach ihrem § 23 rückwirkend zum 24. Dezember 2004 in Kraft trat. Die Satzung sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang sowie ein Anschluss- und Benutzungsrecht vor. In ihrem § 8 wird das Benutzungsrecht begrenzt. Absatz 2 sieht insoweit Grenzwerte für bestimmte Werte hinsichtlich der Beschaffenheit und Inhaltsstoffe des Abwassers vor.

In ihrer Sitzung vom 20. Oktober 2008 beschloss die Verbandsversammlung eine Änderung der Entwässerungssatzung. In § 8 Absatz 2 wurde insoweit als Grenzwert für die Summe der perfluorierten Tenside (PFT) erstmals ein Grenzwert von 0,3 Mikrogramm je Liter eingefügt. Die Änderungssatzung sollte nach ihrem Artikel 2 am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Die Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den … vom 30. Oktober 2008 veröffentlicht.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2010 untersagte der Verbandsvorsteher des … der Beklagten ab dem 15. März 2010 die Einleitung von Abwasser, bei dem die Summe der Stoffe der Stoffgruppe der perfluorierten Tenside (PFT) einen Wert von 0,3 Mikrogramm je Liter an der Übergabestelle Schacht 12 S 392 überschreite. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurde für den Fall, dass dieser Verfügung nicht nachgekommen werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro angedroht.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beklage mit Schreiben vom 08. März 2010 Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 04. März 2011 lehnte das Verwaltungsgericht Cottbus (VG 4 L 47/10) den Eilantrag ab.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 13.11) mit Beschluss vom 13. September 2011 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung an.

Bereits mit Schreiben vom 24. März 2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch in Höhe von 87.389,26 Euro geltend. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass ihr ein Schadensersatzanspruch zustehe, der die Mehrkosten für die thermische Entsorgung von Klärschlamm, der bislang durch die Einleitung von den Grenzwert für PFT überschreitende Abwässer entstanden sei, umfasse. Weiter seien die Kosten für Abwasseruntersuchungen in Höhe von 5.121,13 Euro in diesem Betrag enthalten.

Nachdem die Beklagte der Forderung nicht nachkam, erhob der Kläger am 18. April 2011 Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er bis Ende November 2008 den Klärschlamm einer landbaulichen bzw. landschaftsbaulichen Verwertung zugeführt habe. Dazu habe er Abnahmeverträge mit einer Agrargenossenschaft abgeschlossen. Hierfür habe er einen Preis von 10,71 Euro brutto bzw. 9,00 Euro netto entrichtet. Unter dem 08. Juli 2008 sei der Verband vom Landkreis … darauf hingewiesen worden, dass bei der Verwertung des Klärschlamms zukünftig der Problematik von perfluorierten Tensiden Rechnung zu tragen sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 habe der Kläger dann die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Klärschlämme und Abwässer auf PFT untersucht worden seien und im Abwasser der Beklagten eine Konzentration von 480 Mikrogramm je Liter festgestellt worden sei. Nachdem die Entwässerungssatzung um einen Grenzwert für PFT geändert worden sei, seien weitere Untersuchungen durchgeführt worden. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Beklagte Verursacherin der hohen Konzentrationen an PFT sei. Auch spätere Untersuchungen, insbesondere solche nach Erlass der Untersagungsverfügung vom 26. Februar 2010 hätten ergeben, dass die Grenzwerte für PFT fortgesetzt und deutlich überschritten worden seien. Durch die notwendige thermische Entsorgung der Klärschlämme seien bis zur Klageerhebung insgesamt Kosten in Höhe von 254.098,37 Euro entstanden, was Mehrkosten in Höhe von 88.950,17 entspräche. Für Sielhaut- und Abwasserbeprobungen seien bislang Kosten von 4.528,53 Euro entstanden. Der Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis. Durch die Einleitung von Abwasser mit einer Verschmutzung oberhalb des Grenzwertes von 0,3 Mikrogramm PFT je Liter habe die Beklagte ihre Pflicht aus dem Kanalbenutzungsverhältnis verletzt. Welche Pflichten zwischen dem Kläger und der Beklagten bestünden, ergebe sich dabei aus der Entwässerungssatzung. Diese sei auch rechtmäßig. Insbesondere stehe dem Verband es zu, das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln. Hierbei stehe dem Verband Ermessen zu. Für die Festsetzung des Einleitungsgrenzwertes für PFT gebe es sachliche Gründe. Der Kläger habe durch die veränderte Weisungslage des Ministeriums und einer Ordnungsverfügung des Landkreises … eine Entsorgung des Klärschlammes durch landbauliche bzw. landschaftsbauliche Verwertung nicht mehr vornehmen dürfen und habe auf eine thermische Verwertung mit erheblichen Mehrkosten umstellen müssen. Es sei sachgerecht, diesen zu Lasten der Gebührenschuldner gehenden Aufwand zu vermeiden und die Entwässerungssatzung anzupassen. Zudem sie die Kläranlage vornehmlich für häusliche und kommunale Abwässer bestimmt; sie müsse nicht darauf ausgerichtet sein, industrielle Einleitungen jeglicher Art um jeden Preis zu entsorgen und zu neutralisieren. Es sei sachgerecht, Abwässer auszuschließen, die sich deutlich von solchen Einleitungen unterschieden. Dies sei bei PFT-haltigem Abwasser der Fall, da dieses aus privaten Haushaltungen nicht stamme. Bei außergewöhnlichen Belastungen könne grundsätzlich das Verursacherprinzip zugrunde gelegt werden. Schließlich könne der Verband auch durch Grenzwerte möglichst kostengünstige Verfahrensabläufe sicherstellen. Der Grenzwert selbst sei auch zumutbar, da er durch technische und organisatorische Maßnahmen eingehalten werden könne. Der Beklagten stehe auch kein Recht auf Fortbestand einer ihr günstigen Rechtslage zu; auf das Ausbleiben einschränkender Regelung für alle Zukunft könne die Beklagte nicht vertrauen. Soweit darüber hinaus auf die Möglichkeit eines Starkverschmutzerzuschlags hingewiesen werde, so stehe dem Verband eine solche Möglichkeit zwar offen; eine Pflicht hierzu bestehe hingegen nicht. Eine Übergangsregelung sei ebenfalls nicht erforderlich gewesen. Das Gebot zur größtmöglichen Reduzierung der Stoffe habe schon längere Zeit im Raum gestanden; auch die Gefährlichkeit des Stoffes sei bekannt gewesen. Zudem habe die Beklagte die Grenzwertsetzung von vornherein durch den Einsatz technischer Mittel vermeiden können. Umstellungsmaßnahmen auf Seiten der Beklagten seien auch weder zeit- noch kapitalaufwendig gewesen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 111.452,75 Euro nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bereits der in der Änderungssatzung festgesetzte Grenzwert für PFT sei rechtswidrig. Es gebe im Land Brandenburg keine gesetzliche Ermächtigung, die es ermögliche, die Art und Weise der Zusammensetzung von eingeleiteten Abwässern zu regeln. Auch könne der von der Trinkwasserkommision in Nordrhein-Westfalen empfohlene Leitwert nicht auf Abwässer übertragen werden. Lediglich für Direkteinleitern werde dieser auch empfohlen, nicht aber für Indirekteinleiter. Des Weiteren gehe ein PFT-Grenzwert von 0,3 Mikrogramm je Liter über das technisch Machbare hinaus und er lasse sich nicht rechtssicher überwachen. Zudem sei der Grenzwert zu streng. Dem Zweckverband sei durch den Landkreis lediglich aufgegeben worden, dass ein Vorsorgewert von 100 Mikrogramm je Kilogramm Klärschlamm nicht überschritten werde. Zwischen dem festgelegten Grenzwert von 0,3 Mikrogramm je Liter Abwasser und dem aufgegebenen Grenzwert im Klärschlamm bestehe keine Korrelation. Die Beklagte könne deutlich mehr PFT einleiten, ohne dass die Belastung im Klärschlamm den Grenzwert überschreite. Zudem sei der Grenzwert von 0,3 Mikrogramm den Empfehlungen für den Trinkwasserbereich entnommen. Diesen Wert in eine Abwassersatzung zu übernehmen, sei absurd. Dies werde durch die eingereichten Gutachten belegt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (VG 4 K 354/11, VG 4 K 152/12, VG 4 L 47/10 und OVG 9 S 13.11) sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Klägers und der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen verwiesen. Vorgenannte Akten und Unterlagen waren ebenso wie die beigezogenen Satzungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages gegen die Beklagte. Für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist keine rechtliche Grundlage gegeben.

Fraglich ist vorliegend bereits, ob die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung, die nunmehr im § 280 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelt ist, vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) überhaupt anwendbar sind, soweit der Kläger Mehrkosten wegen einer kostenintensiveren Entsorgung des Klärschlamms im Wege der thermischen Verwertung geltend macht. Die Anwendung der pVV könnte insoweit durch die (womöglich spezielleren) Vorschriften des KAG gesperrt sein. Denn es spricht einiges dafür, dass § 6 KAG auch in Bezug auf Mehrkosten, die durch die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Nutzer, die in besonderem Maße an der Verschmutzung des in den Anlagen des Klägers zu behandelnden Abwassers beitragen, die maßgebliche und speziellere Norm darstellt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, was nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG nur aufgrund einer Satzung erfolgen hat. Das ist -wie im Fall der Entsorgung von Abwasser- dann der Fall, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Insoweit statuiert § 6 Abs. 1 KAG nicht nur ein Recht, Benutzungsgebühren zu erheben, sondern auch eine Gebührenerhebungspflicht.

Soweit es wie hier die Kosten der Entsorgung des Klärschlamms anbelangt, sind dies selbstredend Kosten, die im Rahmen der Kalkulation des Gebührensatzes eingestellt werden können und (dann) über die jeweiligen Gebühren regelmäßig von sämtlichen Anschlussnehmern solidarisch zu tragen sind. Dies dürfte grundsätzlich auch für solche (zusätzlichen) Kosten gelten, die nicht von sämtlichen Anschlussnehmern verursacht werden, sondern auf das Verhalten Einzelner oder einer abgrenzbaren Gruppe von Anschlussnehmern zurück zu führen sind, mithin auch für Mehrkosten, die darin ihre Ursache finden, dass diese Abwasser einleiten, welches im Rahmen der Aufbereitung erhöhten Aufwand oder -wie hier- erhöhte Entsorgungskosten des Klärschlamms nach sich zieht. Möchte der Einrichtungsträger vermeiden, dass sämtliche Anschlussnehmer über die Höhe des Gebührensatzes solidarisch auch an den durch das Einleitverhalten Einzelner verursachten Mehrkosten beteiligt werden, dürfte es ihm grundsätzlich freistehen, diese Verschmutzer im Wege von Starkverschmutzerzuschlägen mit zusätzlichen Gebühren zu belasten (vgl. zu Starkverschmutzerzuschlägen: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Juni 2000 -2 L 9/99-, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Oktober 2003 -1 L 323/02-, juris; vgl. zu dieser Möglichkeit auch den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 -OVG 9 S 13.11-, juris). Steht dem Einrichtungsträger der Abwasserbeseitigungsanlage aber die Möglichkeit offen, die Mehrkosten bei der Kalkulation des Gebührensatzes zu berücksichtigen bzw. seine Gebührensatzung entsprechend um einen Starkverschmutzerzuschlag zu ergänzen, was er im Übrigen in Bezug auf die Werte für den biologischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) und den chemischen Sauerstoffbedarf (CBS) auch getan hat (vgl. § 5 der Abwassergebührensatzung vom 09. Oktober 2006, Amtsblatt für den HWAZ vom 31. Mai 2007, Seite 21 ff.), dann könnte bereits dies dazu führen, dass der Verband auch gehalten ist, diese Kosten mittels einer Gebührensatzung geltend zu machen. Vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Anwendung von Rechtsnormen -hier jene nach den Regeln der pVV- grundsätzlich das Bestehen einer Regelungslücke erfordert, könnte bereits die dem Satzungsgeber offen stehende Möglichkeit, die hier im Streit stehenden Mehrkosten mit dem durch das KAG zur Verfügung gestellten Instrumentarium einer Gebührensatzung und einem darauf gestützten Gebührenbescheid geltend zu machen, einer Anwendbarkeit der Regeln der pVV auf (vorhersehbare) Mehrkosten entgegen stehen.

Aber selbst wenn die Anwendung der Grundsätze der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) vorliegend vor dem Hintergrund der gebührenrechtlichen Regelungen des KAG nicht ausgeschlossen ist, scheidet ein Schadensersatzanspruch vorliegend aus. Dabei kann unterstellt werden, dass auf das Kanalbenutzungsverhältnis, welches zwischen dem Kläger als Betreiber der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage und der Beklagten als Anschließer besteht, grundsätzlich die zivilrechtlichen Vertragshaftungsnormen als Ausdruck allgemein gültiger Rechtsprinzipien anzuwenden sind und dass namentlich die Grundsätze der Haftung wegen positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) Grundlage eines Schadensersatzanspruches sein können (vgl. zur Anwendbarkeit der Grundsätze einer positiven Vertragsverletzung im öffentlichen Recht: BVerwG, Urteil vom 01. März 1995 -8 C 36/92-, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2002 -8 S 455/02-, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2010 -7 A 10941/09-, juris).

Der vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz setzt dabei tatbestandlich voraus, dass die durch eine kostenintensivere Entsorgung von Klärschlamm (als Schaden) entstandenen Mehrkosten durch die Beklagte verursacht worden sind und die Beklagte durch die Einleitung von Abwasser ihre sich aus dem Kanalbenutzungsverhältnis ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Vorliegend ist eine Verletzung von Pflichten der Beklagten indes nicht festzustellen.

Eine den geltend gemachten Anspruch begründende Pflichtverletzung kann zunächst von vornherein nicht vor dem Hintergrund der Untersagungsverfügung des Klägers vom 26. Februar 2010 angenommen werden. Abgesehen davon, dass der Bescheid erst unter dem 26. Februar 2010 erlassen worden ist, er mithin nicht Anknüpfungspunkt für vor diesem Zeitpunkt begangene (vermeintliche) Pflichtverletzungen sein kann, ist der mit Widerspruch vom 08. März 2010 angegriffene Bescheid weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar. Mit Beschluss vom 13. September 2011 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG 9 S 13.11) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beklagten wieder hergestellt mit der Folge, dass die Beklagte als Adressatin des Bescheides nicht aufgrund des Bescheides verpflichtet war, die Einleitung von Abwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage von ihrem Grundstück mit sofortiger Wirkung bzw. ab dem 15. März 2010 zu unterlassen.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht gegeben, soweit der Kläger darauf abstellt, dass die Beklagte eine Pflicht in Bezug auf die Einleitung von Abwasser für die Stoffgruppe der perfluorierten Tenside (PFT) verletzt hat, für welche mit der Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen des … vom 20. Oktober 2008, veröffentlicht im Amtsblatt für den … vom 30. Oktober 2008 (im Folgenden EWS) in deren § 8 Absatz 2 erstmals ein Grenzwert von 0,3 µg PFT je Liter Abwasser eingeführt werden sollte.

Dabei scheitert die Annahme einer Pflichtverletzung in Form einer Nichteinhaltung des aufgrund der geänderten Norm des § 8 Abs. 2 EWS in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Oktober 2008 eingeführten Grenzwertes für PFT aber nicht bereits daran, dass es zunächst noch eines Umsetzungsaktes der Satzung in Form einer sofort vollziehbaren Verfügung bedurft hätte, mit welcher der Beklagten untersagt wird, das in ihrem Betrieb anfallende Abwasser in die Abwasserentsorgungsanlage einzuleiten. Einer Regelung im Einzelfall in Form einer Untersagungsverfügung oder etwa eines Widerrufs des Rechts, die Anlage zu benutzen (vgl. § 7 Abs. 1 der Entwässerungssatzung), bedurfte es nur dann, wenn die Regelungen in § 8 der Entwässerungssatzung für sich genommen noch kein Einleitungsverbot bestimmen würden, sondern zunächst noch zwingend eine Umsetzung der Grenzwertregelung in § 8 Abs. 2 EWS auf den Einzelfall in Form einer Verfügung erforderlich wäre. Eines solchen Umsetzungsaktes in Form einer an den jeweiligen Anschlussnehmer gerichteten Untersagungsverfügung oder eines Bescheides zum Widerruf des Benutzungsrechts bedarf es vorliegend indes nicht. Zwar sieht die Entwässerungssatzung in § 8 Abs. 4 folgende Regelung vor:

Der Zweckverband kann die Einleitung von Abwasser, das nach Art und Menge den Gesamtbetrieb stören kann, von einer Vorbehandlung abhängig machen oder an besondere Bedingungen knüpfen. Sollten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder dem Stand der Technik diese Auflagen nicht eingehalten werden können, kann der Zweckverband die Einleitung des Schmutzwassers versagen.

Diese Norm greift aber bereits von ihrem Wortlaut nicht, da sie sich nur auf Abwasser bezieht, welches nach Art und Menge den Gesamtbetrieb stören kann. Dies ist bei einer Überschreitung von Grenzwerten im Abwasser, das weder die Abwasserentsorgung bzw. die Aufbereitung in den Kläreinrichtungen beeinträchtigt, sondern welches wie hier lediglich eine kostenintensivere Entsorgung des Klärschlamm verursacht, ohne dass dadurch der Betrieb der Anlage gestört werden würde, nicht der Fall.

Aus dem Regelungssystem der Entwässerungssatzung ergibt sich vielmehr, dass von vornherein ein Benutzungsrecht (§ 6 EWS) in Bezug auf Abwasser nicht besteht, welches die in § 8 Abs. 2 Entwässerungssatzung bestimmten Grenzwerte nicht einhält. Nach § 6 Abs. 2 EWS hat zwar nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung jeder Anschlussberechtigte das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). Dieses Benutzungsrecht ist aber nicht unbegrenzt eingeräumt, sondern steht nach § 6 Abs. 2 EWS unter dem Vorbehalt der Einschränkungen in der EWS. Zu diesen Einschränkungen gehört auch die Norm des § 8 EWS („Begrenzung des Benutzungsrechts“). Nach dessen Absatz 1 dürfen die dort aufgeführten Stoffe nicht eingeleitet werden. Zu den Stoffen, die nicht eingeleitet werden dürfen, gehört nach § 8 Abs. 1 Buchstabe l EWS auch „Abwasser, bei dem die Grenzwerte und Anforderungen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.“ Soweit in § 8 Abs. 1 Buchstabe l EWS auf Absatz 3 Bezug genommen wird, bezieht sich dies offensichtlich allein auf die besonderen Anforderungen in Bezug auf Grundstücke, auf denen Benzin, Benzol, Öle und Fette anfallen und auf denen die entsprechenden Vorrichtungen nach den jeweils geltenden DIN-Vorschriften zur Abscheidung einzubauen sind. Bestimmungen zu Grenzwerten sind in § 8 Absatz 3 EWS nämlich nicht enthalten, sondern finden sich ausschließlich in § 8 Abs. 2 EWS, so dass § 8 Abs. 1 Buchstabe l EWS dahingehend zu verstehen ist, dass hiermit die Grenzwerte in Absatz 2 in Bezug genommen werden. Ist aber das von der Entwässerungssatzung eingeräumte Benutzungsrecht von vornherein auf die Einleitung von Abwasser begrenzt, welches die festgelegten Grenzwerte einhält, und darf Abwasser, bei dem die Grenzwerte nicht eingehalten sind, nicht eingeleitet werden, so stellt eine gleichwohl erfolgte Einleitung solcher Abwässer grundsätzlich auch einen Verstoß gegen die Benutzungsbedingungen der Entwässerungssatzung dar und kann damit einen Verstoß gegen die aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgenden Pflichten bedeuten.

Spricht insoweit vieles dafür, dass ein Verstoß gegen die in der Entwässerungssatzung geregelten Grenzwerte eine den geltend gemachten Schadensersatz voraussetzende Pflichtverletzung begründen kann, so liegt gleichwohl keine Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten vor. Eine Pflicht, einen Grenzwert von 0,3 µg/Liter Abwasser für die Stoffgruppe der perfluorierten Tenside (PFT) einzuhalten, besteht nicht. Die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung des … vom 20. Oktober 2008 hat eine Pflicht zur Einhaltung von Grenzwerten für PFT nicht begründet. Die 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung des … vom 20. Oktober 2008, mit welcher der genannte Grenzwert eingeführt werden sollte, ist unwirksam.

Dabei kann letztlich offen bleiben, ob das vom Zweckverband -jedenfalls vorrangig- verfolgte Ziel einer kostengünstigen Beseitigung des in der Kläranlage anfallenden Klärschlammes im Grundsatz geeignet ist, die Einführung von Grenzwerten vor dem Hintergrund der den Gemeinden und Abwasserzweckverbänden obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht zu rechtfertigen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 13. September 2011 -OVG 9 S 13.11-, juris) ausgeführt:

Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) und Abwasserzweckverbände (§ 6 Abs. 1 Satz 1 GkG) im Land Brandenburg bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte im Gemeinde- oder Verbandsgebiet anfallende Abwasser. Die Abwasserbeseitigungspflicht in Bezug auf Schmutzwasser erfasst dabei grundsätzlich jegliches Schmutzwasser unabhängig von Herkunftsart, Menge und Verschmutzungsgrad. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 1 BbgWG, der insoweit keine Unterscheidung trifft, sondern wird auch durch den Wegfall der Übergangsregelung in § 67 der Ursprungsfassung des Brandenburgischen Wassergesetzes unterstrichen (vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. I S. 62, 67, sowie die dazu erfolgte Einzelbegründung im Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 3/4147: "inzwischen entbehrlich"). Vor allem aber belegt § 66 Abs. 3 BbgWG, dass die Gemeinden (und Abwasserzweckverbände) grundsätzlich für das gesamte in ihrem Gebiet anfallende Schmutzwasser beseitigungspflichtig sind. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 BbgWG kann die Wasserbehörde die Gemeinde auf ihren Antrag und nach Maßgabe des Abwasserbeseitigungskonzeptes von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung für einzelne Grundstücke befristet und widerruflich freistellen und die Pflicht auf den Nutzer mit dessen Zustimmung übertragen, wenn eine Übernahme des Abwassers mittels einer öffentlichen Kanalisation wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes oder einer ungünstigen Siedlungsstruktur nicht angezeigt ist und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Gewässer, nicht beeinträchtigt wird (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BbgWG) oder das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht zusammen mit dem in Haushalten anfallenden Abwasser zweckmäßig beseitigt werden kann (§ 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgWG). Insbesondere die Freistellungsmöglichkeit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgWG wäre überflüssig, wenn Abwasser, das weder häusliches Abwasser ist noch nach Art und Menge zweckmäßig mit diesem zusammen entsorgt werden kann, von vornherein nicht der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und Abwasserzweckverbände unterfiele, sondern erst von der Gemeinde oder dem Zweckverband zu entsorgen wäre, nachdem der Grundstücksnutzer die Menge oder den Verschmutzungsgrad durch entsprechende eigene Maßnahmen soweit reduziert hat, dass das Abwasser nunmehr zweckmäßig zusammen mit häuslichem Schmutzwasser entsorgt werden kann. Ebenso wie bei häuslichem Abwasser (vgl. dazu OVG Bbg, Urteil des 2. Senats vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 - juris, Rdnr. 63) setzt auch bei anderem Schmutzwasser die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht der öffentlichen Hand frühzeitig schon mit dem Abwasseranfall ein.

Die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände unterliegt einer wasserrechtlichen Einschränkung, soweit die auf § 72 BbgWG gestützte Indirekteinleiterverordnung von 2009 Einleitungsbeschränkungen regelt; zuvor hat insoweit die Indirekteinleiterverordnung 1998 gegolten. Anders als für das Niederschlagswasser (vgl. 66 Abs. 2 Nr. 1 BbgWG), besteht im Land Brandenburg in Bezug auf Schmutzwasser aber keine wasserrechtliche Ermächtigung zu satzungsmäßigen Einleitungsbeschränkungen. Eine solche Ermächtigung ergibt sich auch nicht aus § 5 IndEinlVO Bbg 2009. Nach dieser Bestimmung bleiben von den Regelungen der Indirekteinleiterverordnung die Anforderungen unberührt, die die Abwasserbeseitigungspflichtigen den Einleitern von Abwasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Einleitbedingungen aufgeben. Ähnlich hat bereits § 2 Abs. 2 IndEinlVO Bbg 1998 bestimmt, dass Einleitungsverbote, Einleitungsbeschränkungen und Überwachungsregelungen durch Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände unberührt blieben. Die Vorschriften lassen zwar erkennen, dass der Verordnungsgeber von der Zulässigkeit satzungsrechtlicher Einleitungsbeschränkungen ausgegangen ist. Schon dem Wortlaut nach lässt sich indessen weder § 5 IndEinlVO Bbg 2009 noch § 2 Abs. 2 IndEinlVO Bbg 1998 eine eigenständige Ermächtigungsgrundlage für derartige Einleitungsbeschränkungen entnehmen. Für eine diesbezügliche Auslegung gibt darüber hinaus auch der Wortlaut der gesetzlichen Verordnungsermächtigung nichts her.

Die Gemeinden und Abwasserzweckverbände sind indessen auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt befugt, satzungsmäßige Regelungen über die Benutzung ihrer Schmutzwasserentsorgungsanlagen zu treffen und dabei insbesondere auch die Reichweite des Benutzungsrechts durch Einleitungsbeschränkungen festzulegen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 - juris, Rdnr. 10; Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 26 f.). Das grundsätzlich mögliche Nebeneinander von wasserrechtlichen und satzungsrechtlichen Einleitungsbeschränkungen (vgl. dazu allgemein: Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, Rndr. 11 zu § 58 WHG m. w. N.) bedeutet entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht, dass das Wasserrecht und das auf die Anstaltsgewalt gestützte Satzungsrecht völlig beziehungslos nebeneinander stünden. Die wasserrechtlichen Vorschriften mögen im Wesentlichen allein dem Gewässerschutz dienen, und die Gemeinden und Abwasserzweckverbände mögen mit ihren satzungsrechtlichen Einleitungsbeschränkungen andere Ziele verfolgen (vgl. zu diesem Aspekt: Lübbe-Wolff, NVwZ 1989, S. 205, 209). Gleichwohl können sie dabei nicht daran vorbeigehen, dass der Gesetzgeber ihnen zur Verfolgung seiner wasserrechtlichen Regelungsziele eine gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht auferlegt hat. Diese Pflicht kann nicht um beliebiger anderweitiger Ziele willen satzungsrechtlich unterlaufen werden; vielmehr bedarf es insoweit eines hinreichend gewichtigen Grundes (vgl. Hendler, VBlBW 1992, S. 401 <404>); darüber hinaus sind Abwasserbeseitigungssatzungen wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58).

Danach ist die hier in Rede stehende und vom Verwaltungsgericht bejahte Zulässigkeit von Regelungen fraglich, die lediglich einen an sich veränderlichen, aber eben kostengünstigen Betriebsablauf sicherstellen sollen, so wie hier die Möglichkeit einer kostengünstigen Klärschlammverwertung. Regelungen zur Sicherung gerade einer kostengünstigen Klärschlammverwertung dürften durchaus verbreitet sein, und ihre Zulässigkeit findet in der Literatur auch Befürworter. Das auch insoweit vorgebrachte Argument der Zielverschiedenheit von wasserrechtlichen Normen und satzungsrechtlichen Einleitungsbeschränkungen (vgl. Lübbe-Wolff, a. a. O.) trägt indessen aus den vorstehenden Gründen für sich genommen nicht. Soweit eine Rechtfertigung für satzungsmäßige Einleitungsbeschränkungen zum Zwecke wirtschaftlicher Betriebsabläufe, darunter einer kostengünstigen Klärschlammverwertung, der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung entnommen wird (vgl. Lübbe-Wolff, a. a. O., sowie Nachweise bei Zajons, Kommunale Regelungskompetenzen für Indirekteinleitungen, S. 80), dürfte dem entgegenstehen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Abwasserbeseitigungspflicht die kommunale Selbstverwaltungsautonomie gerade einschränken. Nicht von der Hand zu weisen ist demgegenüber das Argument, dass die Gemeinden und Abwasserzweckverbände zur Bewältigung der Abwasser- und Klärschlammbeseitigungskosten vorrangig ihre abgabenrechtlichen Möglichkeiten, darunter insbesondere die Regelung von Starkverschmutzerzuschlägen, zu ergreifen haben (vgl. Reichert, ZfW 1997, S. 141, 148 f.). Das vom Antragsgegner für sich in Anspruch genommene OVG Münster hat in seinem oben bereits zitierten Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - zwar einerseits entschieden, dass Gemeinden, die eine auf häusliches Abwasser ausgerichtete Kläranlage betreiben, auf der Grundlage ihrer Anstaltsgewalt satzungsmäßige Einleitungsbeschränkungen für Abwasser regeln dürfen, dessen Zusammensetzung sich deutlich von häuslichem Abwasser unterscheidet (zitiert nach juris, Rdnr. 26 f., 45). In demselben Urteil hat das OVG Münster andererseits auch klargestellt, dass bei der Entscheidung, ob von einem solchen Einleitungsverbot eine Härtefall-Befreiung zu gewähren sei, die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde zu berücksichtigen sei und deshalb außer Betracht zu bleiben habe, ob sich die Betriebskosten der Kläranlage bei erfolgender Einleitung erhöhten; dem dürfe allein gebührenrechtlich begegnet werden (vgl. a. a. O., Rdnr. 58 f.). Gerade auch mit Blick hierauf unterliegt es Zweifeln, ob satzungsmäßige Einleitungsbeschränkungen zulässig sind, die allein aus Kostengründen erlassen worden sind.“

Mag es insoweit schon fraglich sein, ob aus Kostengründen erlassene Einleitungsbeschränkungen überhaupt zulässig sind, so bedarf diese Frage vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn den Gemeinden und Zweckverbänden grundsätzlich das Recht zugebilligt würde, aus Kostengründen Grenzwerte für bestimmte Stoffe und Stoffgruppen festzulegen, so ist jedenfalls der vorliegend in Rede stehende Grenzwert für PFT von 0,3 µg/Liter nicht gerechtfertigt. In dem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg aufgeführten Spannungsverhältnis zwischen der gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht und einer aus der Anstaltsgewalt folgenden Befugnis, satzungsrechtliche Einleitungsbeschränkungen zu treffen, bedarf es jedenfalls eines hinreichend gewichtigen Grundes für die Bestimmung der jeweiligen Einleitungsbeschränkung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.). Anschluss- und Benutzungsberechtigte dürfen insoweit nur aus sachlichen Gründen von der Benutzung ausgeschlossen werden (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2007 – 15 A 69/05 –, Rn. 43, juris). Auch im Übrigen gilt, dass die wasserrechtlich (§ 66 BbgWG) zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Gemeinde und damit der Zweckverband zwar hinsichtlich Frage, in welcher Weise der gesetzlichen Pflicht nachgekommen werden soll, ein weites Organisationsermessen hat, in das unterschiedlichste Gesichtspunkte, insbesondere auch Überlegungen zur Finanzierbarkeit und zur Zumutbarkeit der finanziellen Folgen für die betroffenen Bürger, auch Fragen zur technischen Realisierbarkeit verschiedener Anlagenalternativen einfließen müssen. Das Organisationsermessen findet dabei aber seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. OVG Münster, Urteile vom 10. August 1998 - 22 A 5429/96 -, juris, und vom 28. November 1994 - 22 A 3036/93 -, NWVBl. 1995, 308; VG Minden, Urteil vom 21. März 2005 - 11 K 2354/04 -, juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 K 3089/03 -, juris). Die Grenze jeder Ermessensausübung bildet hierbei das Willkürverbot, d.h. es müssen sachliche Gründe für das ausgeübte Ermessen vorliegen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. Dezember 2016 -4 L 715/15-, juris).

Hiervon ausgehend ist eine hinreichende Rechtfertigung für den konkret festgelegten Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter im Abwasser nicht ersichtlich. Ein solch niedriger Grenzwert für den in Rede stehenden Schadstoff ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten willkürlich und nicht sachgerecht. Dies gilt sowohl unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten als auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Einrichtungsträger das Recht zugebilligt wird, Satzungsregelung zur Sicherstellung eines kostengünstigen Betriebsablaufes zu treffen.

Die Festsetzung der Höhe des Grenzwertes in der 1. Änderungssatzung zur EWS erfolgte in Anlehnung an den von der Trinkwasserkommission vorgeschlagenen Vorsorgewert von 0,3 µg/l (als lebenslang duldbarer Leitwert für Trinkwasser), welcher auch im Rahmen (ab)wasserrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen des Landes Nordrhein-Westfalen im Ruhrgebiet zugrunde gelegt wird. Es erscheint schon im Grundsatz äußerst fraglich, ob der für den Trinkwasserbereich vorgeschlagene Grenzwert -gleiches dürfte für in der Trinkwasserverordnung geregelten Grenzwerte der dort aufgeführten Stoffe gelten- im Bereich der Abwassereinleitung von Indirekteinleitern überhaupt einen Anhaltspunkt bilden kann. Aufgabe des Zweckverbandes ist die Abwasserentsorgung. Abwasser ist nach der Definition in § 2 EWS Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Naturgemäß kann Abwasser nicht die Qualität von Trinkwasser aufweisen, ist also in seinen Eigenschaften so verändert, dass es für den Trinkwassergebrauch nicht geeignet ist und weist naturgemäß höhere Schadstoffkonzentrationen auf, als sie im Bereich der Trinkwasserversorgung zulässig wären. Dies liegt offensichtlich auf der Hand. Schon deshalb erscheint es nicht frei von Willkür, sich im Rahmen der Festlegung von Abwasser-Grenzwerten für Einleiter in die zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen (Indirekteinleiter) an Grenzwerten für den Trinkwasserbereich zu orientieren.

Auch sonst ist ein Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter Abwasser ersichtlich nicht sachgerecht. Aufgabe des Klägers ist es, Abwasser zu sammeln, aufzubereiten und zu reinigen und es dabei von Verunreinigungen und Schadstoffen zu befreien bzw. die Schadstoffe soweit zu reduzieren, dass in den Einleitungen des geklärten Abwassers an den Kläranlagen (namentlich an den Überläufen der Kläranlagen in Oberflächengewässer) die aufgrund der jeweiligen wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Überwachungswerte eingehalten werden. Ein solcher unmittelbar geltender Überwachungswert besteht in Bezug auf die Schadstoffe der perfluorierten Tenside für die Kläranlagen des Klägers nicht; der Kläger behauptet auch nicht, dass er aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis einen bestimmten Überwachungswert für PFT zu beachten habe. Der Kläger hat sich im hier interessierenden Zusammenhang vielmehr -ohne dass ihn eine wasserrechtliche Erlaubnis hierzu verpflichtet hätte- an den Bewertungsmaßstäben für PFT-Konzentrationen in Nordrhein-Westfalen orientiert, wonach aus Vorsorgegründen der für Trinkwasser empfohlene Wert von 0,3 µg/Liter auch für die Bewertung von Grundwasser, Oberflächenwasser, Rohwasser und Abwassereinleitungen, insbesondere für solche aus Kläranlagen verwendet wird. Schon die darin gründende Annahme des Klägers, ein für Nordrhein-Westfalen geschaffener Vorsorgewert sei auch im Land Brandenburg relevant, erscheint nicht frei von Zweifeln. Ausweislich der von der Beklagten eingereichten sachverständigen Stellungnahme von Dr. rer. nat. … und Dipl. Ing. … vom 07. April 2011 (dort Seite 12) ergab eine Nachfrage beim Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nämlich, dass ein PFT-Grenzwert für den Ablauf aus Kläranlagen in Brandenburg keine Gültigkeit habe, da in Brandenburg Trinkwasser ausschließlich aus dem Grundwasser entnommen werde.

Aber selbst wenn dem Kläger zugestanden wird, dass er sich an diesem unter den spezifischen Bedingungen in Nordrhein-Westfalen geschaffenen Wert orientieren kann (der Vertreter des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ausgeführt, dass der Wert von 0,3 µg PFT/Liter auch als Vorsorgewert eingeführt worden sei), er sich also das Ziel setzen kann, dass -ohne aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis hierzu verpflichtet zu sein- an den Überläufen der von ihm betriebenen Kläranlagen ebenfalls ein Wert von 0,3 µg PFT/Liter eingehalten werden soll, ergibt sich ein hinreichend sachlicher Grund für die Einschränkung des Benutzungsrechts in der vom Kläger konkret gewählten Form eines Grenzwertes von 0,3 µg PFT/Liter für eingeleitetes Abwasser hieraus nicht. Der Kläger hat keinerlei Gründe, geschweige denn Nachweise (etwa in Form einer sachverständigen Stellungnahme oder einer Berechnung) dafür vorgebracht, dass nur durch einen Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter für Einleitungen in die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage es sicherstellt ist, dass auch an den Abläufen aus den Kläranlagen ein Wert von 0,3 µg PFT/Liter eingehalten werden kann. Aus dem eigenen Vorbringen des Klägers ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Der Kläger hat vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 01. September 2011), die Grenzwertfestsetzung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die kommunale Schmutzwasserbeseitigungsanlage für die Reinigung vornehmlich häuslicher und kommunaler Abwässer bestimmt sei. Kommunale Kläranlagen dienten -so der Kläger- in erster Linie zur Reinigung von Abwasser, das aus Haushalten oder Anlagen mit haushaltsentsprechendem Abwasser stamme oder das zwar aus gewerblichen Anlagen stamme, aber dessen Schädlichkeit mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei häuslichem Abwasser verringert werden kann. Mit Blick hierauf ist zunächst festzustellen, dass in den Kläranlagen des … vornehmlich Abwasser aus privaten Hauhalten und kommunales Abwasser aufbereitet wird, mithin der Anteil des Abwassers aus gewerblichen Anlagen gering ist. Des Weiteren hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Chemikalien der Stoffgruppe der PFT nicht (Hervorhebung durch das Gericht) Bestandteil häuslicher oder kommunaler Abwässer seien. Daraus ist zu schließen, dass etwaige in den Kläranlagen zu reinigende Abwässer mit einer erhöhten Schadstofffracht an PFT nahezu ausschließlich aus gewerblichen Anlagen stammen können;nach dem Vorbringen des Klägers sei der Grenzwert auch lediglich für gewerbliche (Indirekt) Einleiter von Relevanz. Ist aber in privaten und kommunalen Einleitungen kein nennenswerter Eintrag von PFT in das in den Kläranlagen gelangte Abwasser zu erwarten, so bedarf es eines derart strengen, letztlich aus dem Trinkwasserbereich stammenden Grenzwertes für PFT von 0,3 µg/Liter Abwasser offensichtlich nicht, um das vom Kläger angestrebte Ziel, einen Wert von 0,3 µg PFT/Liter am Ablauf der Kläranlagen einzuhalten, erreichen zu können. Selbst unter der (realitätsfernen) Annahme, die gesamte in die Kläranlagen gelangte Schadstofffracht an PFT werde über die Kläranlagenabläufe wieder an die Umwelt abgegeben, bewirkt allein der Vorgang der Vermischung des Abwassers in den Kläranlagen, dass eine Verringerung der PFT-Konzentration am Ablauf der Kläranlage eintritt. Nach den Angaben des Klägers ist -wie aufgezeigt- bei häuslichem und kommunalem Abwasser kein nennenswerter zusätzlicher Eintrag von Schadstoffen aus der Gruppe der perfluorierten Tenside zu erwarten. Mithin leiten diese Anschlussnehmer nur die Menge an PFT ein, welche sich bereits im Trinkwasser befindet; diese beträgt nach den Angaben des Klägers im Verbandsgebiet weniger als 0,05 µg/l. Die eigenen Erkenntnisse des Klägers zugrunde gelegt könnten die (wenigen) gewerblichen Einleiter aber einen deutlich größeren Eintrag an PFT als 0,3 µg/Liter vornehmen, ohne dass die Einhaltung eines Schadstoffanteils von 0,3 µg PFT/Liter in der Gesamtmenge des Abwassers und des am Ablauf der Kläranlage abfließenden (aufbereiteten) Abwassers gefährdet wäre. Beispielhaft könnte (unter der realitätsfernen Annahme, dass sämtliches im Abwasser befindliches PFT am Ablauf der Kläranlage wieder austritt) bei einem Anteil der gewerblichen PFT-relevanten Einleiter von 10% an der Gesamtmenge des zu reinigenden Abwassers die Konzentration von PFT für diese Einleiter 2,55 µg/Liter betragen.

Insoweit ergäbe sich bei einem Anteil von 10% PFT-relevanten Einleiter an der Gesamtmenge (GM) des Abwassers folgende Berechnung:

90% GM in Liter x 0,05 µg/Liter (privat und kommunal) + 10% GM in Liter x 2,55 µg/Liter (PFT-relevante gewerbliche Einleiter) = 100% GM in Liter x 0,3 µg/Liter

0,9 x 0,05 µg + 0,1 x 2,55 µg = 1 x 0,3 µg

0,045 µg + 0,255 µg = 0,3 µg

Mit Blick hierauf steht fest, dass ein Grenzwert von 0,3 µg/Liter im Abwasser, der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers lediglich für eine geringe Zahl gewerblicher Einleiter von Relevanz sein kann, nicht erforderlich ist, um eine Schadstoffkonzentration von 0,3 µg/Liter am Ablauf der Kläranlage zu erreichen. Dies gilt erst recht vor Hintergrund, dass der Kläger den vorliegend geltend gemachten Schadensanspruch auf die Prämisse stützt, die PFT-Einträge in die … Kläreinrichtungen seien (mono-)kausal auf das Verhalten der Beklagten zurück zu führen und weiteren gewerblichen Anschlussnehmer komme kein relevanter Anteil an der Verschmutzung mit PFT zu. Dies unterstellend könnte die Beklagte, als -nach dem Vorbringen des Klägers- einzig relevanter Betrieb für die Verschmutzung des Abwassers mit PFT eine noch deutlich höhere Konzentration in dem von ihr eingeleiteten Abwasser erzeugen, ohne dass nach einer Vermischung des Abwassers aus dem Betrieb der Beklagten mit den häuslichen und kommunalen Abwässern und dem Abwasser der anderen gewerblichen Anschlussnehmer eine Schadstoffkonzentration am Ablauf der Kläranlage zu befürchten wäre, die einen Wert von 0,3 µg PFT/Liter übersteigt.

Auch soweit der Kläger auf verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die sich mit wasserrechtlichen Regelungen in Bezug auf Indirekteinleiter befassen, verweist, ergibt sich nichts anderes. Soweit er etwa auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. August 2011 (10 K 2228/09; veröffentlicht in juris) hinweist, hat das Verwaltungsgericht nicht die Frage entschieden, ob die Festsetzung eines Grenzwerts von 0,3 µg PFT/Liter im Abwasser eines Indirekteinleiters rechtmäßig ist. Der vom Verwaltungsgericht Düsseldorf zu beurteilende und vom Indirekteinleiter zu beachtende Grenzwert für PFT lag vielmehr bei 10.000 ng/Liter (=10 µg/Liter) und damit um den Faktor 33 höher, als ihn die Beklagte nach der Entwässerungssatzung des Klägers einzuhalten hätte. Soweit der Kläger das Verwaltungsgericht Düsseldorf dahingehend zitiert, es habe festgestellt, „die Festlegung eines Grenzwertes von 300 ng/Liter (0,3 µg/Liter) dürfte nicht zu beanstanden sein“, so betraf dies die Frage, ob ein solcher Grenzwert am Ablauf der Kläranlage einzuhalten sei. Insoweit belegt die vom Kläger zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht das, für was sie bemüht worden ist.

Lässt sich nach alledem der mit der 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung des … (für Indirekteinleiter) eingeführte Grenzwert für PFT unter dem Gesichtspunkt, dass in der Direkteinleitung am Ablauf der Kläranlage eine Schadstoffkonzentration von 0,3 µg/Liter eingehalten werden soll, nicht rechtfertigen, so tragen auch die weiteren vom Kläger geltend gemachten Rechtfertigungsgründe den mit der 1. Änderungssatzung bestimmten Grenzwert für PFT nicht. Der konkret festgesetzte Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter im Abwasser entbehrt einer sachlichen Grundlage auch dann, soweit mit der Satzungsänderung sichergestellt werden sollte, dass eine kostengünstige Entsorgung des Klärschlamms im Wege der landbaulichen bzw. landschaftsbauliche Verwertung möglich bleibt. Selbst für den Fall, dass dem Einrichtungsträger aufgrund seiner Anstaltsbefugnis gestattet ist, mit der Festlegung von Abwasser-Grenzwerten auch das Ziel zu verfolgen, einen kostengünstigeren Betriebsablauf sicherzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O. sowie die Ausführungen oben) und eine bodenbezogene Verwertung des Klärschlammes vornehmen zu können, fehlt es dem konkret festgesetzten Grenzwert an jeglicher Rechtfertigung.

Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht geschweige denn Berechnungen oder Nachweise vorgelegt, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass erst bei einer Schadstoffkonzentration für PFT von gleich oder weniger als 0,3 µg/Liter im Abwasser eine umweltgerechte und kostengünstige Entsorgung des Klärschlammes im Wege der landbaulichen und landschaftsbaulichen Verwertung möglich ist und namentlich dieser Abwasser-Grenzwert für eine Einhaltung des ihm mit Bescheid des Landkreises … vom 27. November 2008 aufgegebenen Wertes von 100 µg PFT/kg Trockensubstanz Klärschlamm erforderlich ist. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgebracht, was einen Schluss darauf zulassen würde, der für Klärschlamm geltende Wert von 100 µg PFT/kg Trockensubstand sei nur einzuhalten, wenn die Schadstoffmenge an PFT im Abwasser auf 0,3 µg/Liter begrenzt werde. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 01. September 2011 ausdrücklich vorgebracht, dass aus seiner Sicht eine rechnerische Korrelation zwischen den Einleitungen von PFT durch das Unternehmen der Beklagten und der Grenzwertfestsetzung bezogen auf die landschaftliche Verwertbarkeit der Klärschlämme (100 µg/kg Trockensubstanz) nicht geboten sei, obwohl die Beklagte derzeit alleinige Verursacherin der PFT-Belastung der Klärschlämme sei. Zwar wird vom Einrichtungsträger bei der Regelung eines Grenzwertes für bestimmte Schadstoffe und Schadstoffgruppen nicht stets zu verlangen sein, dass zuvor eine exakte Berechnung angestellt wird, aus der sich ergibt, dass bei Überschreitung des jeweiligen Wertes im Abwasser eine unzulässige Schadstoffkonzentration im Klärschlamm bzw. am Ablauf der Kläranlage die Folge ist. Schätzungen sowie die Berücksichtigung von Sicherheitszuschlägen oder eines Puffers dürften im Rahmen des dem Einrichtungsträger zustehenden Ermessens ohne weiteres zulässig sein. Die Grenze des dem Einrichtungsträger zustehenden Ermessens findet -wie bereits oben dargelegt- dabei aber seine Grenzen in den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere in dem gesetzlichen Einrichtungszweck, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Willkürverbot; satzungsrechtliche Einleitungsbeschränkungen bedürfen insoweit eines hinreichend gewichtigen Grundes für die Bestimmung der jeweiligen Einleitungsbeschränkung. Ein solcher ist aber in Bezug auf die Festlegung des konkreten Grenzwertes für 0,3 µg/Liter Abwasser unter keinem Gesichtspunkt gegeben.

Auch in Bezug auf die Verfolgung des Ziels einer umweltgerechten und zugleich kostengünstigen Entsorgung des Klärschlamms hat der Kläger zur Rechtfertigung des konkret festgesetztes Grenzwertes von 0,3 µg/Liter Abwasser im Kern lediglich vorgetragen, er habe sich an den Bewertungsmaßstäben für PFT-Konzentrationen in Nordrhein-Westfalen orientiert, wonach aus Vorsorgegründen der für Trinkwasser empfohlene Wert von 0,3 µg/Liter auch bei der Bewertung von Grundwasser, Oberflächenwasser, Rohwasser und Abwassereinleitungen gelten soll. Diese Erwägung trägt nicht. Der Wert von 0,3 µg/Liter beansprucht ausweislich der Ausführungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen keinerlei Aussagengehalt zu der Frage der Konzentration von PFT in Klärschlämmen. Der Wert von 0,3 µg/Liter gilt hiernach primär für den Bereich des Trinkwassers und soll auch bei der Bewertung von Grundwasser, Oberflächenwasser, Rohwasser und Abwassereinleitungen herangezogen werden. Über die zulässige Konzentration von PFT im Abwasser von Indirekteinleitern wird keine Aussage getroffen. Hinsichtlich der Konzentration von PFT im Klärschlamm wird in den „Bewertungsmaßstäben für PFT-Konzentrationen in NRW“ zwar als Orientierungswert auch ein maximal zulässiger PFT-Gehalt von 100 µg/kg genannt; dieser ist aber ein für sich selbständiger Orientierungswert für Klärschlamm, ohne dass hier ein Zusammenhang zwischen einem bestimmten Grenzwert für den Schadstoff im Abwasser und der Konzentration im Klärschlamm aufgezeigt oder auch nur unterstellt wird.

Einen auch unter Einräumung eines Schätzungsspielraums und Sicherheitszuschlägen tragfähigen Zusammenhang zwischen dem für Trinkwasser bzw. (nach den Bewertungsmaßstäben in Nordrhein-Westfalen) für Ablaufwasser einer Kläranlage geltenden Wert von 0,3 µg PFT/Liter und einem ebenso hohen Grenzwert für die Einleitungen in die Kläreinrichtungen des Zweckverbandes, wie ihn die 1. Änderungssatzung zur EWS festgesetzt hat, um den für Klärschlamm geltenden Wert von 100 µg PFT/kg Trockensubstanz einhalten zu können, zeigt der Kläger auch sonst nicht auf; ein solcher Zusammenhang lässt sich auch sonst nicht im Ansatz finden. Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen, dass der satzungsgemäß bestimmte Grenzwert deutlich zu streng ist und damit jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehrt, um das vom Einrichtungsträger verfolgte Ziel einer kostengünstigen und umweltgerechten Verwertung des Klärschlammes unter Einhaltung des für Klärschlamm festgelegten Wertes von 100 µg PFT/kg Trockensubstanz erreichen zu können.

Aus dem Sachverständigengutachten vom 07. April 2011 „PFT-Belastungsbeitrag eines Indirekteinleiters der Galvanik-Branche“ des Herrn Dr. rer. nat. …, der öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Umweltrisiken insbesondere im hydrologischen Bereich ist, ergibt sich vielmehr, dass die PFT-Belastung im Abwasser deutlich oberhalb des Grenzwertes von 0,3 µg/Liter Abwasser liegen kann, ohne dass das vom Satzungsgeber mit der 1. Änderungssatzung vom 20. Oktober 2008 verfolgte Ziel gefährdet wäre. Nachvollziehbar führt der Sachverständige zunächst aus, dass die Jahresschmutzfracht für den Parameter PFT bei einer durchschnittlichen Konzentration von 2,15 µg PFT/Liter Abwasser und einer durchschnittlichen jährlichen Abwassermenge von 2711 m³ 5,83 Gramm PFT im Jahr beträgt (2,15 µg PFT/Liter x 2.711.000 Liter = 5.828.650 µg PFT = 5,83 g PFT). Ferner führt er unter Zugrundelegung der vom Kläger mitgeteilten Menge an Klärschlamm von 7.291 m³ aus, dass sich bei einem mittleren Trockenrückstand von 5 % eine Menge von 364,55 Tonnen Trockensubstanz Klärschlamm im Jahr ergebe. Selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme, dass 100% des im Abwasser enthaltenen PFT in den Klärschlamm übergeht, ergäbe sich daraus (lediglich) eine Konzentration von 15,99 µg PFT/kg Trockensubstanz Klärschlamm (JSF von 5,83 g PFT : 364,55 Tonnen), der weit unter dem vom Landkreis … geforderten Wert von 100 µg PFT/kg Trockensubstanz liegt.

Diesen sachverständigen Ausführungen ist der Kläger nicht durchgreifend entgegen getreten. Zum einen hat er mit seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2011 in Bezug auf die Berechnungen im Sachverständigengutachten lediglich ausgeführt, dass der Sachverständige eine durchschnittliche Konzentration von 2,15 µg PFT/Liter Abwasser bei der Beklagten zugrunde gelegt hat, obwohl die Schwankungsbreite immens gewesen sei. In Bezug auf die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob der mit der Satzung bestimmte Grenzwert für PFT von 0,3 µg/Liter Abwasser gerechtfertigt werden kann, ist aber schon nicht von Belang, ob die im Abwasser der Klägerin vorgefundene Konzentration im Jahr 2010 tatsächlich höher oder niedriger als 2,15 µg/Liter gewesen ist. Maßgeblich ist vorliegend allein die aus den Berechnungen des Sachverständigen abzuleitende Erkenntnis, dass selbst bei einer Konzentration des PFT von 2,15 µg/Liter Abwasser die in der Trockensubstanz Klärschlamm vorzufindende Menge (5,83 Gramm im Jahr) nur eine Konzentration im Klärschlamm ergibt, die deutlich unter der vom Kläger aufgrund des Bescheides des Landkreises … vom 27. November 2008 einzuhaltenden Konzentration von 100 µg PFT/kg TS liegt.

Auch der weitere Einwand des Klägers, der TS-Gehalt des Klärschlammes liege nicht bei 5%, sondern schwanke je nach Charge Klärschlamm zwischen 2,2% und 4,4% TS, stellt die Feststellung, dass bei einer durchschnittlichen Konzentration von 2,15 µg/Liter Abwasser die letztlich in der Trockensubstanz Klärschlamm vorzufindende Konzentration an PFT deutlich unter 100 µg/kg liegt, nicht durchgreifend in Frage. Unbestritten ist insoweit, dass die Jahresschmutzfracht aus dem Betrieb der Beklagten bei einer durchschnittlichen Konzentration an PFT von 2,15 µg/Liter und einer durchschnittlichen Abwassermenge im Jahr von 2.711 m³ 5,83 Gramm beträgt. Ausgehend von einer durchschnittlichen Klärschlammmenge von 7.291 m³, die vom Kläger ebenfalls nicht in Frage gestellt worden ist, und einem TS-Gehalt von 2,2 % bis 4,4% ergibt sich (vgl. die weitere Stellungnahme des Sachverständigen … vom 30. Mai 2011), dass die Gesamtmenge PFT im Klärschlamm bei 16,04 Gramm PFT (bei 2,2 % TS = 160,40 Tonnen TS Klärschlamm) bzw. 32,08 Gramm PFT (bei 4,4 % TS = 320,80 Tonnen TS Klärschlamm) liegen könnte, um den für die Trockensubstanz Klärschlamm maßgeblichen Wert von 100 µg/kg zu erreichen. Selbst unter ungünstigsten Annahmen (sämtliches PFT geht in den Klärschlamm über; der TS-Gehalt des Klärschlamms liegt bei 2,2%) könnten immer noch 16,04 Gramm PFT in die Kläranlage des Zweckverbandes gelangen; eine solche Schmutzfracht könnte die Beklagte, selbst dann, wenn ihr ein im Vergleich zur Satzung sieben- bis achtfach höherer Grenzwert von 2,15 µg/Liter Abwasser gestattet wäre, mit der dann zu erwartenden Schmutzfracht von 5,83 Gramm PFT im Jahr bei weitem nicht verursachen.

Kann mithin Abwasser mit einer durchschnittlichen Konzentration von 2,15 µg/Liter Abwasser selbst unter ungünstigsten Annahmen eingeleitet werden, ohne dass die Einhaltung eines Wertes von unter 100 µg PFT/kg TS Klärschlamm auch nur annähernd gefährdet wäre, steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass zwischen einer Abwasserbelastung von 0,3 µg PFT je Liter Abwasser und dem Erreichen einer Konzentration von 100 µg PFT/kg in der Trockensubstanz Klärschlamm kein kausaler Zusammenhang besteht, der einen derart strengen Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter Abwasser auch nur im Ansatz rechtfertigen könnte. Dies gilt erst recht, wenn in die Betrachtung einbezogen wird, dass lediglich ein Teil der im Abwasser enthaltenen perfluorierten Tenside in den Klärschlamm übergeht (der Sachverständige … führt in seinem Gutachten unter Berufung auf entsprechende Quellen aus, dass ca. 20% bis 24% des PFT am Schlamm absorbiert werden, während der übrige Anteil mit dem gereinigten Abwasser in den Vorfluter abgeleitet wird; vgl. Gutachten vom 07. April 2011, Seite 7). Unter realistischen Bedingungen, nämlich dass nicht die gesamte sondern nur ein Teil der im Abwasser enthaltenen Schadstofffracht an PFT in den Klärschlamm übergeht, entbehrt ein Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter Abwasser dann erst recht jeglicher Rechtfertigung.

Fehlt es nach alledem an einem sachlichen Grund für die Festlegung eines (derart strengen) Grenzwertes für PFT von 0,3 µg/Liter im Abwasser, so ist die diesbezügliche Regelung in der Entwässerungssatzung nichtig. Die Frage, ob für PFT ein anderer, weniger strenger Grenzwert gerechtfertigt sein kann, bedarf vorliegend keiner Beantwortung. Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes als Satzungsgeber trifft eine Ermessensentscheidung, ob und in welcher Form Regelungen in Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage geschaffen und ausgestaltet werden. Das Verwaltungsgericht ist darauf beschränkt, die vom Satzungsgeber getroffene Regelung auf ihre Rechtmäßigkeit, insbesondere ihre Übereinstimmung mit übergeordneten Recht zu prüfen, ist aber nicht befugt, anstelle des satzungsgebenden Organs eine eigene Regelung zu treffen.

Ist die Bestimmung eines Grenzwertes von 0,3 µg/Liter schon nichtig, weil es diesem an einer hinreichenden sachlichen Rechtfertigung fehlt, so erweist sich die mit der 1. Änderungssatzung zur EWS erfolgte Einführung eines Grenzwertes in Höhe von 0,3 µg/Liter Abwasser für PFT auch aus den folgenden Gründen als unwirksam. Der Satzungsgeber bzw. Einrichtungsträger ist verpflichtet, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Gebote der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes ziehen allen Hoheitsakten, die belastend in verfassungsmäßig verbürgte Rechtsstellungen eingreifen, Grenzen. Dies gilt nicht nur, wenn der Eingriff rückwirkend erfolgt. Auch für Normen, die auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirken und damit zugleich die betroffenen Rechtspositionen nachträglich entwerten, können sich, obgleich sie an sich grundsätzlich zulässig sind, aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Grenzen ergeben. Hierbei ist zwischen dem Vertrauen in den Fortbestand des Rechtszustandes nach der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers oder - wie hier - des Satzungsgebers für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen, wobei der Betroffene unter Vertrauensgesichtspunkten allerdings nicht vor jeder Enttäuschung zu bewahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41), was namentlich dann gilt, wenn die Rechtslage veränderten Gegebenheiten angepasst oder aus politischen Gründen ein Wandel bewirkt werden soll. Allerdings ist der Gesetz- bzw. Satzungsgeber insbesondere bei der Aufhebung oder Modifikation geschützter Rechtspositionen -wie hier bei dem Recht auf Anschluss und Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung und baulichen und gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstückseigentums-, auch wenn der Eingriff an sich (verfassungs)rechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei steht dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung, der insoweit der Überprüfung unterliegt, ob bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten worden ist (vgl. statt vieler: BVerfG, Beschluss vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1-25, Rn. 41; BVerfG; BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 – 1 BvR 79/70 –, BVerfGE 43, 242-291, juris Rn. 129; Beschluss vom 15. Februar 1967 – 1 BvR 569/62 –, BVerfGE 21, 173-184, juris Rn. 29). Das Erfordernis einer Übergangsregelung gilt insbesondere dann, soweit der Zwang zur sofortigen Aufgabe einer bislang erlaubten Tätigkeit für die Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzumutbar wäre (BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1967, a.a.O.) und ist nicht nur auf die Bereiche der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie beschränkt (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977, a.a.O.; zur angemessenen Übergangsfrist vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2017 -OVG 9 S 1.16- und Beschluss der Kammer vom 22. Dezember 2016 - 4 L 715/15-).

Dies gilt auch im vorliegenden Fall der Festsetzung eines Grenzwertes von 0,3 µg/Liter Abwasser für PFT in den Benutzungsregelungen einer Entwässerungssatzung. Wie bereits aufgezeigt führt die Bestimmung des Grenzwertes für PFT dazu, dass das Benutzungsrecht für grenzwertüberschreitendes Abwasser entfällt; Abwasser, bei dem die Grenzwerte nach § 8 Abs. 2 EWS nicht eingehalten werden, darf in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage nicht eingeleitet werden (§ 8 Abs. 1 Buchstabe l EWS i.V.m. den Grenzwerten nach § 8 Abs. 2 EWS). Die Einführung eines Grenzwertes von 0,3 µg PFT/Liter Abwasser ohne Übergangsvorschrift hat zur Folge, dass die Klägerin ihr bislang erlaubtes Verhalten, den Grenzwert von 0,3 µg PFT/Liter überschreitendes Abwasser einzuleiten, unmittelbar einstellen müsste mit der weiteren Folge, dass die Klägerin -kann sie den Grenzwert nicht einhalten- ihre erlaubte gewerbliche Tätigkeit, nämlich die Ausübung eines Galvanik-Betriebs nicht mehr ausüben kann und zumindest vorübergehend einstellen muss.

Die 1. Änderungssatzung zur EWS vom 20. Oktober 2008, mit welcher der hier in Rede stehende Grenzwert eingeführt worden ist, ist im Amtsblatt für den … vom 30. Oktober 2008 veröffentlicht worden und sollte am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift sieht die 1. Änderungssatzung nicht vor, so dass unmittelbar nach deren In-Kraft-Treten die Einleitung von den Grenzwert überschreitendes Abwasser illegal ist. Der Beklagten wird insoweit auferlegt, nach In-Kraft-Treten der Satzung mit sofortiger Wirkung den Grenzwert für PFT im Abwasser sofort einzuhalten oder die Einleitung des Abwassers von ihrem Grundstück einzustellen.

Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte nicht in der Lage war, einerseits die bislang erlaubte Tätigkeit des Betriebs eines Galvanik-Betriebes aufrecht zu erhalten und auf der anderen Seite den hier in Rede stehenden (strengen) Grenzwert von 0,3 µg/Liter mit sofortiger Wirkung einzuhalten. Dies trägt letztlich auch der Kläger nicht vor. Er verweist lediglich darauf, dass technologische Möglichkeiten zur Reduzierung vorhanden gewesen und diese weder kapitalintensiv noch zeitaufwändig seien. Damit trägt der Kläger aber letztlich nur vor, dass es Möglichkeiten geben soll, die eine Reduzierung des PFT-Eintrags im Abwasser bis zur Erreichung des Grenzwertes herbeiführen können, stellt aber nicht in Frage, dass Anschaffung, Einbau und Inbetriebnahme der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen und Anlagen eine gewisse Zeit benötigen und im vorliegenden Fall auch benötigt worden sind. Neben dem Austausch der bislang verwendeten Vernetzungsmittel kam nach dem seinerzeit (im Jahr 2008) bekannten Stand der Technik vor allem der Einbau von Aktivkohlefiltern in Betracht. Selbst der Kläger verweist unter Bezugnahme auf einen Abschlussbericht von Dr. … auf die Effektivität von Aktivkohlefiltern „Minimierung des PFT Eintrags in die Galvanikabwässer“ (abzurufen unter: http://docplayer.org/14112363-Abschlussbericht-vorgelegt-am-20-12-2008-von-dr-andreas-fath-hansgrohe-ag-technologie-gefoerdert-durch-das-umweltministerium-baden-wuerttemberg.html) und darauf, dass -so wörtlich- gegebenenfalls ein zweiter, nachgeschalter Aktivkohlefilter einzusetzen sei. Bereits der Austausch der Vernetzungsmittel sowie der Einbau von Aktivkohlefiltern bedeuten einen gewissen Zeitaufwand. Hinreichend gesicherte Erfahrungen und wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, mit welchen Mitteln ein Grenzwert von 0,3 µg/Liter Abwasser unter den Bedingungen in einem Galvanik-Betrieb sicher und vor allem in kürzester Zeit einzuhalten war, gab es seinerzeit (im Jahre 2008) zudem ersichtlich nicht; der Kläger selbst beruft sich auch nur darauf, dass es entsprechende Möglichkeiten gab, den Eintrag von PFT zu reduzieren, nicht aber darauf, dass kurzfristig oder gar mit sofortiger Wirkung ein Wert von 0,3 µg PFT/Liter erreicht werden konnte. Genau dies verlangt aber der Kläger, wenn mit Wirkung vom 31. Oktober 2008 der Grenzwert nach der Satzung uneingeschränkt Gültigkeit für sich beansprucht. Selbst aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Abschlussbericht von Dr. … ergibt sich in Bezug auf die Wirksamkeit der Aktivkohlefilterung, dass allein durch den Einbau einer solchen Anlage eine Reduzierung der PFT-Fracht auf „0“ bzw. 0,3 µg/Liter mit sofortiger Wirkung, wie es letztlich der Kläger mit der Festsetzung des Grenzwertes verlangt, nicht zu erwarten gewesen ist. So heißt es dort:

„Als geeignete und ökologische Technologie für eine Minimierung des PFT Eintrages in die Galvanikabwässer kann die Filtration über Aktivkohle bewertet werden. Durch die Installation einer Filteranlage zur Teilstrombehandlung der Chrom(VI) haltigen Abwässer, der Kunststoffgalvanik in Schiltach kann die Gesamtfracht an PFT von 5,5 kg/a (durchschnittliche PFT Konzentration an der Endkontrolle = 700 μg/l PFT bei einer Abwassermenge von 7914 m³ im Jahr 2007) auf 0,7 kg/a (durchschnittliche PFT Konzentration an der Endkontrolle seit Installation (21.11.2008) der Filteranlage = 90 μg/l, Tendenz weiter fallend) reduziert werden. Dies entspricht einer Verringerung um >87%. Die verbrauchte A- Kohle wird bei 1200°C verbrannt wobei sich die PFT zersetzen.“

Vor dem Hintergrund, dass in der in dem Abschlussbericht betrachteten Anlage die Reduzierung der PFT-Fracht nach ca. einem Jahr (nur) bei 87% lag, steht aber fest, dass allein der womöglich kurzfristig mögliche Einbau einer Aktivkohlefilteranlage nicht genügen konnte, den PFT-Eintrag aus dem Betrieb der Beklagten auf den Grenzwert von 0,3 µg/Liter sofort zu reduzieren, zumal nach den Ermittlungen des Klägers unter dem 12. Juni 2008 noch ein damals zulässiger Wert von 480 µg/Liter im Abwasser festgestellt worden sein soll. Hinzu kommt, dass selbst nach dem Einbau einer Ionenaustauscher-Pilotanlage Ende 2009 der Schadstoffeintrag zwar signifikant auf durchschnittlich 2,15 µg/Liter Abwasser im Jahre 2010 gesenkt werden konnte, gleichwohl eine Reduzierung der perfluorierten Tenside unterhalb des in der Satzung bestimmten Grenzwertes von 0,3 µg/Liter letztlich erst im Jahre 2013 durch weitere Maßnahmen erreicht werden konnte. Dies ist Beleg dafür, dass allein durch Ergreifen kurzfristig möglicher und nach dem seinerzeitigen Stand der Technik verfügbarer Maßnahmen im Jahre 2008 (die Behandlung mit Ionenaustauscheranlagen dürfte nach dem Abschlussbericht vom 20.12.2008 eine damals nur theoretische und noch nicht näher erforschte Möglichkeit dargestellt haben, PFT-Emissionen aus Abwässern der Galvanikindustrie zu minimieren) eine Reduzierung des PFT-Eintrags auf den strengen Grenzwert von 0,3 µg/Liter nicht kurzfristig möglich gewesen ist und weitere Zeit gegebenenfalls sogar Forschungsaufwand erforderlich gewesen wäre, dem eine Übergangsregelung Rechnung zu tragen hat. Mindestens erforderlich wäre insoweit ein zeitlicher Rahmen, in welchem die Beklagte ihren Produktionsprozess bzw. ihre technischen Anlagen so umgestalten kann, dass realistischerweise eine Einhaltung des Grenzwertes erwartet werden kann.

Dieses Interesse der Beklagten, zumindest in zeitlicher Hinsicht die realistische Möglichkeit zu erhalten, die Voraussetzungen für eine Reduzierung des PFT-Eintrags unterhalb des in Rede stehenden Grenzwertes zu schaffen, wiegt vorliegend besonders schwer. Die Beklagte unterfällt dem Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage (§ 4 EWS). Sie ist deshalb verpflichtet, das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser in die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage einzuleiten (§ 4 Abs. 6 EWS); eine anderweitige Möglichkeit, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser zu beseitigen, besteht für die Beklagte nicht und wird vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Ohne Verstoß gegen den mit der 1. Änderungssatzung eingefügten Grenzwert blieb ihr nur die Möglichkeit, den Betrieb der Galvanikanlage und damit im Ergebnis den gesamten zumindest aber einen Großteil des Betriebes an ihrem Standort in … einzustellen. Abgesehen von dem wirtschaftlichen Schaden, den der Beklagten durch einen auch nur vorübergehenden Entfall der gewerblichen Nutzbarkeit des Grundstücks entstehen würde, drohte der Verlust einer nicht unerheblichen Anzahl von Arbeitsplätzen. Dem hätte der Satzungsgeber jedenfalls dadurch ohne weiteres vorbeugen können, indem er der Beklagten -sowie sämtlichen weiteren von der Änderungssatzung betroffenen Grundstückseigentümern- durch eine entsprechende Gestaltung der Satzung, sei es durch eine eigenständige, gegebenenfalls abgestufte Übergangsvorschrift, sei es durch ein Hinauszögern des In-Kraft-Tretens der Änderungsatzung die Möglichkeit eröffnet hätte, sich auf die (in Zukunft) veränderten Umstände bei der Entsorgung von Abwasser einzustellen. Denkbar erschiene im vorliegenden Fall auch, zeitlich abgestufte Grenzwerte festzulegen und den Grenzwert von 0,3 µg/Liter zu einem deutlich späteren Zeitpunkt rechtswirksam werden zu lassen.

Demgegenüber sind die Interessen, die für ein sofortiges In-Kraft-Treten des Grenzwertes von 0,3 µg/Liter streiten, gering zu gewichten. Wie oben im Einzelnen dargelegt, bedarf es eines solch strengen Grenzwertes schon nicht, um das mit der Regelung verfolgte primäre Ziel zu erreichen, den PFT-Gehalt in der Trockensubstanz Klärschlamm unter 100 µg/kg zu halten; gleiches gilt für die Frage der Einhaltung von eventuell angestrebten Werten an den Überläufen der Kläranlagen. Für die sofortige Einführung des in Rede stehenden Grenzwertes fehlt es damit erst recht an Gründen. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die es besonders dringlich erscheinen lassen, einen solch strengen Grenzwert von 0,3 µg/Liter Abwasser mit sofortiger Wirkung einzuführen. Dass etwa die Funktionsfähigkeit der Kläreinrichtungen ohne die sofortige Einführung des Grenzwertes gefährdet wäre, trägt der Kläger nicht vor; dies ist auch nicht ersichtlich.

Gegen die Notwendigkeit einer Übergangsvorschrift kann der Kläger letztlich auch nicht einwenden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt des Satzungserlasses bekannt gewesen, dass der Kläger auf die Setzung konkreter Grenzwerte für die Stoffgruppe der PFT zurückgreifen würde. Abgesehen davon, dass vor Änderung der EWS lediglich sicher zu erwarten war, dass in absehbarer Zeit bei der Entsorgung des Klärschlammes ein Wert von 100 µg/kg Trockensubstanz einzuhalten sein wird, wofür aber ein Grenzwert von 0,3 µg/Liter im Abwasser eines Indirekteinleiters nicht geboten ist, stand bis zum Erlass der Änderungssatzung auch nicht einmal sicher fest, dass ein Grenzwert von 0,3 µg/Liter für Abwasser eingeführt wird. Vielmehr war dieser lediglich Gegenstand einer Diskussion. So heißt es etwa in dem Schreiben des Landkreises … vom 20. Oktober 2008 an den Kläger, dass der Verband im Hinblick auf die anstehende Verbandsversammlung darauf hingewiesen werden sollte, dass der vorgeschlagene Grenzwert von 300 ng/Liter zu streng und aus wasserrechtlicher Sicht nicht erforderlich sei und ein satzungsgemäß festgelegter Grenzwert von 300 ng/Liter für nichthäusliches Abwasser einer Nichtabnahme gleich stehe. Diese ohne weiteres einleuchtenden, auf einem Antwortschreiben des Umweltministeriums beruhenden Ausführungen des Amtes für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalsschutz des Landkreises … belegen bereits, dass auch schon seinerzeit bekannt war, dass ein Grenzwert von 300 ng/Liter (=0,3 µg/Liter) nicht frei von Zweifeln ist, jedenfalls nicht als alternativlos anzusehen ist. Im Übrigen steht allein die Ankündigung eines Vertreters des Zweckverbandes, auch eine solche des Verbandsvorstehers oder eines technischen Leiters, nicht dem Erlass einer Satzung mit einem bestimmten Inhalt gleich. Satzungsgebungsorgan des Zweckverbandes ist die Verbandsversammlung, deren Mitglieder in eigener Verantwortung über den Erlass von Satzungen zu entscheiden haben. Ob eine Satzung überhaupt beschlossen, welchen konkreten Inhalt eine Satzung später haben wird und namentlich wie niedrig oder hoch ein Grenzwert für PFT zu sein hat, steht frühestens nach der Beschlussfassung fest. Im Übrigen entbindet allein der Umstand, dass ein Betroffener mit einer Neuregelung rechnen kann, den Gesetzgeber bzw. -wie hier- den Satzungsgeber nicht davon, den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und eine angemessene Übergangsregelung zu treffen.

Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass ein Grenzwert für PFT von 0,3 µg/Liter Abwasser unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu streng gewesen ist, er daher einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt und zudem die 1. Änderungssatzung keine, im vorliegenden Zusammenhang aber gebotene angemessene Übergangsregelung enthält. Verstößt mithin die 1. Änderungssatzung zur EWS damit gegen höherrangiges Recht, so ist sie nichtig mit der Folge, dass ein satzungsgemäß zu beachtender Grenzwert für PFT nicht besteht. Aus der Nichteinhaltung eines Grenzwertes für PFT von 0,3 µg/Liter im Abwasser kann ein Pflichtenverstoß der Beklagten aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Kanalbenutzungsverhältnis insoweit nicht abgeleitet werden.

Auch sonst ist ein den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründender Pflichtenverstoß der Beklagten nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Buchstabe i EWS verweist, folgt hieraus nichts anderes. Nach dieser Norm dürfen Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis der Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, nicht in die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage eingeleitet werden. Hieraus kann der Kläger aber keinen Verstoß gegen Pflichten aus dem Kanalbenutzungsverhältnis durch die Beklagten ableiten. Abwasserbeseitigungssatzungen sind wasserrechtskonform im Lichte einer bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auszulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 20. März 2007 - 15 A 69/05 - juris, Rdnr. 58). Abwasser ist -wie § 2 EWS zeigt- verunreinigtes Wasser. Es beinhaltet daher per Definition Stoffe und Stoffgruppen, die aufgrund ihrer Schädlichkeit als gefährlich zu bewerten sind, andernfalls bedürfte es einer Aufbereitung und Reinigung des Wassers nicht. Dies gilt selbst für Abwasser aus privaten Haushalten, das neben Fäkalien nicht unerhebliche Verunreinigungen durch Chemikalien aus z.B. Reinigungs- oder Waschmitteln enthält. Nicht jede Einleitung von verunreinigtem Wasser kann daher zugleich einen Verstoß gegen die Norm des § 8 Abs. 1 Buchstabe i EWS darstellen. Dieses Verständnis belegt auch die (auch schon in der Ursprungsfassung der EWS vom 15. Mai 2006 vorhandene) Regelung über Grenzwerte in § 8 Abs. 2 EWS, wonach unzweifelhaft hoch toxische und gefährliche Stoffe wie z.B. Arsen, Cadmium, Quecksilber oder Cyanid von einer Einleitung nicht gänzlich ausgeschlossen sind. Es ist Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft, Abwasser zu beseitigen und soweit zu reinigen, dass von diesem keine Gefahr mehr ausgeht. Dies gilt gerade auch für Stoffe und Stoffgruppen, die -gelangen sie in die Umwelt- erst bei Überschreiten einer bestimmten Konzentration eine Gefahr darstellen. Die Norm des § 8 Abs. 1 Buchstabe i EWS kann daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass hiermit die Einleitung von Stoffen und Stoffgruppen untersagt ist, bei denen von vornherein feststeht, dass sie wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind und auch noch nach der Reinigung und Aufbereitung des Abwassers in den Anlagen der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft als gefährlich zu bewerten sind. Mithin können hiermit nur solche Stoffe und Stoffgruppen gemeint sein, deren Schädlichkeit im Abwasser nicht oder nur unzureichend beseitigt werden kann. Dies ist aber bei der Stoffgruppe der perfluorierten Tenside offensichtlich nicht der Fall. Dem Vortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass ihm eine Aufbereitung und Reinigung von PFT-haltigem Abwasser grundsätzlich nicht möglich ist; sofern im Klärschlamm eine -nach dem Bescheid des Landkreises … vom 27. November 2008 anzunehmende- Gefährlichkeit bei Überschreitung eines Wertes an PFT von 100 µg/kg Trockensubstanz gegeben ist, ist eine gefahrlose Beseitigung des Klärschlammes in Wege der Verbrennung ohne weiteres möglich.

Fehlt es nach alledem an einem Verstoß der Beklagten gegen aus dem Kanalbenutzungsverhältnis folgende Pflichten, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Ersatz eines Schadens in Form von dem Kläger entstandener Mehrkosten aus der Entsorgung des Klärschlammes und der Kosten für Abwasseruntersuchungen nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung aus. Auch im Übrigen ist keine Anspruchsgrundlage gegeben. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochene Norm des § 8 Abs. 7 EWS greift bereits deshalb nicht, da die Norm tatbestandlich ein Nichteinhalten von Vorschriften der EWS durch den Anschlussnehmer erfordert, es an einem Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der EWS aber -wie aufgezeigt- fehlt. Auch § 8 Abs. 5 EWS bietet keine Grundlage für die Erstattung der Kosten der Abwasseruntersuchungen. Hiernach kann der Zweckverband bei den Einleitern Abwasseranalysen durchführen oder durch ein von ihm beauftragtes Labor durchführen lassen, wenn der Verdacht besteht, dass in § 8 Absatz 1 EWS aufgeführte Stoffe eingeleitet werden; wenn sich der Verdacht bestätigt, trägt der Einleiter die Kosten der Abwasseruntersuchung. Wie oben aufgezeigt ist aber für perfluorierte Tenside ein Grenzwert nicht vorhanden; die 1. Änderungssatzung zur EWS ist nichtig. Es handelt sich mithin um keinen Stoff, dessen Einleitung nach § 8 Abs. 1 Buchstabe l EWS in Verbindung mit § 8 Absatz 2 EWS untersagt ist und damit einen Verdacht i.S.v. § 8 Abs. 5 EWS auslösen könnte.

Ohne dass es noch darauf ankommt, ist anzumerken: Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch setzt neben einem Pflichtenverstoß und einem Verschulden der Beklagten voraus, dass zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Pflichtverletzung ein kausaler Zusammenhang besteht. Grundsätzlich muss dabei die Partei, die Schadensersatz verlangt, den Ursachenzusammenhang zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem geltend gemachten Schaden beweisen (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 01. Oktober 1987 – IX ZR 117/86 –, juris). Der Kläger hat für 2010 Messergebnisse der Abwasseruntersuchungen eingereicht, die eine durchschnittliche Jahres-Konzentration von 2,15 µg PFT/Liter Abwasser ergaben und aus der sich eine Jahresschmutzfracht für 2010 von 5,83 Gramm PFT errechnen lässt, was -wie oben im Einzelnen ausgeführt- allerdings unter Zugrundelegung der vom Kläger entsorgten Klärschlammmenge ersichtlich nicht zu einer Belastung von 100 µg/kg TS Klärschlamm führen würde. Schon mit Blick hierauf spricht vieles dafür, dass eine Kausalität zwischen der der Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzung (Überschreitung eines Grenzwertes von 0,3 µg PFT/Liter Abwasser) und dem Schaden (Mehrkosten für die Entsorgung von Klärschlamm mit einer Konzentration an PFT von größer 100 µg/kg TS) nicht nachgewiesen ist. Eine Beprobung im Jahr 2011 (09. März 2011) soll zudem nur eine Belastung des Abwassers von 0,47 µg/Liter ergeben haben. Für 2009 hat der Kläger keine Messergebnisse des Abwassers vorgelegt; gleiches gilt für das Jahr 2008 für die Zeit nach In-Kraft-Treten der (nichtigen) 1. Änderungssatzung (hier findet sich lediglich eine Sielhautuntersuchung vom 11. Dezember 2008, die aber mit einer Untersuchung des Abwassers nicht gleichzusetzen sein dürfte). Allein vor dem Hintergrund, dass in den streitgegenständlichen Jahren im Klärschlamm Konzentrationen an PFT von über 100 µg/kg TS Klärschlamm festgestellt worden sind, dürfte eine Kausalität zwischen dem vermeintlichen Pflichtenverstoß und dem geltend gemachten Schaden aber auch nicht nachgewiesen sein. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 12. Mai 2011 im Verfahren OVG 9 S 13.11) ist nämlich unstreitig, dass der Klärschlamm in der Anlage des Zweckverbandes selbst bei satzungskonformem Verhalten der Beklagten nicht „schlagartig“ PFT-frei wird. Nach diesen Ausführungen liege dies daran, dass im Belebungsbecken der Kläranlage in einem kontinuierlichen Prozess der biologischen Reinigung bis zu 9.300 m³ Klärschlamm bestehen, von denen nur der Überschussschlamm aus der Nachklärung nach und nach in unregelmäßigen Abständen, je nach Volumenanfall, herausgenommen und verwertet werde; der in der ganzen Anlage vorhandene Klärschlamm nehme die PFT auf. Insoweit steht aber nach den eigenen Einlassungen des Klägers fest, dass auch nach Erlass der 1. Änderungssatzung der Kläranlage entnommener und (mit Mehrkosten) verwerteter Klärschlamm zu einem Großteil Belastungen aufweisen muss, die aus einer Zeit vor In-Kraft-Treten der (nichtigen) 1. Änderungssatzung stammen. Berücksichtigt man zudem, dass ausweislich der Angaben in dem Protokoll einer beim Landkreis … durchgeführten Beratung vom 28. Oktober 2008 nach Angaben des Vertreters des … unter dem 02. Oktober 2008 die Konzentration im Klärschlamm noch 541 µg/kg TS betragen hat, liegt dies nicht nur auf der Hand. Es dürfte angesichts der Arbeitsweise der Kläranlage mit einer Entnahme nur eines Teils des Klärschlamms wohl auch Jahre dauern bzw. gedauert haben, bis die noch Ende 2008 im Klärschlamm vorhandenen Mengen an PFT soweit verdünnt worden sind, dass sich ein Wert von weniger als 100 µg/kg in der Trockensubstanz Klärschlamm ergeben hätte und zwar selbst dann, wenn Ende 2008 sämtliche Einleiter gänzlich auf PFT verzichtet hätten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.