Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 18.12.2017 – VG 3 L 644/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1218.3L644.16.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 19. Januar 2017 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Straßenbaumaßnahme „Bau Fahrbahn ... in der Gemeinde ..., Ortsteil ...“ vom 11. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 wird insoweit angeordnet, als im Beitragsbescheid ein höherer Betrag als 8.320,08 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 75 vom Hundert und der Antragsgegner zu 25 vom Hundert.

Der Streitwert wird auf 2.792,30 € festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19. Januar 2017 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners für die Straßenbaumaßnahme „Bau Fahrbahn ... in der Gemeinde ..., Ortsteil ...“ vom 11. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2016 anzuordnen,

hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere hat der Antragsteller gem. § 80 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Jedoch ist der Antrag in weiten Teilen unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (hier: Erhebung eines Straßenbaubeitrages) entfällt, anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, wenn und soweit ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2000 – OVG 2 B 164/98). Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Deswegen ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschrift auszugehen, es sei denn, sie wäre offensichtlich fehlerhaft (VG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 12 L 610/16 –, Rn. 8, juris, m.w.N.). Die abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage muss dem in der Hauptsache geführten Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 – OVG 9 S 6.17 –, juris Rn. 21; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 –, juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. August 2007 – OVG 9 S 22.07 –, juris Rn. 6).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nur hinsichtlich eines Teilbetrages überwiegend wahrscheinlich. Im Übrigen stellt sich der Beitragsbescheid nach summarischer Prüfung – unter Zugrundelegung der Annahme, die Beitragserhebung sei zurecht nach den Vorgaben des Straßenbaubeitragsrechts erfolgt – in weiten Teilen als rechtmäßig dar.

Straßenbaubeitragsrechtliche Grundlagen des angefochtenen Verwaltungsaktes sind §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]), in Verbindung mit der im Amtsblatt der Gemeinde ... veröffentlichten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde ... vom 30. Mai 2005 (SBS). Weder lässt die Satzung nach summarischer Prüfung Fehler formeller oder materieller Art erkennen (vgl. hierzu bereits VG Cottbus, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 4 L 241/16 -), noch sind solche substantiiert dargetan. Der hier zur Anwendung kommende modifizierten Flächenmaßstab, wonach bei der Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen neben der Flurstückgröße die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Maß und Art berücksichtigt wird, ist vielmehr ein gängiger und praktikabler Maßstab, der im Grundsatz in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist. Die verschiedenen Nutzungsfaktoren betreffend die Wohnnutzung für im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Abrundungssatzung liegende Grundstücke und betreffend die Außenbereichsnutzungen begegnen, entgegen den Andeutungen des Antragstellers, keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere erscheint es sachgerecht, bei gewerblicher Nutzung im Außenbereich gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 e) SBS die Grundfläche der vorhandenen Baulichkeit bei der Berechnung zu berücksichtigen, da eine (weitere) bauliche Inanspruchnahme von Außenbereichsgrundstücken erheblich beschränkt ist. Auch die Regelungen betreffend eine Sportplatznutzung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 (im Plangebiet oder Innenbereich) bzw. Nr. 2 b) (im Außenbereich) SBS sind nach summarischer Prüfung vorteilsgerecht (vgl. zum Anschluss- und Schmutzwasserbeitragsrecht: VG Cottbus, Urteil vom 08. Juni 2011 – 6 K 1033/09 –, juris Rn. 52).

Nach § 8 Abs. 1, 2 KAG sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG oder Teilen davon, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung, dienen. Vorliegend wurde auf der Straße ... im Bereich zwischen der ... Straße und dem Gelände Sportplatz/Liegewiese über eine Länge von ca. 310 m eine Verbundsteinpflasterung aufgebracht sowie Bankette, Entwässerungsmulden und unbefestigte Randstreifen hergestellt. Dies entspricht nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung dem in der Gemeindevertretersitzung am 11. November 2014 förmlich beschlossenen Bauprogramm. Der Umstand, dass in der Anlage 1 zur Beschlussvorlage ausgeführt wird, dass eine „Asphaltfahrbahn“ vorgesehen ist, dürfte schon mit Blick auf die Darstellungen in den Anlagen 2.1. und 2.2. unschädlich sein, da hiernach für den Fahrstreifen Verbundsteinpflaster vorgesehen ist. Soweit sich das Bauprogramm insofern als nicht eindeutig erweist, wurde es jedenfalls im Rahmen der Ausführungsplanung bis zum Abschluss der Baumaßnahme noch konkretisiert. Durch das Bauprogramm wurde außerdem die Reichweite der „Anlage“ bestimmt. Der Satzungsgeber entschied sich in § 1 Abs. 1 S. 1 SBS für den sogenannten „weiten Anlagenbegriff“, wonach es für die Bestimmung der Anlage maßgeblich auf die räumliche Ausdehnung der Anlage nach dem Bauprogramm ankommt. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt indes gewissen rechtlichen Schranken, welche sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken ergeben. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden (VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2017 – 3 L 447/16 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2009 – 15 B 210/09 –, juris Rn. 5; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. EL § 8 Rn. 93). Nach diesen Kriterien ist die Bestimmung der Anlage entsprechend dem Bauprogramm nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wäre eine Aufteilung in mehrere Einzelanlagen mit Blick auf die Länge der Straße sowie die Anordnung der Wohnhäuser, des Sportplatzes, der Badestelle und der Eisdiele entlang der Straße nicht sachgerecht.

Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ein Ausbau der Straße „...“ und damit eine Erschließung des Sportplatzes und der Badestelle im Osten der ausgebauten Straße über die Straße ... (also nicht über die ausgebaute Straße „...“) mit Blick auf die Distanz, die Kosten, die Parkmöglichkeiten und die Lärm- und Abgasbelästigungen der Anwohner sinnvoller gewesen wäre, so vermag dies nach überschlägiger Prüfung die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht in Zweifel zu ziehen. Der Gemeinde steht bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme an einer bestimmten Straße durchführen möchte und ob dies erforderlich bzw. zweckmäßig ist, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob und inwieweit die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Angesichts des weiten Ausbauermessens der Gemeinde ist für die gerichtliche Prüfung entscheidend, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis das gesetzliche Tatbestandsmerkmal einer Verbesserung i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG erfüllt und die dadurch ausgelöste Kostenfolge sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 - OVG 9 S 11.08 - m. w. N., Juris). Eine Überschreitung des der Gemeinde zustehenden Spielraums mit der Folge einer mangelnden Beitragsfähigkeit der entsprechenden Maßnahme könnte allenfalls ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn die Anlage ohne sachlich rechtfertigenden Grund und mithin willkürlich verbessert wird. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist gut nachvollziehbar, dass die Gemeinde mit dem Ausbau der Straße „...“ neben dem Ziel einer besseren, verkehrstechnischen Erschließung des Sportplatzes sowie der Badestelle im Osten der Straße gleichzeitig das Ziel verfolgt, die dort befindliche Wohnbebauung besser zu erschließen. Zudem werden vorhandene Wege genutzt und eine verstärkte, verkehrliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich, welche darüber hinaus auch durch Waldflächen führen, verhindert. Des Weiteren ist der Entschluss der Gemeinde betreffend die Ausgestaltung der Straße – namentlich eine Verbundsteinpflasterung statt einer Asphaltdecke – nicht willkürlich.

Dem Antragsteller entstand durch die Ausbaumaßnahme auch ein wirtschaftlicher Vorteil. Entgegen seinem Vorbringen gegenüber den Gemeindevertretern bringt der Ausbau nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung keine derart schwerwiegenden Nachteile mit sich, als dass die Vorteile nicht mehr spürbar wären.

Die Verteilung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen auf die Anlieger erfolgte entsprechend den Vorgaben der SBS. Ein „Frontmetermaßstab“ kommt nach der Satzung gerade nicht zur Anwendung, was – wie oben bereits ausgeführt – nicht zu beanstanden ist.

Sind danach die Voraussetzungen für eine Beitragsfestsetzung dem Grunde nach erfüllt, verbleiben durchgreifende Bedenken hinsichtlich der festgesetzten Höhe des Beitrages.

Zweifel betreffend die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche ergeben sich zunächst bei dem Flurstück 66, auf welchem sich der Sportplatz befindet. Zwar dürfte es sachgerecht sein, die Fläche nach ihren beiden Hauptnutzungen – namentlich Sportplatz und Wald - aufzuteilen und die entsprechenden unterschiedlichen Nutzungsfaktoren für Außenbereichsgrundstücke heranzuziehen. Auch ist die bebaute Fläche des Vereinsheims gesondert einzubeziehen. Unklar ist indes, weshalb der Antragsgegner die anrechenbare Außenbereichsfläche nur zu 50% in die Ermittlung der Beitragsfläche eingestellt hat. Nach den Ausführungen in der eingereichten Tabelle, geht dieser wohl davon aus, dass das Flurstück 66 eigentlich überhaupt nicht bei der Beitragsflächenermittlung hätte berücksichtigt werden müssen; 50 % der Fläche wurden wohl aus Sicht der Gemeinde aus Kulanz berücksichtigt. Dem kann das Gericht nicht folgen. Unter genauer Betrachtung des Ausbauprogrammes und damit der räumlichen Ausdehnung der Anlage ist klar erkennbar, dass der ausgebaute Bereich sich bis in den östlichen Kreuzungsbereich der Straßen ... und ... hinein erstreckt. Diese Kreuzung liegt auf dem Flurstück 75. Dieses als öffentliche Verkehrsfläche verwendete Flurstück grenzt im Bereich der ausgebauten Anlage unmittelbar an das gemeindliche Flurstück 66 an. Da gem. § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 SBS eine doppelte Erschließung (hier betreffend die ... Straße im Westen) bei der Ermittlung der anrechenbaren Fläche zunächst unberücksichtigt bleibt, hätte das Flurstück 66 nach dem Ergebnis der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit einer anrechenbaren Fläche von ((229/0,2)*1,2)+(22.000*0,0167)+((11.559-(229/0,2)*0,5 =) 6.948 qm (abgerundet) berücksichtigt werden müssen. Aufgrund der Bebauung mit dem Vereinsheim dürfte die Annahme des Antragsgegners nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens, für eine Teilfläche von (229/0,2 =) 1.145 qm der Faktor von 1,2 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 e) SBS heranzuziehen, nicht zu beanstanden sein. Für die Rest-Sportplatzfläche von (11.559-1.145 =) 10.414 qm (vgl. hierzu Thüringer OVG, Beschluss vom 24. Juni 2013 – 4 EO 233/10 -, juris Rn. 45 f.) ist der Faktor 0,5 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS und für die bewaldete Teilfläche von 22.000 qm ist der Faktor 0,0167 gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) aa) SBS anzuwenden. Der Umstand, dass § 7 Abs. 1 Nr. 2 e) SBS nur auf lit. a verweist, stellt sich nach summarischer Prüfung als Redaktionsversehen des Satzungsgebers dar. Demnach hätte die Gesamtbeitragsfläche um 3.588 qm größer sein müssen.

Des Weiteren sind die zur Badestelle gehörenden Flurstücke 580, 581 und 582 ebenfalls nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 b) SBS zu veranlagen. Denn die vorliegende Nutzungsart als Badestelle mit einem gewissen Maß an Infrastruktur kommt einer Sport- oder Festplatznutzung gleich. Dies ist der konkreten Ausgestaltung der Flächen geschuldet, auf welchen sich nach den Auskünften des Antragstellers im Parallelverfahren 3 L 32/17 und ausweislich der Luftbildaufnahmen in dem allgemein zugänglichen Informationsportal brandenburg-viewer jedenfalls ein Beach-Volleyballplatz befindet. Zudem ist davon auszugehen, dass die Gemeinde die Liegewiese erhält und der Öffentlichkeit bereitstellt. Es handelt sich insofern gerade nicht um einen naturbelassenen Seezugang, sondern vielmehr um eine Art Natur-Strandbad. Insofern ist mit nicht unerheblichem, saisonalen Zu- und Ab-Verkehr der Nutzer der Badestelle über die (entsprechend benannte) Straße „...“ zu rechnen. Insofern war die Fläche von 2.964 qm nicht mit einem Faktor von 0,0333, sondern mit einem Faktor von 0,5 zu berücksichtigen. Dies führt zu einer weiteren Erhöhung der Gesamtbeitragsfläche um 1.383 qm.

Demnach hätte die Gesamtbeitragsfläche um 4.971 qm größer sein müssen. Dies ergibt eine eigentliche Gesamtbeitragsfläche von gerundet 19.490 qm, was bei umlagefähigen Aufwendungen in Höhe von 70.537,03 Euro zu einem Beitragssatz von 3,619 Euro/qm führt. Für den Antragsteller ergibt sich ein eigentlicher Beitrag in Höhe von 8.320,08 Euro. Fehler bei der Ermittlung der beitragsfähigen Fläche betreffend das Grundstück des Antragstellers sind nicht erkennbar.

Darüber hinaus bedarf es auch keiner Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Pflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Bescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2017, VG 3 L 590/16 -). Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Angaben gemacht, ob er in solch qualifizierter Weise finanziell betroffen ist. Auch weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zurecht auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung nach § 222 Abgabenordnung zu stellen, hin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und entspricht (abgerundet) einem Viertel des streitbefangenen Betrages (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).