Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 21.12.2017 – VG 1 K 3015/17.A

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1221.1K3015.17.00

Tenor§

1. Das Verwaltungsgericht Cottbus ist örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.

Gründe§

Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam ergibt sich aus § 52 Nr. 2 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 15 Abs. 2 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonzentrationen (Gerichtszuständigkeitsverordnung) vom 2. September 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 62]) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 30]), wonach das Verwaltungsgericht Potsdam für Asylstreitigkeiten von Personen zuständig ist, die sich auf eine Verfolgung oder eine sonstige schädigende Maßnahme u.a. im Herkunftsstaat Libanon berufen.

Der Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam, wonach die Erste Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 S. 3 des Grundgesetzes nichtig sei, so dass die allgemeine asylrechtliche Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 S. 3 1. Hs. VwGO Anwendung finde (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2017 - VG 6 K 2854/17.A -, juris), vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (vgl. auch schon VG Cottbus, Beschluss vom 1. November 2017 - 5 K 1586/17.A -, juris).

§ 83 Abs. 3 S. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Streitigkeiten nach dem Asylgesetz hinsichtlich bestimmter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdienlich ist. Nach Satz 2 der Vorschrift können die Landesregierungen die Ermächtigung wiederum auf andere Stellen übertragen. Macht die Landesregierung von dieser Weiterübertragungsbefugnis Gebrauch, so ist für die Einhaltung des Zitiergebotes nach Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG zu berücksichtigen, dass die auf Grundlage einer solchen Subdelegation erlassene Rechtsverordnung zwei Rechtsgrundlagen besitzt, nämlich zum einen die gesetzliche Ermächtigung und zum anderen die die Weiterübertragung enthaltende Rechtsverordnung (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1976 - III ZR 134/74 -, juris Rn. 18).

Vorliegend hat die Landesregierung durch die Erste Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 (GVBl.II/16, [Nr. 2]) von ihrer Weiterübertragungsbefugnis Gebrauch gemacht. Mit dieser Verordnung ist die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung (Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung) vom 9. April 2014 (GVBl.II/14, [Nr. 23]) dahingehend geändert worden, dass in § 1 Nr. 59 die Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG auf den Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz übertragen wird.

Ergibt sich danach die Ermächtigung des Ministers zum Erlass der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung vom 14. Juni 2016 einerseits aus § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG als der gesetzlichen Grundermächtigung und andererseits aus der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016, so ist dem Zitiergebot vorliegend Genüge getan. Denn die Gerichtszuständigkeitsverordnung verweist sowohl auf § 83 Abs. 3 S. 1 AsylG als auch auf § 1 Nr. 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 9. April 2014 in der Fassung der Verordnung vom 25. Januar 2016, der die Weiterübertragung dieser Ermächtigung enthält. Dass die Gerichtszuständigkeitsverordnung die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation in § 83 Abs. 3 S. 2 AsylG selbst nicht nennt, ist demgegenüber unschädlich. Denn nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Zitiergebot in Fällen der Subdelegation bereits dann beachtet, wenn die auf der Subdelegation beruhende Verordnung nur die Rechtsverordnung nennt, mit der die Ermächtigung weiterübertragen worden ist, solange nur diese Rechtsverordnung die für beide Rechtsverordnungen maßgebliche gesetzliche Grundlage eindeutig kennzeichnet (vgl. Urteil vom 30. September 1976 - III ZR 134/74 -, juris Rn. 22). So liegt es hier, da die Erste Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 § 83 Abs. 3 S. 2 AsylG ausdrücklich als Rechtsgrundlage bezeichnet. Dass die Nennung der Vorschrift dabei nicht – wie es auch unüblich wäre – in § 1 Nr. 59 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung selbst, sondern „nur“ in den Erwägungsgründen der Ersten Verordnung zur Änderung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung erfolgt, erachtet die Kammer angesichts dessen, dass in der Ersten Verordnung zur Änderung der Gerichtszuständigkeitsverordnung ausdrücklich auf die geänderte Fassung der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 25. Januar 2016 abgestellt worden ist, als unbedenklich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).