Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 10.01.2018 – VG 5 L 197/17.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0110.5L197.17.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe§
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 652/17.A) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. Januar 2017 (Az.: 7000973-160) anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der – i.S.d. Art. 27 Abs. 3 und Art. 29 Abs. 1 a.E. der VO (EU) Nr. 604/2013 seinerseits aufschiebend wirkende - Antrag ist nach § 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Die Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt auf § § 34a Abs. 1 AsylG gestützt. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung der Klage kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 75 AsylG, mit der Folge dass die sechsmonatige Überstellungsfrist erst ab Zugang eines ablehnenden Beschlusses neu zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 – 1 C 24.15 -).
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die in § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung liegen vor.
Polen ist aufgrund Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Prüfung des Asylgesuchs der Antragstellerin zu 1. zuständig. Dafür streitet insbesondere der entsprechende Eurodac-Treffer zu Polen. Auch die Antragsteller räumen ein, entsprechend Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 erstmals in Polen die Grenze zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates überschritten zu haben. Für die Antragsteller 2. bis 4. folgt die Zuständigkeit Polens aus Art. 20 Abs. 3 Verordnung (EU) 604/2013.
Deutschland ist auch nicht wegen des Aufenthalts von Frau …, der Mutter der Antragstellerin zu 1., für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Antragsteller zuständig. Zunächst folgt diese Zuständigkeit nicht aus Art. 9 Verordnung (EU) Nr. 604/2013, weil Frau … kein Begünstigter internationalen Schutzes ist, ihr Asylantrag vielmehr – wenn auch nicht bestandskräftig - mit Bescheid vom 31. Januar 2017 (Gesch.Z.: 7003291-160) abgelehnt wurde. Ebenso wenig begründet Art. 10 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Zuständigkeit Deutschalands, weil Frau … keine Familienangehörige i.S.d. Vorschrift ist. Maßgeblich ist die Definition in Art. 2 lit. g) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für den Begriff des Familienangehörigen. Im Falle eines volljährigen Antragstellers - wie hier der Antragstellerin zu 1. – ist Familienangehöriger im Sinne der Verordnung (EU) 604/2013 der Ehegatte des Antragstellers oder seine minderjährigen Kinder. Die Eltern eines volljährigen Antragstellers gehören nicht dazu, weshalb die Mutter der Antragstellerin 1. kein Familienangehöriger i.S.d. der Verordnung ist.
Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht wegen systemischer Mängel oder wegen Unterstützungsbedarfs von Frau … … auf Deutschland übergegangen.
Ein Antragsteller kann mit dem in Art. 27 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Rechtsbehelf neben der Anwendung der Verordnung auch die Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, prüfen lassen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Überstellung nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung genannten Gründen unmöglich ist (EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15-).
Einer Überstellung der Antragsteller nach Polen stehen die in Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013 genannten Gründe offensichtlich nicht entgegen. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
Hiergegen streitet bereits die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 – NVwZ 2012, 417ff. Rn. 80).
Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, ihre Widerlegung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 – NVwZ 2014, 1039f.).
Diese Vermutung wird für Polen im Falle der Antragsteller nicht entkräftet.
Anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens gibt es keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Polen abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C-528/11 – NVwZ-RR 2013, 660ff. Rn. 44).
Folgerichtig verneint die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen (vgl. BayVGH, U.v. 19.01.2016, Az. 11 B 15.50130; Sächsisches OVG, B.v. 12.10.2015, Az. 5 B 259/15.A; VG Ansbach, U.v. 27.01.2016, Az. AN 14 K 15.50448 und AN 14 K 15.50450; VG Aachen, B.v. 30.01.2015, Az. 6 L 895/14.A m.w.N., VG Stade, B.v. 20.10.2015, Az. 3 B 1709/15; VG Ansbach, Beschluss vom 02. März 2016 – AN AN 14 S 15.50332 –, Rn. 28, juris).
Soweit gegen Abschiebungen nach Polen eingewandt wird, dass Kinder in Polen nicht oder ungenügend beschult würden, wird damit schon keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgezeigt. Mangels hierdurch bedingter schwerer Leiden oder Schmerzen begründet der Unterrichtsausfall keine unmenschliche Behandlung, weil diese die absichtliche Zufügung schwerer physischer oder psychischer Leiden oder Schmerzen voraussetzt. Ebenso wenig begründet Unterrichtsausfall eine erniedrigende Behandlung, bei welcher die besonders intensive Demütigung im Vordergrund steht. Um einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta zu begründen, müsste die Vorenthaltung des Unterrichts bei dem Opfer Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit auslösen, die geeignet sind, es zu demütigen und seinen körperlichen und moralischen Widerstand zu brechen (Jarass, Charta der Grundrechte, 2. Aufl. Art 4 Rn. 9). Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr liegt dies fern.
Darauf, ob Asylbewerber in Polen regelmäßig inhaftiert werden, kommt es nicht an. Denn maßgeblich sind allein – wie ausgeführt - Verstöße gegen Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts in den oben zitierten Entscheidungen (C-394/12 und 10 B 6.14). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügt eben nicht jede drohende Grundrechtsverletzung, um eine Überstellung in den normalerweise zuständigen Mitgliedsstaat zu vereiteln. Eo ipso ist eine Inhaftierung hingegen weder eine erniedrigende noch eine unmenschliche Behandlung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Osnabrück, Urteil vom 18. Mai 2016 – 5 A 68/16 – Juris Rn. 45). Die Richtlinie 2013/33/EU eröffnet den Mitgliedsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit, Asylantragsteller unter bestimmten Voraussetzungen in Asylhaft zu nehmen (vgl. Art. 8 der Richtlinie). Hiervon geht auch der EGMR aus, wenn er in einer Inhaftierung nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sieht, falls die Haftbedingungen zu beanstanden sind (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30.696/09 – InfAuslR 2011, 221ff.). Maßstab dafür ist, ob die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und ob Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 – 13 L 1802/15.A – Juris Rn. 53; VG Dresden, Urteil vom 12. Januar 2016 – 2 K 1695/15.A – Juris Rn. 31). Anhaltspunkte für derartige Missstände sind indes nicht erkennbar.
Eine weitergehende Prüfung, etwa ob die Haft den sekundärrechtlichen Vorgaben der Art. 8ff. der Richtlinie 2013/33/EU entspricht, ist den Gerichten des aufnehmenden Mitgliedsstaates, hier also den polnischen Gerichten, vorbehalten. Verfügt der Asylbewerber über einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht dieses Mitgliedsstaates, kann er darauf verwiesen werden, vor Ort Rechtsschutz zu suchen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 – C-695/15 – Rn. 62 für Rechtsschutz vor ungarischen Gerichten gegen Überstellung an ein nach ungarischem Recht als sicherer Drittstaat eingestuftes Land; EuGH, Urteil vom 05. April 2016 – C-404/15 und C-659/15 PPU, C-404/15, C-659/15 PPU – Rn. 103 für Rechtsschutz gegen Überstellung auf Grund Haftbefehls). So verhält es sich hier. Art. 9 Abs. 3 Richtlinie 2013/33/EU garantiert dem Asylantragsteller eine gerichtliche Prüfung, wobei ihm auch unentgeltliche Rechtsberatung zusteht (Art. 9 Abs. 6 Richtlinie 2013/33/EU). Stellt sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig heraus, ist der betreffende Antragsteller freizulassen (Art. 9 Abs. 3 zweiter Unterabsatz Richtlinie 2013/33/EU). Diesen Vorgaben folgend sieht Art. 88b Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen vor, dass die Entscheidung über Asylhaft oder die Unterbringung in einer bewachten Einrichtung einem Gericht vorbehalten ist. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Bezirksgericht zu (Art. 88b Abs. 3 dieses Gesetzes).
In geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen steht auch nicht zu besorgen, dass Familien getrennt würden. Dies widerspricht nicht nur den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. aida report Polen Seite 71), sondern auch der geltenden Rechtslage. Art. 414 Nr. 3 Ustawa o cudzoziemcach (Ausländergesetz; Quelle mit Originaltext Kancelarnia Sejmu isap.sejm.gov.pl) bestimmt ausdrücklich, dass Mitglieder einer Familie in einem gemeinsamen Zimmer unterzubringen sind.
Zur Durchsetzung ihrer Rechte steht den Antragstellern in Polen auch ein staatliches System der staatlichen Rechtshilfe. Gemäß Art. 239 § 1 Abs. 1 lit. g) der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung sind Klagen von Asylbewerbern gerichtskostenfrei. Das Verwaltungsgericht ordnet darüber hinaus auf Antrag des Klägers einen Rechtsanwalt der Wahl auf Staatskosten bei (vgl. Artt. 243, 244 § 1, 250 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung), wenn die Klage nicht offensichtlich unbegründet ist (Art. 247 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung) und die Partei bedürftig ist (Art. 246 § 1 der polnischen Verwaltungsgerichtsordnung). Ebenso wenig stünde zu besorgen, dass die Antragsteller in einem bewachten Unterbringungszentrum von anwaltlichem Beistand abgeschnitten würden. Art. 415 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz garantiert jedem Ausländer in einem bewachten Unterbringungszentrum das Recht, mit einem Bevollmächtigten Verbindung aufzunehmen und ihn „unter Wahrung des Rechts auf Privatheit“ zu treffen. Ferner steht ihm das Recht zu, Verbindung mit Nichtregierungsorganisationen aufzunehmen, die sich der Flüchtlingshilfe, einschließlich der Rechtshilfe, widmen (vgl. Art. 415 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 1. ist die Antragsgegnerin auch nicht gemäß Art. 16 Verordnung (EU) 603/2013 zu einer Familienzusammenführung mit der Mutter der Antragstellerin, Frau …, verpflichtet. Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, entscheiden danach die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und diesen Verwandten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Antragsteller, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
Vorliegend fehlt es schon an einem rechtmäßigen Aufenthalt der Mutter der Antragstellerin zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts setzt voraus, dass der Aufenthalt durch einen exekutiven oder legislativen Akt legalisiert wurde. Das ist der Fall, wenn die Gebietszulassung – wie bei einer Duldung oder Aussetzung der Abschiebung – nicht nur hingenommen, sondern ausdrücklich ermöglicht wird. Ein bloß vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht, wie es § 55 Absatz 1 AsylG vermittelt, stellt keine Legalisierung in dem vorstehend genannten Sinne dar (vgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 26. Juni 2015 – 13 K 1388/15.A, BeckRS 2015, 49814 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2015 – 33 L 244.15 A – Juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 30. Dezember 2015 – M 12 S 15.50773 – Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – W 8 S 17.50340 – Juris Rn. 21; VG München, Beschluss vom 27. April 2017 – M 1 S 17.50973 – Juris Rn. 17). Aus der beigezogenen Gerichtsakte 1 K 648/17.A ergibt sich, dass der Asylantrag der Mutter der Antragstellerin zu 1. vollumfänglich abgelehnt wurde so dass sie lediglich über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG verfügt. Dementsprechend liegt kein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des Art. 16 Verordnung (EU) 604/2013.
Zudem sind trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen mit Fristsetzung nicht diejenigen Tatsachen dargelegt worden, die für die Feststellung des Unterstützungsbedarfs erforderlich wären. Abgesehen davon haben die Antragsteller ebenfalls trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung es unterlassen, einen aktuellen ärztlichen Bericht über den Gesundheitszustand von Frau … vorzulegen, so dass schon nicht hinreichend dargelegt ist, dass Frau … gegenwärtig an einer schweren Erkrankung leidet. Die zum gesundheitlichen Zustand von Frau … eingereichte Epikrise vom 18. Januar 2017 ist mittlerweile über ein Jahr alt und bildet keine Grundlage mehr für eine tragfähige Beurteilung ihres gegenwärtigen Gesundheitszustandes. Für die Ermessensvorschriften der Art. 16 und 17 Verordnung (EU) 604/2013 findet die „Versteinerungsklausel“ des Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013, wonach auf die Verhältnisse bei der Asylantragstellung abzustellen ist, keine Anwendung. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) 604/2013 bezieht sich ausdrücklich auf die im Kapitel III kodifizierten Zuständigkeitsvorschriften, wohingegen Art. 16 und 7 Verordnung (EU) 604/2013 dem Kapitel IV angehören.
Soweit die Antragstellerin zu 2. eine gesundheitsbedingte Reiseunfähigkeit geltend macht, greift dies nicht durch. Die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG für die Reisefähigkeit kann nur mit Hilfe qualifizierter ärztlicher Bescheinigungen widerlegt werden. Der von der Antragstellerin zu 2. vorgelegte Erstuntersuchungsbogen des Städtischen Krankenhauses Eisenhüttenstadt vom 5. Dezember 2016 verhält sich nicht ansatzweise zur Reisefähigkeit, belegt vielmehr, dass die Antragstellerin zu 2. sich eigenen Angaben zufolge damals nicht krank gefühlt hat.
Der Reisefähigkeit steht auch nicht etwaige spätere Behandlungs- oder Überwachungsbedürftigkeit entgegen. Hinsichtlich vor Ort in Polen etwa erforderlicher medizinischer Behandlung oder Überwachung gilt, dass die für die Modalitäten der Durchführung einer Rücküberstellung nunmehr maßgeblichen Bestimmungen in Art. 31 und 32 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – auch – für Fälle der vorliegenden Art einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten vorsehen, wonach u.a. Informationen über die besonderen Bedürfnisse der betroffenen Personen, namentlich Gesundheitszeugnisse, zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder (Weiter-) Behandlung übermittelt werden. Unionsrecht sieht also auch für Fälle kranker Asylantragsteller grundsätzlich eine Rücküberstellung in den als zuständig ermittelten Mitgliedstaat vor und setzt daher – wiederum im Rahmen des Konzepts wechselseitigen Vertrauens – voraus, dass die spezifischen Bedürfnisse insoweit besonders schutzbedürftiger Menschen prinzipiell beachtet werden (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 6 L 380/14.A – Juris). Als Asylantragsteller hat die Antragstellerin zu 2. Anspruch auf medizinische Betreuung (Art. 70 Abs. 1 Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen a.a.O.) und zwar in jenem Umfang, der jedem in Polen pflichtig oder freiwillig Krankenversicherten zusteht (Art. 73 Abs. 1 dieses Gesetzes). Ausgenommen sind lediglich Behandlungen in Kurbädern oder in Sanatorien.
Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).