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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.01.2018 – VG 6 L 322/16.A

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0117.6L322.16.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 11. Juli 2016 (VG 6 K 1063/16.A) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin, einer am 1. Januar 1995 geborenen somalischen Staatsangehörigen vom Volk der Hawiye,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 11. Juli 2016 (VG 6 K 1063/16.A) hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung anzuordnen,

über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

Im – hier vorliegenden – Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 30 AsylG ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme, hier die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99).

Hier bestehen unter Zugrundelegung der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 30 AsylG gestützten Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Dies folgt vorliegend allerdings nicht bereits daraus, dass das Bundesamt die Antragstellerin nicht gemäß § 25 AsylG persönlich angehört hat. Wie die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, ist sie weder der Ladung zu ihrer Anhörung gefolgt noch hat sie innerhalb der ihr mit Schreiben vom 17. März 2016 gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG gesetzten Monatsfrist schriftlich Stellung genommen, weil sie sich im fraglichen Zeitraum illegal in Finnland aufgehalten hat. Im Hinblick hierauf hatte das Bundesamt, das die Antragstellerin zuvor über ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß belehrt hatte, gemäß § 25 Abs. 5 AsylG über den Asylantrag nach Aktenlage zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG in der hier zu Grunde zu legenden, seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Der internationale Schutz umfasst dabei gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Hs 2 AsylG neben der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch den subsidiären Schutz, so dass sich das Offensichtlichkeitsverdikt nunmehr auch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes erstrecken muss.

Vorliegend kann dahin gestellt bleiben, ob die aufschiebende Wirkung der Klage schon deshalb anzuordnen wäre, weil das Bundesamt im Tenor seiner Entscheidung den Asylantrag der Antragstellerin aufgrund der damals noch geltenden Gesetzeslage nicht auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes als offensichtlich abgelehnt hat (vgl. so Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 7. August 2016 – 6 L 618/16.A -, juris Rn. 3; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2016 – 6 L 3637/16.A -, juris Rn. 19 ff.; Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2016 – A 11 K 730/16 -, juris Rn. 12 ff.; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 12. August 2016 – 18 L 1639/16.A -, juris Rn. 5 f.), oder ob eine solche Anordnung auch in diesen Fällen nur dann in Betracht käme, wenn die Voraussetzungen für einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch in der Sache nicht vorliegen (vgl. so Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. September 2016 – A 7 K 3628/16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 24. August 2016 – 3 L 1612/16.A -, juris Rn. 13 ff.; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 14. September 2016 – 5 L 377/16.A -, juris Rn. 14 ff.; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 7. Februar 2017 – M 17 S 17.31192, M 17 K 17.31190 -, juris Rn. 18).

Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob im Hinblick darauf, dass der am 2. Dezember 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Tochter der Antragstellerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juli 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung anzunehmen wären, weil für die Antragstellerin die Möglichkeit der Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nach § 26 AsylG bestünde (vgl. zum Geschwister-Familienasyl: Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 19. Mai 2017 – A 3 K 3301/16 -, juris Rn. 24 ff.) oder ob dies vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil das Eltern-Kind-Verhältnis mit dem oder der Stammberechtigten im Sinne von § 26 Abs. 3 AsylG schon im Herkunftsland bestanden haben muss (vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 29. August 2017 – W 4 K 17.31679 -, juris Rn. 15 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 6. September 2017 – 3 A 156/17 -, juris Rn. 12; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn. 36) bzw. weil die Klägerin als alleinerziehende Mutter mit einem in der Bundesrepublik geborenen Kind schon nicht unter den Begriff der Familie in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG fällt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. August 2017 – 11 A 687/17.A -, juris Rn. 9 f.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 29. September 2017 – Au 4 S 17.34676 -, juris Rn. 16).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung bestehen hier jedenfalls insoweit, als das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung verneint hat. Der Ansatz des Bundesamtes, die Antragstellerin habe ihren Asylantrag unentschuldigt nicht begründet und damit auch nicht das Drohen eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht, verfängt insoweit nicht, als ganz Überwiegendes dafür spricht, dass die subsidiäre Schutzberechtigung der Antragstellerin hier schon aus der Sicherheitslage in Mogadischu folgt und es auf einen individuellen Vortrag der Antragstellerin diesbezüglich deshalb nicht ankommt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden im Sinne der Regelung u. a. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen.

In Mogadischu – das nicht nur deshalb Zielort der Rückführung der Antragstellerin wäre, weil sie von dort stammt, sondern weil Rückführungen aus Deutschland ausschließlich dorthin erfolgen können und aufgrund der Gesamtsituation in Somalia nicht davon ausgegangen werden kann, dass zurückkehrende Flüchtlinge sich von Mogadischu aus umgehend in ihre Heimatregionen begeben können (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 46 ff.; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, Rn. 24 f.) - herrscht ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.

Vom Vorliegen eines solchen ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinander treffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 20 ZB 17.31538 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Erstreckt sich – wie im Falle des faktisch dreigeteilten Somalias – der Konflikt nicht auf das gesamte Staatsgebiet, ist Bezugspunkt der Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort im Falle einer Rückkehr der betroffenen Person (vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 39).

Somalia gilt als einer der instabilsten Staaten weltweit, eine flächendeckende effektive Staatsgewalt existiert nicht. In Süd- und Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. Die Al-Shabaab-Miliz verübt in der somalischen Bundeshauptstadt nicht nur nach wie vor Attentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder gar getötet werden. Vielmehr finden auch direkte Kampfhandlungen zwischen den somalischen Streitkräften, unterstützt von der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM, und Al-Shabaab statt. Al-Shabaab vollzieht, nachdem sie soweit aus Mogadischu vertrieben worden ist, dass sie dort keine Gebiete mehr kontrolliert, nunmehr eine asymmetrische Kriegsführung, die insbesondere gezielte Attentate, den Einsatz von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen und überfallartige Angriffe (sog. „hit and run“) umfasst. Im Durchschnitt kommt es fast jeden Tag zu sicherheitsrelevanten Zwischenfällen, von denen nahezu das gesamte Stadtgebiet betroffen ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Stand November 2016) vom 1. Januar 2017, Seite 5; Amnesty International, Report 2017 Somalia, Seite 1; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2017 – 20 ZB 17.31538 -, juris Rn. 5; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 77 ff.; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 30 ff.).

Von diesem Konflikt geht für die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin nach Überzeugung der Kammer auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus.

Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, stellen regelmäßig keine individuelle Bedrohung dar. Daher genügt es auch nicht, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung führt. Erreicht der Grad willkürlicher Gewalt im Rahmen des Konfliktes aber ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in dem Gebiet Gefahr liefe, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, verdichtet sich die allgemeine Gefahr unabhängig von individuellen gefahrerhöhenden Umständen zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 69; Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, juris Rn. 23 jeweils m.w.N.).

Eine solche Gefahrendichte ist für Mogadischu gegeben (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, juris Rn. 25; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 37; Verwaltungsgericht Potsdam, Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2016 – VG 6 K 1114/14.A -, Seite 3 EA).

Allerdings ist die vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung geforderte Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte dort von den Konfliktparteien gegen Zivilpersonen verübter willkürlicher Gewalt für Somalia unmöglich, da es aufgrund der mangelhaften Auskunftslage sowohl an gesicherten Einwohnerzahlen als auch an belastbaren Opferzahlen fehlt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 20 ZB 16.30685 -, juris Rn. 2; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 79; Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2016 – 3 K 977/14.DA.A -, juris Rn. 37 f.). Im Rahmen der deshalb vorliegend gebotenen wertenden Betrachtungsweise ist einzustellen, dass die Sicherheitslage in Mogadischu nach wie vor prekär und von zahlreichen, nicht vorhersehbaren, nicht kalkulierbaren Akten willkürlicher Gewalt geprägt ist, denen die Zivilbevölkerung weitgehend schutzlos ausgesetzt ist. Wirksame Möglichkeiten der Vorwarnung oder Verhinderung existieren ersichtlich nicht, wie anschaulich etwa die Anschlagserie vom Oktober 2017 zeigt, als nur knapp zwei Wochen nach dem bislang schwersten Terroranschlag in der Geschichte Somalias, der mehr als 500 Todesopfer und ca. 300 Verletzte forderte, erneut zwei Autobomben im Stadtgebiet explodierten und über 25 Menschen töteten und mehr als 30 weitere verletzten (vgl. www.spiegel.de/politik/ausland/somalia-zahl-der-toten-nach-anschlag-in-mogadischu-steigt-weiter (Bericht vom 16. Oktober 2017 „Terroranschlag in Somalia – Zahl der Toten steigt weiter“); www.tagesschau.de/ausland/somalia-mogadischu-anschlag-101 (Bericht vom 29. Oktober 2017 „Erneut tödlicher Anschlag mit Autobomben“); www.reuters.com/article/us-somalia-blast-toll/death-toll-from-somalia-truck-bomb (Bericht vom 30. November 2017 „Death toll from Somalia truck bomb in October now at 512: probe committee“).

Insofern vermag es nicht zu überzeugen, eine ernsthafte individuelle Bedrohung nur für Personen anzunehmen, die aufgrund der Zielrichtung der terroristischen Anschläge zu sog. Risikogruppen gehören und deshalb ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen sollen, wie etwa Angehörige der Sicherheitskräfte und regierungsnahe Politiker, Regierungs- und Verwaltungsangestellte, Richter, Mitarbeiter von UN-Organisationen sowie von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen einschließlich Mitarbeiter humanitärer Organisationen und Angehörige diplomatischer Missionen, aber auch Akteure der Zivilgesellschaft, Clanälteste, Journalisten oder Geschäftsleute (vgl. so aber Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 83; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 87; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A -, juris Rn. 67). Denn abgesehen davon, dass jedenfalls nicht derart zielgerichtete Kampfhandlungen wie etwa Anschläge mit Handgranaten oder Beschuss mit Artillerie- und Mörsergranaten gerade auch die Zivilbevölkerung treffen, gehört es zum Wesen von – insbesondere durch Explosionen herbeigeführten – Terroranschlägen, dass sie nicht nur das anvisierte Opfer, sondern gleichermaßen regelmäßig auch in der Nähe sich aufhaltende Unbeteiligte treffen. Diese zivilen Opfer nehmen Terroristen regelmäßig in Kauf, was auch für die Al-Shabaab-Miliz gilt (vgl. Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Juni 2017 – 14a K 7056/16.A -, juris Rn. 56; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 17. Februar 2017 – 7 K 3281/16.A -, juris Rn. 65).

Das dementsprechend für die Zivilbevölkerung Mogadischus bestehende beachtliche Risiko, jederzeit „zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort“ zu sein, beschränkt die Gefahrensituation der Menschen nicht (so aber offensichtlich Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 130), sondern definiert sie insbesondere im Hinblick auf ihre hohe Relevanz und ihre Unvorhersehbarkeit vielmehr im Sinne einer ernsthaften individuellen Bedrohung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (vgl. ebenso Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 11. Dezember 2015 – VG 6 K 1733/14.A -, Seite 12 UA). Die Annahme, dieses Risiko könne gemindert werden, indem Zivilpersonen Gebiete und Einrichtungen meiden, die bevorzugt von Al-Shabaab angegriffen werden (vgl. so Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7. Juli 2017 – 10 K 1871/14.A -, juris Rn. 135), erscheint zumindest angesichts der Tatsache lebensfremd, dass die von der Miliz anvisierten Örtlichkeiten nicht etwa nur militärische oder Regierungseinrichtungen betreffen, sondern bevorzugt Hotels, Cafés, am Strand gelegene Restaurants, Märkte und Straßenkreuzungen im gesamten Stadtgebiet (vgl. beispielhaft Verwaltungsgericht Magdeburg, Urteil vom 6. April 2017 – 8 A 153/16 -, juris Rn. 14; http://.m.mainpost.de/ueberregional/politik/brennpunkt/Viele-Tote-bei-Anschlag-auf-zwei-restaurants-in-Mogadischu (Bericht vom 15. Juni 2017 „Viele Tote bei Anschlag auf zwei Restaurants in Mogadischu“;www.spiegel.de/politik/ausland/somalia-zahl-der-toten-nach-anschlag-in-mogadischu-steigt-weiter (Bericht vom 16. Oktober 2017 „Terroranschlag in Somalia – Zahl der Toten steigt weiter“).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bedarf es angesichts der tenorierten Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsgegnerin nicht mehr.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.