Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.01.2018 – VG 6 L 726/17.A
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0122.6L726.17.00
Tenor§
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Ausländerbehörde der Stadt Cottbus unverzüglich davon zu unterrichten, dass die in den Bescheid vom 23. September 2016 aufgenommene Abschiebungsandrohung entgegen der Mitteilung vom 29. November 2016 noch nicht vollziehbar ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe§
Der nach Würdigung des – mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 neu gefassten - Antrages und des zu dessen Begründung erhobenen Vortrages sowie der übersandten Unterlagen erkennbar auf eine Korrektur der Mitteilung der Antragsgegnerin an die zuständige Ausländerbehörde vom 29. November 2016 gerichtete Antrag des Antragstellers, eines nach seinen Angaben eritreischen Staatsangehörigen, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Einzelrichterin entscheidet, hat in der tenorierten Fassung (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, also eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind von ihm glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung.
Hier hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruches als auch einer besonderen Eilbedürftigkeit der begehrten Anordnung glaubhaft gemacht. Denn entgegen der seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) erfolgten Unterrichtung der zuständigen Ausländerbehörde ist die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 23. September 2016 erlassene Abschiebungsandrohung noch nicht vollziehbar, so dass der Antragsteller einen Anspruch auf Korrektur der Mitteilung vom 29. November 2016 hat. Insofern ist auch eine besondere Eilbedürftigkeit anzunehmen, der insbesondere nicht entgegensteht, dass ausweislich der Mitteilung der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt Cottbus gegenwärtig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geplant seien, weil der Antragsteller nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sei. Denn wie diese – ausschließlich auf das Fehlen der erforderlichen Papiere abstellende – Erklärung als auch das Schreiben der Ausländerbehörde an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. April 2017 belegen, erachtet die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung entsprechend der Mitteilung des Bundesamtes vom 29. November 2016 jedenfalls als seit dem 19. November 2016 vollziehbar. Damit wäre aus Sicht der Behörde auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist abgelaufen, so dass davon auszugehen ist, dass gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 des Aufenthaltsgesetzes eine Ankündigung des Termins einer Abschiebung nicht erfolgen würde. In dieser Situation hat ein Antragsteller im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes, grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, was auch dann gilt, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind und etwa der Pass oder Passersatzpapiere noch nicht vorliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 -, juris Rn.15).
Zwar hat das Verwaltungsgericht Cottbus den auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 20. Oktober 2016 (VG 6 K 1844/16.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2016 gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 18. November 2016 (VG 5 L 530/16.A) unanfechtbar abgelehnt. Regelmäßig tritt in den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichtes auch die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ein.
Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen ausschließlich die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ angedroht wurde, ohne einen genauen Zielstaat der Abschiebung zu bezeichnen. Eine solche Abschiebungsandrohung hat mangels eines vollstreckbaren Inhaltes keinen Regelungscharakter, sondern stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar, aus dem sich (noch) keine Rechtsfolgen ergeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2014 – OVG 2 S 54.14 -, juris Rn. 6; Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 8. April 2002 – M 21 S 02.60182 -, juris Rn. 15; Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 4 B 763/17 As HGW -, juris Rn. 13; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – VG 1 L 549/17.A – Seite 3 EA). Dementsprechend ist ein hinsichtlich einer solchen Abschiebungsandrohung erhobener Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig schon deshalb unzulässig, weil es mangels Vollziehbarkeit des Ablehnungsbescheides am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen fehlt. Diesem ist vielmehr erst der konkrete Zielstaat vor Durchführung der Abschiebung mitzuteilen, und zwar in einer Weise, dass er sodann noch einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes genügenden Rechtsschutz erlangen kann.
Wird aber die Ablehnung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht gerade mit der mangelnden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung begründet, besteht kein Raum für eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 AsylG. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die unmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgende Aufenthaltsgestattung des Antragstellers gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erloschen ist (vgl. ebenso Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 8. April 2002 – M 21 S 02.60182 -, juris Rn. 19; Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 4 B 763/17 As HGW -, juris Rn. 15; Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2017 – VG 1 L 549/17.A – Seite 3 EA).
So liegt der Fall auch hier.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat – was das Bundesamt ebenso wie die Ausländerbehörde ersichtlich in nicht nachvollziehbarer Weise völlig außer Acht lassen - den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich nur deshalb abgelehnt, weil der in den Bescheid vom 23. September 2016 aufgenommenen Abschiebungsandrohung im Hinblick auf die fehlende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates der Abschiebung kein Regelungscharakter zukommt, diese vielmehr nur einen vorläufigen, unverbindlichen Hinweis darstellt, aus dem sich keine Rechtsfolgen ergeben. Grund für die Ablehnung des Antrages war also gerade das Fehlen einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung, so dass die Mitteilung vom 29. November 2016 an die Ausländerbehörde unzutreffend erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.