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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 29.01.2018 – VG 5 L 68/18.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0129.5L68.18.00

Tenor§

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

Der Antrag des Antragstellers,

die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 5 K 214/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2017 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Er ist jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 4 B 763/17 As HGW -, juris Rn. 9 ff.; VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 - 10 L 1586/16.A -, juris Rn. 7 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 29. April 2013 - Au 7 S 13.30083 -, juris Rn. 21 ff.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 33. November 2010 - 2 L 2170/10 -, juris Rn. 1 ff.; i.E. ebenso, allerdings bereits die Statthaftigkeit des Antrags verneinend: VG München, Beschluss vom 24. April 2017 - M 17 S7 17.37029 -, juris Rn. 18 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 18. November 2016 - VG 5 L 530/16.A -, S. 2 BA.) Das asylrechtliche Eilrechtsschutzverfahren dient dazu zu verhindern, dass vor einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Vollziehung des Bundesamtbescheides erfolgt, die nicht oder nur unter nicht wieder gut zu machenden Voraussetzungen rückgängig zu machen wäre. Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn nach Maßgabe der Bundesamtsentscheidung eine derartige Vollziehung ohnehin nicht droht (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 12. Juli 2016 - VG 6 L 613/16.A -, S. 2 BA; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 136).

So liegt es hier. Der Antragsteller kann auf Grundlage der im Eilverfahren streitgegenständlichen (§ 36 Abs. 3 Asylgesetz [AsylG]) Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des im Klageverfahren angegriffenen Bescheides derzeit ohnehin nicht abgeschoben werden. Denn das Bundesamt hat dem Antragsteller lediglich die Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ bzw. einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat angedroht, ohne indes bereits einen konkret in Betracht kommenden Staat zu benennen. Ein solches Absehen von einer konkreten Zielstaatsbezeichnung ist zwar zulässig, wenn – wie hier nach Auffassung des Bundesamtes – die Staatsangehörigkeit des Antragstellers unbekannt und auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar ist. § 59 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes sieht die Bezeichnung des Zielstaates nämlich nur für den Regelfall vor („soll“). Sieht das Bundesamt dementsprechend von einer Zielstaatsbezeichnung ab, so kommt der entsprechenden Abschiebungsandrohung allerdings kein vollstreckbarer Inhalt zu. Vielmehr handelt es sich insofern um nicht mehr als einen unverbindlichen Hinweis, aus dem sich Rechtsfolgen (noch) nicht ergeben. Bevor der Betroffene abgeschoben werden kann, ist ihm nämlich – wie auch das Bundesamt auf Seite 6 des Bescheides vom 19. Dezember 2017 ausgeführt hat – der konkrete Zielstaat noch mitzuteilen und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen, ohne dass er insoweit mit Einwendungen ausgeschlossen wäre. Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht konkret ins Auge gefasst worden sind, besteht vor diesem Hintergrund kein Bedürfnis (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -, juris Rn. 9 ff.; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11.01 -, juris Rn. 11).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Aufenthaltsgestattung unter anderem dann erlischt, wenn eine nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Zwar tritt in Fällen, in denen ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt worden ist, die Vollziehbarkeit grundsätzlich mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts ein. Vorliegend ist die Abschiebungsandrohung aus den dargestellten Gründen indes gerade nicht vollziehbar, so dass auch nicht von einem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausgegangen werden kann (vgl. VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 10 L 1586/16.A -, juris Rn. 18; VG Greifswald, Beschluss vom 30. Juni 2017 – 4 B 763/17 As HGW -, juris Rn. 15).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).