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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 30.01.2018 – VG 3 K 428/15

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0130.3K428.15.00

Tenor§

Das Verfahren wird hinsichtlich der in Ziffer 1. des Bescheides vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015 ausgesprochenen Beseitigungsanordnung betreffend die mit „Sichtschutzzaun“ benannte Baulichkeit eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung betreffend drei bauliche Anlagen auf dem Grundstück in der ... in ..., Ortsteil ... . Der Kläger nutzt das verfahrensgegenständliche Grundstück zur Flurstücknummer 173 der Flur 2, Gemarkung ... . Er errichtete einen Holzunterstand, eine Mauer („Sichtschutzzaun“) bzw. Wand sowie einen Unterstand für einen Wohnwagen bzw. ließ diese errichten. Die Mutter des Klägers, Frau ..., ist Eigentümerin des Grundstücks.

Am 21. Dezember 2010 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten fest, dass sich auf dem klägerischen Grundstück eine „Mauer“ und eine Überdachung für Holz befand. Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 22. März 2011 hin folgte mehrfacher Schriftwechsel zwischen den Beteiligten unter Darlegung der unterschiedlichen Rechtsansichten und historisch begründeten Erläuterungen des Klägers. Im Rahmen eines Ortstermins am 27. Juni 2011 stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Grundstück auch ein Wohnwagen mit Überdachung befand.

Nach erneutem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gab der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. August 2014 auf, bis zum 30. November 2011 den Sichtschutzzaun, den Wohnwagen nebst Überdachung und die Überdachung zur Holzlagerung auf dem Grundstück in der ... zu beseitigen, oder beseitigen zu lassen. Zudem wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro je baulicher Anlage angedroht.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. September 2014 Widerspruch ein.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 5. März 2015 zurück und änderte den Ausgangsbescheid hinsichtlich der Frist zur Beseitigung dahingehend, dass nunmehr innerhalb von 6 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung die Beseitigung erfolgen soll. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Die benannten Anlagen seien genehmigungspflichtig, wiesen nicht die erforderlichen Baugenehmigungen auf und stünden – bis auf die Wohnwagenüberdachung – im Widerspruch zum materiellen Baurecht. Der Sichtschutzzaun und der Wohnwagen mit Überdachung seien im Innenbereich belegen. Hinsichtlich des Wohnwagens nebst Überdachung sei anzumerken, dass das Abstellen eines Wohnwagens auf einem zum Wohnhaus gehörenden KFZ-Stellplatz ausnahmsweise zulässig sei, sofern er dort nur zeitweise abgestellt und nicht genutzt würde. Die Mobilität des Wohnwagens sei indes noch nicht durch Vorlage der Kfz-Zulassung nachgewiesen worden. Die Überdachung sei mit dem Wohnhaus verbunden, was die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO ausschließe. Überdies bestünde das Überdach nicht aus lichtdurchlässigen Baustoffen. Der Sichtschutzzaun überschreite die nach § 55 Abs. 6 Nr. 1 BbgBO zulässige Höhe und stelle eine Verunstaltung im Sinne des § 8 Abs. 2 BbgBO dar. Das Holzlager im nördlichen Grundstücksteil liege im Außenbereich und falle nicht unter § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Eine nachträgliche Legalisierung scheide mit Blick auf die grenzüberschreitende Lage ebenfalls aus und würde eine Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein bedeuten. Darüber hinaus weist der Beklagte darauf hin, dass ein Vorhaben nicht schon dann genehmigungsfrei sei, wenn etwa das Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird. Die Gebäude müssten auch einem „Betrieb“ „dienen“. Die Betätigung des Klägers stelle indes noch keinen privilegierten Betrieb dar.

Hiergegen hat der Kläger am 2. April 2015 Klage eingereicht. In der Folgezeit hat der Kläger die Wand bzw. die Mauer/Sichtschutzzaun im vorderen Grundstücksbereich weitestgehend abgebaut und den vormals auf dem Grundstück befindlichen Wohnwagen abtransportiert. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten die Rechtssache betreffend die Beseitigung des Sichtschutzzaunes bzw. der Außenwand eines künftigen Carports übereinstimmend für erledigt erklärt.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, in der Ordnungsverfügung werde von fehlerhaften Sachverhaltserhebungen ausgegangen. Zwar habe sich auf dem Grundstück im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung im Jahr 2011 unstreitig ein neu aufgestellter Wohnwagen befunden, alle anderen Feststellungen in dem entsprechenden Protokoll seien dagegen „schlichtweg erfunden“. Der Wohnwagen werde bestimmungsgemäß gebraucht und lediglich auf dem Grundstück abgestellt, wenn er nicht anderweitig verwendet würde. Des Weiteren habe der Kläger keinen Sichtzaun auf dem Grundstück errichtet. Es könne sich hierbei allenfalls um den Beginn der Außenwand für eine Garage handeln. Die bemängelte Überdachung sei bereits in den 90er Jahren gebaut worden, nachdem der vorherige Bau bei einem Herbststurm beschädigt worden sei. In rechtlicher Hinsicht geht der Kläger davon aus, das Grundstück liege teilweise im Außenbereich und im Übrigen im Innenbereich. Dort seien die Überdachungen zur Holzlagerung und zum Schutz von Maschinen, wozu auch der Wohnwagen gehöre, gem. § 55 BbgBO genehmigungsfrei. Zudem würden die Überdachungen Bestandsschutz genießen und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Betriebes dienen. Der Kläger ist der Ansicht, das Vorgehen des Beklagten sei willkürlich. Der Beklagte habe sich schon im Jahr 2004 dem Gegenstand der angeblich unrechtmäßigen Baumaßnahme, namentlich der Errichtung eines Lagergebäudes zur Lagerung von Holz, nicht mit einer vorurteilsfreien Meinung genähert. Vielmehr sei bereits damals in willkürlicher Weise versucht worden, die Legalisierungsfunktion der von Alters her bestehenden Baugenehmigung anzugreifen, während neue Genehmigungen zugunsten der Nachbarn, ohne Einbeziehung der Kläger in den Prozess, erteilt worden seien. Daneben sei die Selbstversorgung mit getrocknetem Brennholz sowie die Bedarfsdeckung für Holzpfähle, Holzlatten und Holzbretter aus eigenem Wald durch die damalige Amtsinhaberin massiv behindert worden. Dies sei unter anderem durch das Verhindern des Baus eines Holzlagerschuppens erfolgt. Den Eltern sollte zuvor auch ein altersgerechtes, kleines Haus gebaut werden, was durch das Bauordnungsamt verhindert worden sei. Letztlich würde das Vorgehen des Beklagten auch deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, da in den umliegenden Gemeinden viele baurechtswidrige Zustände bekannt seien, in denen keine Maßnahmen zur Bekämpfung der Zustände ergriffen worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf den Inhalt der Ordnungsverfügung vom 26. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Soweit die Kläger den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO analog.

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich des Wohnwagens hat sich der Rechtsstreit noch nicht erledigt, da der Wohnwagen „nebst Überdachung“ zu beseitigen war und die Überdachung weiterhin vorhanden ist.

Die Ordnungsverfügung vom 26. August 2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2015, ist – soweit sie noch Verfahrensgegenstand ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beseitigungsanordnung ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie entsprechend der Regelung in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg (VwVfG Bbg) inhaltlich hinreichend bestimmt, da jeweils aus ihrem gesamten Inhalt sowie aus den näheren, den Beteiligten bekannten Umständen des Falles hinreichende Klarheit gewonnen werden kann, welche Anlagen zu beseitigen sind (vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2012 – OVG 10 S 32.11 –, juris Rn. 4 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Dezember 1981 – 15 B 81 A.896 – Leitsatz 1, zitiert nach juris; VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2015, - 1 L 376.15 -).

Die Voraussetzungen zum Erlass einer Beseitigungsverfügung waren in dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, namentlich dem Erlass des Widerspruchsbescheides am 5. März 2015, gegeben und liegen auch weiterhin vor (OVG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 2 B 7.14 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – 4 B 161/92 -, juris).

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass alleine die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Etwas anderes gilt allenfalls, wenn von der Beseitigungsverfügung eine ähnliche Wirkung wie von einer Nutzungsuntersagung ausgeht – etwa wegen der leichten Abbaubarkeit einer Anlage. Andererseits kommt es auf die formelle Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens nicht mehr an, wenn dessen materielle Baurechtswidrigkeit bereits festgestellt werden kann. Denn eine mögliche Genehmigungsfreiheit entbindet nicht davon, öffentlich-rechtliche Vorgaben einzuhalten, vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 BbgBO. In § 59 Abs. 2 BbgBO n.F. wird nunmehr ausdrücklich festgeschrieben, dass die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse von der Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens nicht berührt werden (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 60 Rn. 15).

Der Wohnwagen samt Überdachung lag unstreitig im Innenbereich. Beide Anlagen sind genehmigungspflichtig.

Auf die Wohnwagenüberdachung finden etwa § 55 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 10 BbgBO keine Anwendung. Die Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO ist zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Vorhaben um eine „Garage“ handelt. Denn das Vorhaben ist anders zu beurteilen als ein „überdachter Carport“, welcher mit Blick auf die Gebäudedefinition in § 2 Abs. 2 BbgBO als „Garage“ im Sinne des § 2 Abs. 7 BbgBO behandelt wird. Nach § 2 Abs. 2 und Abs. 7 BbgBO versteht man unter Garagen Gebäude – also selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Sachen zu dienen – die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Nicht darunter fallen indes „Lagerräume/-flächen für Kraftfahrzeuge“. Aufgrund der fehlenden ständigen Zufahrtmöglichkeit und dem im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vorherrschenden Zwecks der ständigen Lagerung des Wohnwagens, dient die Fläche nicht der Aufnahme des Zu- oder Abfahrtverkehrs sondern vielmehr dem ständigen Unterstellen bzw. der Lagerung (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 2 Rn. 88). Nach dem äußeren Erscheinungsbild sind der Wohnwagen und die Überdachung in eine baulich-funktionale, verfestigte Beziehung zueinander getreten. Die Überdachung diente nach den Auskünften des Klägers gerade dazu, den Wohnwagen vor Witterungseinflüssen zu schützen, da das Dach nicht mehr dicht war. Der Wohnwagen war außerdem während des Verwaltungsverfahrens aufgebockt. Nachweise dazu, dass der Wohnwagen im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder aber bis kurz zuvor angemeldet war oder eine zeitnahe Inbetriebnahme geplant war, legte der Kläger nicht vor. Mit dieser Argumentation kommt auch ein Rückgriff nach § 55 Abs. 2 Nr. 4 BbgBO nicht in Betracht.

§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO findet jedoch deshalb keine Anwendung, weil die speziellere Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO einschlägig ist. Zur Vermeidung einer Umgehung der dort festgeschriebenen, spezielleren Anforderungen verbietet sich ein Rückgriff auf § 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO. Bei dem Unterstand handelt es sich gerade nicht um ein selbstständiges Gebäude. Vielmehr schließt dieser als Überdachung an das dahinterliegende Gebäude an. Hierfür bildet § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO eine Spezialvorschrift. Hiernach sind von der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 qm Grundfläche und nicht mehr als 75 m3 umbautem Raum genehmigungsfrei. Schon aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Überdachung mit einem Wellblechdach scheidet eine Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO aus.

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 j) BbgBO n.F. entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 55 Abs. 2 Nr. 10 BbgBO mit der weiteren Beschränkung, dass nur solche Überdachungen privilegiert sein sollen, die an die Außenwand eines Wohngebäudes anschließen (vgl. Gesetzesbegründung Landtag Brandenburg, Drs. 6/3268, S. 83). Erweiterungsbauten sind also weiterhin nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen genehmigungsfrei.

Mit Blick auf die verfestigte Beziehung, in die der Wohnwagen mit seiner Umgebung getreten ist, war auch der Wohnwagen selbst als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BbgBO genehmigungspflichtig. Genehmigungsfreiheitstatbestände gem. § 55 BbgBO sind nicht einschlägig. Höchst vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch § 61 BbgBO n.F. keine Erleichterung für die dauerhafte Errichtung des Wohnwagens mit sich bringt.

Beide Anlagen sind aufgrund ihrer Beschaffenheit bzw. baulichen Ausgestaltung ohne wesentlichen Substanzverlust und mit geringem Aufwand abbaubar, sodass der Ausspruch der Beseitigung unabhängig von der materiellen Baurechtsmäßigkeit oder Baurechtswidrigkeit möglich war.

Auch das Holzlager stellt unfraglich eine bauliche Anlage dar. Diese ist auch genehmigungsbedürftig, § 54 BbgBO. Ausnahmetatbestände nach § 55 BbgBO sind nicht einschlägig. Nach dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck ist die Grenze des Innenbereichs zum Außenbereich maximal so weit zu ziehen wie in der Klarstellungssatzung erfolgt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich zu erfolgen hat (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28/15 -, juris Rn. 5 f.):

„Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). […]

Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191).“

Liegt ein Grundstück am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhand stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist. Hierbei können auch Nebenanlagen, die auf das Hauptgebäude bezogen sind, wie zum Beispiel Gartenhäuschen, noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Die sog. „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen – insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte (Bayersicher VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20). Die zu berücksichtigende, rückwärtige Bebauung muss daher in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden (OVG Saarland, 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 -, juris). Der rückwärtige Bereich in Vorhabennähe muss wiederum von solchen Nebenanlagen geprägt sein, um die Zulässigkeit einer hinzukommenden Nebenanlage zu rechtfertigen. Die hinzukommende Anlage ist dabei als rechtlich noch nicht vorhanden anzusehen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Grenzlinie zwischen Außen- und Innenbereich auch von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet sein kann, also nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude die Grenze insgesamt nach hinten verschiebt.

Bei Anlegung dieser Grundsätze nimmt das Holzlager nicht mehr an dem Bebauungszusammenhang teil. Die Umgebung ist geprägt durch ehemalige Gehöftstrukturen mit unterschiedlich weit zurückreichenden, großen Scheunengebäuden. So befindet sich im Westen des klägerischen Grundstücks ein Gehöft, das mit seinen Anlagen weiter nach Norden reicht als die Scheunengebäude des Klägers. Auf dem klägerischen Grundstück selbst findet sich im rückwärtigen Bereich ein kleines, bestandsgeschütztes Nebengebäude. Auf dem Grundstück im Osten befinden sich ausweislich des Kartenmaterials des Geoportals Brandenburg Viewer keine genehmigten, rückwärtigen Nebengebäude. Im Übrigen befinden sich entlang der ... ehemalige Gehöfte mit großen Scheunengebäuden im rückwärtigen Bereich. Insofern ist der rückwärtige Grundstücksbereich des klägerischen Grundstücks nicht schon deshalb bis zur Grundstücksgrenze als Innenbereich anzusehen, weil etwa die rückwärtige Bebauung auf den Nachbargrundstücken und auf dem klägerischen Grundstück durch bebauungsakzessorische Nutzungen geprägt wäre. Vielmehr ist der rückwärtige Bereich hinter den großen Scheunen im Dorfgebiet durch Freiflächen geprägt. Eine Ausweitung des Innenbereichs bis hinter die großen Scheunengebäude entspricht im vorliegenden Gebiet auch nicht dem Zweck der Ermöglichung bebauungsakzessorischer Nutzungen, da diese im Inneren der Gehöfte oder in der Vielzahl der sonst bereits vorhandenen Gebäuden verwirklicht werden können. Mit Blick auf den Umstand, dass die Scheunengebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück vergleichsweise nah an dem Wohnhaus des Klägers stehen, er jedoch auch im vorderen Grundstücksbereich die Möglichkeit hätte kleine Nebenanlagen – wie ein Gartenhaus oder einen Holzunterstand – zu verwirklichen, erscheint es zwar sachgerecht den Bereich ein paar Meter hinter dem großen Scheunengebäude noch dem Innenbereich zuzurechnen, nicht jedoch das gesamte Grundstück bis an die hintere Grundstücksgrenze.

Das Holzlager unterfällt – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht dem Genehmigungsfreiheitstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger einen privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe hat, fehlt es an der dienenden Funktion des Holzunterstandes. Das Vorhaben muss hiernach dem Betrieb funktional zugeordnet und nach seiner Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck erschöpfend geprägt sein. Die Zweckbestimmung des Erfordernisses des "Dienens" liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der nur behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion soll entscheidend sein. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1991 - BVerwG 4 C 11.89 -, NVwZ-RR 1992, 401 juris Rn. 22, vgl. Urteil vom 20. Juni 2013 - BVerwG 4 C 2.12 -, BVerwGE 147, 37, juris Rn. 17). Zusammenfassend dient ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb nur, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese auch räumliche Zuordnung zu dem konkreten Betrieb äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 -, juris 2. Leitsatz Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rn 31 zu § 35). Vorliegend trug der Kläger selbst vor, das in dem Holzunterstand gelagerte Holz diene als Brennholz für das Hauptgebäude. Dass mit dem Brennholz etwa auch ein Ofen befeuert wird, in welchem Brot aus eigener Herstellung gemacht wird und der - nach Angaben des Klägers - dem Schlachten von Tieren für den Eigengebrauch dient, ändert an der privaten Nutzung des Holzes durch den Kläger nichts. Darüber hinaus ist mit Blick auf die vorhandenen Scheunenflächen sowie die freien, im Innenbereich liegenden Grundstücksteile nicht anzunehmen, dass ein vernünftiger Landwirt, dem die Freihaltung des Außenbereiches ein schwerwiegendes Anliegen ist, den Holzunterstand im Außenbereich verwirklicht hätte. Dem hält der Kläger auch nichts entgegen. Letztlich sei die Stelle für den Holzunterstand aufgrund der falschen – ggf. durch die Aussage eines Gemeindevertreters hervorgerufene – Annahme gewählt worden, die Fläche für das Vorhaben befinde sich im Innenbereich.

Unabhängig von der Frage nach der leichten Abbaubarkeit des Holzunterstandes – für die nach den Erkenntnissen des Ortstermins einiges spricht – wäre der Bau des Holzunterstandes im Außenbereich auch materiell baurechtswidrig, § 35 Abs. 2, 3 BauGB.

Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, das Vorgehen des Beklagten sei willkürlich, da es im Landkreis eine Vielzahl ähnlicher Baulichkeiten gebe, gegen die nicht vorgegangen werde, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte wies zurecht auf die Größe des Landkreises hin. Dieser Umstand führe dazu, dass nicht gleichzeitig gegen sämtliche, baurechtlichen Verstöße vorgegangen werden kann. Die stetigen Bemühungen des Landkreises gegen bestehende baurechtliche Verstöße vorzugehen sind jedenfalls auch dem Gericht bekannt. Eine Ungleichbehandlung zu einem anderen Vorhaben trug der Kläger nicht substantiiert vor.

Die Kosten des Verfahrens trägt – sowohl hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils, als auch für den Übrigen Teil des Verfahrens – der Kläger. Hinsichtlich des anhängigen Verfahrens richtet sich die Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO. Für den erledigt erklärten Teil ist gem. § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Kläger wäre vorliegend jedenfalls auch mit seiner Klage gegen den „Sichtschutzzaun“ bzw. die Außenwand eines künftigen Carports gescheitert. Die Baulichkeit war formell baurechtswidrig. Insbesondere fand § 55 Abs. 6 Nr. 1 BbgBO (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 BbgBO n.F.) aufgrund der Höhe der Mauer von über 2 Metern keine Anwendung. Das Vorbringen des Klägers, es handle sich um eine Außenwand einer noch herzustellenden, genehmigungsfreien Garage, vermag nicht zu überzeugen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen überhaupt schlüssig ist, muss hier auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslag, namentlich den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt standen lediglich die drei Fertigbauwände, welchen in diesem Zeitpunkt die Funktion einer Sichtschutzwand zukam. Ihr Rückbau war mit äußerst geringem Aufwand und ohne wesentlichen Substanzverlust möglich. Demnach stellt sich die Beseitigungsverfügung auch insoweit als rechtmäßig dar und dem Kläger sind diesbezüglich die Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 2.600 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 9.5) die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 1.500 Euro für angemessen bewertet. Hiervon entfallen – unter Schätzung des Zeitwerts der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten – 100 Euro auf die Mauer(„Sichtschutzzaun“), 500 Euro auf den Holzunterstand und 2.000 Euro auf den Wohnwagen samt Überdachung.